Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe 2015

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1 Martin Fehse M.A.

2 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe 2015 I Inhaltsverzeichnis 1 Begriff und Rechtsquellen des Schuldrechts Das Schuldverhältnis... 2 I. Begriff und Definition... 2 II. Entstehung Das vorvertragliche Schuldverhältnis... 4 I. Begriff und Entwicklung... 4 II. Entstehung... 4 III. Inhalt... 5 IV. Einbeziehung Dritter... 6 V. Fallbearbeitung Aufbauschemata Sachverhalte 1 und Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse... 9 I. Entstehung durch Vertrag... 9 II. Inhalt vertraglicher Schuldverhältnisse Leistungs- und Schutzpflichten Gegenstand der Leistungspflicht Modalitäten der Leistung a) Der Grundsatz von Treu und Glauben b) Art und Weise der Leistung c) Leistungsort d) Leistungszeit Leistungsverweigerungsrechte (Verknüpfung von Leistungspflichten) Überblick: Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Überblick: Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen... 17

3 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe 2015 II Abkürzungsverzeichnis ABl. EU... Amtsblatt der Europäischen Union Abs... Absatz AGB... Allgemeine Geschäftsbedingungen Art.... Artikel BGB... Bürgerliches Gesetzbuch c.i.c.... culpa in contrahendo etc.... et cetera (und so weiter) f.... folgende ff.... fortfolgend/e ggf... gegebenenfalls GG... Grundgesetz grds.... grundsätzlich HGB... Handelsgesetzbuch i.d.r.... in der Regel i.e.s.... im engeren Sinn i.s.d.... im Sinne der/s i.v.m.... in Verbindung mit i.w.s.... im weiteren Sinn Nr... Nummer S.... Satz u.a.... unter anderen/m vgl.... vergleiche z.b.... zum Beispiel ZPO... Zivilprozessordnung

4 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe 2015 III Literaturverzeichnis Alpmann, Josef A. / Krüger, Rolf / Wüstenbecker, Horst Alpmann Brockhaus Studienlexikon Recht, 4. Auflage, Verlag C. H. Beck München Alpmann-Pieper, Annegred / Müller, Frank / Veltmann, Till Aufbauschemata Zivilrecht / ZPO, 11. Auflage, Alpmann Schmidt Münster Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich Allgemeines Schuldrecht, 39. Auflage, Verlag C. H. Beck München Besonderes Schuldrecht, 39. Auflage, Verlag C. H. Beck München Führich, Ernst Wirtschaftsprivatrecht Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, 12. Auflage, Franz Vahlen Verlag München Führich, Ernst / Werdan, Ingrid Wirtschaftsprivatrecht in Fällen und Fragen, 6. Auflage, Franz Vahlen Verlag München Hemmer, Karl-Edmund / Wüst, Achim / Tyroller, Michael Schuldrecht AT, 9. Auflage, Hemmer, Wüst Verlags GmbH Looschelders, Dirk Schuldrecht Allgemeiner Teil, 12. Auflage, Franz Vahlen Verlag München Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Auflage, Franz Vahlen Verlag München Medicus, Dieter / Lorenz, Stephan Schuldrecht I: Allgemeiner Teil, 21. Auflage, Verlag C. H. Beck München Schuldrecht I: Besonderer Teil, 17. Auflage, Verlag C. H. Beck München Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang Grundkurs BGB, 13. Auflage, Verlag C. H. Beck München Müssig, Peter Wirtschaftsprivatrecht, 18. Auflage, C.F.Müller Verlag, Heidelberg u. a Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch bearb. von Bassenge, Brudermüller, Ellenberger et al, 73. Aufl. München 2014.

5 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Begriff und Rechtsquellen des Schuldrechts Das Schuldrecht regelt das Recht der Schuldverhältnisse. Unter einem Schuldverhältnis versteht man Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine bestimmte Leistung zu fordern ( 241 Abs. 1 BGB). Hauptaufgabe des Schuldrechts ist die Regelung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sowie Gewährleistung des zivilrechtlichen Personen- und Güterschutzes und den Ausgleich für ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen. Inhaltlich wird das Schuldrecht in zunehmendem Maße durch das Europarecht geprägt. Das Schuldrecht ist im 2. Buch des BGB in den BGB geregelt. Es gliedert sich in einen Allgemeinen Teil ( BGB) und Besonderen Teil ( BGB). Der allgemeine Teil des Schuldrechts enthält Regeln, die für alle Schuldverhältnisse Bedeutung erlangen können. Im besonderen Teil des Schuldrechts sind einzelne Typen von Schuldverhältnissen mit ihren jeweiligen Besonderheiten kodifiziert. Außerhalb des BGB finden sich Regelungen mit schuldrechtlichem Inhalt im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Gesellschaftsrecht. Im Gesellschaftsrecht enthält das Schuldrecht Bestimmungen über privatrechtliche Personenzusammenschlüsse und Organisationen. Schuldrecht Enthält Regelungen: Allgemeiner Teil für sämtliche Schuldverhältnisse ( ) wie z. B.: - Umfang der Leistungspflichten - Inhalt der Schadensersatzpflicht - Aufwendungsersatz - Modalitäten der Leistungserbringung - Leistungsstörungen wegen Pflichtverletzung über Allgemeine Geschäftsbedingungen ( ) speziell für vertragliche Schuldverhältnisse ( ) Besonderer Teil Enthält Regelungen über: rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse wie z. B.: - Kaufvertrag ( ) - Darlehnsvertrag ( ) - Mietvertrag ( a) - Dienstvertrag ( ) - Werkvertrag ( ) gesetzliche Schuldverhältnisse - Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 ff.) - Ungerechtfertigte Bereicherung ( 812 ff.) - Unerlaubte Handlung ( 832 ff.) Für das Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen Teil gilt: Bevor man eine Rechtsnorm aus dem Allgemeinen Schuldrecht anwendet, muss man prüfen, ob es nicht eine speziellere Norm im Besonderen Schuldrecht gibt. Denn die speziellere Norm verdrängt die Allgemeinere (lex specialis derogat legi generali).

