Rekommunalisierung beschleunigen Öffentlich-Private Partnerschaften stoppen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Ulla Lötzer, Katrin Kunert, Dr. Barbara Höll, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Steffen Bockhahn, Eva Bulling- Schröter, Roland Claus, Harald Koch, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Dorothee Menzner, Kornelia Möller, Jens Petermann, Richard Pitterle, Ingrid Remmers, Michael Schlecht, Dr. Ilja Seifert, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Axel Troost, Johanna Voß, Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE. Rekommunalisierung beschleunigen Öffentlich-Private Partnerschaften stoppen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: MitdemÖPP-Beschleunigungsgesetz (ÖPP:Öffentlich-PrivatePartnerschaften) vom1.september2005unddereinrichtungder ÖPPDeutschlandAG versuchtdiebundesregierung,dieprivatisierungderöffentlichendaseinsvorsorge voranzutreiben.dieprekärehaushaltslageaufallenebenen,fürdienichtzuletzt derbundmitverantwortlichist,befördertdieübertragungöffentlicherinfrastrukturundöffentlicherleistungenanprivate.dabeifindetjedochkeineechte EntlastungderHaushaltestatt.Erfahrungenzeigen,dassÖPP-ProjektedieProblemeunddieVerschuldungderöffentlichenHandmeistsogarverstärken.Den privatenpartnernwerdengewinnegarantiert,risikenundverlusteverbleiben beideröffentlichenhand.obprojektbezogeneoderinstitutionelleöpp,die KommunemachtsichlangfristigabhängigvondenprivatenPartnern.Sieverliert Einfluss auf die Gestaltung der öffentlichen Infrastruktur. Die2008vonderBundesregierunginsLebengerufene ÖPPDeutschlandAG verfolgtdeneinzigenzweck,denanteilvonöpp-projektenanöffentlicheninvestitionenzuerhöhen.mitdieserberatungsgesellschaft,indernebendem BundauchdieFirmenvertretensind,dieselbsteinwirtschaftlichesInteressean ÖPP-Projekten haben, ist keine objektive Beratung möglich. AnstellederweiterenPrivatisierungöffentlicherAufgabenmusseineverstärkteRekommunalisierungtreten.InvestitionenkommunalerUnternehmen fließenzu80prozentindieregionalewirtschaft.jederarbeitsplatzineinem kommunalenunternehmenzieht1,7weiterearbeitsplätzeinderregionnach sich,währenddasregionalehandwerkbeiöpp-projektenmeistleerausgeht. NurwennklassischeBereichederDaseinsvorsorgeinöffentlicherHandbleiben,kanngewährleistetwerden,dassalleBürgerinnenundBürgernüberqualitativhochwertigeDienstleistungenflächendeckendundzuverlässigverfügen unddabeihohestandardsdesumwelt-undgesundheitsschutzessowieder Arbeitnehmerrechtegesichertwerden.DasichdiekommunaleDaseinsvorsorgeamGemeinwohlorientiert,kommtdergesellschaftlicherwirtschaftete

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ReichtumallenMenschenzugute,nichtnurdenKapitalanlegernunddenjenigen,dieüberdienötigeKaufkraftverfügen.InsofernsindkommunaleUnternehmenwichtigeGarantenfürsozialeGerechtigkeitundgesellschaftliche Solidarität.DaheristRekommunalisierungeinbegrüßenswerterEntwicklungstrend, der der Unterstützung bedarf. DerAuswegausderprekärenHaushaltssituationderöffentlichenHandliegt nichtinderprivatisierungöffentlicheraufgaben,sondernineinerreformder Kommunalfinanzen und der Landes- und Bundeshaushalte. DieKommunenstehenvoreinemUmbaudertechnischenundsozialenInfrastruktur.DemographischerWandel,AnforderungeneinerdezentralenEnergieversorgung,UmstrukturierungenimGesundheits-undBildungssektorusw.führenzuneuenAnsprüchenaneineInfrastrukturplanung.DieeinzelnenSektoren