Gewinne ein Rechtswörterbuch!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gewinne ein Rechtswörterbuch!"

Transkript

1 Gewinne ein Rechtswörterbuch! Der Gewinner steht fest. Der Zufallsgenerator hat Liam gezogen. Herzlichen Glückwunsch! Ich bedanke mich bei allen Teilnehmern für die Teilnahme. Es wird sicher noch eine Gelegenheit geben was zu gewinnen. Gesetze-und-Rechte.de verlost an seine Leserschaft das Rechtswörterbuch: Duden Recht A Z: Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf in seiner neuesten Auflage (Stand: 11. März 2015). Beschreibung

2 Der überarbeitete und aktualisierte Titel erklärt mit über Einträgen juristische Fachbegriffe aus allen wichtigen Rechtsbereichen. Seinen Schwerpunkt legt er hierbei auf Stichwörter, die von besonders praxisnaher Bedeutung sind, sowie auf einfach verständliche und fundierte Erklärungen. Über 180 Infokästen, Tipps, Tabellen, Checklisten und Muster vertiefen und veranschaulichen die Texte. Damit ist das Fachlexikon nicht nur eine äußerst hilfreiche Ergänzung zu den gängigen Gesetzestexten, sondern auch der optimale Begleiter in Studium, Ausbildung und Beruf. (Quelle: Beschreibung und Bild von Amazon.de) Teilnahme und Teilnahmebedingungen Um am Gewinnspiel teilzunehmen müsst ihr lediglich einen konstruktiven Verbesserungsvorschlag über die Kommentarfunktion unter diesem Beitrag hinterlassen. Der Verbesserungsvorschlag kann sich auf die inhaltliche, sprachliche oder strukturelle Gestaltung des Blogs beziehen gerne gesehen sind auch eure Wünsche bezüglich künftiger Beiträge oder ähnliches. Die genaue Form eures Kommentares bleibt euch überlassen, hauptsache er treibt die Entwicklung dieser Webseite in irgendeiner Form voran. Bitte gebt unbedingt eine gültige Adresse an, sodass ich euch im Gewinnfall schnell und unkompliziert erreichen kann. Kommentare ohne Adresse können leider aus organisatorischen Gründen nicht am Gewinnspiel teilnehmen. Hinweis: Es gilt für dieses Gewinnspiel unsere Datenschutzrichtlinie. Wir geben eure Daten nicht an Dritte weiter oder nutzen sie für Werbezwecke. Mit der Teilnahme stimmt ihr jedoch zu, dass wir eure Daten zur (einmaligen) Kontaktaufnahme im Zuge der Gewinnspielabwicklung im Gewinnfall verwenden dürfen. Teilnehmen kann grundsätzlich jede(r) Leser(in) mit Sitz in Deutschland. Die Abgabe von mehreren Kommentaren ist nicht unzulässig, verbessert die Gewinnchance jedoch nicht. Mehrere

3 Kommentare werden wie ein einziger Kommentar gewertet, auch die Inhalte oder Länge der Kommentare wirken sich nicht positiv oder negativ auf die Gewinnchance aus. Teilnahmeschluss ist der 15. April 2015 um 12:00 Uhr. (Gewinnspiel abgelaufen!) Anschließend zieht ein technischgestützter Zufallsgenerator den Gewinner aus den Teilnehmern. Ich wünsche allen Teilnehmern viel Glück! Bisherige Teilnehmer (2): Liam Christine Die Verfassungsbeschwerde Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, mit dem jedermann (i.s.v 90 BVerfGG) gegen eine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Grundrechte klagen kann. Mit einer Verfassungsbeschwerde kann ebenfalls gegen die einer Verletzung der in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 oder 104 GG geregelten grundrechtsgleichen Rechte geklagt werden. Verfassungsbeschwerden üben einen großen Einfluss auf das deutsche Rechtssystem aus und die von ihnen bewirkte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) ist von besonderer Bedeutung für den Erhalt und Ausbau der gesetzlichen Ordnung. Funktion der Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerden werden immer dann erhoben wenn ein

4 Grundrecht durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt wurde. Des weiteren sind die in den Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 oder 104 GG geregelten grundrechtsgleichen Rechte auf dieselbe Weise geschützt. Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt daher vorrangig den Zweck, die tatsächliche Durchsetzung der Grundrechte zu gewährleisten und auf möglicherweise bestehende rechtswidrige Grundrechtseinschränkungen oder Grundrechtsverletzungen hinzuwirken. Eine Verfassungsbeschwerde kann sich gegen die Gesetzgebung (Legislative), die vollziehende Gewalt (Exekutive) oder die Rechtsprechung (Judikative) richten, sofern die Tätigkeiten dieser öffentlichen Gewalten die Grundrechte des Einzelnen verletzen. I] Voraussetzungen und entstehende Kosten Was kostet eine Verfassungsbeschwerde? Nach 34 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts kostenlos. Es entstehen durch eine Verfassungsbeschwerde zunächst keine Kosten. Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich ohne Inanspruchnahme eines Anwaltes aufgesetzt und eingereicht werden. Aufgrund der hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen empfiehlt es sich jedoch einen Anwalt aufzusuchen, der unterstützend und vor allem beratend zur Seite steht. Gebühren entstehen daher höchstens für den Anwalt, anderweitige Kosten entstehen nicht. Lediglich für den unsachgemäßen Gebrauch wird eine Strafgebühr von bis zu 2600,- erhoben ( 34 Abs. 2 BVerfGG). Die Verhängung einer solchen Strafgebühr ist etwa dann gegeben, wenn eine offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eingereicht wird, welche die Behörden erheblich an der Ausführung ihrer Tätigkeit behindert, sprich bei missbräuchlicher Anwendung der Verfassungsbeschwerde. Wer darf überhaupt eine Verfassungsbeschwerde einreichen?

