Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Industrie- und Handelskammer Kassel 18. Mai Dirk Oehme
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- Rüdiger Albrecht
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1 Industrie- und Handelskammer Kassel Dirk Oehme
2 Einführung Zielsetzung Modernes HGB als vollwertige, dauerhafte Alternative zu IFRS Verbesserte Aussagekraft handelsrechtlicher Abschlüsse durch IFRS-nahe Elemente IFRS für KMU als Motor des Gesetzes Umsetzung von EU-Vorgaben (Abänderungs- und Abschlussprüfer-Richtlinie) bereits umgesetzt Entlastung der Unternehmen um 1,2 Mrd durch Deregulierung Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute; Voraussetzung: Umsatzerlöse < und Jahresüberschuss < Erhöhung der Schwellenwerte für Größenklassen um 20% bereits umgesetzt Slide 2
3 Einführung Allgemeine Übergangsregelungen Effekte aus der Umstellung auf BilMoG sind grundsätzlich erfolgswirksam zu behandeln, es sei denn, Übergangsvorschriften schreiben eine erfolgsneutrale Behandlung vor Aufwendungen bzw. Erträge aus der Umstellung sind als außerordentliche Aufwendungen bzw. außerordentliche Erträge zu erfassen Vorjahreszahlen müssen nicht angepasst werden Umstellungsvorgehen Schritt 1: Umstellung auf Basis der Verhältnisse zum Bilanz zum HGB alt BilMoG Bilanz zum Bilanz zum BilMoG Schritt 2: BilMoG-konforme Buchung von Geschäftsvorfällen Slide 3
4 Einführung Umsetzung Analyse Umsetzung und Kontrolle Verankerung Corporate Governance Anpassungsbedarf Auswirkungen: Eigenkapital Kennzahlen Finanzierung Immaterielle Vermögensgegenstände 1 Weitere Bilanzierungsvorschriften Rückstellungen Lagebericht Bewertungseinheiten Latente Steuern Konzern Kommunikation Schulung Dokumentation Anhang Besteuerung 1 des Anlagevermögens Slide 4
5 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
6 Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV Mehr Informationen für Abschlussadressaten: Aktivierung soll Innovationskraft widerspiegeln und verbesserte Darstellung der Ertragslage und Eigenkapitalbasis ermöglichen Aktivierungswahlrecht: Entwicklungen wie z.b. selbst geschaffene Patente dürfen zukünftig in der Handelsbilanz angesetzt werden Steuer- und Ausschüttungsneutralität gewährleistet Konsequenz: Umstellungsbedarf für Unternehmen bei Ausübung des Wahlrechts (z.b. Einführung neuer Prozesse und Berichtsinstrumente, Verfeinerung F&E-Controlling etc.) Übergangsregelung: Aktivierungswahlrecht gilt grundsätzlich nur für Entwicklungen, mit denen in Geschäftsjahren nach dem begonnen wurde (Ausnahme: vorzeitige Anwendung) Slide 6
7 Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Aktivierungsvoraussetzungen Kriterien Handelsrechtlicher Vermögensgegenstand als Voraussetzung Originärer Geschäfts- oder Firmenwert weiterhin nicht aktivierbar Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV sind ausdrücklich von der Aktivierung ausgenommen (analog zu IFRS), 248 Abs. 2 Satz 2 HGB n.f. Voraussetzung: das selbst erstellte Gut (ist) nach der Verkehrsauffassung einzeln verwertbar Im Aktivierungszeitpunkt muss es hochwahrscheinlich sein, dass ein Vermögensgegenstand entstehen wird Entscheidend: Trennung von Forschungs- und Entwicklungsphase Aktivierungsverbot für Forschungsaufwendungen, 255 Abs. 2 HGB n.f. Aktivierungsverbot sämtlicher Aufwendungen falls keine verlässliche Unterscheidung zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten möglich, 255 Abs. 2a HGB n.f. Slide 7
8 Immaterielle Vermögensgegenstände des AV Beispiel: Ein Unternehmen kann aufgrund der neuen Regelungen Entwicklungskosten von 6 Mio aktivieren Auswirkung der Aktivierung von Entwicklungskosten Folgejahre in T Aktivierung Entwicklungskosten EBT (auch EBIT, EBITDA) Latenter Steueraufwand Jahresergebnis EBITDA 0 Abschreibungen EBT/EBIT Latenter Steuerertrag Jahresergebnis Annahmen: Steuersatz 30%, Nutzungsdauer 5 Jahre Ausschüttungssperre gem. 268 Abs. 8 HGB n.f. von 4,2 Mio (Aktivierungszeitpunkt) baut sich um T 840 p.a. in Folgejahren ab Keine (direkten) Cashflow-Effekte EBITDA steigt in der Totalperiode um 6,0 Mio! Slide 8