müssenkünftigübergreifendgeplantwerden (Beispiel:Energiegewinnungaus Abwasser).EinesolcheVerknüpfungverschiedenerBereichekannnurgelingen, wenndiesenichtinunterschiedlichenprivatenunternehmensepariertsind,derenzweckalleindiegewinnmaximierunginihremeigenengeschäftsfeldist. DeshalbisteineRekommunalisierungaucheinewichtigeBasisfüreinevernetzte, zukunftsgerichtete Städteplanung. KommunaleUnternehmensindeineVoraussetzungfüreinedezentrale,bürgernahe,sozialeundumweltverträglicheEnergiepolitik,allerdingskeineGaranten dafür.deshalbmüssentransparenzunddemokratischekontrolleausgebaut werden.invielengemischtwirtschaftlichenunternehmenbeschränkensichdie KommunenaufihreRollealsDividendenempfänger,ohneMitentscheidungsrechteeinzufordern.DieKommunensolltendurchgutesundtransparentesManagementihreBeteiligungenzurpolitischenSteuerungimSinnedesGemeinwohlsnutzen,anstattsiealsreineVermögensverwaltungzuverstehen.Darüber hinaus bestehen jedoch auch rechtliche Hürden, die beseitigt werden müssen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einRekommunalisierungs-Beschleunigungs-GesetzmitfolgendenRegelungen vorzulegen: DasÖPP-Beschleunigungsgesetzvom1.September2005wirdaufgehoben. DasGesetzüberWettbewerbsbeschränkungen (GWB)dahingehendzu ändern,dassklargestelltwird,dassdieinterkommunalezusammenarbeit vergaberechtsfrei ist. DasWasserhaushaltsgesetzin 56dahingehendzuändern,dassdieBundesländerdieAbwasserbeseitigungspflichtausschließlichanjuristischen PersonenöffentlichenRechtsübertragenkönnen.DieÜbertragungder PflichtananderealsjuristischePersonenöffentlichenRechtsmusskünftigausgeschlossenwerden.DieÜbertragungderAufgabenerfüllungder Abwasserbeseitigungspflicht an Dritte bleibt davon unberührt. BeiderFormulierungdesKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzes (KrW-/AbfG)sicherzustellen,dassdiebewährten,gewachsenenkommunalenEntsorgungsstrukturen,dieVerpflichtungderKommunenzurGewährleistungderDaseinsvorsorgeundihreVerantwortunggegenüberden Abfallgebührenzahlerinnenund-zahlernberücksichtigtwerden.Den KommunendürfenkeineAbfallströmeentzogenwerden,fürdiesiebisher verantwortlichwaren.insbesondereistdieimentwurfdesneuenkrwg vorgeseheneregelungzustreichen,eine neutralestelle zuschaffen,die über die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung entscheiden soll.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5776 ImPersonenbeförderungsgesetz (PBefG)beideranstehendenNovellierungkeinenVorrangkommerziellerVerkehreeinzuräumen.Stattdessenist deranwendungsbereichderverordnung (EG)Nr.1370/2007sobreitwie möglichzugestalten,umselbsterbringungderverkehrsleistungendurch internebetreiberzubevorzugenunddievorgabevonumwelt-undsozialen Kriterien bei allen Vergaben verbindlich vorschreiben zu können. DasEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)dahingehendzuändern,dassfür dieermittlungvonnetzrückkaufkostendertarifkalkulatorischerestbuchwertzugrundezulegenistundderbisherigenutzungsberechtigte demneuennetzbetreiberdie fürdenbetriebdernetzederallgemeinen VersorgungimGemeindegebietnotwendigenVerteilungsanlagen eigentumsrechtlichübertragenmuss.umeineobjektiveprüfungsicherzustellen,mussderkonzessionsnehmerdergemeindevierjahrevorendedes KonzessionsvertragessämtlicheInformationenzurErmittlungdesWertes dernetzeundderanlagen,zumöglichengrundstücksrechten,überdie NetzplänezurBeurteilungderEntflechtungundüberdieAbsatzmengen im Versorgungsgebiet übermitteln; 2. im