5 Beschwerdefähig ist jeder der befähigt ist Träger von Grundrechten zu sein, dass heißt jede natürliche Person, sowie nach Art. 19 Abs. 3 GG diejenigen inländischen juristischen Personen des Privatrechts auf die Grundrechte anzuwenden sind. Ausnahmsweise können auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes beschwerdefähig sein, wenn diese unmittelbar einem durch das Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind, zum Beispiel gilt dies für Universitäten. In aller Regel können auch Minderjährige eine Verfassungsbeschwerde einreichen, sofern sie als grundrechtsmündig anzusehen sind. Andernfalls stellt die Verfassungsbeschwerde stellvertretend ein Erziehungsberechtigter. Was für weitere inhaltliche und formelle Voraussetzungen müssen vorliegen? Damit die Verfassungsbeschwerde überhaupt zugelassen wird, muss der Beschwerdeführer weiterhin geltend machen, dass er möglicherweise in einem Grundrecht durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt wurde. Dabei muss er durch diesen Eingriff selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Ein weiteres unabdingbares Kriterium ist die Rechtswegerschöpfung. Die Rechtswegerschöpfung ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer den gesamten Rechtsweg erfolglos beschritten hat und keine weiteren Rechtsbehelfe (Revision, Berufung, Beschwerde) von Gesetzes wegen mehr zur Verfügung stehen. Die Verfassungsbeschwerde selbst ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und nicht dem Rechtsweg zuzuordnen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer alle prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben. Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen ( 23 Abs.1 BverfGG) und unterliegt einer Frist von einem Monat um die Verfassungsbeschwerde zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung, welche durch die Verfassungsbeschwerde angegriffen wird.

6 Liegen die oben genannten Kriterien allesamt und ausnahmslos vor, so ist die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Andernfalls wird die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erklärt und es kommt zu keiner genaueren inhaltlichen Prüfung. II] Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Der Beschwerdeführer hat zudem den möglichen Grundrechtseingriff ausführlich zu begründen. Aus dieser Niederschrift muss der Grund für die Beschwerde, sowie der dahinterstehende Sachverhalt ausführlich ausgeführt werden. Später bei der Prüfung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wird insbesondere geprüft, ob es sich tatsächlich um eine Grundrechtsverletzung handelt. Im Folgenden sind die Kriterien für die Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes näher erläutert, Abweichung bei einer anders gelagerten Verfassungsbeschwerde sind nicht auszuschließen. Zunächst muss der Schutzbereich des Grundrechtes angetastet sein. Man unterschiedet hierbei zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich. Bei dem persönlichen Schutzbereich wird geprüft, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt auf das Grundrecht berufen kann. Es gibt Grundrechte die gelten für alle Menschen gleichermaßen, es gibt jedoch auch Grundrechte die nur für deutsche Grundrechtsträger gelten. Ist der persönliche Schutzbereich gegeben, so wird weiterhin geprüft ob das Handeln des Beschwerdeführers überhaupt unter das zu schützende Grundrecht zu stellen ist. Beispiel: Kann sich A überhaupt auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1, 1. Alt GG berufen, oder wird sein Handeln für das er die Meinungsfreiheit einfordert überhaupt nicht von dem Schutzbereich des Art. 5 GG abgedeckt? Erst hier wird der eigentliche Eingriff, sprich der

7 (Eingriffs-)Akt der öffentlichen Gewalt geprüft. Als Eingriff ist jedes vom Staat ausgehende Verhalten zu werten, dass dem Einzelnen die Ausübung eines Grundrechtes unmittelbar erschwert oder unmöglich macht (= klassischer Eingriffsbegriff). Ist auch dieser Eingriff gegeben, so werden noch mögliche Rechtfertigungsgründe geprüft. Insbesondere liegt hier der Fokus auf die Schranken des einzelnen Grundrechtes, den Schranken-Schranken und den möglichen Verstoß gegen Bestimmungen außerhalb des Grundgesetzes. III] Prüfungsschema (vereinfacht & gekürzt) Eine Verfassungsbeschwerde hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit gegeben ist. A] Zulässigkeit Die Zulässigkeit ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, sowie 13 Nr. 8a, 90, 92 BverfGG. I) Zuständigkeit Zuständig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht (BverfG) II) Beschwerdefähigkeit: Beschwerdefähig ist jedermann nach 90 Abs. 1 BVerfGG vorwiegend natürliche Personen ausnahmsweise: juristische Personen des Privatrechts (i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG) ausnahmsweise: juristische Personen des öffentlichen Rechts III) Prozessfähigkeit ggf. Ausführung bei Minderjährigen / juristischen Personen IV) Beschwerdegegenstand Akt einer öffentlichen Gewalt (Legislative, Judikative,

8 Exekutive, 90 Abs. 1 BverfGG) V) Beschwerdebefugnis 1) Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2) Betroffenheit des Beschwerdeführers a) selbst b) gegenwärtig c) unmittelbar VI) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Nach 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG das Ausschöpfen aller Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten Ausnahme: Vorabentscheidung nach 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG VII) Ordnungsgemäßer Antrag 23 Abs. 1, 93 BVerfGG 1) Schriftform 23 Abs. 1 BVerfGG 2) (Monats-)Frist: 93 Abs. 1 ff. BVerfGG B] Begründetheit I) Schutzbereich 1) persönlicher Schutzbereich 2) sachlicher Schutzbereich II) Eingriffshandlung klassischer Eingriffsbegriff ggf. zus. moderner Eingriffsbegriff III) Rechtfertigungsgründe / Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs a) Schranken b) Schranken-Schranken Was passiert anschließend mit meiner eingereichten Verfassungsbeschwerde? Zunächst wird Ihnen der Eingang Ihrer Verfassungsbeschwerde schriftlich bestätigt. Anschließend wird sie geprüft. Das

