Teil 1: Verbleibende Möglichkeiten der Bank nach Insolvenzantrag des Firmenkunden

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1 Teil 1: Verbleibende Möglichkeiten der Bank nach Insolvenzantrag des Firmenkunden 1 Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag. Dieser kann durch den Schuldner selbst oder durch einen seiner Gläubiger gestellt werden. Unmittelbar nach dem Eingang des Insolvenzantrags entscheidet das Gericht über den weiteren Fortgang des Verfahrens. In jedem Fall beauftragt das Gericht einen Sachverständigen damit, zu klären, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Erfolgt lediglich die Einsetzung eines Gutachters, wird die Bestellung noch nicht öffentlich bekannt gemacht, da der Schuldner in seiner Fähigkeit am Rechtsverkehr teilzunehmen nicht beschränkt ist. Diesen Weg gehen die Insolvenzgerichte meist, wenn es sich um den Insolvenzantrag eines Dritten zumeist eines Gläubigers des Schuldners handelt, um den Imageschaden für den Schuldner so gering wie möglich zu halten. Handelt es sich bei dem schuldnerischen Unternehmen um einen laufenden Geschäftsbetrieb wird meistens zusätzlich noch die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolenzverwalter und der bestellte Gutachter sind dann personenidentisch. Hierbei ist zwischen zwei Formen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu unterscheiden. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich als Zustimmungsorgan bestellt, so handelt es sich um einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der keine Masseverbindlichkeiten im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens begründen kann. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine konkrete Einzelermächtigung des Insolvenzgerichts an den vorläufigen Insolvenzverwalter vorliegt, zu einem bestimmten Zweck konkrete Masseverbindlichkeiten zu begründen. Die zweite Form der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist die starke vorläufige Insolvenzverwaltung. Auf den starken vorläufigen Insolvenzverwalter geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über. Beide Beschlüsse werden öffentlich bekannt gemacht Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens zum erfolgen alle Bekanntmachungen der Insolvenzgericht zentral über das Internet unter 3

2 MÖGLICHKEITEN DER BANK NACH INSOLVENZANTRAG Der durch das Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter sucht umgehend den schuldnerischen Betrieb auf und verschafft sich einen Überblick über die zu treffenden Maßnahmen. Auch wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens berechtigt ist, ist es dennoch sinnvoll dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits die Sicherungsrechte zu benennen, um späteren Problemen zuvor zu kommen. Bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens bestehen seitens des Kreditinstitutes weitere Möglichkeiten, zur Optimierung des eigenen Verwertungserlöses tätig zu werden. 2 Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fort, soweit dieser noch existiert. Eine der vorrangigen Aufgaben ist hierbei zunächst die Finanzierung der Gehälter der Arbeiter und Angestellten. 3 Ferner erstellt der vorläufige Insolvenzverwalter in dieser Zeit das durch das Gericht in Auftrag gegebene Gutachten. Der vorläufige Insolvenzverwalter bereitet aber zugleich die Eröffnung des Verfahrens vor, indem er mit den Sicherungsgläubigern über die Finanzierung des Verfahrens in Gestalt von Verwertungsbeiträgen verhandelt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt der Insolvenzverwalter in Abhängigkeit von der Entscheidung der Gläubigerversammlung entweder mit der Verwertung des schuldnerischen Vermögens oder der Fortführung des Geschäftsbetriebes. Ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens vollständig abgeschlossen oder wurde der Geschäftsbetrieb veräußert, erstellt der Insolvenzverwalter den Schlussbericht mit Schlussrechnung und Verteilungsverzeichnis. Nach Stattfinden des Schlusstermins wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. 2 Zu den Tätigkeitsmöglichkeiten im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens vgl. Teil Vgl. zu der Insolvenzgeldvorfinanzierung durch die Bank Teil

3 Ablauf eines Insolvenzverfahrens Insolvenzantrag durch den Bankkunden selbst die Bank einen anderen Gläubiger Beauftragung eines Sachverständigen durch das Insolvenzgericht mit der Prüfung, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt eine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken Ggf. Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Starker vorläufiger Insolvenzverwalter: Auf diesen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners komplett über. Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter: Verfügungen des Schuldners sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Postsperre Einstellung der Mobiliarzwangsvollstreckung Einziehungs- und Verwertungsverbot an die Gläubiger nach 21 Abs. 2 Ziff. 5 InsO Ggf. Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Insolvenzverfahren Einreichung des Gutachtens durch den Sachverständigen bei Gericht Entscheidung des Gerichts Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, dann ist das Verfahren zu Ende Inhalt des Eröffnungsbeschlusses Person des Insolvenzverwalters Termin für die erste Gläubigerversammlung Festsetzung der Frist für die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle 5