Zusammenwirken mit den Ländern darauf hinzuwirken, dass dieeinschränkungenderwirtschaftlichenbetätigungvonkommunenin den Gemeindeordnungen zurückgenommen wird; diegemeinde-undkreisordnungenpräferenzeninbezugaufdiewirtschaftlichebetätigungimbereichderkommunalendaseinsvorsorgezugunstenderöffentlichenhandenthaltenunddassinsbesonderedieim GemeindewirtschaftsrechtzugunstenderPrivatenbestehendenSubsidiaritätsklauseln abgeschafft werden; aufkommunalerebenebeirätezurkontrolleundberatungkommunaler undgemischtwirtschaftlicherunternehmengebildetwerdenmüssen,an deneninsbesondereumwelt-undverbraucherverbände,gewerkschaften undkommunalemandatsträgerinnenundmandatsträgerbeteiligtwerden; Regelungengeschaffenwerden,diebeimwirtschaftlichenZusammenwirkenvonKommunenundPrivateneintransparentesVerfahrenermöglichen,sodassMandatsträgerinnenundMandatsträgersowieinteressierte BürgerinnenundBürgerdiefürdieöffentlicheHandzuerwartendenKostenundNutzenvonPrivatisierungs-undRekommunalisierungsprojekten realistisch einschätzen können; inallenbundesländernnachdembeispieldeslandesberlinregelungen zuroffenlegungvonprivatisierungsverträgenimbereichderdaseinsvorsorge geschaffen werden; 3.dasFörderprogrammderKfWBankengruppe Kommunalinvestieren umzuwidmen.anstattöpp-projektezufördern,wirdeinförderprogrammaufgelegt,daszinsgünstigekreditefürkommunenbeirekommunalisierungsprojekten bereitstellt; 4.dieÖPPDeutschlandAGaufzulösenundstattdesseninZusammenarbeitmit denkommunalenspitzenverbändeneineanlaufstellezurförderungvonrekommunalisierungsprojekteneinzurichten.aufgabederanlaufstelleistes, KommunenbeiderUmsetzungvonRekommunalisierungsprojektenzuberatenundbeirechtlichenundwirtschaftlichenProblemenzuunterstützenund die Erfahrungen mit solchen Projekten für die Kommunen auszuwerten; 5.zurbesserenTransparenzunddemokratischenKontrolleeinenGesetzentwurfzurÄnderungdesAktiengesetzesvorzulegen,umzuregeln,dassdie AufsichtsratsmitgliederinAktiengesellschaftenundgemischtwirtschaftlichenUnternehmenandieWeisungenderentsendendenGremien (Kom-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mune,betriebsratetc.)gebundensind,ihrerechenschaftspflichtausgeweitetundihreverschwiegenheitspflichtgegenüberdementsendenden Gremiumaufgehobenwerden.DerVorrangdesUnternehmensinteresses vordergemeinwohlverpflichtungfürauskommunenentsandteaufsichtsratsmitglieder ist aufzuheben. Berlin, den 10. Mai 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Begründung Öffentlich-PrivatePartnerschaften (ÖPP)lösendiefinanziellenProblemeder öffentlichenhandnicht,sondernschaffenneue.während Wirtschaftlichkeitsvergleiche vonberaternvorvertragsabschlusskosteneinsparungenvonbiszu 25Prozentausweisen,zeigendieanschließendenErfahrungenmitbisherdurchgeführtenProjekten,dassdiese Effizienzvorteile meistluftschlössersind. DenprivatenPartnernwerdenGewinnegarantiert,währenddieKostenund RisikeneinseitigbeideröffentlichenHandzuBucheschlagen.Diesgeschieht überdie VorfaitierungmitEinredeverzicht (ForderungsverkaufdesInvestors aneinebank,gegenüberderdieöffentlichehandunabhängigvondererbrachtenleistungzahlungspflichtigwird),dierisikoverteilungzulastenderöffentlichen Hand sowie über die strikte Geheimhaltung der Verträge. Dieberechneten Effizienzvorteile vonöppgehenvorallemzulastenderbeschäftigungsverhältnisse.vertragspartnervonöppsindderzeitzuetwazwei DrittelngroßeBau-undDienstleistungsunternehmen,diedieLeistungendann