Die neue VOFF. Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen

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1 Die neue VOFF Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwiigen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfaen

2 Sehr geehrte Damen und Herren, Ende Mai 2017 ist die Landesverordnung Freiwiige Feuerwehr (VOFF) in Kraft getreten. Damit wurde das etzte, noch fehende Puzze-Tei zu einem großen Ganzen hinzugefügt. Denn seit etichen Jahren diskutieren wir schon über das Brandschutzrecht in Nordrhein-Westfaen, über mehr und besseren Katastrophenschutz und über die Zukunft des Ehrenamtes in der Freiwiigen Feuerwehr. Wir wissen, dass wir für die Zukunft der Feuerwehren kämpfen müssen. So wie vor über 150 Jahren die Feuerwehrverbände andauf-andab dafür gekämpft haben, dass überhaupt fächendeckend Feuerwehren im Sinne des Dienstes am Nächsten entstehen, so war und ist unsere Aufgabe heute die Zukunftssicherung dieser Modes. Darüber haben wir in Nordrhein-Westfaen vie nachgedacht: Mit einem Rotbuch, in dem sich viee teis streitige Thesen zur Zukunft des Feuerwehrwesen wiederfanden, haben wir die Diskussion angefacht; im großen Projekt FeuerwEHRENSACHE haben wir breit darüber nachgedacht, wo Handungsbedarf besteht; im BHKG ist eine breite Öffnung der Feuerwehren für ae motivierten Bürgerinnen und Bürger verankert worden; mit den Kinderfeuerwehren haben wir den Gedanken einer Feuerwehr in aen Lebensphasen vorangetrieben; und wir schießen nun mit einer neuen Laufbahnverordnung, die die Öffnung der Feuerwehren konkretisiert, die Atersgrenzen anhebt und damit auf demografische Entwickung antwortet und die nicht zuetzt Aufnahmeprozesse verbessert und die Kameradschaft in den Feuerwehren stärkt. Parae woen wir mit der breiten und dazu passenden NRW-Werbekampagne Freiwiig Feuerwehr. Für mich. Für ae. die neuen Gesichter in die Feuerwehren spüen, die wir uns dringend wünschen. Mit einem sochen in sich abgestimmten Gesamtpaket sind wir bundesweit Vorreiter. Ich habe das Inkrafttreten unserer VOFF daher froh und auch ein Stück weit bewegt erebt. Natürich beibt die Zukunftsfähigkeit unserer Feuerwehren Thema. Aber viee Antworten auf Zukunftsfragen sind nun schon einma gegeben. Wir müssen sie nun noch in unser tägiches Handen und in die Lebensreaität der einzenen Feuerwehren übernehmen. Vie Freude beim Nutzen der neuen Mögichkeiten wünscht Dr. Jan Heinisch Vorsitzender des VdF NRW 2

3 Die neue VOFF: Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwiigen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfaen (Landesverordnung Freiwiige Feuerwehr VOFF NRW) Seit dem 27. Mai 2017 ist die neue VOFF in Kraft, die damit die bisherige Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtichen Angehörigen der Freiwiigen Feuerwehren (LVO FF) ersetzt hat. Viee Bestimmungen sind neu. Die wesentichen Neuerungen sowie Antworten auf bisher an uns herangetragene Fragen werden in der nachfogenden kurzen Zusammenfassung beantwortet. Mit der Neufassung der VOFF wird beabsichtigt, fogende Änderungsziee zu fördern: Öffnung der Feuerwehren für weitere Personenkreise Stärkung der Position des Leiters der Feuerwehr Förderung von Mitgiedergewinnung und Mitgiederbindung Vereinbarkeit des Feuerwehr-Ehrenamtes mit aen Lebensphasen Kare Strukturen innerhab der Feuerwehren Die neue Verordnung ist geprägt von zahreichen Optionen, die je nach örtich gewachsenen Strukturen der Feuerwehr und je nach Panungen für die Zukunft genutzt werden können. Nur noch in Zusammenhängen, die dies unbedingt erfordern, gibt die Verordnung Sachverhate verbindich vor. Diese offene Grundausrichtung der neuen Verordnung gibt den Leitern der Feuerwehren und auch den Städten und Gemeinden zahreiche Entscheidungsfreiheiten. Da dies aber umgekehrt auch die Notwendigkeit einiger Entscheidungen mit sich bringt, fordert sie von den Städten und Gemeinden und insbesondere auch von den Leitern der Feuerwehren mehr as bisher an manchen Steen Führungsstärke bei der örtichen Umsetzung dieser Entscheidungsfreiheiten. Dies fogt auch daraus, dass über die Verwendung der Mitgieder in den jeweiigen Abteiungen grundsätzich der Leiter der Feuerwehr entscheidet; so ist es zum Beispie nicht mögich, dass einzene Mitgieder sich eigene Aufga- 3