4 MÖGLICHKEITEN DER BANK NACH INSOLVENZANTRAG Gläubigerversammlung und Berichtstermin Bericht des Insolvenzverwalters über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und die geplanten Maßnahmen Entscheidung über die Abwahl des Insolvenzverwalters Genehmigung wesentlicher Rechtsgeschäfte durch die Gläubigerversammlung Evtl. Bestellung eines Gläubigerausschusses Prüfung der angemeldeten Forderungen Berichte des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens in der Regel alle 6 Monate Einreichung des Schlussberichts mit Schlussrechnung und Verteilungsverzeichnis Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht 2 Wahrnehmung der Gläubigerrechte im vorläufigen Insolvenzverfahren 9 Um Nachteile für das Kreditinstitut zu vermeiden, sollte nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags bzw. der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens eine Reihe von Maßnahmen getroffen werden. Die Art der einzuholenden Informationen und zu treffenden Maßnahmen ist abhängig von den dem Kreditinstitut zustehenden Sicherheiten und der Art der angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung. I. Übersicht 10 Zunächst sollte sich das Kreditinstitut einen Überblick über die Verbindlichkeiten und die im Haus vorhandenen Sicherheiten verschaffen. Diese sollten übersichtlich in einer insolvenzbezogenen Engagement-Übersicht dargestellt werden. Dabei ist besonders auf die Sicherungszwecke der einzelnen Sicherheiten zu achten. Ferner ist eine realistische hausinterne Bewertung der Anfechtungsrisiken vorzunehmen. 6

5 II. Ansprechpartner im vorläufigen Insolvenzverfahren Die Frage des richtigen Ansprechpartners im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist gerade für die Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung oder die Zustellung eines Widerrufs einer Einziehungsermächtigung von zentraler Bedeutung. Auch kann die Rechtsfolge einer Strafbarkeit wegen Nutzung eines PKW gegen den Willen des Berechtigten 4 nur dann wirksam herbeigeführt werden, wenn diese gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt wird. Die Beantwortung der Frage, wer der richtige Adressat einer Erklärung des Kreditinstituts ist, hängt von dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses, mit dem das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter eingesetzt wird, ab. Es ist dabei zwischen den beiden Formen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu unterscheiden: Lässt sich aus dem Gerichtsbeschluss entnehmen, dass auf den vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übergegangen ist, es sich also um einen»starken«insolvenzverwalter handelt, so sind Willenserklärungen allein dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber abzugeben. Handelt es sich dagegen um einen»schwachen«insolvenzverwalter, also um einen, dem gegenüber lediglich ein Zustimmungsvorbehalt besteht, so sind die Erklärungen nach wie vor gegenüber dem Schuldner abzugeben. Allerdings ist es in jedem Fall sinnvoll, jede Erklärung auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnisnahme in seine Kanzlei zukommen zu lassen. Verhandlungen im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens werden in der Praxis meist direkt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführt. Es sollte aber bei Bestehen einer schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung darauf geachtet werden, dass in zu schließenden Verträgen der Schuldner als Vertragspartner genannt ist und der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich als Zustimmungsorgan tätig wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der vorläufige schwache Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zur Vornahme der Handlung mit Wirkung für die spätere Insolvenzmasse ausdrücklich ermächtigt wurde, wie dies z. B. für den Abschluss eines echten Massekredits erforderlich ist. Dann ist er auch allein zeichnungsbefugt b StGB. 7