9 dahinterstehende Verfahren ist sehr zeitintensiv. Erst nach mehreren Monaten erfährt der Beschwerdeführer ob seine Verfassungsbeschwerde überhaupt angenommen wird. In der Regel ist dies nicht der Fall. Diese Ablehnung ist unanfechtbar, es kann aber gegebenenfalls die Menschenrechtsbeschwerde innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingelegt werden. Wird der Verfassungsbeschwerde allerdings stattgegeben können mehrere Jahre vergehen bis eine rechtsverbindliche Entscheidung durch den Senat getroffen wird. In aller Regel wird von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die gängigsten Vertragsarten Im Sinne der Privatautonomie (indirekt nach: Art. 1 I GG & Art. 2 II GG) steht jedem Individuum das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse autonom und nach freiem Belieben zu regeln. Das beinhaltet insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, nach welchem jedermann Verträge aufsetzen und auch wieder verwerfen kann, zumindest solange es noch nicht zu einem rechtsverbindlichen Vertragsschluss kam. Dabei herrscht grundsätzlich das Prinzip der Form- und Inhaltsfreiheit. Wie ein Vertrag auszusehen hat, oder was er zwingend beinhalten muss, ist daher in der Vielzahl aller Fälle nicht festgelegt. Die Privatautonomie findet allerdings dort ihre Grenzen, wo Ver- und Gebote der Rechtsordnung sie einschränken. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Rechte eines anderen angetastet oder gar verletzt werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich einige der gängigsten Vertragsarten näher geregelt, was allerdings nicht bedeutet, dass es außerhalb der Regelungen des BGB keine weiteren Vertragstypen gibt. Da wir jeden Tag Verträge abschließen ist es durchaus ratsam mehr über die damit

10 einhergehenden Rechte und Verpflichtungen zu erfahren. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die Charakteristiken von Verträgen und erhalten einen Überblick über die gängigsten Verträge. Über das Wesen von Verträgen Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches zwei inhaltlich übereinstimmende und aufeinander gerichtete Willenserklärungen beinhaltet. Ein Vertrag kommt durch Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 146 BGB) zustande. Ist ein Vertrag erst einmal rechtswirksam abgeschlossen worden, so haben sich die beteiligten Vertragsparteien an die im Vertrag geregelten Bestimmungen zu halten (pacta sunt servanda Verträge sind einzuhalten). Ausnahmsweise kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum bei Vertragsabschluss vorlag. Es kann auch sein, dass der abgeschlossene Vertrag von Anfang an nichtig war, weil dessen Inhalte gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen haben. Wenn man von Verträgen spricht, denken die meisten Menschen gleich an ein Schriftstück. Dieses Bild ist jedoch trügerisch, denn wie bereits erwähnt sind Verträge formlos. Ein Vertragsabschluss kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssiges Verhalten ( konkludent ) erfolgen, der Hauskauf ist nicht formfrei abzuschließen. Hierbei ist eine notarielle Beurkundung als unabdingbares Kriterium für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlich. Es gibt also sehr wohl auch Einschränkungen. I) Der Kaufvertrag ( 433 BGB) Ein Kaufvertrag ist im wesentlichen der Tausch zwischen einer Sache ( 90 BGB) und Geld. Käufer und Verkäufer werden gleichermaßen verpflichtet und berechtigt, es entstehen bei einem Kaufvertrag daher zwei Verpflichtungsgeschäfte (vgl. 929 BGB), die beide Vertragsseiten verpflichten. 433 (1) BGB: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer

11 Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 433 Abs. 1 BGB beinhaltet zunächst ausschließlich die Rechte des Verkäufers. Er hat die Sache dem Käufer frei von Sachoder Rechtsmängeln zu übereignen, sodass dieser das Eigentum an der Sache erwerben kann. Beinhaltet die Sache dennoch Sachoder Rechtsmängel können Ansprüche des Käufers darin begründet liegen. 433 (2) BGB: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache zu abzunehmen. Der Käufer seinerseits ist dazu verpflichtet den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Um das Eigentum des Verkäufers an den Käufer zu übertragen, bedarf es daher der Einigung und Übergabe gemäß 929 BGB. Haben sich die beiden Vertragsparteien geeinigt und ist das Eigentum übergegangen, so ist der Käufer neuer Eigentümer der Sache. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn keine Leistungsstörung vorliegt. Beispiele für Kaufverträge: Brötchenkauf, Kauf eines Autos, Kauf bei ebay II) Der Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff. BGB) Der Verbrauchsgüterkauf zählt zu dem Kaufvertrag, erhebt jedoch weitere Kriterien an die Vertragsparteien. 474 (2) BGB: Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache

12 kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Hier stehen sich also Verbraucher ( 13 BGB) und Unternehmer ( 14 BGB) gegenüber. Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede Person die ein Rechtsgeschäft abschließt und dabei in ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Währenddessen der Verbraucher das Rechtsgeschäft aufgrund von überwiegend privaten Zwecken abschließt, nicht aber aufgrund von gewerblichen Gründen. Weiterhin muss, im Gegensatz zum 433 BGB, die Sache beweglich sein. Worin unterscheidet sich der normale Kaufvertrag vom Verbrauchsgüterkauf? Im Verbrauchsgüterkauf wird der Verbraucher besonders geschützt und bekommt zusätzliche Rechte zugesprochen, die bei einem gewöhnlichen Handelskauf nach 433 BGB nicht vorliegen würden. III) Der Tauschvertrag ( 480 BGB) Es gelten dieselben Vorschriften wie für den Kaufvertrag. Hier wird allerdings nicht Geld gegen Sache getauscht, sondern Sache gegen Sache. 480 BGB: Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Beispiele für Tauschverträge: im Prinzip jede Form von Tauschgeschäft, z.b Tausch von Sammelkarten IV) Der Schenkungsvertrag ( 516 BGB) Eine Schenkung ist jede Zuwendung aus dem eigenen Vermögen die