9 Bewertungseinheiten
10 Bewertungseinheiten Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten Gesetzliche Kodifizierung einer gängigen Praxis Konkretisierung der möglichen Sicherungsgeschäfte Erweiterung der Angabepflichten Bildung von Bewertungseinheiten (Hedge Accounting): Bildung zum Zwecke der Absicherung vergleichbarer Risiken Nicht-Berücksichtigung unrealisierter Verluste in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen bzw. Zahlungsströme von Grund- und Sicherungsgeschäft ausgleichen Slide 10
11 Bewertungseinheiten Begriff und Voraussetzungen Bestandteile einer Bewertungseinheit nach 254 HGB n.f. Grundgeschäfte: Sicherungsgeschäfte: Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen Finanzinstrumente Konkretisierung, dass auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren als Finanzinstrumente gelten Voraussetzungen nach 254 HGB n.f. Grund- und Sicherungsgeschäft(e) sind vergleichbaren Risiken ausgesetzt Wirksamkeit prospektiv und retrospektiv gegeben Wirksamkeit wird in Frage gestellt, wenn Grad nicht feststellbar ist Keine Vorgabe von Effektivitätsgrenzen Umfangreiche Angabepflichten nach 285 Nr. 23 HGB n.f. im Anhang, sofern nicht im Lagebericht gemacht Slide 11
12 Bewertungseinheiten Zusammenfassung (1/2) Grundsätzlich Designation von Grund- und Sicherungsgeschäft erforderlich Kontinuierliche Überwachung der Wirksamkeit von Bewertungseinheiten Bilanzierung nach 254 HGB n.f. Nicht-Berücksichtigung unrealisierter Verluste in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme aus Grundund Sicherungsgeschäft ausgleichen Bei Nicht-Ausgleich: Uneingeschränkte Anwendung des Imparitätsprinzips Slide 12
13 Bewertungseinheiten Zusammenfassung (2/2) Angabepflichten Angaben pro Bewertungseinheit ( 285 Nr. 23 a) HGB n.f.): Betrag, mit dem das Grundgeschäft in die Bewertungseinheit einbezogen wurde Art und Höhe abgesicherter Risiken Art der gebildeten Bewertungseinheit Angaben pro abgesichertem Risiko ( 285 Nr. 23 b) HGB n.f.): Warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die Wertänderungen/ Zahlungsströme von Grund- und Sicherungsgeschäft voraussichtlich in Zukunft ausgleichen werden Methode zur Feststellung der Wirksamkeit Angaben bei Einbezug antizipativer Geschäfte ( 285 Nr. 23 c) HGB n.f.): Begründung, warum eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Geschäfts besteht Slide 13
14 Rückstellungen
15 Rückstellungen Änderungen im Ansatz und in der Bewertung Eliminierung von Ansatzwahlrechten Wegfall des 249 (1) S. 3 und (2) HGB a.f. zum Ansatz bestimmter Aufwandsrückstellungen Übergang (nicht zwingend posteneinheitlich): Beibehaltung und bestimmungsgemäße Inanspruchnahme oder erfolgsneutrale Auflösung gegen Gewinnrücklagen Ausnahme: Letztjahreszuführungen (Art. 67 (3) EGHGB n.f.) Änderung in der Bewertung Generelle Abzinsung von Rückstellungen (Restlaufzeit > 1 Jahr) mit fristadäquatem durchschnittlichen Marktzinssatz (7-Jahres Durchschnitt; grundsätzlich Vorgabe durch Deutsche Bundesbank) Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen Übergang: Auflösung infolge neuer Bewertungsregeln vermeidbar, wenn bis spätestens zum wieder zugeführt werden müsste Slide 15
