EINFÜHRUNG IN DAS DEUTSCHE VERFASSUNGSRECHT II GRUNDRECHTE DEUTSCH-POLNISCHE RECHTSSCHULE DR. HOLGER GREVE HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

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1 EINFÜHRUNG IN DAS DEUTSCHE VERFASSUNGSRECHT II GRUNDRECHTE DEUTSCH-POLNISCHE RECHTSSCHULE DR. HOLGER GREVE HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN Uniwersytet Wrocławski WS 2016/17

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3 INHALT A. Allgemeine Grundrechtslehren... 4 I. Geschichte und Begriffe der Grundrechte...4 II. Grundrechtsarten und -funktionen, Einrichtungsgarantien...6 III. Grundrechtsberechtigung...8 IV. Grundrechtsbindung, Drittwirkung...9 V. Grundrechtstatbestand, Grundrechtsschranken, Schranken-Schranken...11 VI. Grundrechte in besonderen Statusverhältnissen...12 VII. Negative Grundrechte, Grundrechtsverzicht...13 VIII. Grundrechtsverwirkung...14 IX. Grundrechtskollisionen, Grundrechtskonkurrenzen...14 B. Einzelne Grundrechte I. Menschenwürde...16 II. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...17 III. Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung...19 IV. Allgemeiner Gleichheitssatz...21 V. Besondere Gleichheitssätze...23 VI. Glaubens- und Gewissensfreiheit...23 VII. Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Presse und Rundfunkfreiheit...25 VIII. Freiheit von Kunst und Wissenschaft...27 IX. Versammlungsfreiheit...27 X. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit...29 XI. Berufsfreiheit...30 XII. Freizügigkeit...31 XIII. Eigentumsgarantie, Sozialisierung...32 XIV. Unverletzlichkeit der Wohnung; Brief, Post und Fernmeldegeheimnis...34 XV. Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung, Asylrecht...36 XVI. Schutz von Ehe und Familie, Schulische Grundrechte...38 XVII. Widerstandsrecht, Petitionsrecht...40 XVIII. Rechtsschutzgarantie, Justizgrundrechte

4 A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Geschichte und Begriffe der Grundrechte 1. Impulse für die ersten Grundrechtskodifizierungen gingen nicht von Deutschland, sondern vor allem von England, Frankreich und deren ehemaligen Kolonien in Nordamerika aus. Wichtige Schritte auf dem Weg zur Entwicklung von Grundrechten waren 1215 Magna Charta Libertatum (große Urkunde der Freiheiten) 1679 Habeas Corpus Act (enthält vor allem prozedurale Garantien bei Freiheitsentziehungen und ist auch noch heute verbindlich) 1689 Bill of Rights von England (grundlegende Rechte des Parlaments und einzelne Individualrechte) 1776 Bill of Rights von Virginia, Constitution of the Commonwealth of Pennsylvania (gilt als erste Grundrechtserklärung im modernen Sinne) 1789 Déclaration des droits de l homme et du citoyen (Menschen- und Bürgerrechtserklärung) 1791 Federal Bill of Rights (zehn Amendments der US-Bundesverfassung). 2. In Deutschland wurden Grundrechte zunächst in den Landesverfassungen normiert (Bayern, Baden, Württemberg 1818/19). Mangels Bindung der Gesetzgebung und aufgrund unzureichenden Rechtsschutzes blieben diese Kodifizierungen jedoch ohne große praktische Bedeutung. 3. Einen umfassenden Grundrechtekatalog sah die Reichsverfassung vom (Paulskirchenverfassung) vor, die allerdings nicht in Kraft treten konnte, nachdem der preußische König Friedrich Wilhelm IV seine Wahl zum deutschen Kaiser abgelehnt hatte. Gleichwohl waren sowohl der Grundrechtekatalog als auch der staatsorganisatorische Teil der Paulskirchenverfassung von großer Bedeutung für die weitere Verfassungsentwicklung in Deutschland. 4. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 und die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 waren reine Organisationsstatute und enthielten mit Ausnahme einer Art 4

5 Gewerbe und Niederlassungsfreiheit keine grundrechtlichen Gewährleistungen. Der Schutz der Grundrechte wurde den Landesverfassungen und der Gesetzgebung überlassen. 5. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthielt in ihrem zweiten Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen einen ausführlichen Grundrechtskatalog. Neben den klassischen liberalen Freiheitsrechten (Freiheit der Person, Freizügigkeit, Auswanderungsfreiheit, Religionsfreiheit, Gleichheitssatz, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit etc.) etablierte die WRV auch eine soziale und ökonomische Funktion der Grundrechte. Ob neben der Verwaltung und Justiz auch die Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden sein sollte, war während der Weimarer Republik stark umstritten. 6. Während des Nationalsozialismus wurde die WRV faktisch außer Kraft gesetzt, wenngleich sie formal in Kraft blieb. Das Ermächtigungsgesetz von 1933, die auf Art. 48 Abs. 2 WRV gestützten Notverordnungen des Reichspräsidenten und die Aufhebung der Gewaltenteilung führten zur Bedeutungslosigkeit der grundrechtlichen Gewährleistungen. Dies führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde im Dritten Reich. Insgesamt war die Grundrechtsfeindlichkeit des NS-Regimes regimetypisch. 7. Entsprechendes galt für die DDR. Ihr Konzept der sozialistischen Grundrechte führte im Ergebnis zu keinerlei effektiven Abwehrrechten gegenüber dem Staat. Menschenwürdeverletzungen (z.b. durch Stasi-Bespitzelungen oder das Grenzregime) blieben nicht aus. 8. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Sie binden die gesamte deutsche Staatsgewalt einschließlich der Legislative (Art. 1 Abs. 3 GG). Darüber hinaus ist die deutsche Staatsgewalt auch an die im europäischen Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundrechte und Grundfreiheiten gebunden. 9. Obwohl es auch in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Grundrechtsverletzungen gab und gibt, ist - nicht zuletzt dank des BVerfG - das formelle wie das effektive Grundrechtsniveau auch im internationalen Vergleich relativ hoch. Schwachstellen sind etwa grundrechtliche Sicherungen des sozialen Staates. 5

