Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
|
|
- Reiner Sternberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte Senat der Wirtschaft Dr. Gerlind Wisskirchen, Partnerin, CMS Hasche Sigle E: T:
2 Inhalt 1. Unzeitgemäße AN 2. Umgang mit altersbedingten Problemen 3. Anpassung der Arbeitsbedingungen 4. Alternde Belegschaft und Personalstruktur 5. Fortbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus 6. Aktuelle Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung im Erwerbsleben Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
3 Einführung Demografischer Wandel/geburtenschwache Jahrgänge verstärken Fachkräftemangel in Zukunft Statistisches Bundesamt: rückläufige Bevölkerungszahlen bis 2050 vor allem zwischen Jahre Herausforderung für Unternehmen: Fach- und Erfahrungswissen erhalten Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
4 1. Unzeitgemäße AN a. Ausgangslage Weiterentwicklung der Erwerbswelt Folgen: Neuorganisation von Unternehmen, Änderung der Anforderungen der Berufsbilder Problem: Insb. ältere AN nicht in der Lage/willens, den neuen Anforderungen zu entsprechen Lösung: gezielte Fort- und Weiterbildungen für ältere AN Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
5 1. Unzeitgemäße AN b. Fort- und Weiterbildung des AN Pflicht des AN zur Fortbildung (+), wenn Qualifikation erforderlich idr durch Weisung des AG Reaktionsmöglichkeiten bei Weigerung des AN Abmahnung Bei wiederholter Weigerung verhaltensbedingte Kündigung Anspruch des AN auf Fortbildung grds. (-) Ggf. Pflicht zur Erörterung der Anpassung des Qualifikationsstandes Ausnahmsweise Anspruch des AN zu Fortbildung aus: TV/BV, Arbeitsvertrag, Gleichbehandlungsgrundsatz Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
6 1. Unzeitgemäße AN b. Fort- und Weiterbildung des AN Kostentragung verpflichtender Fortbildungen durch den AG Obliegenheit des AG aus 1 II 3 KSchG Vermeidung/Minimierung der Kosten durch Vereinbarung Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit oder während unbezahltem Urlaub Rückzahlungsklauseln zulässig, wenn entstehende Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren AGB-Recht beachten Transparenzgebot Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
7 2. Umgang mit altersbedingten Problemen a. Verminderte Leistungsfähigkeit Low Performance : Minder-, Schlecht- oder Schwachleistung im Arbeitsverhältnis negatives Abweichen der Ist- von der Soll- Leistung Soll-Leistung: Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann dynamisch und an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers orientiert Ist-Leistung: Vergleich mit früherer Leistung und Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer 1/3 Minderleistung Dauerhafte/längerfristige Schlechtleistung Dauer einzelfallabhängig Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
8 2. Umgang mit altersbedingten Problemen a. Verminderte Leistungsfähigkeit Reaktionsmöglichkeiten Versetzung Gleichwertiger oder sofern nicht vorhanden geringerwertiger Arbeitsplatz, auf dem AN einsetzbar ist Änderungskündigung Milderes Mittel im Vergleich zur Beendigung Änderungskündigung darf nur in Extremfällen unterbleiben z.b., wenn mit Annahme des neuen Angebots nicht gerechnet werden kann (Angebot einer Pförtnerstelle an Personalchef) Beendigungskündigung: Low-Performance als (personenbedingter) Kündigungsgrund, wenn Leistungsniveau dauerhaft deutlich unterschritten wird 2/3 der Normalleistung Keine Behebung der Störung in Aussicht (negative Prognose) Verhältnismäßigkeit kein milderes Mittel Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
9 2. Umgang mit altersbedingten Problemen b. Höherer Krankenstand Reaktionsmöglichkeiten Versetzung auf gleich(- oder geringerwertigen) freien Arbeitsplatz kraft Direktionsrecht Änderungskündigung Angebot einer zumutbaren leidensgerechten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Nur freie Arbeitsplätze (keine Freikündigung ) Beendigungskündigung Negative Gesundheitsprognose Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen Verhältnismäßigkeit kein milderes Mittel Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