16 Rückstellungen Praxisbeispiel Beschreibung Die neue Lösung Rückbauverpflichtung in Bezug auf bereits stillgelegte Altanlagen besteht aus einem langfristigen Pachtverhältnis Laut vorliegendem Gutachten: Voraussichtliche Kosten auf Basis des aktuellen Preisniveaus in Höhe von 4 Mio Vertraglich vereinbarter Rückbau (Außenverpflichtung) erst im Jahr 5 durchzuführen (Kosten laut Gutachten sind dann mindestens 10 % höher) Erste Stufe: Erfüllungsbetrag inkl. Preis- und Kostensteigerung 4,4 Mio Zweite Stufe: Barwert dieses Erfüllungsbetrags 3,5 Mio Ansatz einer Rückstellung für Rückbauverpflichtungen in Höhe von 3,5 Mio Klartext Altes Recht: Rückstellung in Höhe von 4 Mio war zu bilden (Differenz: 0,5 Mio ) Beibehaltung möglich, da der aufzulösende Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden müsste; ansonsten erfolgsneutrale Umbuchung in die Gewinnrücklagen Bei Ausübung des Beibehaltungswahlrechts ist Betrag der Überdeckung im Anhang zu nennen (jährlich anzupassen) Künftige Ab- und Aufzinsungsbeträge sind im Zinsergebnis gesondert auszuweisen (z.b. davon-vermerk) Slide 16
17 Rückstellungen Pensionsrückstellungen Annäherung an IFRS Allgemein: Realitätsnähere Darstellung der wirtschaftlichen Belastung Pensionsverpflichtungen und ähnliche langfristige Verpflichtungen: Saldierung der Rückstellung mit zweckgebundenem, insolvenzgeschütztem Deckungsvermögen zum vollen Zeitwert Änderung in der Bewertung Generelle Abzinsung (s. vorige Folie) Pauschale Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren möglich Bei wertpapiergebundenen Zusagen Ansatz der Rückstellung in Höhe des Zeitwerts der zugrunde liegenden Wertpapiere Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen (Gehalts- und Rententrend) Steuerlicher Teilwert in der Handelsbilanz nicht mehr zulässig Slide 17
18 Rückstellungen Pensionsrückstellungen: Praxisbeispiel Beschreibung Die neue Lösung Klartext Gewährung einer gehaltsabhängigen unmittelbaren Pensionszusage (Direktzusage) auf Alters- und Hinterbliebenenrente Altes Recht: Bildung einer Pensionsrückstellung zum in Höhe des steuerlichen Teilwerts von 14 Mio Bisher handelsrechtlich zulässig: Bewertung der Pensionsrückstellung nach steuerlichen Grundsätzen mit einem Rechnungszins von 6,0 % sowie ohne Berücksichtigung zukünftiger Gehalts- und Rentensteigerungen Nach 253 Abs. 1 und 2 HGB n.f.: Bewertung der Pensionsverpflichtung auf der Grundlage eines Marktzinses (7-Jahres-DN gemäß Deutsche Bundesbank) sowie unter Berücksichtigung zukünftig erwarteter Gehalts- und Rentensteigerungen Nach Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB n.f.: Rückstellungserhöhung darf über 15 Jahre angesammelt werden, Mindestzuführung jährlich 1/15 des Unterschiedsbetrags Verpflichtungsumfang zum (Eröffnungsbilanz BilMoG) beträgt 20,0 Mio (bei Ansatz eines Rechnungszinses von 5,25 %, eines Rententrends von 2,0 % sowie eines Gehaltstrends von 2,25 %) Rückstellungsmehrbetrag von 6,0 Mio gleichmäßig oder in unterschiedlich hohen Jahresraten über höchstens 15 Jahre aufwandswirksam verteilbar, jährlicher Mindestbetrag 0,4 Mio Slide 18
19 Rückstellungen Pensionsrückstellungen: Zusammenfassung Ansatz Passivierungswahlrecht für Unterdeckungen aus mittelbaren Pensionsverpflichtungen bleibt bestehen Rückstellungsminderung bzw. Vermögensaktivierung wegen Abzug von zweckgebundenem und insolvenzsicher ausgelagertem Vermögen ( Planvermögen ) Saldierte Erfassung der Zinsaufwendungen und der Vermögenserträge im Finanzergebnis Bewertung Signifikante Erhöhung der Pensionsrückstellung wegen realistischerer Bewertungsannahmen (Rechnungszins, Gehalts- / Rententrend, Fluktuation) für Unternehmen mit steuerlichem Teilwertansatz in der Handelsbilanz GuV-Wirkung Trotz Verteilungsmöglichkeit über höchstens 15 Jahre ggf. erhebliche Belastung des ausschüttungsfähigen Ergebnisses durch zusätzlichen Rückstellungsaufwand Slide 19
20 Latente Steuern
21 Latente Steuern Umfassende Änderungen bei latenten Steuern Methodenwechsel: Übernahme des bilanzorientierten Temporary-Konzepts (IAS 12) Ansatzwahlrecht für den Überhang aktiver latenter Steuern; kein Ermittlungswahlrecht! Einbeziehungspflicht in die Ermittlung quasi-permanente Differenzen aktive latente Steuern für Verlustvorträge (sofern Planungshorizont bis 5 Jahre) Saldierungswahlrecht: latente Steuern dürfen auch unsaldiert ausgewiesen werden Im Anhang ist zu erläutern, auf welchen Differenzen und Verlustvorträgen latente Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt Keine Bildung latenter Steuern auf Outside Basis Differences Ausschüttungssperre für die Spitze der aktiven latenten Steuern Übergangsregelung: Aufwendungen und Erträge aus der erstmaligen Anwendung der neuen Regelungen sind erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen Slide 21
