Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

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1 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Handreichung zur Dienstvereinbarung über die mittelbare pädaggische Arbeit vn Erzieherinnen und Erziehern an Grundschulen und Schulen mit snderpädaggischem Förderschwerpunkt Präambel Alle Kinder haben ein Recht auf eine gute Schule, denn je länger Kinder Zeit in der Schule verbringen, dest besser muss sie sein. (Berliner Bildungsprgramm für die ffene Ganztagsschule) Die Ganztagsschule hat das Ptenzial die Schule zu einem Ort des Lebens und Lernens zu gestalten und mtivierende Bildung über den ganzen Tag anzubieten. Das ist das zentrale Ziel der Ganztagsschule. Durch das Mehr an Zeit und dem Mehr an individuellen Bildungsangebten kann sie s ein wichtiger Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit sein. Gelingende Ganztagsschulentwicklung hängt ganz wesentlich vm Engagement der Akteurinnen und Akteure an Ganztagsschulen ab, aber auch vn den Rahmenbedingungen. Die Dienstvereinbarung über die mittelbare pädaggische Arbeit verflgt das Ziel, ein Zeitbudget für die nicht unmittelbar mit den Kindern verbrachte Arbeitszeit sicherzustellen. Dieses ist eine fundamentale Vraussetzung für gemeinsames Planen und Handeln aller pädaggischen Fachkräfte. Die Schule zu einem Ort des Lebens und Lernens zu gestalten und mtivierende Bildung über den ganzen Tag anzubieten, ist das zentrale Ziel der Ganztagsschule. Dafür benötigen Ganztagsschulen differenzierte pädaggische Knzepte, in denen knzeptinell Unterricht und außerunterrichtliche Angebte zu einem ganztägigen Bildungsknzept miteinander verbunden werden. Ein Mindestmaß an Zeit ist unerlässlich dafür, in multiprfessinellen Teams Bildung über den ganzen Tag zu gestalten und pädaggische Przesse vrzubereiten swie zu reflektieren.

2 2 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an öffentlichen Grundschulen und Schulen mit snderpädaggischem Förderschwerpunkt beim Land Berlin beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher, einschließlich Facherzieherinnen und Facherzieher für Integratin. Hinweise für die Umsetzung: Die Dienstvereinbarung gilt in dem ben beschriebenen Sinne für alle Erzieherinnen und Erzieher in der Grundstufe und umfasst smit die Grundschulen, die snderpädaggischen Förderzentren swie die Gemeinschaftsschulen. Die spezifischen Aufgaben und die zu ihrer Erledigung ntwenigen Zeitanteile der Facherzieherin und des Facherziehers für Integratin bleiben vn der Dienstvereinbarung unberührt. 2 Mittelbare pädaggische Arbeit (1) Im Rahmen ihrer tariflichen Arbeitszeit haben vllbeschäftigte Erzieherinnen und Erzieher im Sinne vn 1 einen individuellen Anspruch auf mindestens 4 Wchenstunden (Zeitstunden) für die mittelbare pädaggische Arbeit. Für Teilzeitbeschäftigte erflgt eine anteilige Berechnung der mittelbaren pädaggischen Arbeit auf der Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Hinweise für die Umsetzung: In der Dienstvereinbarung sind mindestens 4 Wchenstunden frmuliert wrden. Die schulische Realität kann vn den vier Stunden mittelbarer pädaggischer Arbeit abweichen. Erzieherinnen und Erzieher können auch mehr als wöchentlich 4 Zeitstunden für die mittelbare pädaggische Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Etablierte Praxis sllte auch weiterhin frtgesetzt werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten Zeiten für die mittelbare pädaggische Arbeit mindestens anteilig. Es wird empfhlen, hier mit Blick auf die Aufgaben, die nicht teilbar sind, den zeitlichen Gestaltungsspielraum zu nutzen. Im Interesse der pädaggischen Arbeit sllen die Zeiten s geplant werden, dass die nach Absatz 3 erfrderlichen Aufgaben auch adäquat im Zeitbudget abgebildet sind. (2) Mittelbare pädaggische Arbeit sind die Tätigkeiten, die zur Vrbereitung, Durchführung und Nachbereitung der unmittelbaren pädaggischen Arbeit mit den Kindern dienen. Zeiten der mittelbaren pädaggischen Arbeit sind Zeiten, in denen die Erzieherinnen und Erzieher nicht unmittelbar mit den Kindern arbeiten. (3) Die mittelbare pädaggische Arbeit umfasst insbesndere flgende Tätigkeiten: Vr- und Nachbereitung der pädaggischen Arbeit Teilnahme an Dienstbesprechungen der Erzieherinnen und Erzieher Kperatin mit Lehrkräften, Snderpädagginnen und Szialpädaggen, Schulhelferinnen und Schulhelfer, Schulszialarbeiterinnen und Schulszialarbeiter