6 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Das Schuldverhältnis I. Begriff und Definition Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger, Schuldner) und bildet die Grundlage für deren Rechte und Pflichten. Weil die entstehenden Rechte und Pflichten allein zwischen diesen zwei Parteien bestehen, wird das Schuldverhältnis auch als Sonderverbindung bezeichnet. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich das Recht des Gläubigers auf die Leistung (= Forderung als spezieller Anspruch) und als Kehrseite die Leistungspflicht des Schuldners (= die Schuld). Die Begriffe Forderung und Schuld umschreiben denselben Sachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven: der Sicht des Gläubigers (Forderung) und der Sicht des Schuldners (Schuld). Schuld bedeutet dabei aber nicht persönliche Verantwortlichkeit (Verschulden), sondern die Verpflichtung zur Erfüllung der Leistung 1. Schuldverhältnis Gläubiger Recht auf eine Leistung (= Anspruch, i. S. d. 194 BGB) Schuldner Der Begriff Schuldverhältnis, als eine auf die Erbringung einer Leistung gerichtete Rechtsbeziehung, wird im BGB nicht einheitlich verwendet. Vielmehr unterscheidet das BGB zwischen Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn. im engeren Sinn Der einzelne schuldrechtliche Anspruch (Forderung), d. h. das Recht des Gläubigers vom Schuldner eine Leistung fordern zu können, wird als Schuldverhältnis i. e. S. bezeichnet. - Beispiel: Anspruch des Verkäufers auf die Kaufpreiszahlung ( 433 Abs. 2 BGB) - Beispiel: Anspruch des Käufers auf mangelfreie Lieferung der Kaufsache ( 433 Abs. 1 S. 2 BGB) Schuldverhältnis im weiteren Sinn Die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, d. h. die unterschiedlichen und gegenseitigen Forderungen (Schuldverhältnisse im engeren Sinne), zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis i. w. S. bezeichnet. - Beispiel: Mietvertrag ( 535 BGB); der Vermieter hat einen Anspruch auf den Mietzins, während der Mieter die Überlassung der gemieteten Sache zum Gebrauch verlangen kann. 1 Die vom Schuldner zu erbringende Leistung (= Schuld) kann in einem positiven Tun oder wie 241 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich klarstellt auch in einem Unterlassen bestehen.

7 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe II. Entstehung Ein Schuldverhältnis wird entweder durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes begründet. Mit der Schuldrechtsreform des Jahres 2002 wurde ein weiteres Rechtsinstitut in das BGB eingeführt: das vorvertragliche Schuldverhältnis ( 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB i. V. m. 241 Abs. 2 BGB). 2 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäft Regelfall: Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis entsteht durch den Abschluss eines Vertrages 3 ( 311 Abs. 1 BGB). Dabei werden unterschieden: - gegenseitige Verträge 4 - einseitig verpflichtende Verträge 5 Ausnahme: Begründung eines Schuldverhältnisses durch einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Auslobung 657 BGB). kraft Gesetz Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, unabhängig vom Willen der betroffenen Person. Diese Rechtsvorschriften verpflichten den Schuldner zu einer Leistung. Die wichtigsten Tatbestände sind: - Geschäftsführung ohne Auftrag ( 677 ff. BGB) - Ungerechtfertigte Bereicherung ( 812 ff. BGB) - Unerlaubte Handlung ( 823 ff. BGB) Vorvertragliche Schuldverhältnisse 6 Als besonderes gesetzliches Schuldverhältnis schließt das vorvertragliche Schuldverhältnis eine Haftungslücke zwischen dem rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Schuldverhältnis. Es begründet keine Leistungspflichten, sondern nur Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB, z. B. Rücksichtnahmepflicht) Vor der Schuldrechtsreform verwendete man die gewohnheitsrechtlich entwickelte Rechtsfigur des culpa in contrahendo (kurz. c.i.c.), also Verschulden bei Vertragsabschluss. Danach hatte derjenige Schadensersatz zu leisten, der sich schon beim Vertragsschluss etwas zuschulden kommen ließ. Das rechtsgeschäftliche Schuldverhältnis, das durch Vertrag entsteht, wird als vertragliches Schuldverhältnis bezeichnet. Es handelt sich um gegenseitige (synallagmatische) Verträge, wenn eine Vertragspartei ihre Leistung deswegen verspricht, weil sich die andere Vertragspartei zu einer Gegenleistung verpflichtet. Beispiele: Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkvertrag. Bei einseitig verpflichtenden Verträgen wird stets nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet, die andere Person nimmt nur die Leistung an. Beispiele: Schenkungsvertrag ( 516 ff. BGB), Bürgschaftsvertrag ( 765 ff. BGB). Dazu gehören nach 311 Abs. 2 und 3 BGB: Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung, geschäftlicher Kontakt und die Haftung Dritter bei Vertrauensschutz.

8 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Das vorvertragliche Schuldverhältnis I. Begriff und Entwicklung Das vorvertragliche Schuldverhältnis ist in 311 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt und begründet für die (potenziellen) Vertragsparteien gewisse Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB). Denn bereits mit dem Eintritt in Vertragsverhandlungen entstehen Sorgfalt- und Rücksichtspflichten gegenüber den Rechten, Rechtsgütern und Interessen der Beteiligten. 7 Eine Verletzung dieser vorvertraglichen Schutzpflichten führt zu einer Schadensersatzpflicht nach 280 Abs. 1 BGB. Es endet mit dem Zustandekommen des Vertrags oder dem Abbruch der Vertragsverhandlungen. Mit dem vorvertraglichen Schuldverhältnis wurde eine gesetzliche Regelung für das früher gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut, der Haftung wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo; kurz: c.i.c.), geschaffen. Die große praktische Bedeutung dieses wichtigen Rechtsinstituts des deutschen Zivilrechts veranlasste den Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform, das culpa in contrahendo in 311 Abs. 2 BGB gesetzlich zu verankern. Denn es füllt eine Haftungslücke zwischen den vertraglichen Schadensersatzansprüchen und der deliktischen Haftung. 8 Weil das vorvertragliche Schuldverhältnis gerade ohne Vertrag entsteht, weist es Elemente der gesetzlichen Schuldverhältnisse auf, hat aber zum Teil die Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses. Beispiel: K begibt sich in den Baumarkt des V, um eine Bohrmaschine zu kaufen. Kurz nach dem Betreten des Ladens wird er von einer Gipskartonplatte verletzt, die der sonst immer sehr sorgfältige Angestellte A infolge von Unachtsamkeit umgestoßen hat. Da K und V keinen Vertrag geschlossen haben, scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche aus. Der deliktische Anspruch aus 831 BGB scheitert, wenn V nachweisen kann, er habe den A sorgfältig ausgesucht und überwacht. Diese Haftungslücke wird durch das vorvertragliche Schuldverhältnis geschlossen. K steht ein Schadensersatzanspruch nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB zu. II. Entstehung Der 311 Abs. 2 BGB regelt die drei Tatbestände, durch die ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den gegenseitigen Schutzpflichten nach 241 Abs. 2 BGB entsteht: Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB 9 Vertragsanbahnung, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB 10 ähnliche geschäftliche Kontakte, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB Innerer Grund für die Anerkennung vorvertraglicher Schutzpflichten ist das Vertrauensprinzip. Wurde noch kein Vertrag geschlossen, scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche aus. Auch die deliktische Haftung, als Bestandteil der gesetzlichen Schuldverhältnisse, ist im vorvertraglichen Bereich nicht in allen Fällen geeignet, einen angemessenen Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des zukünftigen Vertragspartners zu gewährleisten. Danach entsteht das vorvertragliche Schuldverhältnis mit dem Beginn der Vertragsverhandlungen (z. B. Vorgespräche, Bewerbungsgespräche, Werbemaßnahmen, Prospekte, Durchführung eines Vergabeverfahrens) und endet mit der Beendigung der Verhandlungen oder dem Vertragsabschluss. Lose Kontakte über eine geschäftliche Zusammenarbeit genügen nicht. 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Grundtatbestand des 311 Abs. 2 BGB und verlegt die Entstehung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses auf die Vertragsanbahnung vor. Erfasst wird vor allem der Fall, dass ein potenzieller Kunde die Verkaufsräume betritt. Eine feste Kaufabsicht muss nicht vorliegen, es genügt, wenn der Kunde sich informieren will. Bei 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche vorvertraglichen Schuldverhältnisse, die nicht schon von 311 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erfasst werden. Der Sache nach geht es bei 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB um geschäftliche Kontakte die soweit im Vorfeld des Vertragsschlusses liegen, dass man noch nicht von einer Vertragsanbahnung sprechen kann. Die generalklauselartige Wendung ähnliche geschäftliche Kontakte bringt zum Ausdruck, dass lediglich soziale Kontakte nicht genügen.