4 WICHTIG: Diese Zusammenfassung erkärt einige wesentiche Änderungen durch die VOFF. Sie beinhatet nicht sämtiche Bestimmungen der Verordnung. Die Lektüre dieser Zusammenfassung ersetzt in keinem Fa die inhatiche Auseinandersetzung mit dem Verordnungstext der VOFF NRW. Die Feuerwehrservice NRW GmbH des VdF NRW bietet zudem Seminare an, die weitere Aspekte der VOFF NRW vertiefen. Informationen dazu unter benbereiche sebst erfinden, die seitens des Leiters der Feuerwehr gar nicht as notwendig oder as nicht gewünscht angesehen werden. Der Leiter der Feuerwehr egt demnach nicht nur die Mögichkeiten, sondern auch die Grenzen der Nutzung der neuen organisatorischen Freiheiten fest. Kernpunkt der neuen Verordnung ist die Einteiung der Freiwiigen Feuerwehr in Abteiungen. Obigatorisch verpfichtend sind die Einrichtung der Einsatzabteiung und der Ehrenabteiung. Die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr ist im BHKG, auf das Bezug genommen wird, eine So-Bestimmung, der bisher auch 391 der 396 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfaen nachgekommen sind. Freiwiig mögich, aber nicht verpfichtend, ist die Einrichtung der Abteiungen Kinderfeuerwehr, Unterstützungsabteiung und Feuerwehrmusik. Eine Kinderfeuerwehr kann die Aufnahme von Kindern ab dem voendeten sechsten Lebensjahr ermögichen. Windhukstraße Wupperta Teefon Teefax E-Mai Internet facebook.com/vdfnrw 4