6 II. Grundrechtsarten und -funktionen, Einrichtungsgarantien 10. Nach ihrer Stellung im Grundgesetz lassen sich Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte unterscheiden. Andere als die von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte können nicht mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. 11. Im Hinblick auf ihre inhaltliche Gewährleistung sind Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte zu unterscheiden, die jeweils in allgemeiner und in spezieller Form vom Grundgesetz gewährleistet werden. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, das allgemeine Gleichheitsrecht ist in Art. 3 Abs. 1 GG verankert. 12. Den Grundrechten kommen verschiedene Funktionen zu, die sich deskriptiv mit den Begriffen status negativus (Freiheit vor dem Staat), status positivus (Freiheit durch den Staat) und status activus (Freiheit im und für den Staat) umschreiben lassen. 13. Als subjektiven Rechten kommt den Grundrechten in erster Linie eine Abwehrfunktion zu. Darüber hinaus lassen sich z.t. Leistungs-, Teilhabe und Verfahrensgehalte ableiten. 14. Aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte folgt ihr Charakter als negative Kompetenzbestimmung. Auch verpflichtet sie die gesamte Rechtsordnung auf eine grundrechtskonforme Ausgestaltung. Schließlich lassen sich dem objektiven Charakter der Grundrechte institutionelle und Institutsgarantien entnehmen (bspw. Elemente der Wissenschaftsfreiheit, Eigentums und Erbordnung). 15. Zum Teil werden aus den objektiven Gehalten der Grundrechte, insb. aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG u. Art. 1 Abs. 1 GG Schutzpflichten des Staates abgeleitet. Der Staat hat in solchen Fällen positive Vorkehrungen zum Schutz des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit zu treffen, er wird zum Garanten der Freiheit. Bei hinreichender Individualisierung und Konkretisierung können die Schutzpflichten zu subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsansprüchen führen. 16. Grundrechtlich abgeleitete Schutzpflichten des Staates treffen in erster Linie die Legislative, indem sie deren Entschließungsermessen ( ob einer Regelung) und u.u. sogar deren Auswahlermessen ( wie einer Regelung) begrenzen. Maßnahmen der Exekutive und Judikati- 6

7 ve bedürfen nach Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Ein solcher Gesetzesvorbehalt für Schutzpflichten ist um so notwendiger, als die Erfüllung staatlicher Schutzpflichten durchaus in einen Konflikt zur grundrechtlichen Freiheitsverbürgung anderer treten kann. 7

8 III. Grundrechtsberechtigung 17. Die Grundrechte berechtigen in erster Linie natürliche Personen, unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG aber auch juristische Personen. Diese materielle Grundrechtsberechtigung (Grundrechtsfähigkeit) liegt Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zu Grunde: Jedermann ist jeder, der fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein. 18. Wann die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen beginnt, ist umstritten. Nach Auffassung des BVerfG partizipiert der nasciturus spätestens vom Zeitpunkt der Nidation (Einnistung des befruchteten Eis in die Gebärmutter) am Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG (u. des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Die Menschenwürde gebietet auch nach dem Tod einen postmortalen Persönlichkeitsschutz. 19. Das Grundgesetz kennt Grundrechte, die allen Personen zustehen Menschenrechte z.b. Art. 1-7, 10, 13, 14, 16a, 17 GG, und solche, die nur Deutsche Deutschenrecht berechtigen (Art. 8, 9, 11 u. 12 GG, Art. 38 Abs. 1 GG). Ausländer sind insofern auf Art. 2 Abs. 1 GG verwiesen. Aufgrund des in der EU geltenden Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit (bspw. Art. 18 Abs. 1 AEUV) muss die Differenzierung zwischen Menschen und Deutschengrundrechten zum Teil modifiziert werden. EU-Bürgern wird daher über Art. 2 Abs. 1 GG ein qualifizierter Schutz gewährleistet, wenn Deutsche einen solchen verstärkten Schutz über die Deutschen-Grundrechte erhalten. 20. Von der Grundrechtsfähigkeit ist die Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Letztere bezeichnet die Fähigkeit, selbst und eigenverantwortlich von seinen Grundrechten Gebrauch zu machen. Bei näherer Bestimmung der Grundrechtsmündigkeit sollte nicht auf starre Altersgrenzen abgestellt werden, entscheidend ist die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen. Die Prozessfähigkeit im Verfassungsprozessrecht ist an die Grundrechtsmündigkeit gebunden. 21. Art. 19 Abs. 3 GG sieht auch die Grundrechtsfähigkeit von inländischen juristischen Personen des Privatrechts vor, allerdings nur, wenn die Grundrechte wesensgemäß auf juristische Personen anwendbar sind. Diese Verfassungsbestimmung ermöglicht nicht nur den juristischen Personen des Privatrechts, sondern auch nicht rechtsfähigen Zusammenschlüssen des Privatrechts, wie z.b. der OHG und der KG oder dem nicht rechtsfähigen Verein, Grund- 8