22 Latente Steuern Praxisbeispiel Beschreibung Die neue Lösung Klartext Bilanzierung eines Grundstücks nach HGB zu den ursprünglichen AK in Höhe von , steuerrechtlich: Vornahme mehrerer Wertberichtigungen über vergangene Jahre (BW ) Verwaltungsgebäude des Unternehmens: Differenz wird sich voraussichtlich niemals umkehren (quasi-permanent) Vorhandene Verlustvorträge in Höhe von , die innerhalb der nächsten 5 Jahre voraussichtlich genutzt werden können Neues Temporary-Konzept: Bildung einer passiven latenten Steuer für die Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Buchwert (Höhe: ) bei einem Steuersatz von 30%: Berücksichtigung der Steuerentlastung durch Verlustverrechnung bei einem Steuersatz von 30%: Verrechnung der aktiven und passiven latenten Steuern: insgesamt Überhang der aktiven latenten Steuern in Höhe von Das Aktivierungswahlrecht darf hier ausgeübt werden ( als Spitze der aktiven latenten Steuer ausschüttungsgesperrt) Ausweis entweder saldiert oder unsaldiert Das Nachsteuerergebnis wird durch den latenten Steueraufwand und -ertrag (saldiert: Ertrag) beeinflusst Slide 22
23 Latente Steuern Zusammenfassung (1/2) Ansatz Erforderlichkeit einer vollständigen Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten Überprüfung der Konzernabschlussbuchungen auf ihre (latente) Steuerrelevanz Steuerbilanzen sind für den Abschluss zeitnah zu erstellen Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Ausübung des Ansatzwahlrechts Latente Steuern als zeitlich letzte Arbeiten im Abschluss: entsprechende Ausrichtung des Terminabschlusskalenders und der Finanzberichterstattungsprozesse Bewertung Überprüfung der Werthaltigkeit von aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung Ständige Beobachtung der Bewertung anhand aktueller Steuersätze Keine Diskontierung der latenten Steuern Slide 23
24 Latente Steuern Zusammenfassung (2/2) Ausweis Einführung von gesonderten Bilanzposten: aktive latente Steuern und passive latente Steuern Ausweis des latenten Steueraufwands bzw. -ertrags unter Steuern vom Einkommen und Ertrag Neutralisierende Wirkung latenter Steuern auf tatsächliche Steuereffekte; steigende Bedeutung der Steuerquote und bessere Vergleichbarkeit Latente Steuern zeigen künftige tatsächliche Steuereffekte auf höhere Transparenz der steuerlichen Situation und mehr Fragen von Externen Slide 24
25 Weitere Bilanzierungsvorschriften
26 Weitere Bilanzierungsvorschriften Weitere Neuerungen zu Ansatz, Ausweis und Bewertung (1) Ansatz/ Ausweis Aufhebung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit Verankerung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen und der Zurechnung von Schulden zum Schuldner Verankerung des Prinzips der Ansatzstetigkeit in 246 (3) HGB n.f. Streichung der Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen (Übergangsregelung) Ansatzpflicht eines Geschäfts- oder Firmenwerts Aufhebung der aktiven Abgrenzung für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Steuern (Übergangsregelung) Offene Absetzung nicht eingeforderter ausstehender Einlagen Offene Absetzung des Nennbetrags zurückerworbener eigener Anteile, Verrechnung des Unterschiedsbetrags zu den Anschaffungskosten mit den frei verfügbaren Rücklagen Slide 26
27 Weitere Bilanzierungsvorschriften Weitere Neuerungen zu Ansatz, Ausweis und Bewertung (2) Bewertung Fremdwährungsumrechnung zum Devisenkassamittelkurs (Realisations-, Imparitäts- und Anschaffungskostenprinzip nur bei Posten mit RLZ > 1 Jahr zu beachten) Verankerung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit Anpassung der Herstellungskostenuntergrenze an steuerliche Vorschriften (Übergangsregelung) Folgebewertung AV/UV für Kapitalgesellschaften wird auf alle Kaufleute ausgeweitet (Übergangsregelung) Begrenzung der Bewertungsvereinfachungsverfahren Slide 27