13 einen anderen bereichert. Die beiden Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es handelt sich bei der Schenkung um ein ein Rechtsgeschäft, das nur einseitig verpflichtet. 516 (1) BGB: Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Nimmt der Beschenkte die Schenkung nicht an, ist der Vertrag nichtig. Man muss keine Schenkung widerwillig annehmen. Der Schenkende besitzt darüber hinaus die Möglichkeit nach 516 Abs. 2 BGB dem Beschenkten eine Frist zu setzen, in welcher dieser eine Erklärung darüber abgeben soll, ob er bereit ist die Sache anzunehmen oder nicht. Verstreicht die Frist ohne Antwort, so gilt die Schenkung als angenommen. Beispiele für einen Schenkungsvertrag: Geschenk zum Geburtstag / Feiertag, Willkommensgeschenk für den Nachbarn, Abschiedsgeschenk für Kollegen V) Der Werkvertrag ( 631 BGB) Beim Werkvertrag entsteht wie der Name bereits vermuten lässt ein Werk. Es handelt sich um eine Vereinbarung zur Herstellung eines Werkes durch einen Unternehmer. Dieser hat das Werk an den Besteller zu übereignen. Der Besteller hingegen ist dazu verpflichtet den Unternehmer entsprechend zu entlohnen. Er hat den vorher festgelegten Kaufpreis zu zahlen. Nach 651 S.1 BGB liegen bei einem Werkvertrag dieselben Vorschriften zugrunde, die auch für den Kaufvertrag (s.o) gelten. 631 (1) BGB: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet

14 Nach 631 (2) BGB kann ein Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung beinhalten, aber auch jedweder anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Die Abgrenzung zum Dienstleistungsvertrag fällt zuweilen sehr schwer. Der wesentlichste Unterschied besteht wohl darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, währenddessen dies bei Dienstleistungsvertrag nicht der Fall ist. Wird also beim Tischler ein Tisch mit spezifischen Eigenschaften bestellt, so hat der Besteller ein Anrecht darauf diesen Tisch auch tatsächlich zu erhalten. Beispiele für Werkverträge: Auftrag beim Tischler, Restauration antiker Möbel, Bau einer Skulptur, Taxifahrten, Bau eines Hauses VI) Der Dienstvertrag ( 611 BGB) Der in 611 BGB geregelte Dienstvertrag verpflichtet einen Dienstverpflichteten zur Erbringung einer Dienstleistung und den Dienstberechtigten zur Zahlung von Geld. Hier steht die Erbringung einer Leistung, der Zahlung von Geld gegenüber. 611 (1): Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Was genau unter einer Dienstleistung zu verstehen ist, lässt das Gesetz relativ offen. So heißt es in 611 (2) BGB: Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. In Abgrenzung zum Werkvertrag lässt sich an dieser Stelle jedoch festhalten, dass der Erfolg nicht geschuldet ist. Der Dienstvertrag sichert weder den Erfolg der Dienstleistung, noch mögliche Ersatzleistungen zu. Erhält ein Schüler beispielsweise Nachhilfe durch einen Nachhilfelehrer liegt ein Dienstleistungsvertrag vor. Schreibt der Schüler in der

15 nächsten Klassenarbeit eine sechs, bestehen keine Ansprüche gegen den Nachhilfelehrer, da dieser nicht zum Erfolg seiner Leistung verpflichtet werden kann. Der häufigste Dienstvertrag erscheint in der Form eines Arbeitsvertrages. Hier finden zusätzlich die Regelungen des Arbeitsrechtes Anwendung. Beispiele für Dienstverträge: Beratung / Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, Arbeitsverhältnis: Arbeitnehmer Arbeitgeber VII) Der Mietvertrag ( 535 BGB) In einem Mietvertrag werden Gebrauchsgüter des alltäglichen Lebens zeitweise vermietet. Der Vermieter überlässt die Mietsache dem Mieter für eine bestimmte Zeit. Der Mieter selbst zahlt die vereinbarten Geldbeträge an den Vermieter. Im ersten Absatz des 535 BGB sind die Verpflichtungen des Vermieters geregelt, die Pflichten des Mieters sind dem zweiten Absatz zu entnehmen. 535 (1) BGB: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. 535 (2) BGB: Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Der Vermieter hat im Sinne des Gesetzes die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und zu erhalten. Der Mieter verpflichtet sich den Gebrauchsgegenstand sorgsam zu behandeln, lediglich typische Abnutzung hat er nicht zu vertreten.

16 Achtung: Hier herrscht ebenfalls Formfreiheit. Im Zuge der Beweisführung bietet es sich allerdings an Mietverträge schriftlich zu vereinbaren. Beispiele für Mietverträge: Vermietung einer Wohnung, eines Autos, eines Bootes, Vermietung von Werkzeugen und Arbeitsmaschinen VIII) Der Leihvertrag ( 598 BGB) Der Leihvertrag ähnelt stark dem Mietvertrag. Auch hier wird der Gebrauch einer Sache auf Zeit geregelt. Der Leihvertrag ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Gebrauchsüberlassung unentgeltlich erfolgt. Im Gegensatz zum Mietvertrag hat der Entleiher kein Geld zu zahlen. Daher verpflichtet dieser Vertragstyp nur einseitig. Genau wie beim Mietvertrag, verbleibt das Eigentumsrecht beim Verleiher, der Entleiher erhält lediglich das mittelbare Besitzrecht. 598 BGB: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Beispiele für einen Leihvertrag: unentgeltliche Schulbibliotheken, unentgeltliche Leihe unter Freunden, Familienangehörigen, Verwandten Als Ergänzung erscheinen demnächst noch der Darlehens- und Pachtvertrag. Siehe auch: Leistungsstörungen