9 rechtsfähigkeit. Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt eine auf Grund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar (BVerfGE 129, 78). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind regelmäßig zwar grundrechtsverpflichtet, aber nicht grundrechtsberechtigt (Ausnahmen: insbes. Justizgrundrechte, Rundfunkanstalten, Universitäten, Kirchen). Personenbezogene Grundrechtsgarantien (z.b. Art. 1, 2 Abs. 2 GG) sind ihrem Wesen nach nicht auf juristische Personen anwendbar. Die grundrechtsgleichen Rechte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG können hingegen auch von juristischen Personen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden, da es sich um objektive Verfahrensgrundsätze handelt (vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 510 ff.). IV. Grundrechtsbindung, Drittwirkung 22. Aus Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich die unmittelbare Rechtsbindung aller Staatsgewalt auf Bundes, Landes und Gemeindeebene. Die Grundrechtsbindung erfasst nicht nur Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt im Inland, sondern auch Maßnahmen, die sich im Ausland auswirken (z.b. Auslandeinsätze deutscher Streitkräfte). Die staatlichen Gewalten sind grundrechtsgebunden, werden aber auch grundrechtsgestaltend. Die nach Art. 1 Abs. 3 GG angeordnete Grundrechtsbindung der "Gesetzgebung" beschränkt die Souveränität des Parlaments, umfasst jede Form staatlicher Rechtsetzung und kann auch durch Unterlassen verletzt werden. "Vollziehende Gewalt" ist Regierung, Verwaltung und Bundeswehr, erfasst werden auch sog. informale Handlungsinstrumente. Handelt die Verwaltung privatrechtlich, ist sie jedenfalls bei der privatrechtlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Verwaltungsprivatrecht) an die Grundrechte gebunden. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform sind grundrechtsgebunden, wenn sie vom Staat beherrscht werden (BVerfGE 128, 226). Unter Rechtsprechung i.s.v. Art. 1 Abs. 3 GG versteht man die gesamte justizförmige Streiterledigung und sonstige justizförmige Entscheindungstätigkeit, die von Bundess- und Landgerichten ausgeübt werden. Die Gerichte sind im Verfahren grundrechtsgebunden (insbes. auch durch die sog. Justizgrundrechte), aber auch hinsichtlich des Entscheidungsinhalts. Deshalb kann das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen anderer Gerichte auch darauf überprüfen, ob deren Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzen. 9

10 23. Die Frage nach der Drittwirkung von Grundrechten ist die Frage danach, ob auch Private durch die Grundrechte verpflichtet werden. Weil die Grundrechte als Rechte gegen den Staat entwickelt wurden und die Grundrechtsbindung Privater eine Freiheitsbegrenzung darstellen würde, scheidet eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten aus (Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG; strittig bei Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten aber durch Privatrechtsnormen rechtlich geregelt sind und der Privatrechtsgesetzgeber an die Grundrechte gebunden ist, ergibt sich nach h.m. eine mittelbare Drittwirkung von Grundrechten zwischen Privaten insbes. über die unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln des Zivilrechts (z.b. 138, 242, 826 BGB), die insofern Einfallstore für die Grundrechte bei der Zivilrechts darstellen (s. dazu Greve, in: FS Kloepfer, 2013, S. 665 ff.). 24. Weder ausländische Staatsgewalt noch die Organe der EU sind an die deutschen Grundrechte gebunden. Soweit allerdings deutsche staatliche Stellen in die Vollziehung ausländischen bzw. europäischen Rechts eingeschaltet sind, bleiben für sie die deutschen Grundrechte verbindlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird jedoch sekundäres Unionsrecht grundsätzlich nicht mehr am Maßstab der deutschen Grundrechte geprüft, solange die Europäischen Union, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, einen wirksamen Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (BVerfGE 73, 339; 89, 155; 102, 147). Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts seine Grenze jedoch in den durch Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Grundsätzen der Verfassung. Dazu gehören namentlich die Grundsätze des Art. 1 GG. Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1149, 1150). Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267, 354; BVerfG, NJW 2016, 1149, 1151). 10

11 V. Grundrechtstatbestand, Grundrechtsschranken, Schranken-Schranken 25. Das Grundgesetz verankert nicht die klassischen Grundpflichten von Bürgern gegenüber dem Staat (Ausnahmen: Art. 12 a, 33 Abs. 1 GG), sondern setzt diese vor allem bei Formulierung der Grundrechtsschranken voraus (z.b. Art. 6 Abs. 2, 12 Abs. 2, 5 Abs. 3 S. 2 GG). 26. Die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes bestehen aus den übergreifenden Konstruktionsmerkmalen: a) Grundrechtstatbestand (These 27) b) Grundrechtsschranken (These 28) c) Schranken-Schranken (These 29) Damit wird die für Grundrechtskonflikte typische Konfliktlage zwischen Individualinteressen (a) und Gemeinwohlinteressen (b) mit Mäßigungsgeboten für Gemeinwohlinteressen (c) verfassungsrechtlich abgebildet. Bei dem materiellen Teil einer Grundrechtsklausur sind die in den Thesen 27, 28, 29 genannten Einzelpunkte regelmäßig (nacheinander) zu prüfen. 27. Ob ein Grundrechtstatbestand durch staatliches Handeln betroffen ist, hängt davon ab, ob a) der Betroffene für dieses Grundrecht grundrechtsberechtigt ist (persönlicher Schutzbereich) und b) der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts einschlägig ist. Dabei enthält der Grundrechtstatbestand bereits teilweise erheblich eingrenzende Bestandteile (z.b. Art. 8 Abs. 1 GG). 28. Ist der Grundrechtstatbestand durch staatliches Handeln betroffen, kann diese Grundrechtsbeschränkung zulässig sein. Dabei ist zu prüfen, ob a) ein Eingriff vorliegt und b) ob dieser Eingriff sich im Rahmen der Schranken des Grundrechts hält. Ein Grundrechtseingriff liegt jedenfalls vor, wenn das staatliche Handeln eine finale, eine unmittelbare, eine imperative (ge- oder verbietende) Belastung des Grundrechtstatbestands darstellt. Mit der sog. "Auflösung der Eingriffsfigur" wird zunehmend auf einzelne dieser Voraussetzungen verzichtet, um z.b. auch "bloß" faktische Grundrechtsbelastungen zu erfassen. Von Grundrechtsbelastungen sind Grundrechtsgestaltungen zu unterscheiden. Grundrechtsschranken kommen vor als 11