3 3 Kperatin mit Einrichtungen der Jugendhilfe und anderen szialen Diensten bzw. Einrichtungen im Szialraum Kperatinen mit Kindertagesstätten zur Gestaltung des Übergangs Kita-Grundschule Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Schule Bebachtung swie Dkumentatin individuelle Förderplanung Kperatin mit Eltern Ausgehend vn der in Absatz 2 frmulierten Definitin der mittelbaren pädaggischen Arbeit, wurden in Absatz 3 exemplarisch Tätigkeiten aufgezählt, die unter dem Begriff mittelbare pädaggische Arbeit zu subsumieren sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Teilnahme und Mitarbeit an den schulischen Gremien fallen nicht unter die in 2 Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten. (4) Die für Vertretungsbereitschaft zur Verfügung stehenden Zeiten werden s in die Dienstpläne eingeplant, dass ein möglichst hhes Maß an ggf. zu vertretenden Betreuungszeiten damit abgedeckt wird. Ist keine Vertretung erfrderlich, können die Zeiten zusätzlich für die mittelbare pädaggische Arbeit genutzt werden. In der Berechnung der Ressurcen für eine Vllzeitstelle Erzieherin/Erzieher ist neben den Zeiten für die unmittelbare und die mittelbare pädaggische Arbeit auch anteilig Zeit für Vertretung eingeplant. Diese Zeiten sind dafür vrgesehen Erzieherinnen und Erzieher zu vertreten. Der Grundsatz, dass in der Regel Lehrkräfte durch Lehrkräfte vertreten werden und Erzieherinnen und Erzieher durch Erzieherinnen und Erzieher, ist einzuhalten. Sicherzustellen ist, dass die in den Zumessungsrichtlinien vrgesehenen außerunterrichtlichen Zeiten im ffenen Ganztag und im gebundenen Ganztag swie die Zeiten für die ergänzende Förderung und Betreuung verlässlich geplant und durch die hier gemeinte Vertretungszeit abgesichert werden. Dies schließt auch die Zeiten für das jahrgangsübergreifende Lernen in der Schulanfangsphase ein. Sllte keine Vertretungssituatin eintreten, können Erzieherinnen und Erzieher die dafür vrgesehenen Zeiten für die unter 2 Abs. 3 genannten Tätigkeiten nutzen. 3 Organisatin der mittelbaren pädaggischen Arbeit (1) Die mittelbare pädaggische Arbeit ist in der Regel in der Schule zu erbringen. Der Arbeitsrt vn Erzieherinnen und Erziehern ist die Schule. Die Präsenzarbeitszeit ist in vllem Umfang am Arbeitsrt Schule zu erbringen. Durch die in Absatz 1 getrffene Frmulierung in der Regel sll die Möglichkeit eröffnet werden, sfern fachlich erfrderlich, Arbeitszeit auch außerhalb der Schule zu erbringen. Stellvertretend für viele denkbare Erfrdernisse sind nachflgend

4 4 einige Ausnahmen definiert: Kperatin mit dem Jugendamt, schulübergreifende Planungen, Vrbereitungstreffen an außerschulischen Lernrten usw.. (2) Erzieherinnen und Erzieher sllen für die Zeiten der mittelbaren pädaggischen Arbeit nach Möglichkeit einen geeigneten Arbeitsplatz erhalten swie einen Cmputer nutzen können. Mit dieser Frmulierung wird angestrebt, den Erzieherinnen und Erziehern für die Zeiten der mittelbaren pädaggischen Arbeit einen ruhigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Schulleitung sllte in Absprache mit der krdinierenden Fachkraft Raum und Zeit genau planen und sicherstellen. Die Zeiten der mittelbaren pädaggischen Arbeit sllen nicht im Beisein vn Kindern erbracht werden. Alle Materialien sllen an dem Arbeitsplatz sicher aufbewahrt werden können. Die in der Schule vrhandenen technischen Möglichkeiten, insbesndere ein Cmputerarbeitsplatz, sllen den Erzieherinnen und Erziehern zugänglich sein. Der Arbeitsplatz der krdinierenden Fachkraft bleibt davn unberührt. (3) Die Zeit für mittelbare pädaggische Arbeit wird im Dienstplan aufgeführt. Der Dienstplan ist verbindlich zu erstellen. Zuvr sind die Erzieherinnen und Erzieher anzuhören. Die Schulleiterin der der Schulleiter ist verantwrtlich dafür, dass der Dienstplan rechtzeitig fertig gestellt und veröffentlicht wird. Dienstpläne sind ein Jahr aufzubewahren. Mit Dienstplan ist hier die über einen längeren Zeitraum verbindlich geplante Arbeitszeit gemeint. Erzieherinnen und Erziehern muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre Vrstellungen zur Gestaltung ihrer Arbeitszeit in die Planung einzubringen. Grundsätze der Dienstplangestaltung werden mit den Erzieherinnen und Erziehern besprchen. Der Dienstplan wird in der Regel vr Schuljahresbeginn im Auftrag der Schulleiterin der des Schulleiters durch die krdinierende Fachkraft erstellt. Die Zeiten der mittelbaren pädaggischen Arbeit sind im Dienstplan explizit auszuweisen. Die Schulleiterin der der Schulleiter verantwrten den Dienstplan. Die rechtzeitige Fertigstellung und Veröffentlichung meint s rechtzeitig vr Inkrafttreten, dass die Erzieherin und der Erzieher sich darauf einstellen können. Mit Veröffentlichung ist nicht gemeint, dass der Dienstplan für andere als pädaggische Fachkräfte, zum Beispiel auf Internetseiten, veröffentlich wird. Die Vrgaben zum Datenschutz müssen beachtet werden. (4) Die Zeiten für die mittelbare pädaggische Arbeit werden s geplant, dass sie in der Regel wöchentlich genutzt werden können. Sweit das dienstliche Interesse es erfrdert, sind sie vrübergehend auf andere Zeiträume übertragbar. Änderungen des Dienstplanes erflgen im Benehmen mit der Erzieherin der dem Erzieher. Im Einvernehmen mit der Erzieherin der dem Erzieher sind dies vrübergehende Abweichungen im dienstlichen Interesse und damit im Sinne einer Ausnahme zu sehen.