annationaloderinternationaltätigeanbieteralssubunternehmervergeben,die auchmitdumpinglöhnenundprekärenbeschäftigungsverhältnissenarbeiten. GanzandersdieöffentlicheHand.InvestitionenkommunalerUnternehmenfließenzu80ProzentindieregionaleWirtschaft.JederArbeitsplatzineinemkommunalenUnternehmenzieht1,7weitereArbeitsplätzeinderRegionnachsich, währenddasregionalehandwerkbeiöpp-projektenmeistleerausgeht.anstellevondumpinglöhnenundprekärerbeschäftigungbedeutetrekommunaliserungdierückkehrzumtariflohn.deshalbliegtesimöffentlicheninteresse, dassbemühungenvonkommunen,ihreleistungenzurückindiekommunale Hand zu überführen, von der Bundesregierung unterstützt werden. AufgrunddernegativenErfahrungenmitderPrivatisierungoderTeilprivatisierungöffentlicherAufgabenholenvieleKommunendieAufgabenwiederin kommunalehandzurückoderdenkenintensivdarübernach,dieszutun.dieerfahrungenmitderrekommunalisierung,z.b.beiderabfallentsorgungder StadtBergkamen,derGasversorgunginAhrensburgoderderWasserversorgung inpotsdam,zeigen,dassdieöffentlichehanddieaufgabenbesserundoftauch preiswertererbringenkann.kommunaleunternehmenstehennichtunterprofiterwartungenwiedieprivatwirtschaft.siearbeitenaufwanddeckend,wasnicht ausschließt,dasssiegewinneerwirtschaften.wichtigist,dasstransparentdarüberentschiedenwerdenkann,wohindiegewinnefließen.gewinnekönnen beispielsweisewiederindiekommunaleinfrastrukturundindaskommunale DienstleistungsangebotreinvestiertwerdenundbleibensodenBürgerinnenund Bürgern direkt erhalten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5776 Zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen BereitsbeiderVergaberechtsnovelle2008wolltediedamaligeBundesregierung derrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofesfolgendklarstellen,dass dieinterkommunalezusammenarbeitvergaberechtsfreiist.derbundesratunterstütztedieseklarstellungausdrücklich.aufmassivendruckvorallemdes BundesverbandesderDeutschenIndustriee.V. (BDI)wurdedieserSatzausdem Gesetzentwurfgestrichen.InterkommunaleZusammenarbeitnimmtangesichts derprekärenfinanziellensituationvonkommuneneinenimmergrößerenstellenwertein.insbesonderefürkleinereundstrukturschwächeregemeindenist diezusammenarbeitmitanderenkommuneneinwichtigesmittel,ihreselbständigkeit und Handlungsfähigkeit zu erhalten. Zum Wasserhaushaltsgesetz Nach 56Satz1desWasserhaushaltsgesetzesistAbwasservonjuristischen PersonendesöffentlichenRechtszubeseitigen,dienachLandesrechtdazuverpflichtetsind.Gleichzeitiggestattetes 56imWeiterendenLändern,zubestimmen,unterwelchenVoraussetzungendiePflichtanderenalsinSatz1genannten Abwasserbeseitigungspflichtigenobliegt.DieserPassusisteineEinladungzur PrivatisierungeinerhoheitlichenAufgabe.Diesemussjedochweiterhinklarbei KommunenundihrenVerbändenliegen,denndieBeseitigungvonAbwasser, welcheinderregelverbundenistmitanschluss-undbenutzungspflichten, stellteinnatürlichesmonopoldar.überdiesistsiegeschichtlichaushygienischengründen,insbesonderezurseuchenvorbeuge,eineöffentlicheaufgabe. Zudemkanneinflexibles,ökologischundsozialnachhaltigesManagementder WasserressourcenundderAbwasserbeseitigungnurmithohenKostengegen privatwirtschaftlichewiderständeerfolgen.demzufolgemussdieabwasserbeseitigungspflichtinderöffentlichenhandbleiben.unberührtdavonsolldie möglicheübertragungderaufgabenerfüllungderabwasserbeseitigungspflicht oderteilendavonandrittebleiben,seiesangesellschaftenderöffentlichen Hand oder an private Unternehmen. Zum Kreislaufwirtschaftsgesetz