12 a) einfacher Gesetzesvorbehalt ("durch Gesetz" oder "auf Grund eines Gesetzes"; z.b. Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG) b) qualifizierter Gesetzesvorbehalt (mit besonderen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beschränkung; z.b. Art. 11 Abs. 2 GG) c) verfassungsimmanente Schranken (ungeschriebene Beschränkungen der an sich ohne Einschränkungsvorbehalt gewährleisteten Grundrechte z.b. Art. 4 Abs. 1, 2 GG durch andere Verfassungswerte). 29. Selbst wenn der staatliche Grundrechtseingriff sich im Rahmen der einschlägigen Grundrechtsbeschränkung hält, ist er rechtswidrig, wenn er nicht die allgemeinen Begrenzungen von Grundrechtsbeschränkungen ("Schranken-Schranken") einhält. Solche Schranken-Schranken sind insbes. a) Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG) b) Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) c) Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) d) Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) Das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit als Zweck /Mittel-Relation (Übermaßverbot) fordert vom Eingriff aa) Ziellegitimität (verfassungsmäßige Zielsetzung) bb) Geeignetheit (Verbot krasser Ungeeignetheit) cc) (Geringst)Erforderlichkeit (unter mehreren im Wesentlichen gleich geeigneten Mitteln ist das geringst belastende zu wählen) dd) Zumutbarkeit oder Proportionalität (kein krasses Missverhältnis zwischen Zweck und Belastung) VI. Grundrechte in besonderen Statusverhältnissen 30. Grundrechtsfreie "besondere Gewaltverhältnisse" gibt es unter dem GG nicht mehr (vgl. BVerfGE 33, 1). Sonderstatusverhältnisse (z.b. für Strafgefangene, Schüler, Studierende Soldaten) rechtfertigen aber die zur Aufrechterhaltung solcher Verhältnisse notwendigen Grundrechtsbeschränkungen, die den allgemeinen Voraussetzungen für solche Beschränkungen genügen müssen (insbes. Gesetzesvorbehalt; vgl. z.b. Art. 17a GG). 12

13 VII. Negative Grundrechte, Grundrechtsverzicht 31. Grundrechte geben regelmäßig auch die Freiheit, von ihnen keinen Gebrauch machen zu müssen (sog. negative Freiheiten). Vom Grundrechtsnichtgebrauch ist der Grundrechtsverzicht zu unterscheiden, der eine rechtlich verbindliche Aufgabe grundrechtlich gewährleisteter Rechtspositionen (z.b. Einwilligung in einen Grundrechtseingriff) darstellt. Grundrechtsverzichte sind bei unbegrenzter Einsichtsfähigkeit des Grundrechtsträgers und voller Freiwilligkeit seiner Entscheidung grundsätzlich zulässig, soweit nicht Einzelbestimmungen des GG dagegen stehen (z.b. Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG), oder der staatliche Achtungs- und Schutzauftrag nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG es verbietet, die Einwilligung eines Grundrechtsträgers in einen Grundrechtseingriff zu nutzen. 13

14 VIII. Grundrechtsverwirkung 32. Die in Art. 18 GG für den Fall eines Kampfes gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgesehene Verwirkung von Grundrechten führt nicht zu einem Grundrechtsverlust für den Betroffenen, sondern "nur" dazu, dass dieser sich gegenüber staatlichen Eingriffen nicht auf entsprechende Grundrechte berufen kann. IX. Grundrechtskollisionen, Grundrechtskonkurrenzen 33. Auf einen Lebenssachverhalt können mehrere Grundrechte in mehrerlei Typen anwendbar sein und zwar, wenn verschiedene Grundrechtsträger betroffen (33), mehrere Grundrechtsbereiche berührt (34) oder Grundrechte mehrerer Rechtsordnungen einschlägig sind (35). 34. Sind mehrere Grundrechtsträger an dem Lebenssachverhalt beteiligt, ist der Fall der gleichgerichteten Grundrechtsausübung durch mehrere (z.b. Versammlungen) oder der Fall der entsprechungsgleichen Wahrnehmung von Grundrechten (z.b. Presse und Informationsfreiheit) von dem Fall der entgegengerichteten Grundrechtsausübung durch mehrere, d.h. der Grundrechtskollision, zu unterscheiden (z.b. Demonstration und Gegendemonstrationen). Mangels unmittelbarer Grundrechtsdrittwirkung kommt es bei der Grundrechtskollision aber regelmäßig nicht zu unmittelbaren Grundrechtskonflikten zwischen den Bürgern, sondern zu kollidierenden Grundrechtserwartungen an den Staat (z.b. abwehrrechtliche Unterlassungsverpflichtungen kontra schutzrechtliche Handlungskonflikte des Staates). Diese Kollisionen sind vor allem vom Gesetzgeber schonend zu lösen (praktische Konkordanz). 35. Sind Verhaltensformen oder Rechtsstellungen des Bürgers durch mehrere Grundrechte geschützt, liegt eine Grundrechtskonkurrenz vor. Dabei sind die Grundrechte grundsätzlich kumulativ nebeneinander anwendbar. Dies gilt grundsätzlich im Verhältnis von Freiheits- und Gleichheitssätzen zueinander. Sind mehrere Freiheitsrechte (oder aber auch Gleichheitsrechte) an sich nebeneinander für einen Lebenssachverhalt einschlägig, sind die Grundrechte nur dann nebeneinander anwendbar, wenn nicht ein Grundrecht kraft seiner Spezialität die anderen (allgemeinen) Grundrechte verdrängt. Bei kumulativer Anwendbarkeit mehrerer Grundrechte nebeneinander sind Grund- 14

15 rechtseingriffe nur verfassungsmäßig, wenn sie sich im Rahmen der Beschränkungsmöglichkeiten aller Grundrechte halten. 36. Auf einen Lebenssachverhalt können Grundrechte verschiedener Rechtsordnungen (Europäisches Primärrecht, Europäische Menschenrechtskonvention, Grundgesetz, Landesverfassungen) nebeneinander anwendbar sein. Ihre Geltendmachung ist dann regelmäßig unterschiedlichen Gerichten überantwortet (EuGH, EGMR, BVerfG, LVerfG), die ihrerseits in einem Kooperationsverhältnis zueinander stehen. Parallelgewährleistungen in den Landesverfassungen werden nicht verdrängt (z.b. Art. 142 GG). 15