5 5 (5) Die Erzieherinnen und Erzieher, die Schulleitungen swie die reginale Schulaufsicht erhalten zur Umsetzung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung eine Handreichung. Diese Handreichung ist ein Beitrag zur Umsetzung des Absatz 5. 4 Knfliktlösung Kann in Einzelfällen eine einvernehmliche Regelung über die mittelbare pädaggische Arbeit zwischen der Schulleitung und der Erzieherin der dem Erzieher nicht erzielt werden, ist die zuständige Schulaufsicht in Zusammenarbeit mit dem Persnalrat für die Klärung zuständig. Die Rechte der Schulleiterin und des Schulleiters nach 69 Abs. 4 Satz 1 und Absatz 6 Schulgesetz swie weiterer Beschäftigtenvertretungen bleiben unberührt. 5 Evaluatin Nach einer Laufzeit vn 18 Mnaten (zum ) werden die Regelungen und die Umsetzung dieser Dienstvereinbarung ausgewertet. Dazu wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreterinnen und Vertreter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft und des Gesamtpersnalrats angehören. Das mit 5 verbundene Anliegen der Evaluatin kann nur mit Unterstützung der Fachpraxis umgesetzt werden. Wünschenswert ist daher, dass die Erzieherinnen und Erzieher, aber auch Schulleitung und krdinierende Fachkraft die Implementierung und Etablierung der Dienstvereinbarung im eigenen Kntext begleiten und über die Wirksamkeit und Praxistauglichkeit reflektieren. Die Autrinnen der Handreichung nehmen gern Hinweise zur Umsetzung und Handlungsimpulse zur Weiterentwicklung der Dienstvereinbarung swie der Handreichung entgegen. 6 Inkrafttreten, Wirksamkeit und Kündigung Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Dienstvereinbarung nach Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist vn 3 Mnaten jeweils zum Ende eines Quartals zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vereinbarungspartner zu erklären. Berlin, den

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7 7 Redaktinsgruppe der Handreichung Redaktinsgruppe der Handreichung: Name, Vrname Institutin Funktin/ -Adresse Rackw, Ines Sen BJW Referentin für Grundsatzangelegenheiten ganztägiger Bildung Zpf, Ursula Klibri-Grundschule Krdinierende Fachkraft Hhff, Bettina 06G05 krdinierende Fachkraft Döring, Sigrun Sen BJW Gesamtfrauenvertreterin Leibnitz, Marin Sen BJW Vrsitzende des Gesamtpersnalrats Blank, Mnika Sen BJW Fachaufsicht für ergänzende Förderung und Betreuung Schlz, Regina Sen BJW Fachaufsicht für ergänzende Förderung und Betreuung Hannig-Tammler, Renate 05G17 krdinierende Fachkraft Küppers, Crnelia 04G17 krdinierende Fachkraft Schieferdecker, Sabine Judith-Kerr-Schule krdinierende Fachkraft Rhde, Kerstin Sen BJW Gesamtschwerbehindertenvertretung der allgemeinbildenden Schulen Siebernik, Dreen SenBJW Gesamtpersnalrat

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