28 Konzern
29 Konzern Überblick der Änderungen Konzernrechnungslegungspflicht Streichung des Konzepts der einheitlichen Leitung: Bestehen eines Mutter- Tochterverhältnisses nur noch vom Vorliegen der Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses abhängig Konsolidierung von Zweckgesellschaften: Erforderlich, wenn Mehrheit der Chancen und Risiken durch Mutterunternehmen getragen werden Weitere Neuerungen Befreiung durch Anhebung der Schwellenwerte Kapitalkonsolidierung nur nach der Neubewertungsmethode Zeitpunkt der Erstkonsolidierung bei Entstehen des Mutter-Tochter-Verhältnisses Getrennter Ausweis aktiver und passiver Unterschiedsbeträge Latente Steuern nach dem bilanzorientierten Konzept Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode Slide 29
30 Konzern Konzernrechnungslegungspflicht und Konsolidierungskreis Konzernrechnungslegungspflicht und Konsolidierungskreis ( 290 ff. HGB n.f.) Streichung des Konzepts der einheitlichen Leitung Mutter-Tochterverhältnis ausschließlich bei Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben Einbezug von Zweckgesellschaften (Leasing, ABS), wenn die Mehrheit der Chancen und Risiken bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Mutterunternehmen zu tragen sind (vergleichbar zu quantitativen Kriterien des SIC 12) Hintergrund: Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise Befreiungen durch übergeordneten Konzernabschluss - Mutterunternehmen mit Sitz in EU/EWR Aufhebung erweiterter Minderheitenschutz - Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat Prüfungspflicht zum befreienden Konzernlagebericht entfällt Slide 30
31 Konzern Kapitalkonsolidierung; Erst- und Folgekonsolidierung Kapitalkonsolidierung ( 301 HGB n.f.) Zulässig nur noch Neubewertungsmethode auf den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist Die Wertansätze sind innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate anzupassen, soweit bei der Erstkonsolidierung nicht endgültig ermittelt Nur in Ausnahmefällen sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens zugrunde zu legen Unzulässig: Interessenzusammenführungsmethode (pooling of interests) Verrechnung von aktiven mit passiven Unterschiedsbeträgen ist nicht mehr zulässig Geschäfts- oder Firmenwert ( 309 HGB n.f.) Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer (gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand) Angabe von Gründen im Anhang, die eine betriebliche Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigen Verrechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts mit Rücklagen ist unzulässig! Slide 31
32 Konzern Latente Steuern, Währungsumrechnung und assoziierte Unternehmen Latente Steuern ( 306 HGB n.f.) Ermittlung der latenten Steuern im Konzern nach bilanzorientiertem Konzept Eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung ist zwingend als aktive latente Steuer anzusetzen Währungsumrechnung ( 308a HGB n.f.) Umrechnung von Abschlüssen in Fremdwährung grundsätzlich nach der modifizierten Stichtagskursmethode Bilanzposten: Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag; Ausnahme: Eigenkapital (historischer Kurs) GuV-Posten: Durchschnittskurs Differenz: Ausweis im Konzerneigenkapital unter Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung Erfolgswirksame Auflösung dieses Postens bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens Assoziierte Unternehmen ( 312 HGB n.f.) Nur noch Buchwertmethode zulässig Wertansatz der Beteiligung und Unterschiedsbetrag nur noch auf den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist Slide 32
33 Anhang und Lagebericht