5 Einsatzabteiung Die Zugehörigkeit in der Einsatzabteiung ist regemäßig in der Feuerwehr des Wohnortes vorgesehen. Eine Doppemitgiedschaft sowoh am Wohn- as auch am Arbeitsort ist weiterhin mögich. Die Mögichkeiten der Mitwirkung in einer Feuerwehr außerhab des Wohnortes wurden nunmehr jedoch konkreter beschrieben und sind nur in begründeten Ausnahmefäen vorgesehen. Ein Verbeib in der Einsatzabteiung eines ehemaigen Wohnortes aus rein traditioneen Gründen ohne regemäßigen Bezug zum Einsatzdienst so damit vermieden werden. Neben der Mögichkeit der Mitwirkung in der Unterstützungsabteiung so bei Wohnortwechsen der Wechse auch der Feuerwehr bzw. innerhab einer Gemeinde der örtichen Feuerwehreinheit der Regefa sein. Bei Aufnahme in die Einsatzabteiung kann der Leiter der Feuerwehr die Vorage eines Führungszeugnisses gemäß 30 BZRG verangen. Verangt der Leiter der Feuerwehr die Vorage eines Führungszeugnisses oder auch eines ärztichen Gutachtens unter den in der VOFF geregeten Voraussetzungen, so sind die Kosten hierfür stets von der Gemeinde zu tragen. In Funktionen innerhab der Freiwiigen Feuerwehr beruft der Leiter der Feuerwehr. Er kann, muss aber nicht die Berufung befristen. Die bisher vorgesehene verbindiche Befristung insbesondere bei Zug- und Gruppenführern ist entfaen. Ebenso ist nunmehr expizit gereget, dass der Leiter der Feuerwehr auch jederzeit aus sachichen Gründen Funktionsträger aus der Funktion entassen kann. Sachiche Gründe können neben vieen anderen Gründen auch in einem gestörten Vertrauensverhätnis begründet sein. Gehört ein Mitgied mehreren Feuerwehren an (zum Beispie einer Feuerwehr berufich, einer anderen in der Rege der des Wohnorts ehrenamtich) oder übt es mehrere Funktionen aus (zum Beispie as Leiter der Feuerwehr und as Stev. Kreisbrandmeister), so sind insbesondere die drei fogenden Regen einzuhaten: Bei haupt- und ehrenamticher Mitwirkung in Feuerwehren gehen im Zweife die hauptamtichen Dienstpfichten vor. Übt ein Funktionsträger einer Feuerwehr in anderer Funktion auch Aufsichtsaufgaben aus (häufigster Fa: Leiter der Feuerwehr as Stev. Kreisbrandmeister), so ist die Mitwirkung bei der Aufsicht über die eigene Feuerwehr ausgeschossen. Grundsätzich beiben diese Funktionen aber parae zuässig. Durch eine ehrenamtiche Funktionswahrnehmung darf es nicht zu einer Hierarchieumkehr kommen. Beispie: Ein beruficher Feuerwehrbeamter, der bei einer hauptamtichen Wache nicht zugeich Wacheiter ist, darf nicht in ehrenamticher Funktion Vorgesetzter seines Vorgesetzten werden. So ist es unzuässig, dass ein socher Beamter ehrenamtich Leiter der Feuerwehr und somit in diesem Ehrenamt Vorgesetzter des Wacheiters wird. Weiterhin ist es aber zum Beispie zuässig, dass ein Wacheiter zugeich Leiter der Feuerwehr ist und der Stev. Wacheiter einer der Stev. Leiter der Feuerwehr. Es darf in sochen Konsteationen nur niemas zu einer Hierarchieumkehr kommen. Ein Stev. Leiter einer hauptamtichen Wache kann daher nur dann Stev. Leiter der Feuerwehr sein, wenn der Leiter der hauptamtichen Wache auch mindestens Stev. Leiter der Feuerwehr (oder Leiter der Feuerwehr) ist. Ein Stev. Leiter einer hauptamtichen Wache kann jedoch niemas Leiter der Feuerwehr sein, wei dies zu einer Hierarchieumkehr gegenüber dem Leiter der hauptamtichen Wache führen würde. 5

6 Unterstützungsabteiung Vöig neu ist as Umsetzung von 9 Abs. 2 BHKG die Unterstützungsabteiung. Hier können Menschen mitwirken, die außerhab des Einsatzdienstes, somit außerhab der Einsatzabteiung zum Geingen der Aufgaben der Feuerwehren beitragen. Es können Menschen in die Unterstützungsabteiung der Feuerwehr aufgenommen werden, die von Anfang an nicht beabsichtigen, Einsatzdienst zu eisten, sich aber mit ihren Fähigkeiten, Ausbidungen, Erfahrungen, Interessen gemäß vom Leiter der Feuerwehr festzuegender Aufgaben in die Feuerwehr einbringen. Hier wurde bewusst auf einen Kataog mögicher Aufgabengebiete verzichtet, um je nach örtichen Gegebenheiten und mögichen Bedarfen der Feuerwehr oder auch nach Interessen mögicher Bewerber entscheiden zu können. Daher können wir hier nur einige typische, bisher häufig vorkommende Beispiee nennen, wie Menschen in die Unterstützungsabteiung eingebunden werden können dies ist keine abschießende Aufzähung: Betreuerinnen und Betreuer für die Kinderfeuerwehr, die Jugendfeuerwehr oder die Jugendgruppen der Feuerwehrmusik Akademiker, die besonderes Fachwissen einbringen möchten, wie beispiesweise Pädagogen, Ingenieure, Juristen, Meteoroogen. Fachberater können nur noch für die Bereichen ABC, Medizin oder Seesorge bestet werden. Verwatungsunterstützer, die insbesondere Führungskräfte von Verwatungsaufgaben entasten Technisches Unterstützungspersona, z. B. KFZ-Meister oder Instrustriemechaniker, die die Gerätewarte unterstützen usw. Ebenso ist es aber auch mögich, dass Mitgieder der Feuerwehr, die bisher der Einsatzabteiung (oder auch z. B. der Abteiung Feuerwehrmusik) angehörten, mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr in die Unterstützungsabteiung wechsen. Dies so zum einen bisher versteckte Ressourcen innerhab der Feuerwehr heben und andererseits ein Eingehen auf unterschiediche Lebensphasen der Menschen in der Feuerwehr ereichtern. Küchenpersona einer Verpfegungseinheit Pressesprecher oder Webmaster, Experten für Mitgiederwerbung Auch diesbezügich können wir nachfogend nur einige gängige Beispiee nennen, in wechen Konsteationen dies denkbar ist auch dies ist ausdrückich eine abschießende 6