17 Wirtschaftsjurist v.s. Volljurist Wer sich heutzutage für einen juristischen Studiengang entscheidet, dem stehen im Grunde genommen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Neben dem traditionellen Studium der Rechtswissenschaft wird auch der etwas jüngere Studiengang des Wirtschaftsrechts immer populärer. Der folgende Artikel soll beide Studiengänge vor- und gegenüberstellen. Der Wirtschaftsjurist Die perfekte Mischung aus BWL und Jura Der Studiengang Wirtschaftsrecht beinhaltet sowohl Elemente eines BWL- Studiums als auch die des klassischen Jurastudiums. Der Studiengang schließt mit dem Bachelor of Laws (LL.B), beziehungsweise mit dem Master of Laws (LL.M) ab. Anschließend ist eine Promotion zum Dr. jur möglich. Ziel des Studienganges ist es einen wirtschaftsorientierten Juristen zu schaffen, der neben rechtlichen Entscheidungen auch in der Lage ist ökonomisch sinnvolle Entscheidungen im Sinne seines Arbeitgebers zu treffen. Der Wirtschaftsjurist arbeitet in der Regel für größere Firmen und Konzerne und unterstützt diese mit seinem fundierten rechtlichwirtschaftlichen Fachwissen. Gerade die Balance zwischen Wirtschaft und Recht macht den Wirtschaftsjuristen zu einem gefragten Berufsbild. Insbesondere größere, international agierende Unternehmen greifen vermehrt auf den Wirtschaftsjuristen zurück. Es ist gut möglich, dass ein Volljurist abgelehnt, ein Wirtschaftsjurist jedoch eingestellt wird. Vielen Volljuristen fehlt es einfach am wirtschaftsorientierten Denken, sodass mögliche Arbeitgeber lieber auf wirtschaftlich geschultes Personal zurückgreifen. Die Berufsaussichten sind aktuell (Stand 2014 / 2015) mehr als gut. Wirtschaftsjuristen sind derzeit sehr gefragt und können

18 unter Umständen sogar mit dem Gehalt eines durchschnittlichen Anwaltes mithalten. Das Gehalt variiert jedoch stark. Größere Unternehmen zahlen mehr als kleinere Unternehmen, hier heißt eine gute Stelle automatisch mehr Geld, es lohnt sich daher sich etwas umzusehen. Der Wirtschaftsjurist erfüllt in erster Linie eine Beratungstätigkeit, er formuliert Verträge, prüft bereits bestehende Verträge und übernimmt eine umfassende Beratung bei rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Problematiken. Er darf im Namen des Unternehmens klagen, jedoch darf er seine Firma ausschließlich als Kläger rechtlich vor Gericht vertreten, die Verteidigung bleibt ihm komplett verwehrt. Die Verteidigung vor Gericht hingegen ist den herkömmlichen Anwälten vorbehalten und erfordert den erfolgreichen Abschluss der beiden Staatsexamina, also die Absolvierung des traditionellen Jurastudiums. Selbstverständlich ist mit diesem Abschluss eine Arbeit als Richter oder Staatsanwalt ebenfalls ausgeschlossen. Es gibt Wirtschaftsjuristen die eine Tätigkeit als außergerichtlichen Mediator ( Streitschlichter ) durchführen und damit gutes Geld verdienen. Oft wird im Internet von den Wirtschaftsjuristen abwertend behauptet sie seien nichts Halbes und nichts Ganzes. Tatsächlich müssen beide enthaltenden Studiengänge in ihrer inhaltlichen Vielfalt kürzer treten. Die kompletten Inhalte beider Studiengänge in einem Studiengang zu integrieren wäre ein enormer Stoff- und Zeitaufwand, der für viele der Studierenden wohl kaum tragbar wäre. Das heißt es werden sehr wohl Abstriche gemacht und das gilt für rechtliche und wirtschaftliche Inhalte gleichermaßen. Daher handelt es sich hierbei vielmehr um ein Schwerpunktstudium. Die Kerne beider Disziplinen werden auf verständliche Weise gelehrt und auf das Wichtigste verkürzt. Macht das diesen Studiengang unvollständig? Nein, denn der Studiengang vereint beide Studiengänge um eine perfekte Mischung aus Recht und Wirtschaft zu erzeugen, nicht um beides perfekt zu beherrschen. Bis zum Bachelor of Laws dauert es in der

19 Regelstudienzeit 6 Semester. Hier hat der Wirtschaftsjurist bereits einen universitären Abschluss in der Tasche, wohingegen der herkömmliche Jurastudent mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern noch keinen akademischen Abschluss erwerben konnte. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Wirtschaftsjurist das leichtere Studium absolviert. Dies soll keineswegs bedeuten, dass dieser Studiengang einfach sei, im Vergleich zu einem normalen Jurastudium ist er allerdings bedeutend einfacher. Hier fällt kein Staatsexamen an, sondern die vergleichsweise einfache Bachelorbeziehungsweise Masterarbeit. Wer denkt, er könne das Staatsexamen nicht schaffen, dem bietet sich mit diesem Studiengang eine sinnvolle Alternative mit einer durchaus ansehnlichen Zukunftsperspektive. Vorteile: + man erwirbt schneller einen universitären Abschluss + der Studiengang ist bedeutend einfacher (kein Staatsexamen) + gute bis sehr gute Chancen in großen Firmen + etwa das gleiche Gehalt wie ein durchschnittlicher Anwalt + gute Zukunftsaussichten, da gute Joblage Nachteile: keine gerichtliche Vertretung möglich inhaltlich abgespeckt Das gewöhnliche Studium der Rechtswissenschaft Volljurist kann man aktuell nur durch ein Studium der Rechtswissenschaft und einem entsprechenden Referendariat werden. Hierzu muss man zunächst den 9 Semester umfassenden universitären Teil mit erfolgreichem Abschluss des ersten Staatsexamens absolvieren. Viele Studenten überschreiten die Regelstudienzeit und absolvieren ihr Studium innerhalb von 10 oder 11 Semestern. Anschließend muss sich der zukünftige Volljurist einem zweijährigen Referendariat stellen, in dem er alle bekannten juristischen Positionen (Anwalt, Staatsanwalt, Richter) einmal bekleidet. Daraufhin erfolgt das zweite