6 MÖGLICHKEITEN DER BANK NACH INSOLVENZANTRAG III. Einzelne Sicherheiten 1. Globalzession Bei der Globalzession ist zunächst zeitnah für den Erhalt einer aktuellen OP- Liste bezogen auf den Antragsstichtag Sorge zu tragen. Derartige Listen im Nachhinein zu rekonstruieren ist sehr schwer. Es sollte bei Vorliegen einer Globalzession der Bearbeitungsstand der größeren Projekte des Schuldners aufgenommen und mit dem Abrechnungsstand verglichen werden. Dies ist im Hinblick auf den anfechtungsfreien Erwerb der Forderungen von entscheidender Bedeutung. 5 Hierbei kann es sinnvoll sein, den aktuellen Bearbeitungsstand, wenn dies geeignet ist, mittels einer Digitalkamera zu fixieren. Da der vorläufige Insolvenzverwalter neuerdings nach 21 Abs. 2 Ziff. 5 InsO die Möglichkeit hat, durch das Insolvenzgericht anordnen zu lassen, dass Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte Gläubiger mit einem Einziehungs- und Verwertungsverbot belegt werden und gleichzeitig er selbst zur Einziehung ermächtigt wird, 6 sollte schnellstmöglich mit diesem die weitere Vorgehensweise abgestimmt und eine Regelung über den Forderungseinzug getroffen werden. Dies beinhaltet es auch, eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter über die Abgrenzung hinsichtlich der Massezugehörigkeit der einzelnen Forderungen herbeizuführen. Liegt eine Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Einziehung der Forderungen vor, so ist dieser lediglich dazu berechtigt, nach 170, 171 InsO Verwertungsbeiträge auch bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu verlangen. Keinesfalls führt ein derartiger Beschluss dazu, dass die eingenommenen Gelder vollumfänglich der Insolvenzmasse zur Betriebsfortführung zur Verfügung stehen. Verwendet der vorläufige Insolvenzverwalter die eingehenden Beträge zur Betriebsfortführung und ist er anschließend nicht in der Lage dazu, die erhaltenen Beträge an den Sicherungsgläubiger herauszugeben, so besteht unter Umständen eine persönliche Haftung. 7 Da nach der Auffassung des BGH lediglich eine Anfechtung nach 130 InsO in Betracht kommt, hat sich die Situation für den Sicherungsgläubiger ent- 5 Zur Verwertung der Globalzession vgl. ausführlich S Abs. 2 Ziff. 5 InsO, wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, so gelten bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren die 170, 171 InsO, mit der Folge, dass Verwertungsbeiträge anfallen, vgl. dazu Teil Vgl. dazu ausführlich Teil

7 spannt. 8 Dennoch ist eine möglich effektive Sicherung des status quo unabdingbar. Das Erfordernis zur Sicherung der bei Insolvenzantragsstellung vorhandenen Bearbeitungsstände und Forderungen kann nicht hoch genug bewertet werden. 2. Sicherungsübereignung Bei der Sicherungsübereignung ist in jedem Fall eine Vor-Ort-Besichtigung des Warenlagers bzw. der sicherungsübereigneten Einzelgegenstände vorzunehmen. Ferner ist gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter eine Inventur durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu Problemen bezüglich der vom vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführten Inventur kommt oder dass diese durch denselben nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Die Anwesenheit des Kreditinstituts bei der Inventur zeigt dem Insolvenzverwalter zudem, das Interesse desselben an der ordnungsgemäßen Vorgehensweise und das Bewusstsein für die eigenen Sicherheiten. Die ordnungsgemäße Durchführung einer Inventur ist deshalb von so großer Bedeutung, da zwar der vorläufige Insolvenzverwalter zur Durchführung derselben verpflichtet ist, das Kreditinstitut bei der späteren Geltendmachung von Ansprüchen auf Absonderung aber notfalls zumindest ansatzweise belegen muss, dass mehr Gegenstände vorhanden waren, als letztlich durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgerechnet worden sind. Unterlässt der vorläufige Insolvenzverwalter die Inventur und will das Kreditinstitut später einen Schadensersatzanspruch gegenüber diesem geltend machen, ist zur Ermittlung des dem Kreditinstitut entstandenen Schadens auch erforderlich zu wissen, welchen Wert die Sicherungsübereignung ungefähr hatte. Dies verlangt ebenfalls wieder einer Inventur oder Dokumentation. Bei der Aufnahme von Digitalfotos während einer Begehung ist es im Nachhinein für einen Sachverständigen zumindest möglich, ungefähr zu ermitteln, welchen Wert die Sicherheiten hatten. Dennoch ist die Fertigung eigener Notizen hilfreich. Beauftragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Sachverständigen mit der Aufnahme des Vermögens, sollte von diesem in jedem Fall eine Abschrift angefordert werden. Eine besondere Rolle bei den Sicherungsübereignungen spielen die Kraftfahrzeuge. Wurde der Kreditvertrag bereits vor der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens gekündigt und die Verwertung der Sicherheiten an Vgl. dazu ausführlich Teil