DerprivateAufbauvonWertstoffsammlungen parallelzuderkommunalen Wertstoffsammlung solldurchdasgeplantekrw-/abfgnahezuunbeschränkt ermöglichtwerden.damitversuchtdiebundesregierung,dasurteildesbundesverwaltungsgerichtesvom18.juni2009auszuhöhlen,daseindeutigklargestellthat,dassabfall,derinprivatenhaushaltenanfällt,grundsätzlichder Kommunezuüberlassenist.DasseieineGrundvoraussetzungfüreinegemeinwohlorientierteAbfallwirtschaft,dieauchdenBelangenderÖkologie,der öffentlichensicherheit,sauberkeitundordnungrechnungträgt,sodasbundesverwaltungsgericht.wenndaskrw-/abfgdenkommunenkeinemöglichkeiteinräumt,gegendieaufstellungvonwertstofftonnendurchprivatevorzugehen,müssenletztlichnurdiebürgerinnenundbürgerdiekostentragen.die lukrativenbestandteiledesabfallswerdendannaufeigenerechnungdurch PrivateverwertetunddieKommunenhabenlediglichdieunverwertbarenAbfällezuentsorgen.DaswürdeinderFolgezustarkerhöhtenAbfallgebührenfür diebevölkerungunddenruinvonkommunalenentsorgungsbetriebenführen. Eine neutrale Stelle,dieüberdieZulässigkeiteinergewerblichenSammlung entscheidensoll,verstößtgegendiegrundgesetzlichgesichertekommunale Selbstverwaltungsgarantie und ist daher verfassungsrechtlich bedenklich. Zum Personenbeförderungsgesetz DerzeitstehteineNovellierungdesPersonenbeförderungsgesetzes (PBefG)an, dasandieeu-verordnung (VO) (EG)Nr.1370/2007überöffentlichePersonenverkehrsdiensteaufSchieneundStraßezurBeseitigungvonRechtsunsicher-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode heitenangepasstwerdensoll.kommerzielle (alsoreinmarktwirtschaftliche) VerkehrewerdenvonderEU-Verordnungnichterfasst.EinenetwaigenVorrang fürkommerzielleodergemeinwirtschaftlicheverkehreenthältdieeu-verordnungnicht,esgibtlediglichinerwägung8dieaussage,dassdereguliertemärkte, indenenkeineausschließlichenrechtegewährtwerden,vonderanwendung dieservoausgenommensind.dieseerwägung,aufdiesichdiekoalition (CDU, CSUundFDP)wiedieentsprechendenForderungenderInteressenverbändeberufen,lässtsichabernichtaufdasdeutscheSystemübertragen.InDeutschland gibteskeinenwettbewerbaufgleichenlinien,wieingroßbritannien,aufdiesich dieseerwägungbezieht.dennochsolldiesezum wackligen Kronzeugeneiner entsprechendenregelungimpbefgwerden.zieleinesdurchdennationalen GesetzgebereingeräumtenVorrangskommerziellerVerkehreist,denAnwendungsbereichderEU-Verordnungsoweitwiemöglicheinzuschränken.Dies widersprichteindeutigderintentiondeseuropäischengesetzgebers.diekoalitionbestätigtdamitauchaufdiesemfelddenvorwurfderklientelpolitik,da hiermitderforderungdesbundesverbandesdeutscheromnibusunternehmer e.v. (bdo)unddesverbandesdeutscherverkehrsunternehmene.v. (VDV)entsprochenwerdensoll.Dieswürdejedochdazuführen,dasssichprivate VerkehrsunternehmenertragreicheVerbindungenunterdenNagelreißen könntenunddieöffentlichehandnochmehreigenmittelfürdiebedienungder übrigbleibenden,nichtertragreichenverkehreaufbringenmüsste.einesolche RosinenpickereizuLastenderDaseinsvorsorgeundderöffentlichenHandmuss unterbunden werden. DieEU-VerordnungerlaubtinArtikel4beiderVergabeöffentlicherDienstleistungsaufträgedieVorgabederEinhaltungkonkreterQualitäts-undSozialstandards,alsoauchvonTarifverträgen.AuchdieMöglichkeit,beieinemBetreiberwechseleineWeiterbeschäftigungvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern vorzuschreiben,siehtdieeu-verordnungvor,inklusivedermöglichkeit,dies alsbetriebsübergangimsinnederrichtlinie2001/23/egzudefinieren,wasfür