20 juristische Staatsexamen. Die beiden Staatsexamina sind etwa annähernd gleich strukturiert und umfassen jeweils 7-8 Klausuren (5h pro Klausur), mündliche Vorträge und gegebenenfalls zusätzlich geforderte Leistungen (etwa Hausarbeiten im universitären Teil des ersten Staatsexamens). Sie zählen zu den schwersten Prüfungen Deutschlands und besitzen in der Regel eine hohe Durchfallquote, die Absolventen erreichen im Regelfall nur mäßige Ergebnisse. Hat man es erst einmal durch das mühselige Jurastudium geschafft, so stehen einem alle Türen offen, vorausgesetzt die Noten stimmen. Leider ist für durchschnittliche Juristen der Arbeitsmarkt hart umkämpft, einen Job als Anwalt zu finden gestaltet sich mitunter als sehr schwierig. Auf 500 Menschen kommt heutzutage bereits 1 Anwalt, der Konkurrenzdruck ist dementsprechend hoch. Dennoch sollte man sich nicht entmutigen lassen. Gute Juristen werden immer gesucht wer sich hieran hält, der braucht sich keine Sorgen zu machen. Hier kann man sich durch eine Promotion, sehr guten Fremdsprachenkenntnissen oder Zusatzqualifikationen von seinen Mitbewerbern absetzen. Der Volljurist kann anschließend als Richter, Staatsanwalt, (Fach-)Anwalt, Notar, oder als Verwaltungsjurist tätig werden. Selbstverständlich kann auch der Volljurist in die Wirtschaft gehen. Das Gehalt variiert je nach Tätigkeit und Kanzlei, hier tun sich geradezu Abgründe auf. Vorteile: + umfassende(re) rechtliche Schulung + vielfältige Arbeitsmöglichkeiten (u.a. Richter, Staatsanwalt, Notar ) + Arbeit im Staatsdienst möglich + in höheren Positionen ein deutlich höheres Gehalt Nachteile: schwierige Joblage Juristenschwemme langwierige juristische Ausbildung (4,5 Jahre Studium / 2 Jahre Referendariat) sehr schwere Staatsexamina

21 keine oder kaum wirtschaftliche Inhalte Warum nicht beides? Wer das erste Staatsexamen abschließt, besitzt automatisch die Zugangsvoraussetzung zum Master of Laws. Der Bachelor muss nicht noch zusätzlich erworben werden. Wer möchte, kann so den LL.M direkt dem ersten Staatsexamen anschließen und somit seine Einstellungschancen beträchtlich begünstigen. Einige überregional agierenden Anwaltskanzleien fordern sogar den Master of Laws als unabdingbare Zusatzqualifikation. Wer hingegen in den Staatsdienst treten möchte, sollte von dieser Möglichkeit absehen. Sie schafft keine nennenswerten Vorteile und verzögert höchstens den Einstieg in den Beruf. Notwehr und Nothilfe ( 32 StGB) Das Notwehrrecht ( 32 StGB) ist ein gesetzlich geregelter Rechtfertigungsgrund durch den ein Täter gegebenenfalls Straffreiheit erlangen kann. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle wie drastisch die Mittel zur Ausführung der Notwehr sind, solange sie in einem gesunden Verhältnis zum abzuwehrenden Angriff stehen. Daher kann eine Notwehrhandlung prinzipiell von einem kleinen Schubser, bis hin zu einem tödlichen Schuss alles umfassen, eine exakte Definition wie die konkrete Notwehrhandlung auszusehen hat, existiert aus diesem Grunde nicht. Dem Notwehrrecht sind von Gesetzeswegen enge Grenzen gesetzt, sodass ein Missbrauch in der Vielzahl aller Fälle ausgeschlossen werden kann.

22 32 StGB Der Notwehrparagraph (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzungen Die Notwehrlage Damit die Notwehr überhaupt vorliegen kann muss eine Notwehrlage im Sinne des 32 Abs. 2 StGB gegeben sein. Eine Notwehrlage ist immer dann gegeben, wenn man sich selbst mit einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff konfrontiert sieht. Ist hingegen ein Dritter von einem solchen Angriff betroffen und man handelt mit der Absicht diesen Dritten zu schützen, spricht man nicht mehr von Notwehr, sondern von Nothilfe, wobei die objektiven und subjektiven Anforderungen dieselben bleiben. Sollte eines der beiden Kriterien nicht vorliegen, so ist Notwehr / Nothilfe bereits aufgrund einer mangelnden Notwehrlage (= unabdingbare Ausgangsgrundlage) zu verneinen. In diesem Fall könnte der Beteiligte höchstens noch von anderen Rechtfertigungsgründen Gebrauch machen (vgl. 33, 34 StGB) oder sich auf Schuldunfähigkeit berufen (z.b 35 StGB). Außerdem muss der Angriff von einem Menschen ausgehen, Tiere sind im Regelfall außen vor. Ausnahmsweise darf der Angriff von einem Tier ausgehen wenn ein Tier als Werkzeug benutzt wird. Beispiel: A hetzt seinen hungrigen Schäferhund auf B. Nun noch einmal im Detail: I) Gegenwärtigkeit Zunächst einmal muss der Angriff gegenwärtig stattfinden. Das bedeutet etwas genauer ausdifferenziert der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder immer noch fortdauern.