7 Aufzähung. Die Entscheidung iegt beim Leiter der Feuerwehr. Ein Feuerwehrmitgied erreicht die Atersgrenze für den Einsatzdienst, möchte jedoch weiterhin außerhab des Einsatzdienstes mitarbeiten und noch nicht in die Ehrenabteiung wechsen. Beispiee für soche Tätigkeiten können u. a. eine Mitwirkung bei der Gerätewartung, in der Brandschutzerziehung oder Brandschutzaufkärung oder die Übernahme von Logistikaufträgen sein. Ein Mitgied der Einsatzabteiung befindet sich berufich wie famiiär in einer wichtigen Aufbauphase, die zeitich über die Mögichkeiten einer Beuraubung hinausgeht. Einerseits möchte dieses Mitgied ungern die Feuerwehr verassen, andererseits sind besonders dessen Erfahrungen as angjähriger Atemschutzgerätewart besonders wertvo für die Feuerwehr. Hier ist eine Versetzung in die Unterstützungsabteiung mögich: Einsatz- und Übungsdienstpfichten entfaen in dieser Zeit, während eine Mitwirkung im Bereich Atemschutzgerätewartung weiterhin mögich ist. Ändert sich die Lebenssituation des Mitgieds, ist eine einvernehmiche Rückversetzung in die Einsatzabteiung jederzeit mögich. Ein Mitgied der Einsatzabteiung wird Berufspender, übernimmt berufich Außendienstaufgaben mit Reisetätigkeit und ist regemäßig montags bis freitags abwesend. Eine Teinahme an den mittwochs stattfindenden Übungs- und Ausbidungsdiensten der Einsatzabteiung wird dauerhaft unmögich. Die Tätigkeit as angjähriger Jugendfeuerwehrwart, die vor aem bei den samstägichen Veranstatungen der Jugendfeuerwehr zum Tragen kommt, ist aber weiterhin mögich. In einem sochen Fa kann die Tätigkeit as Jugendfeuerwehrwart ohne weitere einsatzdienstiche Verpfichtungen as Mitgied der Unterstützungsabteiung wahrgenommen werden. In Bezug auf das dritte Beispie muss ebenso kargestet werden, dass edigich Kinder der Kinderfeuerwehr und edigich Jugendiche der Jugendfeuerwehr angehören können. Erwachsene Betreuer, die nicht der Einsatzabteiung angehören, gehören der Unterstützungsabteiung an. Eine Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr ist vom jeweis voendeten sechsten bis zum zwöften Lebensjahr mögich, in der Kinderfeuerwehr vom voendeten zehnten bis zum voendeten 18. Lebensjahr. Die schon im BHKG angeegte, zweijährige Überschneidungszeit bei Kinderund Jugendfeuerwehr (voendetes zehntes bis voendetes zwöftes Lebensjahr) so dazu dienen, je nach Einzefa einen fexiben Übergang zwischen beiden Abteiungen zu ermögichen, z.b. um Freundeskreise trotz unterschiedicher Geburtsdaten as Ganzes von der Kinder- in die Jugendfeuerwehr übernehmen zu können oder um auf die Kapazität (freie Pätze) der jeweiigen Abteiung Rücksicht nehmen zu können. Eine Atersbeschränkung für die Unterstützungsabteiung gibt es nicht. Wer irgendeine Aufgabe innerhab der Feuerwehr wahrnimmt, gehört insofern mindestens einer der Abteiungen Einsatzabteiung, Unterstützungsabteiung oder Feuerwehrmusik an. In die Ehrenabteiung werden die Mitgieder aufgenommen, die keine Aufgaben mehr wahrnehmen, aber der Feuerwehr nach wie vor aufgrund ihrer angjährigen Lebenseistung weiterhin verbunden sind. Eine Aufnahme von Neumitgiedern ist in aen Abteiungen mit Ausnahme der Ehrenabteiung mögich. Indem die Unterstützungsabteiung ausdrückich für die Mitgieder vorgesehen ist, die außerhab des Einsatzdienstes zum Geingen der Aufgaben der Feuerwehr beitragen, ist eine paraee Zugehörigkeit zur Einsatzabteiung und zur Unterstützungsabteiung nicht mögich. Demgegenüber sind Kombinationen der Zugehörigkeit zum Beispie bei Kinderfeuerwehr oder Jugendfeuerwehr und Feuerwehrmusik, Einsatzabteiung und Feuerwehrmusik, Unterstützungsabteiung und Feuerwehrmusik oder in begründeten Fäen bei äteren Mitgiedern der Jugendfeuerwehr in Jugendfeuerwehr und Unterstützungsabteiung durchaus mögich. 7