9 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe III. Inhalt 311 Abs. 2 BGB regelt lediglich die Voraussetzungen für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Über den Inhalt und die Reichweite der hierdurch begründeten Pflichten der (potenziellen) Vertragsparteien trifft die Vorschrift nur durch Verweis auf 241 Abs. 2 BGB eine Aussage. Danach begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis nur Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB); Leistungspflichten entstehen dagegen erst mit Vertragsabschluss. Diese vorvertraglichen Schutzpflichten werden inhaltlich durch die Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt und lassen sich in verschiedene Fallgruppen systematisieren: Schutz der Rechte und Rechtsgüter Während der Vertragsanbahnung besteht die Schutz- und Fürsorgepflicht sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum des Anderen nicht verletzt werden. Damit andere Beteiligte keine Personen- oder Sachschäden erleiden, sind Räume, die der (potenzielle) Vertragspartner betritt, in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Beispiele: Die Verletzung einer Kundin durch eine umfallende Linoleumrolle, der in einem Kaufhaus verursachte Unfall durch eine auf dem Boden liegende Bananenschale, die Beschädigung eines Kfz bei einer Probefahrt durch den Kaufinteressenten. Schutz des Vermögens Die vorvertraglichen Schutzpflichten aus 241 Abs. 2 BGB beziehen auch das Vermögen mit ein. Hier geht es vor allem um die Verletzung von Informations-, Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten 12, die zum Abbruch der Vertragsverhandlungen, unwirksamen bzw. inhaltlich nachteiligen Verträgen führen und infolgedessen der andere Beteiligte Vermögensschäden erleidet. Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien bis zuletzt frei, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Der Abbruch der Vertragsverhandlungen begründet daher im Allgemeinen keine Haftung, auch wenn in Erwartung des Vertragsabschlusses bereits Aufwendungen gemacht wurden. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn ein Beteiligter die Verhandlungen ohne triftigen Grund 13 abbricht, nachdem er zuvor Vertrauen auf das Zustandekommen 14 des Vertrags erweckt hat. 15 Beispiel: Ein Arbeitgeber vermittelt einem Bewerber den Eindruck, er werde ihn mit Sicherheit anstellen und veranlasst ihn dadurch, seinen bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben. Rechtsfolgen einer Verletzung der Schutzpflichten: Der Geschädigte kann nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 i. V. m. 249 Abs. 1 BGB verlangen so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Anderen gestanden hätte. Ist eines der durch 253 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgüter verletzt wurden, steht ihm auch ein Schmerzensgeldanspruch zu Die Grenzen dieser Informations-, Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten müssen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben ermittelt werden. Jeder Vertragspartner muss sich selbst ausreichend informieren, etwa über die zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen und finanziellen Belastungen. Jede Vertragspartei muss auf Fragen eine umfassende und zutreffende Auskunft geben; die sachkundige Vertragspartei muss der Unkundigen über die für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände aufklären. Eine Haftung aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis besteht nur, wenn die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund (grundlos, aus sachfremden Erwägungen) abgebrochen werden. Ein triftiger Grund kann z. B. das günstigere Angebot eines Konkurrenten sein. Erforderlich ist ein qualifizierter Vertrauenstatbestand, der u. a. vorliegt, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat oder wenn der Abbrechende den Anderen zum Vorleisten veranlasst hat. Derjenige, der die Vertragsverhandlungen abbricht, ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die der andere dadurch erleidet, dass er im Vertrauen auf das Zustandekommen berechtigterweise bestimmte Maßnahmen trifft oder Aufwendungen tätigt.

10 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe IV. Einbeziehung Dritter Das vorvertragliche Schuldverhältnis nach 311 Abs. 2 BGB entsteht grds. nur zwischen den (potenziellen) Vertragsparteien. Allerdings stellt 311 Abs. 3 S. 1 BGB klar, dass ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den Schutzpflichten nach 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen bestehen kann, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen. Folglich kann auch ein Dritter, der in das vorvertragliche Schuldverhältnis einbezogen wird, daraus berechtigt und verpflichtet sein. Schutzpflichten zugunsten Dritter Der Schutzbereich eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses darf nur unter strengen Voraussetzungen auf Dritte erstreckt werden. 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erweiterung der Schutzpflichten eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses auf einen Dritten wurden von der Rechtsprechung entwickelt und sind nicht im 311 Abs. 3 BGB geregelt. Erforderlich für den vorvertraglichen Drittschutz 17 sind: Leistungsnähe 18 Berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten 19 Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse für den (potenziellen) Schuldner 20 Schutzbedürftigkeit des Dritten 21 Die Rechtsfolgen bei Vorliegen der Voraussetzungen sind, dass ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen (potenziellen) Schuldner und Drittem entsteht und bei Verletzung der Schutzpflichten ein Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1 BGB (ggf. i. V. m. 278 BGB) für den Dritten besteht. Haftung Dritter Ausnahmsweise kann sich auch für den Dritten eine Haftung wegen Verletzung einer Schutzpflicht nach 311 Abs. 3 S. 2 BGB ergeben. Nach der Rechtsprechung ist der Dritte persönlich haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse 22 hat oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Die Haftung aus 311 Abs. 3 S. 2 BGB betrifft auch Dritte, die aufgrund besonderer beruflicher Sachkunde oder besonderer Zuverlässigkeit (Objektivität und Neutralität) maßgeblichen Einfluss auf die Vertragsverhandlungen haben (sog. Sachwalterhaftung) Die restriktive Haltung gegenüber der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses beruht darauf, dass die Einbeziehung Dritter die Relativität schuldrechtlicher Pflichten (Schuldverhältnis als Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner) durchbricht und das Haftungsrisiko des Schädigers erweitert. Aber nicht jeder Dritte, der infolge einer Schutzpflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, soll aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis einen eigenen Schadensersatzanspruch ableiten können. Wird auch als vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte bezeichnet. Der Dritte muss den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein, wie der potenzielle Vertragspartner. Anknüpfungspunkt ist der bestimmungsgemäße Kontakt mit dem Gefahrenbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Der potenzielle Vertragspartner muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben. Nach der Rechtsprechung ist das notwendige Schutzinteresse gegeben, wenn der Vertragspartner für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist, weil er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist. Solche personenrechtlichen Fürsorgeverhältnisse bestehen zwischen Eltern und Kindern, unter Ehepartnern sowie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das setzt nicht voraus, dass der (potenzielle) Schuldner die in den Schutzbereich einbezogenen Personen kennen muss. Es genügt, wenn er den geschützten Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen abgrenzen kann. Der BGH verneint die Schutzbedürftigkeit, wenn dem Dritten wegen des schädigenden Ereignisses ein eigener gleichwertiger (vor-)vertraglicher Anspruch zusteht. Hat der Dritte keinen (vor-)vertraglicher Anspruch, dann ist er schutzbedürftig. Eine Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen tritt nur ein, wenn dieser wirtschaftlich betrachtet in eigener Sache tätig wird und als Quasi-Vertragspartei als wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen ist. Eine Eigenhaftung liegt daher grundsätzlich nicht vor z. B. bei Angestellten, Handlungsbevollmächtigten, GmbH-Geschäftsführer. Hier geht es um die Haftung von Sachverständigen, Gutachtern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

11 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe V. Fallbearbeitung 1. Aufbauschemata 24 Obersatz: könnte gegen einen Schadensersatzanspruch gem. 280 I, 311 II, 241 II BGB haben. Anspruchsteller Anspruchsgegner Anspruchsinhalt Anspruchsgrundlage 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses a. Vertrag b. Vorvertragliches Schuldverhältnis i. Aufnahme von Vertragsverhandlungen 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ii. Anbahnung eines Vertrages iii. ähnliche geschäftliche Kontakte 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB iv. Einbeziehung Dritter 311 Abs. 3 BGB Schutzpflichten zugunsten Dritter 311 Abs. 3 S. 1 BGB o Leistungsnähe des Dritten o Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten o Erkennbarkeit für den (potenziellen) Schuldner o Schutzbedürftigkeit des Dritten Eigenhaftung des Vertreters- bzw. Verhandlungsgehilfen / Sachwalterhaftung 311 Abs. 3 S. 2 BGB 2. Pflichtverletzung Verletzung eine Schutzpflicht i. S. d. 241 Abs. 2 BGB: Informationspflichten Rücksichts- und Obhutspflichten Beratungs- und Mitwirkungspflichten Verkehrssicherungspflicht Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne Grund 3. Vertretenmüssen Entsprechend 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass der Schädiger (= potenzielle Schuldner) die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ob dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat, beurteilt sich nach 276, 278 BGB. Er muss nachweisen, dass er für die Pflichtverletzung nicht verantwortlich ist (Exkulpation). Der Schuldner haftet auch für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB). 4. Schaden Letzte Voraussetzung aller Schadensersatzansprüche ist der Eintritt eines Schadens, welcher in objektiv zurechenbarer Weise durch das pflichtwidrige Verhalten verursacht worden ist (Kausalität). Ergebnis: hat gegen k/einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. 24 Die Voraussetzungen der Nr. 1. bis 4. für den Schadensersatzanspruch sind im Gutachtenstil zu bearbeiten: (Zwischen)Obersatz Voraussetzungen und Definition Subsumtion (Zwischen)Ergebnis

12 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Sachverhalte Sachverhalt 1: M begibt sich zum Händler H, um Dachziegel zu erwerben. Im Lager bittet er H, ihm einen bestimmten Ziegel aus einem Regal zu reichen, um ihn näher zu begutachten. H hantiert jedoch so ungeschickt, dass ihm der Ziegel aus der Hand rutscht und dem M auf den Kopf fällt. M kann sich so direkt von der massiven Qualität des Ziegels überzeugen. Daraufhin muss M zur Heilung seines Dachschadens zahlen. M verlangt von H einen Betrag in dieser Höhe als Schadensersatz. Hat M gegen H einen Schadensersatzanspruch? Sachverhalt 2: Die F will für sich und ihre 16-jährige Tochter T eine Eigentumswohnung kaufen. Zu diesem Zweck besichtigt sie eine Wohnung im Mehrfamilienhaus des E. Bei der Besichtigung des Balkons lehnt sich T an das Balkongeländer. Dieses ist vom Hausmeister des E, dem H, unsachgemäß angebracht worden und reißt aus der Verankerung. T stürzt vom Balkon und zieht sich eine schwere Kopfverletzung zu. Sie verlangt von E Ersatz der Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld. E macht geltend, dass H seine Aufgaben bislang äußerst zuverlässig und fachgerecht ausgeführt habe. Wie ist die Rechtslage?

13 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse I. Entstehung durch Vertrag Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen regelmäßig durch den Abschluss eines Vertrages, gemäß 311 Abs. 1 BGB. 25 Das Zustandekommen dieser vertraglichen Schuldverhältnisse erfolgt entsprechend den allgemeinen Regeln über den Vertragsabschluss ( 145 ff. BGB). Erforderlich sind also korrespondierende Willenserklärungen: Angebot und Annahme. Der Vertrag, der die Begründung eines Schuldverhältnisses zum Inhalt hat, wird als Schuldvertrag bezeichnet. Arten von Schuldverträgen Einseitig verpflichtende Verträge Liegen vor, wenn immer nur eine Vertragspartei zur Leistung verpflichtet ist. 26 Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge Liegen vor, wenn nur für einen Vertragsteil Verpflichtungen entstehen, unter Umständen aber auch für den anderen Vertragsteil sich Verpflichtung ergeben. 27 Gegenseitige Verträge ( 320 ff. BGB) Liegen vor, wenn der eine Vertragsteil seine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere Vertragsteil sich zu einer Gegenleistung verpflichtet. 28 Gegenseitige Verträge werden auch synallagmatische Verträge genannt, weil die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Austauschverhältnis stehen. II. Inhalt vertraglicher Schuldverhältnisse Nach dem Grundsatz der Privatautonomie 29 ist für die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses 30 grds. ein Vertrag erforderlich, dessen Inhalt sich primär aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien (essentialia negotii) ergibt. Was die Vertragsparteien zum Gegenstand einer geschuldeten Leistung machen, Ausnahmsweise genügt ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie z. B. die Auslobung ( 657 BGB) das öffentlich bekannt gemachte Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung (z. B.: Anzeige: 200 für das Finden eines entlaufenen Hundes). Beispiele: Schenkungsversprechen ( 518 BGB), Bürgschaft ( 765 BGB). Beispiel: Beim Auftrag ist notwendigerweise nur der Beauftragte verpflichtet ( 662 BGB). Im Einzelfall kann aber auch der Auftraggeber verpflichtet sein, etwa zum Aufwendungsersatz ( 670 BGB). Beispiele: Kaufvertrag ( 433 BGB), Mietvertrag ( 535 BGB), Dienstvertrag ( 611 BGB). Das Hauptelement der Privatautonomie (verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG verankert) ist die Vertragsfreiheit mit ihren zwei Komponenten: der Abschlussfreiheit und Gestaltungsfreiheit. Abschlussfreiheit bedeutet, dass der Betroffene grundsätzlich frei wählen kann, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will. Die Abschlussfreiheit wird ausnahmsweise durch einen Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) bei wichtigen Gütern und Dienstleistungen beschränkt, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge für Wasser- und Stromversorgung, Kfz-Haftpflichtversicherung oder bei der Personenbeförderungspflicht. Gestaltungsfreiheit bedeutet, dass der Betroffene in der Regel inhaltlich frei ist in der Gestaltung seiner Verträge. Einschränkungen erfolgen durch zwingendes Recht und die guten Sitten ( 134, 138 BGB). Die Gestaltungsfreiheit im Vertragsrecht ist also nur innerhalb der abänderbaren Rechtsvorschriften möglich. Schuldverhältnisse gibt es in vielen unterschiedlichen Formen, von denen die Wichtigsten in den c BGB normiert sind. Weil es keinen numerus clausus vertraglicher Schuldverhältnisse und Typenzwang im Schuldrecht gibt, können die Vertragsparteien auch neue Schuldverhältnisse erfinden. Im Geschäftsverkehr hat sich so eine Vielzahl von Vertragstypen entwickelt, die nicht im BGB verankert sind (z. B. Leasingvertrag, Softwarevertrag, Franchise-Vertrag).

14 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe ist ihnen überlassen. Sie müssen den Inhalt des Vertrags nicht ausdrücklich festlegen, es genügt, dass sich der Inhalt durch Vertragsauslegung ( 133, 157 BGB) ermitteln lässt. Soweit die Vertragsinhalte nicht durch zwingendes Recht 31 vorgegeben sind, können die Vertragsparteien vom dispositiven Recht 32 abweichen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 33 verwenden. Verstößt der Vertragsinhalt gegen ein Verbots- bzw. Schutzgesetz oder die guten Sitten, ist das vertragliche Schuldverhältnis nichtig ( 134, 138 BGB). Der Inhalt eines jeden Schuldverhältnisses bildet demzufolge die Pflicht des Schuldners, die vereinbarte geschuldete Leistung zu erbringen und das darauf gerichtete Forderungsrecht des Gläubigers zu erfüllen. Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen sich die Vertragsparteien jeweils als Gläubiger und als Schuldner gegenüber. Folglich hat jede Vertragspartei als Schuldner die Pflicht, die geschuldete Leistung zu erbringen und den darauf gerichteten Anspruch des Gläubigers zu erfüllen. Beispiel: Pflichten aus dem Kaufvertrag ( 433 BGB) Forderung Übergabe und Übereignung der Kaufsache Käufer Verkäufer (Anspruch) ( 433 Abs. 1 S. 1 BGB) (Gläubiger) (Schuldner) Pflicht zur Leistung Kaufpreiszahlung Käufer Forderung Verkäufer ( 433 Abs. 2 BGB) (Schuldner) (Gläubiger) Pflicht zur Leistung Die Vertragsparteien können weiterhin vereinbaren, dass die konkrete Vertragsausgestaltung durch eine Vertragspartei ( 315 f. BGB) oder durch einen Dritten ( 317 ff. BGB) vorgenommen werden soll. Den Inhalt der geschuldeten Leistung nachträglich zu bestimmen, führt nicht dazu, dass der Vertrag wegen Fehlens einer Einigung über die essentialia negotii nach 154 BGB unwirksam wird. Nach 315 ff. BGB hat die konkrete Vertragsausgestaltung durch eine Vertragspartei oder Dritten nach billigem Ermessen, d. h. nach den Vorstellungen ehrenhafter, billig abwägender Menschen zu erfolgen Zwingendes Gesetzesrecht (nicht abänderbare Rechtsvorschriften) beschränkt die Gestaltungsfreiheit wie ein Vertrag inhaltlich aussehen kann. Wichtige Beschränkungen des Vertragsinhalts ergeben sich aus Schutzgesetzen zugunsten sozial schwacher Vertragspartner. Hierzu zählen u. a. die Verbraucherschutzvorschriften der Haustürgeschäfte ( 312a BGB), Fernabsatzverträge ( 312b ff. BGB) n de Wohnungsmiete ( 535 ff., 549 ff. BGB). Dispositives Gesetzesrecht (abänderbare Rechtsvorschriften) bezeichnet gesetzliche Regelungen, von denen im Einzelfall durch vertragliche Vereinbarungen abgewichen werden kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen ( 305 ff. BGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei einseitig der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt ( 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Da die AGB im Interesse des Verwenders geregelt sind, nimmt praktisch dieser die Gestaltungsfreiheit für sich allein in Anspruch. Dem Vertragspartner fehlt meist die Möglichkeit, sich mit den umfangreichen abstrakt formulierten AGB auseinanderzusetzen; er hat nur die Wahl, die AGB zu akzeptieren oder auf das Geschäft zu verzichten. Der Vorteil der AGB ist, dass deren Verwendung zu einer Vereinheitlichung der Geschäftsbeziehungen und zu rationellen Vertragsabschlüssen führt. Beispiel: Die Vertragsparteien schließen einen Kaufvertrag über einen Pkw aus einer Modellreihe, die noch in der Entwicklung ist. Der Vertrag enthält die Klausel Preis freibleiben. Es wird festgelegt, dass der Preis vom Verkäufer bei Liefermöglichkeit nach billigem Ermessen unter Würdigung der Marktlage festgelegt werden soll. M und R schließen einen Kaufvertrag über einen Kunstgegenstand. Beide sind sich über den tatsächlichen Wert uneins. Daher soll der Kunstsachverständige S den Preis nach billigem Ermessen i. S. d. 317 Abs. 1 BGB festlegen.

15 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Leistungs- und Schutzpflichten Jedes Schuldverhältnis begründet in der Regel eine Vielzahl von Pflichten für den Schuldner. Die beiden Grundtypen von Pflichten, die sich aus einem Schuldverhältnis ergeben können, werden als Leistungs- und Schutzpflichten (vgl. 241 BGB) bezeichnet. Die Leistungspflichten entstehen erst mit Vertragsabschluss, dagegen entstehen die Schutzpflichten bereits bei Eintritt in Vertragsverhandlungen (vgl. 311 Abs. 2 BGB). Ausschlaggebend für die Einordnung und Bedeutung dieser Pflichten ist das Interesse des Gläubigers. Während die Leistungspflichten auf das Äquivalenzinteresse 35 gerichtet sind, sollen die Schutzpflichten das Integritätsinteresse 36 der Vertragsparteien schützen. Pflichten aus dem Schuldverhältnis Leistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB) Sie sind die wichtigsten Pflichten aus einem Schuldverhältnis, weil an deren Erfüllung der Gläubiger am stärksten interessiert ist. Die Leistungspflichten ergeben sich nicht aus 241 Abs. 1 BGB, sondern aus dem konkreten vertraglichen Schuldverhältnis. Voraussetzung für die Leistungspflicht ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses und der Inhalt der Leistung 37 muss bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein. 38 Arten der Leistungspflichten: Primäre Leistungspflicht o Hauptleistungspflichten - Sind die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlichen Pflichten, die sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien ergeben und die essenziellen Bestandteile des Vertrages bilden (essentialia negotii). o Nebenleistungspflichten - Sie dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Leistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht. Sekundäre Leistungspflicht - Die Verletzung primärer Leistungspflichten führt zur Entstehung sekundärer Leistungspflichten, z. B. Schadensersatzansprüche. 39 Schutzpflichten ( 241 Abs. 2 BGB) Diese nicht-leistungsbezogen Pflichten werden auch als Rücksichts-, Sorgfalts- oder weitere Verhaltenspflichten bezeichnet. Schutzgegenstand des 241 Abs. 2 BGB ist nicht die geschuldete Leistung, sondern Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils, das heißt dessen personen- und vermögensrechtlicher status quo. Der Inhalt und Umfang der Schutzpflichten wird nicht durch 241 Abs. 2 BGB, sondern durch das konkrete Schuldverhältnis bestimmt und kann je nach dessen Art und Intensität und den Umständen des Einzelfalls verschieden sein. o Bei Dauerschuldverhältnissen, die auf länger andauernde oder wiederholte Leistungen gerichtet sind (z. B. Miet- und Arbeitsvertrag), sind die Schutzpflichten stärker ausgeprägt als bei einem einmaligen Leistungsaustausch (z. B. Kaufvertrag). o Zur weiteren Konkretisierung kann dabei auf die Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung ( 133, 157 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) zurückgegriffen werden Das Äquivalenzinteresse (= Erfüllungsinteresse) bezeichnet das Interesse des Gläubigers, für seine Leistung eine deren Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Bei einer Verletzung erfolgt ein Ausgleich mittels Schadensersatz statt der Leistung. Das Integritätsinteresse bezeichnet das Interesse der Vertragsparteien an der Unversehrtheit ihrer Rechtsgüter und Recht durch den anderen Vertragsteil, bei der Leistungserbringung. Eine Verletzung führt zum Schadensersatz neben der Leistung. Die geschuldete Leistung, welche der Schuldners erbringen soll, kann darin bestehen etwas zu tun (positive Leistung) oder etwas zu unterlassen (negative Leistung). Der Leistungsinhalt muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, andernfalls ist das vertragliche Schuldverhältnis unwirksam. Sonst wäre eine zwangsweise Durchsetzung durch einen Zivilprozess und eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Die sekundären Leistungspflichten können neben der primären Leistungspflicht bestehen oder an deren Stelle treten.

16 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Gegenstand der Leistungspflicht Gegenstand der geschuldeten Leistung kann die bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien vereinbarte individuelle Stückschuld oder eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Gattungsschuld sein. Stückschuld Eine Stückschuld liegt dann vor, wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld). Der Schuldner kann nur mit diesem konkreten Gegenstand seine Leistungspflicht aus dem vertraglichen Schuldverhältnis erfüllen. Beispiele: bestimmter Gebrauchtwagen, dieses Gemälde des Malers X, Baugrundstück mit der Flst-Nr. 1504/84. Gattungsschuld Eine Gattungsschuld ( 243 Abs. 1 BGB) liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand nur nach allgemeinen, generellen Merkmalen bestimmt ist. Diese Gattungsmerkmale ergeben sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Eine Gattung bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Modell, Marke, Typ, Sorte, Serie etc.) gekennzeichnet und dadurch von anderen Gegenständen abgrenzbar sind. Beispiele: irgendein VW-Golf, 10 kg Kartoffeln, 50 Liter Wein, 12 Flaschen Champagner. Von einer Gattungsschuld ist auch auszugehen, wenn der geschuldete Leistungsgegenstand aus einer bestimmten Menge entnommen werden soll (Vorratsschuld). Der Schuldner ist auch dann zur Lieferung des Leistungsgegenstands aus der Gattung verpflichtet, wenn kein Stück mehr auf Lager vorrätig ist. Er hat diesen dann zu beschaffen (Beschaffungspflicht). Der Schuldner einer Gattungsschuld ist nicht verpflichtet, bestimmte Stücke aus der Gattung zu liefern. Nach 243 Abs. 1 BGB hat der Schuldner das Recht, den Leistungsgegenstand auszuwählen und braucht nicht die wertvollsten anzubieten. Er ist nur verpflichtet, einen Gegenstand mittlerer Art und Güte zu leisten, also sog. Durchschnittsware ( 243 Abs. 1 BGB, 360 HGB). Weist der ausgewählte Leistungsgegenstand minderwertige Qualität aus, kann der Gläubiger ihn zurückweisen und auf vertragsgemäße Erfüllung bestehen. Beispiel: Der Käufer eines Neuwagens kann die Abnahme des Fahrzeugs wegen Korrosionsschäden oder Hagelschadens ablehnen, da mit einem solchen Fahrzeug der Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Konkretisierung Es liegt im Interesse des Schuldners, dass aus einer Gattungsschuld eine Stückschuld wird, um von der Beschaffungspflicht befreit zu werden und damit beim Untergang des Gegenstands der 275 BGB greift. Eine Konkretisierung tritt nach 243 Abs. 2 BGB ein, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. Mindestvoraussetzung ist die Auswahl und Aussonderung von Gegenständen mittlerer Art und Güte i. S. d. 243 Abs. 1 BGB. Die weiteren Voraussetzungen richten sich danach, welche Art von Schuld (Hol-, Schick- oder Bringschuld) im Einzelfall vorliegt. Der Schuldner hat hier dann das zur Leistung seinerseits erforderliche getan, wenn er bei der Holschuld den Gegenstand auswählt und aussondert sowie dem Gläubiger wörtlich anbietet, Bringschuld den Gegenstand auswählt und aussondert und am Wohnsitz bzw. Gewerbebetrieb des Gläubigers tatsächlich anbietet, Schickschuld den Gegenstand auswählt und aussondert und durch Übergabe an ein Transportunternehmen absendet

17 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Modalitäten der Leistung Die geschuldete Leistung aus dem Schuldverhältnis muss vollständig am richtigen Ort, zur richtigen Zeit an den richtigen Gläubiger durch den richtigen Schuldner erfolgen. Dies wird in den BGB geregelt. a) Der Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) Oberstes Prinzip bei der Erfüllung der Leistung durch den Schuldner ist die Generalklausel des 242 BGB. Nach 242 BGB hat der Schuldner die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. 40 Der Sache nach geht es um die Rücksicht auf die Interessen anderer, den Schutz berechtigten Vertrauens sowie die Wahrung der allgemeinen Redlichkeit im Geschäftsverkehr. Weiterhin geht es um die in der Gesellschaft oder in bestimmten Verkehrskreisen tatsächlich beachteten (und damit empirisch feststellbaren) Verhaltensregeln (z. B. Handelsbräuche bei Kaufleuten) BGB hat folgende Funktionsbereiche: 242 BGB Konkretisierungsfunktion Ergänzungsfunktion Schrankenfunktion 242 BGB ergänzt alle Rechtsvorschriften hinsichtlich der Art und Weise der Leistung, d. h. wie, wo und wann eine Leistung erbracht werden soll. Die Hauptleistungspflichten werden durch Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten ergänzt, wie Auskunfts-, Aufklärungs-, Fürsorgeund Unterlassungspflichten. Niemand darf eine Rechtsposition, die ihm formal zusteht, in missbräuchlicher Weise ausnutzen (Verbot der unzulässigen Rechtsausübung). b) Art und Weise der Leistung Teilleistungen Gemäß 266 BGB ist der Schuldner nicht zur Teilleistung 42 berechtigt. Die Vorschrift will unzumutbare Belästigungen für den Gläubiger durch mehrfache Leistungen vermeiden. Der Gläubiger ist berechtigt die Teilleistung zurückzuweisen und gerät nicht in Annahmeverzug. Ausnahmen von 266 BGB sind durch Vereinbarungen der Vertragsparteien zulässig, weil es sich bei 266 BGB um dispositives Recht handelt. Weiterhin können auch gesetzliche Ausnahmen bestehen. Eine Teilleistung ist allerdings nur möglich, wenn die geschuldete Leistung teilbar ist, also ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks zerlegt werden kann Diese Vorschrift gilt weit über das Schuldrecht hinaus für alle Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Personen, so findet sie z. B. Anwendung im Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, im öffentlichen Recht und im Prozessrecht. 242 BGB ermöglicht damit, den notwendigen Einfluss von sozialethischen Wertungen und Billigkeitserwägungen auf die Rechtsanwendung sicherzustellen. Dieser das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz, dient zugleich als Einfallstor für die richterliche Rechtsfortbildung, mit denen Gerichte das Recht an veränderte Lebensverhältnisse oder Wertmaßstäbe in der Gesellschaft anpassen können, um Interessenkonflikte zu lösen, welche der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte. Beispiel: Der Schuldner verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Leistung zur Unzeit (z. B. nachts) erbringt. Der Begriff wird im Gesetz nicht definiert. Man versteht darunter jede am Vertragsinhalt gemessene unvollständige Leistung. Teilbare Leistungen sind z. B. Geldschulden, Lieferung mehrerer Sachen, größerer Warenmengen oder Sachgesamtheiten (etwa eine aus verschiedenen Komponenten bestehende Einbauküche). Haben die Vertragsparteien Ratenzahlung vereinbart, so stellt die Zahlung einer Rate jeweils die vollständige Erfüllung eines selbstständigen Teilanspruchs dar. 266 ist daher auf Ratenzahlungen nicht anwendbar.

18 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Leistungen durch Dritte Ob der Schuldner die geschuldete Leistung persönlich oder durch einen Dritten an seiner Stelle erbringen kann, ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragsparteien oder aus dem Gesetz (vgl. 267 BGB). Der 267 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Gläubiger i. d. R. nur an der Herbeiführung des Leistungserfolgs, nicht aber an der Person des Leistenden interessiert ist. Voraussetzung für ein effektives Bewirken der geschuldeten Leistung durch einen Dritten ist erstens, dass der Schuldner nicht in Person leisten muss. Das Schuldrecht sieht für bestimmte Fälle die persönliche Leistungspflicht vor, z. B. 613 BGB (Dienstvertrag), 664 BGB (Beauftragter), 713 (geschäftsführender Gesellschafter). Zweitens muss der Dritte einen Fremdtilgungswillen haben, d. h. die Leistung mit dem erkennbaren Willen erbringen, eine fremde Schuld zu erfüllen. Hat ein Dritter nach 267 Abs. 1 BGB eine fremde Schuld beglichen, so erlischt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner ( 362 BGB). c) Leistungsort Der in 269 BGB geregelte Leistungs- bzw. Erfüllungsort 44 ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Am Leistungsort gehen Kosten und Risiko auf den Gläubiger über. 45 In der Regel werden die Vertragsparteien den Leistungsort festlegen. 46 Je nach dem Ort, an welchem die geschuldete Leistung zu erfüllen ist, unterschiedet man Holschuld, Bringschuld und Schickschuld. Holschuld Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner holen. Der Schuldner muss die geschuldete Leistung nur an seinem Wohnsitz oder seiner gewerblichen Niederlassung (z. B. Warenhaus, Ladengeschäft) zur Abholung bereithalten ( 269 Abs. 1 und 2 BGB) und den Gläubiger falls notwendig zu benachrichtigen. Im Zweifel ist bei fehlender getroffener Vereinbarung oder gesetzlicher Sonderregelung die Holschuld, der Ort an dem der Schuldner die geschuldete abschließende Leistungshandlung vorzunehmen hat. Bringschuld Hier übernimmt es der Schuldner, dem Gläubiger die geschuldete Leistung zu bringen (z. B. die Kaufsache an den Wohnsitz des Gläubigers liefern und sie ihm dort übergeben und übereignen). Schickschuld Der Leistungsort ist der Wohnsitz bzw. Gewerbebetrieb des Schuldners. Die Leistungshandlung besteht darin, die Versendung des geschuldeten Leistungsgegenstandes zu veranlassen. Indem der Schuldner die Sache an die Transportperson (z. B. mit der Post) übergibt, hat er seine Pflicht erfüllt ( 447 BGB) Vom Leistungs- bzw. Erfüllungsort, der sich auf die Leistungshandlung bezeiht, ist der Ort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolg eintritt (Erfolgsort). Beide können zusammenfallen (Holschuld, Bringschuld), aber auch auseinanderfallen (Schickschuld). Die Erfüllung der geschuldeten Leistung am falschen Ort berechtigt den Gläubiger zu Ablehnung. Die Vertragsparteien können ausdrücklich (z. B. in AGB, kaufmännischen Bestätigungsschreiben) oder stillschweigend den Leistungsort vertraglich festlegen. Fehlt eine wirksame Vereinbarung der Vertragsparteien, gilt der gesetzliche Leistungsort, der sich aus gesetzlichen Sonderregelungen oder der Natur des Schuldverhältnisses ergeben kann. Zu beachten ist, dass 447 BGB nicht anzuwenden ist, wenn ein Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und Verbraucher über eine bewegliche Sache vorliegt ( 474 Abs. 4 BGB). Bestellt also ein Verbraucher im Versandhandel eine Ware, geht die Gefahr nicht mit Übergabe an die Versandperson auf den Käufer über, sondern erst mit der Übergabe an ihn!

19 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe d) Leistungszeit Ist nach 271 BGB der Zeitpunkt, zu dem eine geschuldete Leistung vom Gläubiger verlangt (Fälligkeit 48 ) und vom Schuldner bewirkt werden kann (Erfüllbarkeit 49 ). Diese ergibt sich primär aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. 50 Liegt keine Vereinbarung vor, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner muss sie sofort bewirken ( 271 Abs. 1 BGB). Leistet der Schuldner nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, gerät er in Schuldnerverzug und haftet für den Verzugsschaden ( 280 Abs. 2, 286 BGB). 4. Leistungsverweigerungsrechte (Verknüpfung von Leistungspflichten) Das Gesetz gibt in bestimmten Fällen dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht. Dabei handelt es sich um das Zurückbehaltungsrecht und um die Einrede des nicht erfüllten Vertrags Allgemeines Zurückbehaltungsrecht ( 273, 274 BGB) Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine geschuldete Leistung zu verweigern, bis seine aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende fällige Forderung durch den Gläubiger bewirkt wird ( 273 Abs. 1 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und schafft und schafft eine Verbindung zwischen beiden Forderungen. Voraussetzungen sind: Gegenseitigkeit der Forderungen 51 Konnexität der Forderungen 52 Fälligkeit der Forderung 53 Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts 54 Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Sicherungsrecht, daher kann der Gläubiger es durch eine Sicherheitsleistung ( 232 ff. BGB) nach 273 Abs. 3 BGB abwenden. Einrede des nicht erfüllten Vertrags ( BGB) Für gegenseitige Verträge ordnen die 320 ff. BGB ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht an: die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (= Zurückbehaltungsrecht beim gegenseitigen Vertrag). Nach 320 BGB hat jede Vertragspartei das Recht, die ihr obliegende Leistung (z. B. Kaufpreiszahlung) bis zur Bewirkung der Gegenleistung (z. B. Übergabe und Übereignung des Tablets) zu verweigern, es sei denn, es besteht eine Vorleistungspflicht. Voraussetzung ist, dass die im Austauschverhältnis stehende Leistung und Gegenleistung aus demselben gegenseitigen Vertrag stammt Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung nicht verlangen bzw. kann der Schuldner die Leistung verweigern. Die Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, von dem an der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung bewirken kann und der Gläubiger die ihm im Ganzen ordnungsgemäß angebotene Leistung annehmen muss. Der Gläubiger kommt bei Nichtannahme der Leistung in Gläubigerverzug ( 293 BGB). Für einige Schuldverhältnisse enthält das BGB dispositive Vorschriften über die Leistungszeit, etwa bei der Regelung über die Fälligkeit der Miete ( 556 b Abs. 1 BGB). Beide beteiligten Personen müssen einander Leistungen schulden. Jede Person ist sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Die erforderliche Konnexität der Ansprüche bedeutet, dass Forderung des Gläubigers und Gegenforderung des Schuldners auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis aus. Die Forderung (Gegenanspruch) muss vollwirksam, durchsetzbar und fällig ( 271 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht durch Gesetz oder Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen sein. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Zurückbehaltungsrecht und der Einrede des nicht erfüllten Vertrages besteht darin, dass es bei 273 BGB um selbstständige Ansprüche geht, die erst durch die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht voneinander abhängig gemacht werden. Zudem ist bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags der Gläubiger nicht berechtigt, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden ( 320 Abs. 1 S. 3 BGB).

20 Arbeitsgemeinschaft zum Vertragsrecht II SoSe Überblick: Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Die im Wirtschaftsleben eine wichtige Stellung einnehmenden AGB ( BGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die einseitig vom Verwender der anderen Vertragspartei gestellt werden (vgl. 305 Abs. 1 BGB). Der Zweck des AGB-Rechts ist die Vereinfachung der Geschäftsbeziehungen und Förderung rationeller Vertragsabschlüsse bei Massenverträgen (z. B. bei Banken, Großunternehmen und Versicherungen). Auch werden im BGB nicht geregelte, für den Wirtschaftsverkehr wichtige neue Vertragstypen (z. B. Leasingvertrag) durch AGB entwickelt und ausgestaltet. Nachteilig sind die Abwälzung des Geschäftsrisikos auf die andere Vertragspartei und der faktische Verlust der Vertragsfreiheit. Anwendungsbereich 310 BGB Sachlicher Anwendungsbereich im Wesentlichen auf schuld- und sachenrechtliche Verträge begrenzt keine Anwendung bei Verträgen im Familien-, Erbund Gesellschaftsrechts, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen ( 310 Abs. 4 S. 1 BGB) entsprechend 310 Abs. 2 BGB finden die Vorschriften der 308, 309 BGB zugunsten bestimmter Institutionen keine Anwendung Persönlicher Anwendungsbereich 310 Abs. 1 BGB: die Vorschriften der 305 Abs. 2, Abs. 3, 308, 309 werden nicht angewendet bei: - Unternehmer ( 14 BGB), der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Kaufmann, Freiberufler, Landwirt etc.) - juristischen Person des öffentlichen Rechts - öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Einbeziehung der AGB in den Vertrag AGB sind nur verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss Bestandteil des zu schließenden Vertrags wurden. 1. Einbeziehung gegenüber Verbraucher ( 305 Abs. 2 BGB) Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung: Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch Aushang auf die AGB hinweisen ( 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), der anderen Vertragspartei die zumutbare Möglichkeit der Kenntnis verschaffen ( 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB), das generelle Einverständnis der anderen Vertragspartei haben ( 305 Abs. 2 BGB). 2. Einbeziehung gegenüber Unternehmern Für den Geschäftsverkehr unter Unternehmern gilt 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht ( 310 Abs. 1 BGB). Für die Einbeziehung reicht es aus, wenn die vertragliche Einigung sich auf die Einbeziehung der AGB des anderen Teils erstreckt: z. B.: Rahmenvereinbarung, Branchenüblichkeit (Banken, Versicherungen) 3. Überraschende Klauseln ( 305c Abs. 1 BGB) Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Auslegung Vorrang der individuell vereinbarten Vertragsregelung, sog. Individualabrede ( 305b BGB) Unklarheitenregel, sämtliche Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders ( 305c Abs. 2 BGB) Objektive Auslegung nach Verständnis eines Durchschnittskunden ( 133, 157 BGB) Inhaltskontrolle Verbotene Klausen ohne Wertungsmöglichkeit 309 BGB Verbotene Klausen mit Wertungsmöglichkeit 308 BGB Generalklausel: unangemessene Benachteiligung 307 BGB Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung / Unwirksamkeit ( 306 BGB) Klausel voll unwirksam Vertrag im Übrigen wirksam ( 306 Abs. 1) Lückenausfüllung durch BGB ( 306 Abs. 2)

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

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