8 MÖGLICHKEITEN DER BANK NACH INSOLVENZANTRAG gekündigt, besteht die Möglichkeit für das Kreditinstitut, die weitere Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Schuldner und auch den Insolvenzverwalter zu untersagen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies beiden bekannt gegeben wird. Eine derartige Nutzungsuntersagung ist daher sowohl dem Schuldner wie auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seine Kanzlei zuzustellen. Diese führt dazu, dass sich derjenige, der das Fahrzeug nun entgegen dieser Nutzungsuntersagung in Betrieb nimmt, nach 248 b StGB strafbar macht. Diese Vorgehensweise kann dazu führen, dass seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Nutzungsentschädigung bezahlt wird 3. Immobilien 21 Bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens sind zunächst die in den Akten enthaltenen Grundbuchauszüge auf Aktualität zu prüfen. In jeden Fall sind aktuelle Grundbuchauszüge erforderlich. Gerade in den Monaten, die der Stellung eines Insolvenzantrages durch ein Unternehmen vorausgehen, kommt es häufig dazu, dass weitere Gläubiger Sicherungshypotheken eintragen lassen. Dies kann bei einer späteren Veräußerung des Grundstücks zu Problemen führen, insbesondere dann, wenn den Beteiligten die Existenz der Sicherungshypothek nicht bekannt war. a) Zubehör 22 Die Haftung der Grundpfandrechte erstreckt sich auch auf das Zubehör. Auch wenn keine Sicherungsübereignung zugunsten des Kreditinstituts besteht, ist dieses daher berechtigt, sich aus dem Zubehör zu befriedigen. Hierzu zählen alle Gegenstände, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden Verhältnis stehen. 9 Grundsätzlich unterfallen die Rohstoffe und die zur Veräußerung bestimmten Gegenstände des Warenlagers nicht der Zubehörhaftung. 10 Diese dienen nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Betriebsgrundstückes. Der Zubehörhaftung unterliegen jedoch die Maschinen und Geräte, die zur Herstellung der in dem jeweiligen Betrieb produzierten Gegenstände erforderlich sind. Ferner zählt dazu beispielsweise auch die Büroausstattung bei einem Betriebsgebäude, was häufig in der Praxis übersehen wird. Nicht um Zubehör handelt es sich jedoch bei den Maschinen auf einem Bauhof, deren Bestimmung es ist, auf den wechselnden Baustellen eines Un BGB. 10 Palandt, BGB, 97 Rn

9 ternehmens eingesetzt zu werden. 11 Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, sich über die vorhandenen Zubehörstücke bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Klarheit zu verschaffen. Bei einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Inventur sollte diese gemeinsam mit diesem vorgenommen werden. b) Miet- und Pachtzinsforderungen Ferner umfasst der Haftungsverband der Grundpfandrechte auch die Mietund Pachtzinsforderungen, soweit diese im Rahmen des letzten Jahres fällig geworden sind. Kommt es zu einer Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, sollte zunächst versucht werden, zeitnah eine Aufstellung der noch offenen Mietforderungen zu erhalten, um hinterher Klarheit über die Zugehörigkeit der Forderungen zum Haftungsverband zu haben. Enthaftung der Forderungen tritt nur dann ein, wenn entweder die Fälligkeit der Forderungen länger als ein Jahr zurück liegt oder der Schuldner mittels Abtretung über die Forderungen verfügt. An den dem Haftungsverband unterliegenden Miet- und Pachtzinsforderungen besteht ein Absonderungsrecht von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Aktualisierung mittels einer neuerlichen Beschlagnahme bedarf. 12 Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist an den danach fällig werdenden Miet- und Pachtzinsforderungen wegen 49, 91 InsO kein Erwerb eines Absonderungsrechts mehr möglich. Beantragt die Grundpfandrechtsgläubigerin daher nicht unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Durchführung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens oder verpflichtet den Insolvenzverwalter zur Abführung der Mieterlöse im Rahmen einer Vereinbarung beispielsweise über die Durchführung einer»kalten Zwangsverwaltung«, läuft sie Gefahr, jeden Monat weitere Mieterträge zu verlieren. Bereits im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens sollte daher mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgeklärt werden, ob er als späterer Insolvenzverwalter zur Durchführung einer»kalten Zwangsverwaltung«bereit ist. Sollte die Bereitschaft wegen zu hohen Aufwands fehlen, ist zeitnah ein Antrag auf Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zu stellen BGHZ 124, S BGH, U. v , ZIP 2007, S. 35 ff. 11