8 Atersgrenze Die Atersgrenze für die Mitwirkung in der Einsatzabteiung wurde auf das Rege-Renteneintrittsater, derzeit aso das voendete 67. Lebensjahr, angehoben. Wenn weder das Mitgied noch der Leiter der Feuerwehr vorher tätig wird, scheidet ein Mitgied seit Inkrafttreten der VOFF erst mit Voendung des 67. Lebensjahres aus dem ehrenamtichen Einsatzdienst aus. Die Regeatersgrenze für berufiche feuerwehrtechnische Beamte in Feuerwehren beibt hingegen bei 60 Jahren. Feuerwehrmusik Im Bereich Feuerwehrmusik wurden nunmehr auch eigene Dienstgrade für den Bereich Feuerwehrmusik geschaffen, vom Feuerwehrmusik-Anwärter bis hin zum Feuerwehrhauptmusikmeister. Die musikaischen Ausbidungsvoraussetzungen für die Erangung dieser Dienstgrade sind in der Anage 2 zur VOFF beschrieben. Vor Erreichen des 67. Geburtstages ist ein Übertritt in die Unterstützungsabteiung oder die Ehrenabteiung beispiesweise aus gesundheitichen Gründen mögich. Bei konkreten Zweifen an der gesundheitichen Eignung für den Einsatzdienst kann der Leiter der Feuerwehr jederzeit die Vorage eines ärztichen Gutachtens verangen. Bei Mitgiedern, die das 60. Lebensjahr voendet haben, kann der Leiter der Feuerwehr die Vorage eines ärztichen Gutachtens auch unabhängig von konkreten Zweifen an der gesundheitichen Eignung für den Einsatzdienst verangen. Daraus wird abgeeitet, dass ab Voendung des 60. Lebensjahres, wenn schon ein ärztiches Gutachten atersbedingt vom Leiter der Feuerwehr gefordert werden kann, jedem Mitgied, das aus dem Einsatzdienst ausscheiden möchte, der Übergang in die Ehrenabteiung ermögicht werden sote. Eine Vorage eines ärztichen Gutachtens zu verangen, wurde as Mögichkeit des Leiters der Feuerwehr normiert, nicht jedoch as Pficht. Ob davon Gebrauch gemacht wird, obiegt dem Ermessen des Leiters der Feuerwehr. Die Atersgrenze des 67. Geburtstages git ausschießich für die Einsatzabteiung. Unterstützungsabteiung und Feuerwehrmusik sowie natürich auch die Ehrenabteiung kennen keine Atersgrenze. Die Atersgrenzen für Kinder- und Jugendfeuerwehr wurden oben bereits beschrieben. Mitgieder, die nach früherer Laufbahnverordnung FF durch Erreichen früherer Atersgrenzen (60 oder mit Verängerung 63) oder auch sonst, zum Beispie aufgrund gesundheiticher Einschränkungen, die nicht mehr voriegen, Mitgied der Ehrenabteiung geworden sind, können, sofern sie noch nicht 67 Jahre at sind, vom Leiter der Feuerwehr wieder in den Einsatzdienst zurück versetzt werden. Dies wird vor aem jährige betreffen, die gerne wieder in der Einsatzabteiung mitwirken möchten. Die Entscheidung obiegt dem Leiter der Feuerwehr. Soange jedoch keine Übersteung aus der Ehrenabteiung in eine Abteiung (insbesondere Einsatzabteiung oder Unterstützungsabteiung) vorgenommen wird, verbeiben die bisherigen Mitgieder der Ehrenabteiung weiterhin dort. 8

