Die Abtretung einer Forderung

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1 Die Abtretung einer Forderung ist nicht selbstverständlich und setzt die Außenansicht der Obligation, nämlich voraus, dass man in ihr nicht nur ein Recht gegen den Schuldner, sondern auch einen Vermögensgegenstand erkennt, der dem Rechtsverkehr mit Dritten zugänglich und unter Wahrung seiner Identität übertragen werden kann (Kontinuitätsprinzip). setzt nach deutschem Recht weder die Mitwirkung noch die Information des Schuldners voraus. Dies wird aber dadurch ausgeglichen, dass er bis seiner Kenntnis von der Abtretung wirksam an den alten Gläubiger (Zedent) leisten kann ( 407 BGB). erfolgt durch Vertrag ebenso wie der Erlass als abstraktes Verfügungsgeschäft ( 398 BGB), das in seiner Wirkung unabhängig von dem Rechtsgrundgeschäft (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) ist. kann auch schon für künftige Forderungen vorgenommen werden, sofern sie nur so bestimmt sind, dass im Moment ihrer Entstehung klar ist, ob und in welcher Höhe sie abgetreten sind. - Nach der Rechtsprechung findet dann ein direkter Erwerb durch den neuen Gläubiger (Zessionar) statt, wenn der Rechtsgrund der abzutretenden Forderung schon gelegt ist. - Besser ist, stets einen Direkterwerb anzunehmen, da sich die Abtretung nur auf eine einzelne Forderung bezieht (und nicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt) und allgemein das Prioritätsprinzip gilt.

2 Die Abtretung ist ausgeschlossen nach 399 BGB, wenn der Übergang der Forderung undenkbar ist (wie bei einem Freistellungsanspruch, der nur an den Gläubiger der Forderung abgetreten werden kann, von dem freizustellen ist). vertraglich verboten wurde: Diese Verfügungsbeschränkung hat entgegen 137 S. 1 BGB Drittwirkung, ist aber bei einer Urkunde ( 405 BGB) und nach 354a HGB durchbrochen und in diesem Fall dem Schuldner gegenüber relativ unwirksam: Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. unterliegt grundsätzlich dem Prioritätsprinzip, das aber bei kollidierenden Sicherungsabtretungen zugunsten der Lieferanten von Ware unter Eigentumsvorbehalt und zum Nachteil anderer Sicherungsnehmer (vor allem Darlehensgeber) durchbrochen wird.

3 Das Prinzip der Forderungskontinuität... wirkt zugunsten des Zessionars: Akzessorische Sicherheiten wie insbesondere die Bürgschaft ( 765 BGB) erlöschen nicht, sondern gehen automatisch auf ihn über ( 401 BGB). wirkt zugunsten des Schuldners in Gestalt des sogenannten Verschlechterungsverbots: Der Schuldner kann dem Zessionar grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, die bis zur Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren ( 404 BGB), wenn nur ihr Rechtsgrund schon angelegt war. Dies gilt insbesondere für vom Zedent verursachte Leistungsstörungen, die der Schuldner auch dann geltend machen kann, wenn er erst nach der Abtretung die Konsequenzen, etwa in Form eines Rücktritts, zieht. kann allerdings nicht verhindern, dass der Schadensersatz nach den Verhältnissen des Zessionars bestimmt wird. wird ergänzt durch den Vertrauensschutz nach 407 Abs. 1 BGB, der unter anderem für Erfüllung, Leistung an Erfüllungs Statt und erfüllungshalber, Erlass und Aufrechnung im Verhältnis zum Zedenten gilt. Eine den Gutglaubensschutz ausschließende Kenntnis des Schuldners von der Abtretung ist erst anzunehmen, wenn er eine vertrauenswürdige Abtretungsanzeige (insbesondere eine solche vom Zedenten) erhalten hat.

4 Die Aufrechnung bei der Abtretung schließt den Anspruch des Zessionars nach 404 BGB aus, wenn sie vor der Abtretung gegenüber dem Zedenten vorgenommen wurde, so dass schon im Zeitpunkt des Forderungsübergangs der Einwand aus 389 BGB begründet ist. schließt den Anspruch des Zessionars nach 407 Abs. 1 BGB aus, wenn sie - nach der Abtretung - gegenüber dem Zedenten erklärt wird und der Schuldner gutgläubig ist. schließt den Anspruch des Zessionars nach 406 BGB aus, wenn sie - nach der Abtretung - gegenüber dem Zessionar erklärt wird und der Schuldner nach Maßgabe dieser Vorschrift in seinem Vertrauen auf den Bestand der Aufrechnungslage geschützt ist.