diearbeitnehmerinnenundarbeitnehmergünstigist.diesicherungderbeschäftigtenunddieverhinderungvonlohndumpingsindabernurmöglich, wenn die Verkehrsleitung unter die EU- Verordnung fällt. Zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) HäufigerStreitpunktbeinetzgebundenenRekommunalisierungsprojektenist derrückkaufwertdernetze.währenddieverkäuferdensachzeitwert,alsoden Wiederbeschaffungswert,zugrundelegen,stellensichdieKommunenaufden Standpunkt,dassdertarifkalkulatorischeRestwertanzulegenist alsoderrestwert,dernochnichtüberdienetzentgelteerstattetwurde.dergesetzgeberhat sichdieauffassungderkommuneninsofernzueigengemacht,alserinder NovellierungdesEnergiewirtschaftsrechts2005festgelegthat,dassimRahmen dernetzentgeltkalkulationausschließlichdiekalkulatorischenrestwertemaßgeblichsind.eineigentümerwechselistindiesemzusammenhangunerheblich. Dasheißt,selbstwenndieKommunedasNetzzumSachzeitwertkauft,kannsie nurdentarifkalkulatorischenrestwertbeiihrernetzentgeltkalkulationberücksichtigen.umzuverhindern,dassdamiteinnetzrückkaufunrentabelwird,ist dieklarstellungüberdieermittlungdesnetzkaufwertesindasenwgeinzufügen. Einweiterer,oftjuristischausgetragenerStreitpunktsindArtundUmfangder ÜberlassungvonVersorgungsanlagen.MitderklarenFestlegung,dassessich umeineeigentumsrechtlicheüberlassunghandelnmuss,sowiedassdarunter alleanlagengehören,dieentwederganzoderzuüberwiegendemteilfürdie örtlicheverteilungimgemeindegebietgenutztwerdenmüssen,entfälltdieser Streitpunkt.IstbeigemischtgenutztenNetzenundAnlageneineEinigung unterdennutzernmöglich,sokönnendurcheinemesstechnischeentflechtung dienetzentflechtungskostengesenktwerden,daderbauneuerleitungenund

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5776 Anlagenvermiedenwerdenkann.DeshalbsolltedasEnWGeinesolcheMöglichkeitvorsehen,sieaberausdrücklichandieZustimmungderGemeinde knüpfen. Zu den Änderungen auf Landesebene WichtigstegesetzlicheRahmenbedingungenkommunalenHandelnssinddie RegelungenderGemeindeordnungen.DieseeröffnendenKommunensehrunterschiedlicheMöglichkeitenwirtschaftlicherBetätigungjenachBundesland. DieBundesregierungwirddeshalbaufgefordert,mitdenLändernineinen Dialogzutreten,umdieRegelungendahingehendzuharmonisieren,dassdie BeschränkungenderwirtschaftlichenTätigkeitderKommunenaufgehobenund einepräferenzderkommunalendienstleistungserbringungfestgeschrieben werden. DieStärkungdesöffentlichenEinflussesinderVersorgungmussunabdingbar andieherstellungvongrößerertransparenz,demokratischerkontrolleundtatsächlichermitbestimmungvonbürgerinnenundbürgernsowiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerngeknüpftsein.dasgiltauchfürreinöffentlicheunternehmen.vorallemaussteuerlichengründenhatsichindenletztenjahrendie TendenzzurAusgliederungundVerselbständigungöffentlicherUnternehmen verstärkt.dasbeteiligungsmanagementwirdzunehmendintransparent.abhilfe kanneineänderungdergemeindeordnungenschaffen,diediebildungeines BeiratesfürkommunaleundgemischtwirtschaftlicheEnergieunternehmenunter BeteiligungvonUmwelt-undVerbraucherverbänden,Gewerkschaftenund Kommunalpolitikerinnen/-politikernzwingendvorschreibt.Dieentsprechenden gesetzlichen Grundlagen müssen jedoch durch die Länder geschaffen werden. Zum Förderprogramm der KfW Bankengruppe DiemeistenRekommunalisiserungsprojekterechnensichundbringensogarGewinnefürdenStadthaushalt.ZumProblemkönnenangesichtsderklammen HaushaltslagevielerKommunenjedochdieAnfangsinvestitionenwerden.DeshalbmussdasFörderprogramm Kommunalinvestieren künftigfürrekommunalisierungsprojekte aufgelegt werden, anstatt für ÖPP-Projekte. Zur Rekommunalisierungs-Agentur DieÖPPDeutschlandAG (PartnerschaftenDeutschland /PD)wurde2008unter derfederführungdesbundesministeriumsderfinanzensowiedesbundesministeriumsfürverkehr,bauundstadtentwicklunggegründet.