9 Mitgiederverwatung: Aufnahmegespräch, Probezeit und Mitgiedsakte Die ehrenamtich tätigen Mitgieder sind die wertvoste Ressource der Freiwiigen Feuerwehr. Nicht erst durch das Projekt FeuerwEHRENSACHE oder im Rahmen der seit Ende 2016 in NRW aufenden Feuerwehr-Werbekampagne Freiwiige Feuerwehr. Für mich. Für ae. ist deutich geworden, dass die Aufnahme neuer Mitgieder und ihre Einbindung in die Mannschaft mehr ist as nur der Aufnahme-Verwatungsakt. Geiches git für die Mitgiederbindung, die auch funktionieren muss, wenn ein Feuerwehrangehöriger seinen Wohnort wechset und in die Feuerwehr am neuen Wohnort hineinfinden so. Der Aufnahmeprozess wurde daher eicht verändert normiert; der VdF NRW unterstützt darüber hinaus aber gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium gerne bei der Gestatung des erfogreichen Aufnahmeprozesses vor Ort ( MEMBER-Prozess ). Im Bereich Mitgiederverwatung ist nunmehr ein Aufnahmegespräch durch den Leiter der Feuerwehr oder eine beauftragte Führungskraft zwingend vorgesehen. Die ersten sechs Monate geten as (wieder neu eingeführte) Probezeit, die bei Bedarf um weitere max. sechs Monate verängert werden kann. Ebenso neu ist die Pficht der Gemeinden das heißt, nicht as Aufgabe der (insbesondere ehrenamtichen) Leiter der Feuerwehren, sondern as Aufgabe der Gemeinden zur Führung einer Mitgiedsakte für ae Feuerwehrangehörigen, in der sämtiche dienstichen Vorgänge wie Aus- und Fortbidungen, Beförderungen, Führungszeugnisse, Zugehörigkeit zu Abteiungen, etc. aktenkundig zu machen sind. Die Mitgiedsakte kann auch eektronisch geführt werden. Die Mitgiedsakte ist nach Ausscheiden aus der Feuerwehr noch mindestens zehn Jahre ang durch die Gemeinde aufzubewahren. 9