23 Beispiel: A möchte den Obdachlosen O vertreiben und greift zu folgenden Mitteln. 1) A holt zu einem Faustschlag aus. unmittelbar bevorstehend 2) A schlägt den B ins Gesicht. gerade stattfindend 3) A hält den B in einem Würgegriff und lässt nicht von ihm ab. fortdauernd In allen genannten Variationen darf O zur Notwehr schreiten und sich dementsprechend rechtmäßig zur Wehr setzen. Die Angriffe des A sind allesamt rechtswidrig (hier konkret: 223 StGB Körperverletzung) und fallen somit unter den Schutzbereich des 32 StGB. Übrigens muss sich der Angriff nicht zwingend auf die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit beziehen, es werden alle Individual-Rechtsgüter vom Notwehrparagraphen erfasst, so beispielsweise auch die Freiheit, das Eigentum, das Recht am eigenen Bild und die Ehre. Wäre O beispielsweise zuvor in das Haus des A eingebrochen um sich einen Schlafplatz zu sichern, so könnte Notwehr zugunsten von A vorliegen. Universalrechtsgüter, also Rechtsgüter die sich auf die Allgemeinheit beziehen, liegen in der Regel nicht im Schutzbereich des 32 StGB. II)Rechtswidrigkeit Da wären wir bereits beim zweiten Kriterium, der Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich ist jedes Verhalten rechtswidrig welches gegen die bestehende Rechtsordnung verstößt. Ausnahmsweise ist ein üblicherweise rechtswidriges Verhalten nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Notwehr ist exemplarisch ein solcher Rechtfertigungsgrund. Die Anforderungen an die Notwehrhandlung Obwohl die Notwehrhandlung an sich nicht definiert ist, gibt es dennoch einige mehr oder weniger konkrete Vorgaben die an die Notwehrhandlung gestellt werden.

24 I) Erforderlichkeit Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, das heißt sie muss geeignet sein um den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff effektiv abzuwehren und zugleich das relativ mildeste Mittel unter den verfügbaren Verteidigungsmitteln darstellen. Das relativ mildeste Mittel ist immer das, welches den geringsten Schaden verursacht. Der Angegriffene muss sich allerdings nicht auf eine womöglich unzureichende Abwehrhandlung einlassen. Es findet beim Notwehr im Gegensatz zum rechtfertigenden Notstand ( 34 StGB) prinzipiell keine Rechtsgüterabwägung statt, dennoch muss die Verteidigungshandlung und deren unmittelbare Folgen im Verhältnis zu dem zu erwartenden (Eigen-) Schaden stehen! Beispiel: Der gesundheitlich angeschlagene A klettert mühselig über den Gartenzaun um auf das Grundstück seines Nachbars N zu gelangen. Dort entwendet er zahlreiche Äpfel und möchte sich sogleich wieder aus dem Staub machen. Der aufmerksame N bemerkt den A, holt seine Flinte aus dem Waffenschrank und schießt kurzerhand mehrmals auf A ein. A verstirbt an den Schüssen. Hier ist die Notwehrhandlung nicht erforderlich. Zwar ist sie ein wirksames Mittel um den Angriff abzuwenden, denn A wird aufgehalten und das Eigentum des N nachhaltig geschützt, aber es ist nicht das mildeste unter den zur Verfügung stehenden Mitteln. Hier hätte es bereits gereicht den ohnehin gesundheitlich beeinträchtigten A festzuhalten oder zu Boden zu ringen. N droht im konkreten Fall eine Verurteilung wegen Totschlages 212 StGB, die Notwehr (i.s.v. 32 StGB) kommt als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht. II) Gebotenheit Nicht immer ist die Notwehr geboten. Damit die Notwehr nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, wird das Notwehrrecht in einigen besonders gelagerten Fällen eingeschränkt. Das ist etwa dann der Fall wenn der Angreifer schuldlos handelt (z.b Geisteskranke, Kinder ) oder wenn der Angriff zuvor zumindest

25 fahrlässig provoziert wurde (Stichwort: Notwehrprovokation). Ebenso kann ein krasses Missverhältnis zwischen dem geschützten und dem durch die Verteidigungshandlung beeinträchtigten Rechtsgut, eine Gebotenheit im Einzelfall verneinen. Beispiel: A und B sind Arbeitskollegen. Die Führungsstelle die der A angestrebt hat, hat unerwartet der B bekommen. A ist über darüber so verärgert, dass er den B krankenhausreif prügeln möchte. Damit er nicht strafrechtlich belangt werden kann, provoziert er einen Streit, wohlwissend dass B zuschlagen wird. Der leicht reizbare B schlägt ohne groß nachzudenken zu. Daraufhin legt der geübte Kickboxer A erst recht los und prügelt pausenlos auf B ein. Der B endet wie geplant im Krankenhaus und erleidet schwere Knochenbrüche. Im vorangegangenen Beispiel kann sich der A nicht auf sein Notwehrrecht berufen, denn es scheitert an der Gebotenheit. Durch die beabsichtigte, vorsätzliche Provokation des A fällt die Notwehr als Rechtfertigungsgrund weg. III) Subjektiver Verteidigungswille Sind die oben genannten Kriterien hinreichend erfüllt, so sind alle objektiven Merkmale der Notwehr erfüllt. Darüber hinaus ist der subjektive Verteidigungswille des Verteidigenden wichtig. Derjenige der vom Notwehrrecht Gebrauch macht, muss sich seiner Notwehrlage gewahr sein und er muss den gezielten Entschluss fassen, den Angriff abzuwehren. Aufbau- und Prüfungsschema I) Notwehrlage 1. Gegenwärtigkeit des Angriffes 2. Rechtswidrigkeit des Angriffes II) Notwehrhandlung

26 1. Erforderlichkeit (1) geeignet um den Angriff abzuwehren (2) relativ mildeste Mittel 2. Gebotenheit (1) Bagatellangriffe (2) Notwehrprovokation (3) anderweitig eingeschränktes Notwehrrecht III) Subjektiver Verteidigungswille 1. Kenntnis der Notwehrlage 2. gezielte Anwendung des Notwehrrechtes

Die gängigsten Vertragsarten

Die gängigsten Vertragsarten Die gängigsten Vertragsarten Im Sinne der Privatautonomie (indirekt nach: Art. 1 I GG & Art. 2 II GG) steht jedem Individuum das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse autonom und nach freiem Belieben zu regeln.