5 Eine Mehrheit von Gläubigern... ist so gut wie nie in Form der Gesamtgläubigerschaft ( 428 ff. BGB) organisiert, weil der Schuldner so erheblich privilegiert wird, indem er nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten kann. die Gläubiger auf den Regress in ihrem Innenverhältnis ( 430 BGB) beschränkt sind und damit nur über ein minder effektives Forderungsrecht verfügen. die Gesamtgläubigerschaft daher nur dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner wie etwa beim Oder-Konto oder bei der Schlüsselgewalt ( 1357 BGB) besonders geschützt werden soll. ist in aller Regel eine Forderungsgemeinschaft ( 432 BGB), bei der die Leistung von allen einzeln gefordert, aber nur an alle erfolgen kann. die wegen des so bewirkten Gläubigerschutzes im Zweifel auch bei teilbaren Leistungen anzunehmen ist. bei der freilich der Annahmeverzug eines Gläubigers automatisch auch zum Nachteil der anderen und damit ebenso wie bei der Gesamtgläubigerschaft ( 429 Abs. 1 BGB) wirkt.

6 Eine Mehrheit von Schuldnern führt nur theoretisch im Zweifel zur Teilschuld, bei der die Forderung geteilt wird ( 420 BGB). ist in aller Regel eine Gesamtschuld, bei der der Gläubiger alle Schuldner auf die gesamte Leistung in Anspruch nehmen kann ( 421 BGB), aber die Erfüllung eines Schuldners für die anderen wirkt ( 422 Abs. 1BGB). Diese gläubigerfreundliche Variante der Schuldnermehrheit wird unterstellt bei der Verpflichtung zur unteilbaren Leistung ( 431 BGB), weil eine gemeinschaftliche Verpflichtung frustriert wäre, wenn sich auch nur ein Schuldner der Rechtsverfolgung entzöge. bei der gemeinsamen Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung durch Vertrag ( 427 BGB). bei einer gemeinsam begangenen unerlaubten Handlung ( 840 Abs. 1 BGB).

7 Die Gesamtschuld... führt bei der Befriedigung des Gläubigers durch einen Schuldner zu - einem Rückgriff im Wege der Teilschuld ( 426 Abs. 1). - einem gesetzlichen Übergang des Gläubigerrechts, soweit Rückgriff genommen werden kann ( 426 Abs. 2), mit dem Vorteil, dass nach 412, 401 BGB akzessorische Sicherheiten übergehen. wird deshalb von der Rechtsprechung davon abhängig gemacht, dass die Forderungen gegen die Schuldner gleichstufig oder gleichrangig, was verneint wird, wenn ein Versicherer, Arbeitgeber oder Unterhaltspflichtiger neben einem Schädiger steht. Einfacher lässt sich die Gesamtschuld in diesem Fall verneinen, wenn man erkennt, dass die Schadensersatzpflicht und die Leistungspflicht (obwohl sie dasselbe Gläubigerinteresse abdecken) nicht auf dieselbe Leistung im Sinne von 421 BGB gerichtet sind.

8 Die Gesamtschuld führt außer bei Erfüllung und ihren Surrogaten ( 422 Abs. 1 BGB) und dem gleich behandelten Gläubigerverzug ( 424 BGB) zu einer Einzelwirkung ( 425 Abs. 1 BGB), die vor allem für Leistungsstörungen und Zinsen gilt. ist beim Erlass auch einer Gesamtwirkung zugänglich ( 423 BGB), die eine Verfügung zugunsten Dritter bedeutet. im Zweifel nicht unbeschränkt gewollt ist, weil sich der Gläubiger im Regelfall nicht seines gesamten Forderungsrechts begeben will. entgegen der Rechtsprechung aber mangels abweichender Regelung doch in Form einer beschränkten Gesamtwirkung vereinbart ist, bei der sich der Gläubiger, um den Schuldner effektiv freizustellen, außer seines Anspruchs gegen ihn auch seines Rechts gegen die anderen insoweit begibt, als diese nach 426 BGB Rückgriff nehmen könnten. ist entgegen einer variierenden Rechtsprechung auch dann wie bei einem Erlass mit beschränkter Gesamtwirkung zu behandeln, wenn die Haftung eines Gesamtschuldners von Vornherein durch Vertrag oder kraft Gesetzes ausgeschlossen ist ( gestörte Gesamtschuld ; vgl. etwa 1359, 1664 BGB).