übereinebeteiligungsgesellschaftkönnenprivatebiszu49,9prozentanderöppdeutschland AGerwerben.Anteilseignersindu.a.Banken,diverseBietergemeinschaften undanderepotentielleauftragnehmer.selbstwennessichumindirektebeteiligungenhandelt,liegtesaufderhand,dassesiminteressederbeteiligungsgesellschaftliegt,möglichstvieleöpp-projektezurealisieren,undkeineneutralitäterwartetwerdenkann.dieantwortderbundesregierungaufeinekleine AnfragederFraktionDIELINKE. (Bundestagsdrucksache17/1824): Die PDberätdieöffentlicheHandneutralundnichtinteressengeleitet kannmit wohlwollenderinterpretationbestenfallsalsrealitätsfernbezeichnetwerden. Deshalb ist die ÖPP Deutschland AG aufzulösen. AndererseitskönnendieKommunenbeiihrenRekommunalisierungsprojekten durchausunterstützunggebrauchen.siestehenoftunternehmengegenüber,die übergroßerechtsabteilungenunderheblicheliquidemittelverfügen,umeine solcheentwicklungzubehindernoderaufzuhalten.geradebeidenleitungsgebundenenrekommunalisierungenkommtesimmerwiederzujahrelangengerichtlichenauseinandersetzungenzwischenkommuneundprivatwirtschaft. ObwohldieFälleoftsobeschiedenwerden,dassdiePrivatenunterliegenoder sichvergleichenmüssen,istdieseinehohehürdefürdieverantwortlicheneiner

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Gemeinde.DeshalbisteineRekommunalisierungsagenturaufBundesebene,die juristischenundökonomischensachverstandunddieerfahrungenandererprojektebeisichbündeltundweitergebenkann,einwichtigerundhilfreicherschritt für die Reaktivierung öffentlicher Leistungen. Zum Aktiengesetz EineAktiengesellschaftunterstehtdemAktiengesetz,auchwennderEigentümerdieöffentlicheHandist.DieInteressenderÖffentlichkeit,alsodassogenannteGemeinwohl,sindindieEntscheidungendesAufsichtsrateszwarmit einzubeziehen,allerdingsnurinsoweitunternehmensinteressennichtdagegenstehen.gemäßeinerentscheidungdesbundesgerichtshofesvon1984sindaufsichtsratsmitgliederimfallevorliegenderkollidierenderinteresseninerster LiniedemWohldesUnternehmensverpflichtet.SpektakulärsterFallwardie Entlassungdesschleswig-holsteinischenEnergieministersGüntherJansenausder HamburgischenElectricitäts-WerkeAG (HEW).ErstündealsAtomkraftgegner ineiner tiefgreifenden,andauerndenundunlösbarenpflichtenkollision.es dürfeihmabernichtumdasgemeinwohlgehen,sondernausschließlichumdas WohldesUnternehmens (HanseatischesOberlandesgericht,Beschlussvom 23.Januar1990):DasOberlandesgerichtbestätigtedieEntlassung,obwohldie HEWzu71ProzentinöffentlicherHandwar.HieristdringendeineÄnderung desaktiengesetzesnotwendig.daseigentumderöffentlichenhandmussdem GemeinwohlverpflichtetseinundalsMöglichkeitzursinnvollenenergiepolitischenSteuerungzugunstenvonBürgerinnenundBürgernsowiederUmweltgenutztwerden.DeshalbdürfenkünftigdieöffentlichenAufsichtsratsmitglieder nichtvorrangigdemwohldesunternehmens,sondernmüssendemderbürgerinnenundbürgerverpflichtetsein.beidergemeinwohlverpflichtungsindnatürlichauchdiewirtschaftlicheninteressendesunternehmensmitzuberücksichtigen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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