Mehr

Rechtsmittel im Strafrecht

Rechtsmittel im Strafrecht Rechtsmittel im Strafrecht Wie wahrscheinlich ist eine falsche Anwendung des Rechts? Die Strafgerichtsbarkeit versucht ihr möglichstes um juristisch einwandfreie und rechtskonforme Urteile auszusprechen.

Mehr

Was muss ein Jurastudent an Fähigkeiten mitbringen?

Was muss ein Jurastudent an Fähigkeiten mitbringen? Was muss ein Jurastudent an Fähigkeiten mitbringen? Der Studiengang der Rechtswissenschaften erfreut sich großer Beliebtheit. Jährlich entscheiden sich bundesweit etwa hunderttausend Abiturienten für das

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Die gängigsten Vertragsarten

Die gängigsten Vertragsarten Die gängigsten Vertragsarten Im Sinne der Privatautonomie (indirekt nach: Art. 1 I GG & Art. 2 II GG) steht jedem Individuum das Recht zu, seine Rechtsverhältnisse autonom und nach freiem Belieben zu regeln.

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I

Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 6. Stunde: Notwehr ( 32 StGB) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster (Prüfungs-)Voraussetzungen für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach 32 StGB

Mehr

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil

Dienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I

Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster

Mehr

Beim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran.

Beim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran. IN DIESEM KAPITEL Sachenrecht im Gesamtsystem des BGB Abgrenzung des Sachenrechts zu anderen Rechtsgebieten des BGB Kapitel 1 Sachenrecht: Mit Spaß an die Sache Beim Sachenrecht ist der Name Programm.

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit

Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Die Stufen der Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte sind elementare Bestandteile unseres alltäglichen Lebens. Ob der Brötchenkauf, das Geschenk für die Freundin, die Fahrt mit dem Bus oder der Besuch beim

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde LEHRSTUHL FÜR OFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde Im Jahr 1951 in 90 ff BVerfGG eingeführt und im Jahr 1969 in Art. 93 I Nr. 4 a

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 02. Schuld- und Vertragsrecht Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 02 Schuld- und Vertragsrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen

Mehr

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19

Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Die Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Rechtswidrigkeitsausschluss durch: Rechtfertigungsgründe

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigungsgründe Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes,

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland

Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1

1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 1. Teil: Hinweise zur Erstellung einer Grundrechts-Klausur...1 1. Abschnitt: Erfassen von Sachverhalt und Fallfrage...1 2. Abschnitt: Erstellen der Gliederung... 1 A. Zweck der Gliederung... 1 I. Übersicht...

Mehr

Beispielfall: Notwehr und Notstände (StrafR AT)

Beispielfall: Notwehr und Notstände (StrafR AT) Beispielfall: Notwehr und Notstände (StrafR AT) Sachverhalt: Sonnige Aussichten Der launische Profiboxer und Millionär M möchte mit seiner bildhübschen Ehefrau F ein paar sonnige Momente auf seiner Privatinsel

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1766/15 - - 1 BvR 1783/15 - - 1 BvR 1815/15 - der S GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin N., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigter:

Mehr

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

6 Hilfspersonen des Kaufmanns 6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)

Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden. - Bevollmächtigte: Wolfsteiner Roberts & Partner Rechtsanwälte, Brienner Straße 25, München - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2182/13 - - 1 BvR 2169/13 - - 1 BvR 2390/13 - - 1 BvR 2430/13 - - 1 BvR 2461/13 - - 1 BvR 3288/13 - I. der Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister P In den Verfahren

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.

F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Crashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit

Crashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit Crashkurs Strafrecht AT 1 Das vvb: Die Rechtswidrigkeit Übersicht Rechtfertigungsgründe Notwehr, 32 StGB Notstand, 34 StGB 228 BGB 904 BGB 127 StPO Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung)

Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22. Oktober 2013 Einführung und Überblick / Der Kauf (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner (in Vertretung) Materialien im Internet unter: http://www.uni-trier.de/index.php?id=4162

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Leseprobe. Kapitel 5 - Vertragsarten. Lehrskript. 5.1 Vertragsarten - Dienstvertrag. 5.2 Vertragsarten Werkvertrag

Leseprobe. Kapitel 5 - Vertragsarten. Lehrskript. 5.1 Vertragsarten - Dienstvertrag. 5.2 Vertragsarten Werkvertrag Recht Kapitel 5 - Vertragsarten 5.1 Vertragsarten - Dienstvertrag 5.2 Vertragsarten Werkvertrag 5.3 Vertragsarten Werklieferungsvertrag 5.4 Vertragsarten Mietvertrag 5.5 Vertragsarten Darlehensvertrag

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I

Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag. Teil I Newsletter Arbeitsrecht 09/2008 Schwerpunkt Arbeitsvertrag Teil I Lieber Leserin, lieber Leser, nahezu jeden Tag sehe ich neue Arbeitsverträge. Je nach Branche sind die Verträge unterschiedlich und müssen

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht 13. 6. 08 Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Verfassungsbeschwerde des Herrn Nikola Iordanov, xxx Beschwerdeführers, Bevollmächtigter: xxx das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

Was macht eigentlich ein Jurist?

Was macht eigentlich ein Jurist? Was macht eigentlich ein Jurist? 1 Rechtswissenschaften - Ein besonderer Studiengang Studiengang Rechtswissenschaften mit Abschluss Erste Prüfung Verleihung des Grades Diplomjurist / Diplomjuristin keine

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr