Seminar am Axel Anderl Martina Grama
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- Leopold Küchler
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Social Media und rechtliche Fallen Seminar am Axel Anderl Martina Grama
2 Agenda Einsatz von Social Media Haftungsszenarien/Verantwortung für Inhalte Rechtsdurchsetzung Datenschutz Arbeitsrecht und Social Media Seite 2
3 Social Media - Definition Social Media = Medien (Plattformen), die die Nutzer über digitale Kanäle in der gegenseitigen Kommunikation und im interaktiven Austausch von Informationen unterstützen Blogs (Twitter) Soziales Netzwerk (Facebook) Content Communities (YouTube) Seite 3
4 Einsatz von Social Media Vorteile Positive Kommentare und Hinweise Aussagen oft authentischer und ehrlicher als Meldungen der Presseabteilung Verbesserung der Reputation Stärken der eigenen Marke Firmenkontakte finden und pflegen Seite 4
5 Einsatz von Social Media Risken Unvorsichtigkeit bei Meldungen zb über Mitbewerber Veröffentlichung/Weitergabe von Daten Juristische Angelegenheiten nach außen tragen Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten Ausplaudern von Firmeninterna Auslassen über Firmenleitung Negativer Drive Potentielle Gefahrenquelle Seite 5
6 Haftungsszenarien/Verantwortung für Inhalte
7 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung Es gelten die allgemeinen Grundsätze des ABGB/UWG/StGB/MedienG Insbesondere zu beachtende Beschränkungen: Werbebeschränkungen im Pharmabereich Spamverbot Trennungsgebot! Seite 7
8 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - ABGB Kreditschädigung ( 1330 ABGB) zb Verbreiten negativer/unwahrer Behauptungen über einen Mitbewerber auf Facebook natürliche und juristische Personen Ehrbeleidigung (Abs 1) subjektive Vorwürfe Behauptung unwahrer Tatsachen (Abs 2) objektivierbare Vorwürfe Wahrheitsbeweis Gegenspieler Meinungsfreiheit Seite 8
9 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - ABGB Ansprüche Unterlassung/Beseitigung (auch per einstweiliger Verfügung) Widerruf Ersatz des Vermögensschadens inkl entgangenem Gewinn Kein ideeller Schadenersatz! Urteilsveröffentlichung (direkt im betroffenen Medium) Seite 9
10 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - UWG Herabsetzung eines Unternehmens ( 7 UWG) zb unrichtiges Posting über Mitbewerber "verwendet minderwertige Inhaltsstoffe" Wettbewerbsverhältnis/Wettbewerbsabsicht vorausgesetzt Objektivierbare Äußerungen Freibeweis durch Nachweis des Tatsachenkerns Meinungsfreiheit starker Gegenspieler "Recht auf Beleidigung" Seite 10
11 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - UWG Generalklausel ( 1 UWG) Behinderung durch herabsetzende subjektive Äußerungen ohne Tatsachenkern zb Posting "Lumpenfirma" Kundenfang zb Kauf von Fake "I Like" Irreführung ( 2 UWG) Unrichtige oder sonstige täuschende Angabe zb Verleitung zum Kauf der eigenen Produkte durch falsche Angaben zum Unternehmen (zb unter "Info" bei Facebook) Seite 11
12 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - UWG Ansprüche Unterlassung/Beseitigung (auch per einstweiliger Verfügung) Widerruf bei Herabsetzung nach 7 UWG Ersatz des Vermögensschadens inkl entgangenem Gewinn Kein ideeller Schadenersatz! Urteilsveröffentlichung (direkt im betroffenen Medium!) Seite 12
13 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - StGB Üble Nachrede ( 111 StGB) Tatsachensubstrat; Wahrheitsbeweis Verleumdung ( 297 StGB) Vorsätzliche falsche Verdächtigung einer strafbaren Handlung Beleidigung ( 115 StGB) Öffentliche Beschimpfung, Verspottung Kreditschädigung ( 152 StGB) Unrichtige Tatsachenbehauptung die Kredit, Erwerb oder Fortkommen eines anderen schädigt/gefährdet Seite 13
14 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - MedienG Persönlichkeitsschutz Üble Nachrede Beschimpfung Verspottung Verleumdung Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereiche Krankheit Verjährte Straftat Abgeschlossene Lebensphase Seite 14
15 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - MedienG Identitätsschutz Opferschutz Täterschutz (Jugendliche, Erschwerung Fortkommen) Schutz der Unschuldsvermutung Schutz vor verbotener Veröffentlichung "Lauschangriff" Seite 15
16 Haftungsszenarien bei betrieblicher Nutzung - MedienG Ansprüche Entschädigungsanspruch Ersatz von immateriellen Schäden EUR ,- bis EUR ,- Zudem: Gegendarstellungsanspruch Unrichtige oder unvollständige Tatsachenmitteilung Seite 16
17 Effektive Rechtsdurchsetzung
18 Effektive Rechtedurchsetzung Gegner? Der Äußernde/Accountbesitzer steht im Fokus Problematik der Ausforschung des Täters? Daneben potentielle Haftung des Providers? In der Praxis Tendenz gegen Provider vorzugehen Haftungsprivileg des Plattformbetreiber ( 16 ECG) Keine proaktive Prüfpflicht ( 18 Abs 4 ECG) ABER: Privilegierung durch Rechtsprechung immer weiter zurückgedrängt OGH 6 Ob 178/04a Gästebuch Setzung von Maßnahmen wie Löschung OGH 4 Ob 6/12d kino.to Seite 18
19 Effektive Rechtedurchsetzung Gegner? Mitwirkung des Plattformbetreibers oft erforderlich - Ausforschung des Täters Auskunftsanspruch nach UrhG, ECG Aber: zuletzt OGH 6 Ob 119/11k Frau Hauptmann Faktische Probleme bei Vorgehen gegen Plattformbetreiber - Haftungsausschlüsse in Nutzungsbedingungen - Anwendbarkeit US Recht gilt nur gegenüber Betreiber! - US Gerichtsstand Seite 19
20 Effektive Rechtedurchsetzung - Konklusio Unmittelbarer Täter als primärer Ansprechpartner Setzt voraus, dass greifbar Auch hier oft grenzüberschreitende Sachverhalte Prozessrisiko! Plattformbetreiber meist nicht greifbar Abwägungsfrage, ob überhaupt aktiv vorgegangen wird Alternative: PR-Massnahmen Aber: Risiko, selbst angegriffen zu werden Seite 20
21 Datenschutz
22 Social Media und Datenschutz Anwendbares Recht? Welche Rechtsordnung? Keine Spezialbestimmungen für Social Networks Datenverwendung im Inland Ö Recht ( 3 Abs 1 DSG) Ausnahme: EU Sitzstaat (Abs 2) Gegenausnahme zu Zwecken einer Niederlassung in Ö - Ö Datenverwendung in Drittstaat Ö Recht Seite 22
23 Social Media und Datenschutz Anwendbares Recht? Plattformbetreiber Sitz in EU Recht des Sitzstaates zb Facebook (Niederlassung Irland), StudiVZ (Deutschland), Xing (Deutschland) Sitz in Drittstaat DSG zb Twitter (USA, dzt keine Niederlassung in EU) Sitz in Österreich DSG zb Uboot (Österreich) Seite 23
24 Social Media und Datenschutz Grundrecht Grundrecht auf Datenschutz = Recht auf Geheimhaltung Einziges Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung Relativ Rechtfertigungsgründe Zustimmung Andere gesetzlich vorgesehene Gesetzliche Ermächtigung Überwiegende berechtigte Interessen zb Vertragserfüllung (außer bei sensiblen Daten) Seite 24
25 Social Media und Datenschutz Zustimmungserfordernis Wirksamkeit der Zustimmung Zustimmung in Verbindung mit Registrierung erteilt Strenge Rsp des OGH (7 Ob 107/98 w Friends of Merkur) WER macht WAS WANN zu WELCHEM Zweck mit WELCHEN Daten? Sensible Daten Ausdrücklich Jederzeitiger Widerruf idr keine Zustimmung zur Weitergabe an Dritte idr keine Zustimmung der Nutzung der Daten für sonstige Zwecke Seite 25
26 Social Media und Datenschutz Rechtsdurchsetzung Kontrollbefugnisse der DSK ( 30 DSG) Einschau bei Verdacht Beschwerde an DSK ( 31 DSG) Zuständigkeit der Gerichte ( 32 DSG) Ansprüche gegen Private Zuständigkeit Landesgerichte Unterlassung/Beseitigung rechtswidriger Zustände Einstweilige Verfügung DSK Feststellungsklage/Nebenintervenient Praxis: Medialer Druck Seite 26
27 Arbeitsrecht und Social Media
28 Arbeitsrecht und Social Media Prinzipielle Zulässigkeit einer maßvollen und zeitlich eingeschränkten Nutzung Privatnutzung kann aber von AG durch Weisung oder Vereinbarung geregelt werden Privatnutzung kann auch von AG untersagt werden Nutzung aus wichtigem Grund (wie bei Telefongesprächen) bei Social Networks nicht denkbar Mitwirkungsrechte des Betriebsrates beachten ( 97 ArbVG) Seite 28
29 Arbeitsrecht und Social Media Verbieten oft keine Lösung Mitarbeiter nutzen Smartphones oder private Computer Möglichkeiten und Gefahren aufzeigen Mitarbeiterschulungen Mitarbeiterregeln für soziale Netzwerke aufstellen Seite 29
30 Arbeitsrecht und Social Media Entlassungsgrund? 27 AngG. Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen: Z 1: wenn [ ] wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt Direkte negative Äußerungen des AN auf Facebook über AG Lehrling beschwerte sich über Arbeit am Wochenende Beendigung Lehrverhältnis Seite 30
31 Arbeitsrecht und Social Media Entlassungsgrund? "Gefällt mir" eines negativen Beitrages über AG AN postete negativen Beitrag über Vorgesetzten, zwei Kollegin "gefiel" dies Entlassung des Trios (mit Vergleich geendet) Tagging eines AN bei negativem Beitrag Kollegin wurde in Posting getagt, das den gemeinsamen Vorgesetzten beleidigte Entlassung (geendet mit Zahlung einer Kündigungsentschädigung) Seite 31
32 "Spezialfall" Facebook
33 "Spezialfall" Facebook Facebook schwer direkt zu kontaktieren Zuständige Stelle, Land? Kontaktaufnahme über Formulare mühsam Reaktion von Facebook? Seite 33
34 "Spezialfall" Facebook Fake-Profil Profil von einem Dritten ohne Zustimmung des Betroffenen angelegt Meldung bei Facebook als "gefälschtes" Profil Fake-Seite Offizielle Fanseite wird von nicht autorisiertem Vertreter angelegt Meldung bei Verstoß gegen Nutzungsbedingungen oder Immaterialgüterrechte Seite 34
35 "Spezialfall" Facebook Gemeinschaftsseite Automatische Generierung durch Facebook "Vollständigkeitsbededürfnis" uu Spiegelung von Wikipedia-Einträgen Disclaimer: Meldung bei Facebook als inhaltlich unrichtig bzw als Doppeleintrag Seite 35
36 "Europe versus Facebook" 22 Anzeigen bei irischer Datenschutzbehörde wegen Verstößen gegen irisches Datenschutzrecht und Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ua Facebook speichert auch die von Usern bereits gelöschten Daten: Pokes, Schattenprofile, Postings, Chat-Nachrichten, Bilder Markierungen ohne Zustimmung des Users (nur opt-out) Zuständigkeit wegen Mangel an Ö Niederlassung Problem Intransparentes Verfahren Keine Akteneinsicht Wahrnehmung der Rechte schwierig Keine Maßnahmen gegen Facebook erlassen Seite 36
37 Praxistipps
38 Praxistipps Einsatz von Social Media wertvoll Sorgfältige rechtliche Prüfung der Aktivitäten Nicht an Rechtsabteilung vorbei Vorab generell Rahmenbedingungen prüfen Dann Umsetzung geprüfte Aktionen Sofortiges Handeln bei Beschwerden Klare Regeln zur Mitarbeiternutzung Kanalisierung der Nutzung Abstecken der Rahmenbedingungen Seite 38
39 Ansprechpartner Mitglied des Österreichischen Juristenverbandes und der Interessensgemeinschaft Dr Axel Anderl, LL.M. (IT-LAW) Partner T: E: axel.anderl@dbj.at Seit 2005 Partner bei DORDA BRUGGER JORDIS Leiter des IT/IP und Media Department Fachliche Schwerpunkte: IT-Recht, insb E-Commerce, Softwarerecht, Outsourcing, Datenschutz, Urheber- und Medienrecht, UWG Empfohlen für seine Expertise im IT, IP, Franchising, Outsourcing und Medienrecht in zahlreichen internationalen Rankings und Handbüchern wie zb Legal 500, Chambers Europe und PLC Which Lawyer. Bei Legal500 als "Leading Individual" für IT genannt. Absolvent der Universität Wien und des Universitätslehrgangs für Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien (LL.M. 2001) Lehraufträge an diversen akademischen und außeruniversitären Einrichtungen und Autor zahlreicher Fachpublikationen in den Bereichen IT- Urheber- und Medienrecht. Unter anderem Co-Autor des 2 UWG im Manz Standardkommentar zum UWG (Hrsg Wiebe/Kodek). Seite 39
40 Ansprechpartner Bei DORDA BRUGGER JORDIS seit 2006 Seit 2012 Rechtsanwältin im IT/IP und Media Department Fachliche Schwerpunkte: IT/IP und Medienrecht, UWG Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz 2007 "Legal Assistant" bei ebay Austria GmbH (2007) Lehraufträge an diversen akademischen und außeruniversitären Einrichtungen und Autorin zahlreicher Fachpublikationen in den Bereichen IT- Urheber- und Medienrecht Mag Martina Grama Rechtsanwaltin T: E: martina.grama@dbj.at Seite 40
41 Kontakt DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH Axel Anderl Martina Grama Universitätsring Wien T: F: W: E: axel.anderl@dbj.at E: martina.grama@dbj.at Diese Unterlage wurde sorgfältig ausgearbeitet, kann jedoch individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Seite 41
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