10 Mitgiedschaft: Pfichten der Mitgieder der Feuerwehr Die Pfichten der Mitgieder der Feuerwehr wurden nach verschiedenen Erfahrungen der vergangenen Jahre in der VOFF deuticher as bisher beschrieben. Der normierte Pfichtenkanon kann auch gut zur Sensibiisierung der vorhandenen Feuerwehrmitgieder sowie von neu aufzunehmenden Mitgiedern genutzt werden. Nunmehr wurden unter anderem ein Bekenntnis zur freiheitich-demokratischen Grundordnung ebenso festgeschrieben wie eine unparteiische, gerechte und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung, eine Verschwiegenheitspficht bei dienstich erangten schutzbedürftigen Tatsachen und auch gegenseitige Wertschätzung innerhab der Mannschaft und zwischen Führungskräften und Mannschaft. Die deuticher as bisher kargestete Verschwiegenheitspficht so den Leitern der Feuerwehren hefen, das geseschaftich bedeutender gewordene Datenschutzbewusstsein auch im ehrenamtichen Feuerwehrdienst besser durchzusetzen. Vor aem die inzwischen sehr intensive Nutzung soziaer Medien hat den Handungs- und Sensibiisierungsbedarf in den Feuerwehren deutich gemacht. Die weiteren oben genannten Dienstpfichten biden zugeich Voraussetzungen für die Mitwirkung, auf die sich die Diszipinarvorgesetzten nunmehr eichter beziehen können, sofern Diszipinarverfahren notwendig werden. Antidemokratisches oder ungeeignetes Kameradschaftsverhaten können mit diesen Normen zukünftig besser und ziegerichteter as bisher geahndet werden. 10

11 Diszipinarzuständigkeit und Diszipinarmaßnahmen Nach früherer LVO FF war der Leiter der Feuerwehr Diszipinarvorgesetzter der ehrenamtichen Feuerwehrangehörigen. Diese Funktion iegt nunmehr beim Hauptverwatungsbeamten (Bürgermeister oder Oberbürgermeister). Nach VOFF git diese Zuständigkeit weiterhin as auf den Leiter der Feuerwehr übertragen, sofern der Hauptverwatungsbeamte sich die Ausübung der Diszipinarbefugnis nicht sebst vorbehät. Der VdF NRW hät diese Verortung für die sinnvoste Variante und empfieht Feuerwehren und Kommunen ausdrückich, es bei dieser Lösung zu beassen. Wenn sich ein Hauptverwatungsbeamter indes aus verschiedenen mögichen Gründen die Ausübung sebst vorbehaten sote, kann der Leiter der Feuerwehr jederzeit die Eineitung eines Diszipinarverfahrens beim Diszipinarvorgesetzten beantragen. Neben den bisher schon bekannten Diszipinarmaßnahmen 1. Verwarnung, 2. Enthebung von einer Funktion, 3. Rückstufung um einen Dienstgrad und 4. Ausschuss aus der Freiwiigen Feuerwehr wurde nun as weitere mögiche Diszipinarmaßnahme eine 5. befristete Suspendierung von bis zu einem Jahr ermögicht. Letztere kann insbesondere bei noch nicht gänzich gekärten, aber hoch probematischen Sachverhaten wichtig sein. Diszipinarmaßnahmen nach Nrn. 3 bis 5 ergehen im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister. Zusammenfassung Die neue VOFF beinhatet zahreiche Neuerungen für die Feuerwehren und insbesondere auch für die Leiter der Feuerwehren. Die Umsetzung wird örtich einige Zeit in Anspruch nehmen. Unterschiediche Informationsmögichkeiten, die der VdF NRW sowoh in den Kreisen und kreisfreien Städten as auch in Tagesseminaren in Wupperta anbietet, mögen dabei ein Hife sein. WICHTIG: Diese Zusammenfassung erkärt einige wesentiche Änderungen durch die VOFF. Sie beinhatet nicht sämtiche Bestimmungen der neuen Verordnung. Die Lektüre dieser Zusammenfassung ersetzt in keinem Fa die inhatiche Auseinandersetzung mit dem Verordnungstext der VOFF NRW. Die Feuerwehrservice NRW GmbH des VdF NRW bietet Seminare an, die weitere Aspekte der VOFF NRW vertiefen. Informationen dazu unter 11

12 verband der feuerwehren in nrw e. v. Windhukstraße Wupperta Te.: Fax: facebook.de/vdfnrw

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