34 Anhang und Lagebericht Mehr Information im Anhang und Lagebericht Anhang und Lagebericht als wesentliche Informationsinstrumente zur Steigerung der Aussagekraft des Abschlusses Anhang 16 Änderungen (Neue Elemente, Anpassungen, Wegfall von Wahlrechten, Streichungen) Lagebericht Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung Beschreibung der wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems Slide 34
35 Anhang und Lagebericht Anhang (1/2) Neue Angaben i.z.m. Ansatz- und Bewertungsvorschriften F&E-Kosten 1 Bewertungseinheiten (umfangreich) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Verrechnete Bilanzposten Latente Steuern (Angabe unabhängig von Ansatz) 1, 2 Anpassung bestehender Angaben Änderung von bestehenden Angaben - Nutzungsdauer Geschäfts- oder Firmenwert - Entsprechenserklärung - Gesamthonorar des Abschlussprüfers Wegfall von vorhandenen Wahlrechten - Verbindlichkeitsspiegel 1 - Anteilsbesitzliste 1, 2 (aber Auskunftspflicht ggü. der Wirtschaftsprüferkamer) Streichung von Angaben im Zusammenhang mit umgekehrter Maßgeblichkeit Slide 35
36 Anhang und Lagebericht Anhang (2/2) Sonstige neue Angaben Außerbilanzielle Geschäfte 1, für mittelgroße Kapitalgesellschaften: Risiken und Vorteile sind nicht anzugeben Marktunübliche und wesentliche Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (Mindestangabe) 1, 2 (Pflicht nur für mittelgroße Aktiengesellschaften, Beschränkung der Angabe möglich) Anteile oder Anlageaktien im Sinne des InvG Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme bei Eventualverbindlichkeiten Ausschüttungs-/ abführungsgesperrte Beträge Handlungsempfehlungen Aufnahme der jeweils einschlägigen neuen Angaben in den Anhang Sicherstellung der Qualität der neuen Angaben Überprüfung von Systemen und Prozessen im Rechnungswesen auf Anpassungsbedarf und Durchführung notwendiger Anpassungen 1 keine Pflichtangabe für kleine Kapitalgesellschaften i.s.d. 267 (1) 2 keine Pflichtangabe für mittelgroße Kapitalgesellschaften i.s.d. 267 (2) Slide 36
37 Anhang und Lagebericht Lagebericht - 289, 315 HGB n.f. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- (IKS) und Risikomanagementsystems (RMS) Anwendungsbereich: Kapitalmarktorientierte (Konzern-)Unternehmen im Sinne des 264d HGB n.f. Praktische Umsetzung: Gesetzgeber hat keine Mindestanforderungen für die Berichterstattung vorgegeben Maß der Beschreibung ist abhängig von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens (wie z.b.: Branche, Größe, regulatorische Anforderungen, Geschäftsmodell) Beschreibung der Strukturen und Prozesse des rechnungslegungsbezogenen IKS und RMS Keine Ausführungen zur Einschätzung der Effektivität Rechnungslegungsprozess umfasst in diesem Kontext den Erstellungsprozess des Abschlusses auf Basis des HGB Slide 37
38 Besteuerung
39 Besteuerung Auswirkung des BilMoG auf das Steuerrecht Handelsbilanz bleibt grundsätzlich Ausgangspunkt für Ertragsbesteuerung, aber keine umgekehrte Maßgeblichkeit mehr Änderungen des HGB durch das BilMoG sollen grundsätzlich ertragsteuerneutral sein Wichtige steuerrechtliche Regelungen Keine Veränderung der steuerlichen Bewertungsvorschriften Steuerbilanzielles Saldierungsverbot bei handelsrechtlichen Altersversorgungsverpflichtungen Slide 39
40 Besteuerung Neuregelungen Effekte der Neuregelungen Wegfall einzelner Ansatz- und Bewertungsunterschiede bei gleichzeitiger Schaffung neuer Bewertungsunterschiede Höhere Anforderungen an die Erstellung der Steuerbilanz - Zeitgleiche steuerliche und handelsrechtliche Bewertung von bestimmten Bilanzposten - Steuerliche Erfordernisse und Informationsbedürfnisse sind in den Jahresabschlussprozess zu integrieren - Grundlage für die zutreffende Ermittlung der latenten Steuern und der Anhangangaben zu latenten Steuern - Besonderes Verzeichnis für Fälle der abweichenden Bewertung Bestimmung der steuerlichen Qualität von Beteiligungen, z.b. einbringungsgeborene Anteile Slide 40