16 B. Einzelne Grundrechte I. Menschenwürde 37. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG) enthält ein oberstes "ewiges" (Art. 79 Abs. 3 GG) Leitprinzip des Grundgesetzes. Dieses Prinzip hat einen objektiven Wert und Schutzcharakter, ist aber auch ein Grundrecht mit Abwehr und Schutzgehalten (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) sowie mit Leistungsgehalten. So garantiert nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfGE 125, 175; 132, 134). 38. Eine hinreichend klare, allgemeine und scharfe Abgrenzung des Grundrechtstatbestandes ("Würde") ist bislang noch nicht gefunden. Sie kann aber fallweise aus der Rechtsprechung entnommen werden. Allerdings gibt die von der Rechtsprechung bevorzugte Formel, der Mensch dürfe nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werden, nur scheinbare Argumentationssicherheit. Fest steht aber immerhin, dass Art. 1 Abs. 1 GG über das Verbot krasser, eher historischer Menschenwürdeverachtungen (z.b. Folter, Schandpfahl, Sklaverei etc.; s. dazu auch Greve, ZIS 2014, 236 ff.) hinausgeht, andererseits aber nicht bloße Bagatellbeeinträchtigungen erfasst. 39. Menschenwürde kommt auch dem ungeborenen Leben und dem Leichnam zu, nicht aber juristischen Personen. 40. Da die h.m. von der Unbeschränkbarkeit ( unantastbar ) ausgeht ist somit jede Beschränkbarkeit der Menschenwürde oder ihre Abwägbarkeit mit anderen Verfassungsgütern ablehnt, kommt sie in das Dilemma, notwendige "Eingriffe" in die Menschenwürde nur dadurch zulassen zu können, dass sie den Grundrechtstatbestand des Art. 1 GG entsprechend eng interpretieren muss. Der angeblich absolute Schutz der Menschenwürde ("ganz oder gar nicht") führt so letztlich zur Schutzverengung. 41. Entgegen der h.m. wird zum Teil davon ausgegangen, dass Art. 1 Abs. 1 GG wie alle anderen Grundrechte auch grundsätzlich beschränkbar ist (so etwa Kloepfer, Verfassungsrecht, 16

17 Bd. II, 2010, 55 Rn. 72 ff.). Allerdings seien wegen des herausgehobenen Gewichts der Menschenwürde (Art. 79 Abs. 3 GG) die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit hier besonders hoch. Dies ermögliche einmal eine weitere Fassung des Schutzbereichs von Art. 1 GG und zum anderen einen schonenden Ausgleich dieses Grundrechts mit anderen Verfassungsgütern (z.b. in der Biotechnik) sowie eine erhebliche Verbesserung der Transparenz der Menschenwürdeargumentation. Das Folterverbot bleibt als politische Entscheidung des Gesetzgebers und der Völkerrechtsgemeinschaft unberührt. Der Abschuss von terroristisch entführten Flugzeugen wäre hiernach bei hinreichender gesetzlicher Grundlage zulässig (a.a. BVerfGE 115, 118). 42. Der in 38 geschilderte Ansatz werde auch dem Umstand besser gerecht, dass grundrechtliche Schutzgehalte häufig aus anderen Grundrechten "i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG" abgeleitet werden (insbes. Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG), ohne hier aber zur Unbeschränkbarkeit der einschlägigen Grundrechte zu führen (z.b. beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung). II. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 43. Das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) gilt unabhängig von politischen Bewertungen (z.b. als menschenwürdegemäß oder schützenswert). Seine Geltung beginnt mit der Verschmelzung von Samenzelle und Ei (siehe These 18) und endet (nach h.m.) mit dem endgültigen Erlöschen aller Hirnströme. Die Existenz von juristischen Personen wird nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst. 44. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) schützt die Integrität der biologischen Körpersphäre des Menschen, die physische wie psychische Gesundheit sowie den Schutz gegenüber der menschlichen Zufügung von körperlichen oder seelischen Leiden. Das Grundrecht steht juristischen Personen nicht zu, wohl aber werdendem Leben. 45. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt grundsätzlich auch vor Grundrechtsgefährdungen. Das Grundrecht auf Leben schützt nicht die Selbsttötung als negative Komponente, während das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit grundsätzlich keine Pflicht zur gesunden Lebens- 17

18 führung begründet. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist nicht nur ein Abwehrrecht, sondern begründet in besonderen Fällen auch Schutzpflichten (mit Untermaßverbot). 46. Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG lassen sich u.a. der Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen, vor Risiken der Atomenergie ableiten sowie verfahrensrechtliche Beteiligungsrechte bei Umweltgenehmigungen von Großanlagen sowie Leistungsrechte begründen (vgl. BVerfGE 53, 30). 47. Das Lebensgrundrecht ist gesetzlich einschränkbar (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG) z.b. durch Wehrpflicht, finalen Todesschuss etc. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit können erst recht vom (parlamentarischen) Gesetzgeber auch zur Lösung von Grundrechtskonflikten vorgesehen werden. Einwilligungen gegenüber dem Staat zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit führen grundsätzlich zur Rechtmäßigkeit eines entsprechenden staatlichen Eingriffs. 48. Art. 102 GG und Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG sind spezielle Schranken-Schranken der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. 49. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verbürgt als Grundrechtsnorm und Wertentscheidung die körperliche Bewegungsfreiheit (Freiheit der Person). Geschützt wird vor allem die Freiheit aller natürlichen Personen, sich von einem bestimmten Ort wegzubewegen, aber auch die Freiheit des Verbleibens an einem Ort. Die Freiheit der Person begründet Abwehr und Schutzgehalte gegenüber dem Staat. 50. In die Freiheit der Person kann durch intensive Freiheitsentziehungen (z.b. Untersuchungshaft, zwangsweise Unterbringung etc.) oder durch nicht so intensive Freiheitsbeschränkungen (z.b. Sistierungen) wie u.u. auch durch Vorladungen eingegriffen werden. 51. Solche Eingriffe sind grundsätzlich zulässig (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG). Sie dürfen aber nach Art. 104 Abs. 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes erfolgen. Aus der Freiheit der Person ergeben sich auch Verfahrenspflichten, die insbes. durch Art. 104 Abs. 2 4 GG ausgestaltet sind. Dabei kommt dem Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2, 3 GG) eine wesentliche freiheitssichernde Funktion zu. 18

19 III. Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung 52. Mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) werden insbes. drei Rechte verbürgt: a) Allgemeine Handlungsfreiheit (52, 53, 54) b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (55) c) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (57) d) Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (56). 53. Soweit Art. 2 Abs. 1 GG (für natürliche wie juristische Personen) die allgemeine Handlungsfreiheit verbürgt, ist diese allgemeine grundrechtliche Verbürgung als Auffanggrundrecht nur subsidiär anwendbar, wenn nicht spezielle Grundrechte einschlägig sind (vgl. These 33). Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt jedes menschliche Verhalten (einschließlich Unterlassungen) sowohl im persönlichen wie z.b. im wirtschaftlichen Bereich. 54. Die sehr weite Verbürgung der allgemeinen Handlungsfreiheit bedingt eine ebenso weite Beschränkungsmöglichkeit durch die sog. Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz). Da die h.m. unter der verfassungsmäßigen Ordnung die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen versteht, reduziert sich die Grundrechtsgarantie der allgemeinen Handlungsfreiheit praktisch zum bloßen Recht auf Rechtmäßigkeit. Dieses Recht ist insbes. für die Klage bzw. Beschwerdebefugnis bei verwaltungsgesetzlichen Klagen und Verfassungsbeschwerden bedeutsam. 55. Die in Art. 2 Abs. 1 GG (i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbürgte Grundrechtsgarantie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht nur subsidiär anwendbar. Sie schützt mit zunehmender Intensität die Sozialsphäre, die Privatsphäre und die Intimsphäre natürlicher Personen und sichert dabei u.a. das Recht am eigenen Bild, die Ehre und das Personengeheimnis 19

20 von Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht so weit einschränkbar wie die allgemeine Handlungsfreiheit. 56. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zur Online-Durchsuchung (BVerfGE 120, 274) zudem das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (dieses wird auch als IT-Grundrecht, Computer-Grundrecht oder Recht an der eigenen Festplatte bezeichnet). Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG; es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme ist dann anwendbar, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Geschützt vom Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben, insbesondere wenn eine Ausspähung dieser Daten durch heimlichen Zugriff erfolgen soll. 57. Das vom BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete insbes. für den Datenschutz elementare Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt der einzelnen natürlichen Person die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und inwieweit persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Die Preisgabe und Verarbeitung personenbezogener Daten sind als Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur bei Einwilligung des Grundrechtsträgers oder bei entsprechender gesetzlicher Ermächtigung zulässig (vgl. BVerfGE 65, 1). 20

21 IV. Allgemeiner Gleichheitssatz 58. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) steht zum Freiheitssatz in einer Spannungs-, aber auch Ergänzungsidee. Art. 3 Abs. 1 GG hat abwehrrechtliche, aber auch teilhaberechtliche Gehalte. Grundrechtsberechtigt ist jede natürliche und (inländische) juristische Person. Verpflichtet ist jede Staatsgewalt. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365). Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 130, 240; 132, 72). 59. Bei der Gesetzgebung geht es um staatsgewaltspezifische Gleichhaltsgehalte, d.h. die Rechtssetzungsgleichheit (60-62), bei der Justiz und Verwaltung steht die (striktere) Rechtsanwendungsgleichheit (64) im Vordergrund. Jeder Hoheitsträger ist grundsätzlich nur in seinem Zuständigkeitsbereich an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, so dass z.b. unterschiedliche Regelungen verschiedener Länder zulässig sind. 60. Die Rechtssetzungsgleichheit hat die politische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich zu respektieren. Deshalb hat die h.m. den Gleichheitssatz als bloßes Willkürverbot mit dem Inhalt verstanden, dass der Gesetzgeber wesentlich gleiche Fälle nicht ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich ungleiche Fälle nicht ohne sachlichen Grund gleich behandeln darf. Aus sachlichen Gründen darf der Gesetzgeber auch von dem von ihm gewählten System in einem Gesetz abweichen. Mit dem Willkürverbot wandelt Art. 3 Abs. 1 GG sich zum bloßen Grundrecht auf Gerechtigkeit, während die egalitären Gehalte des Gleichheitssatzes verblassen. 61. Mit der sog. "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts wird der Gleichheitssatz nun stärker konturiert. Hiernach ist eine Ungleichbehandlung zwischen Gruppen nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Unterschiede von solcher Art und Gewicht sind, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Damit werden u.a. Elemente des Verhältnismäßigkeitsprinzips für den Gleichheitssatz erschlossen. Hiernach gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, des- 21

22 sen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfGE 129, 49). Zwischen Ungleichbehandlung und rechtfertigendem Grund muss ein angemessenes Verhältnis bestehen, ebenso wie zwischen Differenzierungskriterium und gesetzgeberischem Ziel. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Kommt das Willkürverbot zur Anwendung, reichen für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung sachliche Gründe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Besteht eine strengere Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse, so ist zu fragen, ob Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Den strengeren Maßstab der Verhältnismäßigkeit nimmt das BVerfG bei zwei Fallgruppen an: 1. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). 2. Bei starker Beeinträchtigung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten. Entgegen der früher h.m. ist also auch bei Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Grundrechtstatbestand, Schranke und Schranken-Schranken zu differenzieren. 62. Trotz des Versuchs einheitlicher Formeln zum Gleichheitssatz erscheint es vielversprechender, mehr Berechenbarkeit in der Gleichheitsinterpretation durch Fallgruppen bzw. durch Entwicklung bereichsspezifischer Gleichheitsgehalte zu entwickeln. So ist der Gleichheitssatz im Bereich eingreifenden Staatshandelns strikter als bei gewährender Staatstätigkeit, bei Ungleichbehandlungen gleicher Fälle strikter als bei der Gleichbehandlung ungleicher Fälle. Wichtig für die Konkretisierung des Gleichheitssatzes ist insb. dessen Typisierung nach Lebensbereichen, z.b. - die Wahlrechtsgleichheit - die Abgabengleichheit - die Wehrgleichheit - die Prüfungsgleichheit Die Chancengleichheit bedeutet eine Vorverlagerung des Gleichheitssatzes durch Gewährleistung möglichst gleicher faktischer Startchancen. Das Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 GG) gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt. Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der 22

23 Verfassung auch vor dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber schützt (BVerfGE, 123, 267; 129, 124). 63. Liegt ein Verstoß gegen die Rechtssetzungsgleichheit vor, stellt das BVerfG lediglich den Gleichheitsverstoß fest, überlässt es aber dem Gesetzgeber (im Hinblick auf dessen Gestaltungsfreiheit), die Gleichheit wieder herzustellen (z.b. entweder durch Aufhebung oder durch Ausweitung einer gesetzlichen Begünstigung). 64. Die für die Exekutive und die Justiz wichtige Rechtsanwendungsgleichheit spielt dort eine praktisch wichtige Rolle, wo den rechtsanwendenden Organen Entscheidungsspielraum verbleibt (insbes. beim Ermessen). Art. 3 Abs. 1 GG kann hier zur "Selbstbindung" der Verwaltung führen. V. Besondere Gleichheitssätze 65. Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Grundgesetz eine Reihe spezieller Gleichheitssätze (Art. 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 5, 33 Abs. 2, 38 Abs. 1 S. 1 GG). Art. 3 Abs. 2 und 3 GG enthalten grundsätzliche Differenzierungsverbote. Die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist als Diskriminierungsverbot bei Art. 3 Abs. 3 GG geregelt und als Gebot zur Erstellung faktischer Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern in Art. 3 Abs. 2 GG (u.u. mit kompensierender Bevorzugung der Frauen). Vom europäischen Gemeinschaftsrecht (insbes. Art. 157 AEUV) gehen weitere wesentliche Impulse für die Durchsetzung der Gleichberechtigung aus. Art. 3 Abs. 3 GG soll die Diskriminierung Behinderter verhindern und deren Chancengleichheit stärken. 66. Die Differenzierungsverbote nach Art. 3 Abs. 3 GG schließen bei entsprechend schwerwiegenden Gründen nicht jede gesetzliche Rechtsfolgenanknüpfung an die dort genannten Kriterien aus. Der Gebrauch von Grundrechten wird durch ein Diskriminierungsverbot geschützt, d.h. der Grundrechtsgebrauch des Bürgers darf diesem nicht zum Nachteil gereichen. VI. Glaubens- und Gewissensfreiheit 23

24 67. Die vom Wortlaut des Art. 4 GG vorgegebene Unterscheidung zwischen insgesamt sechs verschiedenen Freiheiten wird überwiegend zugunsten eines einheitlich verstandenen Grundrechts aufgegeben oder zumindest modifiziert: Nach h.m. verbürgt Art. 4 GG drei Grundrechte: die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (These 69,70), die Gewissensfreiheit (These 71) und das Recht der Kriegsdienstverweigerung (These 72). 68. Wegen der einheitlichen Betrachtung des Art. 4 GG liegt der Schwerpunkt der Schutzbereichsbestimmung nicht mehr allein in der Zuordnung zum Schutzobjekt (Glauben, Gewissen, Weltanschauung), sondern vornehmlich in den Ausprägungen (modi), die das jeweilige Schutzobjekt durch den einzelnen Grundrechtsträger erfährt: zu bilden, zu haben (forum internum) sowie zu äußern und entsprechend zu handeln (forum externum). An diese Ausprägung knüpft neben der Qualifizierung des Eingriffs auch die Möglichkeit verfassungsrechtlicher Rechtfertigung an. In die von Art. 4 GG geschützten Freiheiten darf nur aufgrund verfassungsimmanenter Schranken eingegriffen werden (Ausnahme: Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV und Art. 137 Abs. 6 WRV). 69. Soll die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit effektiv geschützt werden, müssen die Begriffe Glauben und Weltanschauung inhaltlich neutral definiert werden. Nach Bestimmungsversuchen des BVerfG und des BVerwG ist Glauben bzw. Weltanschauung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens ; wobei Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ('transzendente') Wirklichkeit zugrundelege, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ('immanente') Bezüge beschränke. Nach der Rspr. des BVerfG schützt Art. 4 GG nicht nur die individuelle, sondern auch die kollektive Glaubensfreiheit und verdrängt insofern neben Art. 9 Abs. 1 GG auch Art. 137 Abs. 2 WRV. 70. Objektivrechtlich begründet Art. 4 Abs. 1 GG zusammen mit Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 33 Abs. 3 GG sowie vor allem mit 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 WRV und Art. 137 WRV den Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität des Staates. Eine strikte Trennung von Staat und Kirche bzw. Religionsgemeinschaften (Laizität) wie z.b. in Frankreich oder USA verlangt das Grundgesetz dagegen nicht. 24