10 MÖGLICHKEITEN DER BANK NACH INSOLVENZANTRAG IV. Durchführung der Zwangsvollstreckung Zumeist stellt das Insolvenzgericht bereits bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen des Schuldners ein. Erfolgt dies nicht bereits im Anordnungsbeschluß, so kann das Gericht diese Einstellung auch noch später auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen. Dabei wird häufig übersehen, dass drei Monate ab einer derartigen Anordnung die Verzinsungspflicht nach 169 S. 2 InsO beginnt. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist von der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens nicht betroffen. Im Rahmen des vorläufigen und auch des eröffneten Insolvenzverfahrens können diejenigen, denen ein Recht auf Befriedigung aus dem unbeweglichen Vermögen zusteht, nur im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung vorgehen. Vorläufiges Insolvenzverfahren Allgemeines Erstellung einer aktuellen Übersicht der Verbindlichkeiten mit Sicherheiten, die auch die Sicherungszwecke enthält Realistische Erfassung der Anfechtungsrisiken 13 Ansprechpartner Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter: Adressat: Achtung: Der Schuldner, Durchschrift an vorläufigen Insolvenzverwalter in die Kanzlei, um die Kenntnis sicherzustellen Viele Rechtshandlungen können nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Starker vorläufiger Insolvenzverwalter: Adressat: Der vorläufige Insolvenzverwalter selbst Durchschrift an den Schuldner Globalzession Prüfung, ob die erteilte Einziehungsermächtigung entweder nach den ausdrücklich vereinbarten Bedingungen bereits automatisch wegge- 13 Zu den Anfechtungsrisiken siehe ausführlich Teil

11 fallen ist oder mit der Kreditkündigung widerrufen wurde. Allein die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens führt nicht zu einem automatischen Wegfall der Einziehungsermächtigung, es sei denn, dass dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Einholung einer aktuellen, am besten auf den Antragsstichtag bezogenen OP-Liste Bestimmung der Reichweite der Globalzession Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfassen nicht die Forderungen gegen Gesellschafter oder die Rückzahlung von Stromguthaben, Grundsteuer oder Kaufpreise für die Veräußerung von Grundstücken. Erfassung und Berücksichtigung des Anfechtungsrisikos Abklärung der Vorrangigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts der Warenlieferanten: Handelt es sich bei den Warenlieferanten um solche, die üblicherweise nur unter Eigentumsvorbehalt liefern, so ist in Höhe der üblichen Wareneinsatzquote bereinigt um die Lohnanteile ein Abschlag vom Wert der Globalzession zu machen, da damit gerechnet werden muss, dass die Warenlieferanten ihrerseits Rechte aus verlängertem Eigentumsvorbehalt geltend machen werden (Lieferantenpool). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt geht dann der bankseitigen Globalzession vor, da diese insoweit nach 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Sicherstellung der Bearbeitungsstände der Halbfabrikate bzw. halbfertigen Arbeiten und der Abrechnungsmodalitäten, ggf. Ermittlung von Bautenständen u. ä. mittels Fotos Dokumentation der noch anfallenden Fertigstellungskosten, damit später keine Überraschung mit Fertigstellungskosten erfolgt. Anspruch auf Auskehr des Bruttobetrages 13 b UStG 14 Sicherungsübereignung Durchführung der Inventur gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder dem von diesem beauftragten Sachverständigen. Erstellung eines von beiden Parteien unterzeichneten Protokolls der Inventur Bei umfangreichen Sicherungsübereignungen: Fertigung eigener Notizen 14 Zur 13 b und c vgl. ausführlich Teil

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