10 2. Umgang mit altersbedingten Problemen b. Höherer Krankenstand Prävention Präventionsmaßnahmen Verhältnisprävention: Änderung der Arbeitsbedingungen; Vermeidung von Fehlbelastungen Verhaltensprävention: Veränderung der individuellen Einstellung der Beschäftigten zu ihrer Belastungssituation Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
11 3. Anpassung der Arbeitsbedingungen a. Anpassung der Arbeitszeit Altersteilzeit Altersteilzeit (Altersteilzeitgesetz, AltTzG): AN halbiert die wöchentliche Arbeitszeit bis zum Renteneintritt Anspruch des AN/AG (-) beide Seiten müssen zustimmen Anspruch/Pflicht kann sich aus TV/BV ergeben Nachteile: Aufstockung des Arbeitsentgelts um 20% Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung Förderung der zusätzlichen Kosten durch BA nur, wenn AltTz vor begonnen wurde Vorteile: Aufstockungs- und Zusatzbeiträge steuer- und sozialversicherungsfrei Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
12 3. Anpassung der Arbeitsbedingungen a. Anpassung der Arbeitszeit Teilzeit Teilzeit (Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG): Verringerung der Arbeitszeit unter Anpassung des Gehalts (pro rata temporis) Anspruch des AN (+) AG kann nur bei betrieblichen Gründen ablehnen Ablehnung: schriftlich, 1 Monat vor gewünschtem Beginn Anspruch des AN auf Rückkehr zu Vollzeit (-) lediglich bevorzugte Berücksichtigung bei Neubesetzung Befristung der Teilzeit kann vereinbart werden Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
13 3. Anpassung der Arbeitsbedingungen a. Anpassung der Arbeitszeit Flexible Arbeitszeitmodelle Umfang und Lage grds. im Arbeitsvertrag festgelegt Einführung durch: Änderung des Arbeitsvertrags TV BV MBR bzgl. Lage der Arbeitszeit bei kollektivem Bezug Verschiedene Modelle Gleitzeit: Anwesenheitspflicht nur in festen Kernarbeitszeiten ansonsten kann AN frei disponieren Vertrauensarbeitszeit: keine Kernarbeitszeiten, keine Arbeitszeiterfassung Arbeitszeitkonten: AN kann Arbeitszeit individuell innerhalb eines bestimmten Rahmens variieren und längerfristig über den festgelegten Ausgleichszeitraum (Monat, Jahr, Leben) mittels Zeitguthaben und Zeitschulden ausgleichen Wertguthabenvereinbarungen Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
14 3. Anpassung der Arbeitsbedingungen b. Anpassung sonstiger Bedingungen Änderung des Aufgabenbereichs Einsatz in abwechslungsreichen Bereichen Gleichmäßige körperliche Belastung Technische Hilfsmittel Ausgleich für Nacht- und Mehrarbeit durch Freizeit Schichtarbeit umgestalten Vorwärtsrotation Wenige aufeinanderfolgende Nachtschichten (ca. 3) Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
15 4. Alternde Belegschaft und Personalstruktur a. Einstellungen Einstellung älterer AN als positive Maßnahme ( 5 AGG) Besondere Befristungsmöglichkeit: bis zu 5 Jahre auch ohne sachlichen Grund Stellenausschreibung gezielt auf jüngere AN: Diskriminierung wg. Alter, wenn an Alter angeknüpft BAG: an Berufsanfänger gerichtete Ausschreibung als Indiz für Altersdiskriminierung Aber: ausgewogene Altersstruktur grds. legitimes Ziel AG muss dann aber die angestrebte Personalstruktur und ansonsten drohende Nachteile im Prozess darlegen können Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
16 4. Alternde Belegschaft und Personalstruktur b. Entlassungen Je älter der AN, desto schlechter Chancen auf dem Arbeitsmarkt höherer kündigungsrechtlicher Begründungsbedarf Lebensalter allein kein Kündigungsgrund Lebensalter muss bei betriebsbedingten Kündigungen in der Sozialauswahl ausreichend berücksichtigt werden ( 1 III 1 KSchG) Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
17 4. Alternde Belegschaft und Personalstruktur b. Entlassungen Altersgruppen AG hat ein berechtigtes Interesse am Erhalt einer gesunden Altersstruktur Nur Erhalt keine "Verjüngung" durch Personalabbau "Schaffung" einer ausgewogenen Personalstruktur nur in Insolvenz möglich Bildung von Altersgruppen zulässig Altersgruppen Alle vergleichbaren AN werden in Gruppen unterteilt innerhalb dieser Gruppen wird mit gleicher Quote das Arbeitsverhältnis des am wenigsten sozial schutzwürdigen AN gekündigt proportionale Beteiligung aller Altersgruppen an den Entlassungen innerhalb der einzelnen Vergleichsgruppen 5- bzw. 10-Jahres-Rhythmus; 3 Altersgruppen (jung, mittel, alt) Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
18 4. Alternde Belegschaft und Personalstruktur c. Befristung und das Regelrenteneintrittsalter Erreichen des Renteneintrittsalters allein kein Kündigungsgrund Altersgrenzen: Beendigung mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters (Befristung) Erst die nachträgliche Befristung bedarf eines Sachgrundes Schriftform Sonst: unbefristetes Arbeitsverhältnis Anerkannte Sachgründe für die nachträgliche Befristung Vertretung eines anderen (z.b. erkrankten) AN Einarbeitung einer Nachwuchskraft (konkrete Nachwuchsplanung) gerichtlicher Vergleich, der die befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses enthält. Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
19 4. Alternde Belegschaft und Personalstruktur d. Aktuelle Rechtsprechung zu Altersgrenzen Altersgrenzen: Beendigung mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters (Befristung) EuGH: früheste zulässige Altersgrenze ist das Renteneintrittsalter BAG: sachlicher Grund erforderlich, wenn der Arbeitsvertrag ursprünglich keine Beendigung bei Erreichen des Renteneintrittsalters vorsah EuGH: Zulässigkeit der Altersgrenze ist unabhängig von der Höhe der Rente BAG: Einführung durch TV/BV möglich selbst, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
20 5. Fortbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus Mehr Flexibilität durch neue Gesetzeslage 41 S. 3 SGB VI Beendigungszeitpunkt kann durch Vereinbarung weiter hinausgeschoben werden auch ohne Sachgrund Voraussetzungen Wirksame einzel- oder kollektivvertraglich vereinbarte Altersgrenze Keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Schriftliche Verlängerungsabrede Keine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen (z.b. Arbeitszeit oder - entgelt) hierfür ist Neuvertrag erforderlich, der eines Sachgrundes bedarf Beschränkungen bzgl. Anzahl/Dauer der Verlängerungen? (-) Nach Wortlaut weder Mindest- noch Höchstgrenze Europarechtliche Konformität fraglich Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
21 6. Aktuelle Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung im Erwerbsleben a. Staffelung der Urlaubstage nach Alter BAG: allgemeine Verknüpfung von Urlaubstagen und Alter ist rechtfertigungsbedürftige Diskriminierung Rechtfertigung (+), wenn die Regelung dem Schutz älterer AN dient z.b.: altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis bei körperlich schwerer Arbeit nachvollziehbar ab 50 Jahre Staffelung muss konsequent sein Unzulässige Staffelung: Alter < < > Urlaubstage Gesundheitsschutz würde Steigerung für jährige AN erforderlich machen Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
22 6. Aktuelle Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung im Erwerbsleben b. Differenzierung nach Alter in Sozialplänen BAG: Alterszuschläge ab Erreichen des 45./50. Lebensjahres zulässig Grund: Ausgleich für befürchtete wirtschaftliche Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlustes ältere AN stärker betroffen BAG: Anspruchsausschluss ab frühestmöglichem Renteneintrittsalter zulässig EuGH: Kürzung der Sozialplanabfindung für rentennahe Jahrgänge zulässig Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
23 Kontakt Dr. Gerlind Wisskirchen CMS Hasche Sigle Kranhaus 1 Im Zollhafen Köln T F E gerlind.wisskirchen@cms-hs.com Der Umgang mit einer alternden Belegschaft arbeitsrechtliche Aspekte
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrPersonalfragebogen Kündigung
Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrChristopher Koll. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Christopher Koll Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht HBS Fachgespräch 10.09.2015 Altersbezogene Regelungen Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats Themen Sicherung der Arbeitsplätze Arbeitszeitregelungen
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
Mehr1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:
Arbeitsbescheinigung - MUSTER - 1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Familienname (ggf. Geburtsname): Vorname: Straße: PLZ: Wohnort: Rentenversicherungsnummer (oder
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III
3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrElternzeit Elternzeit (EZ)
Elternzeit (EZ) Rechte - Pflichten - Gestaltung -1 - Dauer/Aufteilung EZ - auch nach Einführung Elterngeld (12/14 Monate) Dauer EZ maximal 3 Jahre - berufstätige Eltern können EZ flexibel aufteilen bzw.
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrFörderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber
Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Behinderung 22. Februar 2011 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
Mehrmit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:
diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:
MehrDie rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014
Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
MehrDie krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrWerkstudentenvertrag
Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrErläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern
Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrPflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
Pflegedossier für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) Regionalbüros für Fachkräftesicherung - Fachkräftemonitoring - EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds Dieses Projekt wird durch das Ministerium
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn
MehrAltenpflegeKongress 2013
AltenpflegeKongress 2013 Das arbeitsrechtliche 1x1 für die PDL Rechtsanwalt Alexander Wischnewski Fachanwalt für Arbeitsrecht A) Personalmanagement I. Personalgespräch Ziel: Besprechung eines Sachverhalts
MehrArbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1 I. Einleitung II. Das
MehrPersonalfragebogen (ELENA) Kündigung
- Angaben zur /Entlassung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn /Entlassung des oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am /Entlassung durch Arbeitgeber Arbeitnehmer, Arbeitgeber hätte nicht zum selben Zeitpunkt
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrTeilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrFamilienpflegezeit: ein Pflegefall?
Familienpflegezeit: ein Pflegefall Das neue Gesetz zur Familienpflegezeit Rechtsanwältin Anne Hümmer Was ist Familienpflegezeit Freiwillige Vereinbarung zwischen und Pflegephase Verringerung der Arbeitszeit
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrEinmal und nicht wieder!
Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrArbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrArbeitslosengeld II II
in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis
MehrRechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001
Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrArbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN
ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN (Nicht Zutreffendes streichen) zwischen dem/der Unternehmen/er/in und dem/der Arbeitnehmer/in (als Arbeitgeber/in) (Name, Vorname) (Anschrift) (Geburtstag,
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrÄnderungsvertrag zum Arbeitsvertrag
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss : Die Inhaber von vertragskoenig24.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage. Die Verwendung erfolgt vollständig auf
MehrVertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter
Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008 2 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz eine Übersicht Kündigungsschutzrecht Grundlagen
MehrRegelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission
Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche
MehrIndividuelle Zeitwertkonten Ein wertvolles Instrument neben der betrieblichen Altersvorsorge
Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Deutsche Zeitwert GmbH Krokamp 29 24539 Neumünster Tel.: +49 (0)4321 99 95-86 Fax: +49 (0)4321 99 95-89 post@deutsche-zeitwert.de www.deutsche-zeitwert.de
MehrBetriebliche Gestaltungsfelder
Betriebliche Gestaltungsfelder Präsenzkultur aufbrechen Name Autor/in Anlass, Ort und Datum Gefördert vom: 1 Gliederung 1. Präsenzkultur 2. Handlungsfeld: Mobile Arbeit 3. Präsenz ist nicht gleich Leistung
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern
Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann
Mehrim Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
Mehr1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.
LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Mehr- 2 - Eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden
23.04.2008 Mandantenrundschreiben April 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen Neuregelungen und höchstrichterlichen
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrArbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung
Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung Sanierungsarbeitsrecht 3 Sanierungswege in der Insolvenz Restrukturierung / Möglichkeiten des Personalabbaus Kündigung von Personal Veräußerung eines Betriebes
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrTEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT
Dr. Katharina Dahm TEILZEIT, ELTERNZEIT, PFLEGEZEIT vhs.universität Montag, 16. März 2015 18:00 19:00 Uhr BEGRIFF Wer ist in Teilzeit beschäftigt? Dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die
MehrArbeitsrecht und Arbeitsschutz
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht
MehrVortragsreihe 2015. Einladung zu Fachvorträgen und Workshops BIZ & DONNA
Vortragsreihe 2015 Einladung zu Fachvorträgen und Workshops BIZ & DONNA Die Vortragsreihe BIZ & DONNA richtet sich an Frauen aller Alters- und Berufsgruppen, die erwerbstätig sind oder sein wollen. In
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Begriffliche
MehrVollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen
Vollzugsregelungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen 1. Allgemeines Verträge können aufgrund verschiedener Handlungsformen beendet werden.
MehrTeilzeit und Befristung
Haufe Praxisratgeber Teilzeit und Befristung Arbeitsverhältnisse flexibel gestalten Bearbeitet von Peter H.M. Rambach 2. Auflage 2015. Buch. Rund 208 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 06639 3 Wirtschaft > Spezielle
Mehr