41 Besteuerung Praxisbeispiel Beschreibung Die neue Lösung Klartext In der Handelsbilanz ist eine langfristige Rückstellung für Verunreinigungen gebildet worden. Unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen beträgt der Wertansatz 0,8 Mio. In der Steuerbilanz sind nur 0,5 Mio anzusetzen. Die Pensionsrückstellungen sind handelsrechtlich um 0,4 Mio höher anzusetzen als steuerrechtlich. Wertpapiere in einer CTA-Konstruktion haben einen beizulegenden Zeitwert von 3 Mio bei Anschaffungskosten von 1,5 Mio. Es existieren unrealisierte Fremdwährungsgewinne von 0,2 Mio. Nach altem HGB und in der Steuerbilanz wäre ohne Berücksichtigung der Abzinsung die Rückstellung mit 0,5 Mio anzusetzen. Die Pensionsrückstellung kann mit dem gleichen Wert wie in der Steuerbilanz angesetzt werden. Nach BilMoG ist die Rückstellung mit 0,8 Mio anzusetzen, die Pensionsrückstellung ist vor Saldierung mit den Wertpapieren zwingend um 0,4 Mio höher als in der Steuerbilanz. Die unrealisierten Fremdwährungsgewinne sind mit 0,2 Mio, die unrealisierten WP-Gewinne mit 1,5 Mio zu berücksichtigen. Die Zahl der Abweichungen nimmt deutlich zu. Im Beispiel ist nach BilMoG das Ergebnis um 1 Mio höher als nach Steuerrecht und altem HGB. Ob aktive oder passive latente Steuern zu bilanzieren sind, richtet sich in diesem Beispiel nach der Herkunft der Wertpapiergewinne, je nachdem ob diese voll steuerpflichtig oder nach 8b KStG begünstigt sind. Slide 41
42 Corporate Governance
43 Corporate Governance Erhöhung der Anforderungen Spezifizierung der Corporate-Governance-Anforderungen Erklärung zur Unternehmensführung durch den Vorstand Einrichtung und Besetzung Prüfungsausschuss durch den Aufsichtsrat Insbesondere Betonung der Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Überwachung: des Rechnungslegungsprozesses, des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und der Abschlussprüfung Slide 43
44 Ihre nächsten Schritte
45 Ihre nächsten Schritte Welche Fragen sollten Sie sich stellen? Analyse Umsetzung und Kontrolle Verankerung Wie wirkt sich das BilMoG auf das Eigenkapital und das Ergebnis aus? Was bedeutet das für Ausschüttungspotenzial, Bilanzkennzahlen sowie Refinanzierungsmöglichkeiten meines Unternehmens? Auf welche Rechnungslegungsbereiche wirkt sich das BilMoG in meinem Unternehmen aus? Welche Konsequenzen sind für den Rechnungslegungsprozess zu ziehen? Wie wirkt sich das BilMoG im Steuerbereich aus? Ergeben sich weitere Änderungen für das interne Steuerungs- und interne Kontrollsystem? Wie werden die Änderungen für die Mitarbeiter nachvollziehbar? Wie muss die Dokumentation angepasst werden? Slide 45
46 Ihre nächsten Schritte Unser Dienstleistungsangebot für das Rechnungswesen Fachliche Konzeption Umstellung der Systeme und Prozesse GAP-Analyse BilMoG-Kick-off BilMoG-Analyser Evaluierung und Priorisierung der Sachverhalte Maßgeschneidertes Fachkonzept Umsetzung Prozessuale Umsetzungsberatung Fachliche Umsetzungsberatung Global Tax Center ( on the stick) Projektbegleitung in allen Phasen Seminare und Workshops Projektmanagement Testkonzeption und Durchführung Qualitätssicherung Slide 46
47 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartner WP StB Holger Plaum AG WPG Bertha-von-Suttner-Straße Kassel holger.plaum@de.pwc.com Telefon: 0561/ WP StB Dirk Oehme AG WPG Friedrichstr Stuttgart dirk.oehme@de.pwc.com Telefon: 0711/ All rights reserved. refers to the German firm AG WPG and the other member firms of International Limited, each of which is a separate and independent legal entity.
1/2 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1/2 1/2 1 Verzeichnisse 1/1 Herausgeber und Autoren 1/2 1/3 Stichwortverzeichnis 2 Aktuelles über das BilMoG 2/1 Das Bilanzrecht wird grundlegend modernisiert 2/2 Rückblick 2/3 Ziel der Bundesregierung:
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