9 Die Bürgschaft besteht in der Verpflichtung des Bürgen zur Erfüllung der Schuld des Hauptschuldners ( 765 Abs. 1 BGB). Diese Verpflichtung ist grundsätzlich subsidiär und akzessorisch. ist insofern subsidiär, als der Bürge eigentlich die Einrede der Vorausklage ( 773 BGB) hat. Diese wird jedoch nahezu stets abbedungen, indem eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart wird. sie von der Erklärung des Bürgen in Schriftform abhängig gemacht wird ( 766 BGB), die die Hauptschuld benennen muss. Bei der Bürgschaft eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Verbraucherkredit kommt entgegen der Ansicht des EuGH noch hinzu, dass die Bürgschaftserklärung die nach 492 BGB, Art. 247 EGBGB erforderlichen Angaben enthalten muss, weil der Bürge noch schutzwürdiger als ein Kreditnehmer ist. sie an 138 Abs. 1 BGB scheitert, wenn sie von einem Bürgen übernommen wird, der als Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Arbeitnehmer in einer Nähebeziehung zum Hauptschuldner steht und durch die Bürgschaft wirtschaftlich überfordert wird: Hier besteht die Vermutung, dass der Bürge ohne wirtschaftliche Vernunft in einer Zwangslage gehandelt hat und der Gläubiger diese ausgenutzt hat.

10 Die Bürgschaft... ist akzessorisch, indem die Bürgenpflicht nach 767 Abs. 1 S. 1 BGB an den Bestand der Hauptschuld anknüpft, also nicht ohne diese entsteht und mit ihr untergeht (dies gilt auch bei der Bürgschaft für eine künftige oder bedingte Verpflichtung nach 765 Abs. 2 BGB). nach 768 denselben Einreden unterliegt wie die Hauptschuld: Der Bürge kann sich insbesondere trotz rechtzeitiger eigener Inanspruchnahme noch auf die Verjährung der Hauptschuld berufen. durch eine Einrede gehemmt ist, wenn dem Hauptschuldner ein noch nicht ausgeübtes Gestaltungsrecht zusteht, das so eine Vorwirkung zeitigt: 770 Abs. 1 BGB ist auf andere Gestaltungsrechte entsprechend anzuwenden, auch auf die Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners, weil 770 Abs. 2 BGB dem Grundsatz der Subsidiarität entspringt und keinen Gegenschluss zulässt. unterliegt zudem gemäß 767 Abs. 1 S. 3 BGB dem Verbot der Fremddisposition, um die Bürgenpflicht überschaubar zu halten; das Verbot gilt aber nicht für Schadensersatz und Verzugszinsen (S. 2).

11 Der Schuldbeitritt besteht formal in einer Gesamtschuld, begründet durch gemeinsame Verpflichtung nach 427 BGB, unterscheidet sich von dieser aber dadurch, dass der Sicherungszweck der Verpflichtung eines der Schuldner zutage tritt. unterliegt im Grundsatz nicht dem Akzessorietätsdogma ( 767 f. BGB), sondern dem Prinzip der Einzelwirkung ( 425 BGB), was jenseits der Verjährung aber kaum praktisch wird. unterliegt nach Ansicht der Rechtsprechung nicht der Formpflicht des 766 BGB, sondern, wenn es um die Verpflichtung eines Verbrauchers geht, direkt dem Verbraucherkreditrecht, weil der Beitretende noch schutzwürdiger als ein Darlehensnehmer sei. Mit derselben Begründung ließe sich das Verbraucherkreditrecht jedoch auch auf Bürgschaften anwenden. sollte besser einem Analogieschluss aus 766 BGB unterzogen werden, weil der Sicherungszweck eben zutage tritt und die Bürgschaft das gesetzlich geregelte Modell der Personalsicherheit ist.

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