25 71. Die Gewissensfreiheit schützt die selbst wahrgenommene Verantwortlichkeit eines Einzelnen für seine Handlungen und bezieht sich somit auf die moralische Identität und Integrität. Dementsprechend lässt sich nur subjektiv für den Einzelnen und auch nur von dem Einzelnen bestimmen, was von ihm als Gewissensentscheidung erfahren wird. Das BVerfG definiert eine Gewissensentscheidung als jede ernste, sittliche, d.h. an den Kriterien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. 72. Mit dem Recht der Kriegsdienstverweigerung normiert Art. 4 Abs. 3 GG eine spezielle Ausprägung der allgemeinen Gewissensfreiheit. Die Regelungsbefugnis des Art. 4 Abs. 3 S. 2 GG normiert keinen Gesetzes, sondern (nur) einen Verfahrensvorbehalt. Auch Art. 4 Abs. 3 GG kann deshalb (wenn überhaupt str.) nur durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt werden. VII. Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Presse und Rundfunkfreiheit 73. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit (74) und die Informationsfreiheit (75); Art. 5 Abs. 1 S. 2 die Pressefreiheit (76), die Rundfunkfreiheit (77) und die Filmfreiheit (78). Für alle genannten Grundrechte enthält Art. 5 Abs. 2 GG eine einheitliche Schrankenbestimmung (79). 74. Die Meinungsfreiheit gewährt jedem Menschen und jeder inländischen juristischen Person das Recht, Meinungen (Dafürhalten) jeder Qualität sowie (wahre) Tatsachenkundgaben zu äußern und zu verbreiten und zwar in jeder medialen Form. Auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen soll nach h.m. durch Art. 5 GG geschützt sein. Die Schweigefreiheit wird als negative Meinungsfreiheit ebenfalls gewährleistet. 75. Die Informationsfreiheit gewährleistet die ungehinderte Information aus allgemein (rechtlich und tatsächlich) zugänglichen Quellen, verpflichtet den Staat aber nicht, den Bürgern bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. 25

26 76. Die für das demokratische Gemeinwesen "schlechthin konstituierende" Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt (wie die Rundfunkfreiheit und die Filmfreiheit) die Massenkommunikation, während Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG die Individualkommunikation gewährleistet. Presse sind alle für die Öffentlichkeit bestimmten Druckerzeugnisse und zwar unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Qualität. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt die Pressearbeit umfassend von der Beschaffung von Information, über das Verfassen von Beiträgen, über die Redaktionsarbeit bis zum Pressevertrieb. Die für natürliche und juristische Personen geltende Pressefreiheit ist ein individuelles Abwehrrecht (z.b. gegen staatliche Vor-Zensur Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG), hat aber auch objektiv-rechtliche und institutionelle Gehalte (Schutz der freien Presse schlechthin, Neutralitätspflichten bei Pressesubventionen etc.). 77. Die für natürliche und juristische Personen geltende Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt die durch elektrische Schwingungen erfolgende Massenkommunikation einschließlich der technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ist zwar technisch entwicklungsoffen (z.b. für die sog. neuen Medien), darf aber nicht in den Bereich der von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Individualkommunikation drängen. Die Rundfunkfreiheit entfaltet sich innerhalb einer insbes. vom Bundesverfassungsgericht geschaffenen Rundfunkordnung. Die derzeitige duale Rundfunkordnung fordert insbes. von den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten: Staatsfreiheit, Meinungsvielfalt und die Sicherung der Grundversorgung und gewährleistet eine hinreichende Finanzierung der Anstalten. 78. Die Filmfreiheit schützt (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) die Massenkommunikation durch chemisch-optische Bildträger. Sie wird häufig von der Rundfunkfreiheit oder Kunstfreiheit überlagert. 79. Alle Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG finden ihre Schranken gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Schutz der persönlichen Ehre. Allgemeine Gesetze sind nach h.m. (vgl. BVerfGE 124, 300) Rechtsnormen, die sich nicht gegen die Meinungsäußerungsfreiheit etc. als solche richten (kein Sonderrecht) und höherwertigen Rechtsgütern dienen (Abwägung). Dabei müssen die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken im Lichte der Grundrechtsverbürgungen ausgelegt werden und sind selbst gegebenenfalls wieder einzuschränken (Wechselwirkungslehre). Jugendschutz darf nicht oktroyierter Erwachsenenschutz sein. 26

27 VIII. Freiheit von Kunst und Wissenschaft 80. Die Kunstfreiheit i.s.d. Art. 5 Abs. 3 GG ist ein individuelles Grundrecht und eine objektive Wertentscheidung. Obwohl "Kunst" letztlich nicht generell definierbar ist, muss von Verfassungs wegen eine großzügig zu handhabende Abgrenzung zwischen Kunst und Nichtkunst im Einzelfall erfolgen, um im konkreten Fall die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 GG zu entscheiden. Geschützt wird nicht nur der Werkbereich von Kunst (die eigentliche künstlerische Tätigkeit), sondern auch der nach außen tretende Wirkbereich von Kunst. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre immanenten Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (so z.b. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 119, 1). 81. Die Wissenschaftsfreiheit, d.h. die Forschungs- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt als individuelles Grundrecht die freie wissenschaftliche Betätigung des Einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen. Die objektiv-rechtlichen Gehalte der Wissenschaftsfreiheit haben erhebliche Bedeutung u.a. für die Hochschulorganisation und -finanzierung. Die Wissenschaftsfreiheit kann nur zum Schutz anderer Verfassungsgüter (oder der Verfassung selbst: Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG) eingeschränkt werden (grundrechtsimmanente Beschränkung). IX. Versammlungsfreiheit 82. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schützt die Zusammenkunft mehrerer (mindestens 2) Menschen zum Zwecke gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegte Entfaltung (einschließlich der Veranstaltung von Versammlungen). Der Bezug zu öffentlichen Angelegenheiten ist zwar typisch, aber nicht zwingend erforderlich. Nur friedliche Versammlungen ohne Waffen werden von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Ausschreitungen einzelner Teilnehmer führen nicht zur Unfriedlichkeit der ganzen Versammlung. Grundrechtsberechtigt sind (als Teilnehmer) nur deutsche natürliche Personen. 83. Art. 8 GG schützt öffentliche wie nichtöffentliche Versammlungen, wobei sich das Versammlungsgesetz nur auf erstere bezieht. Wegen Art. 8 GG sind (organisierte) Eilver- 27

28 sammlungen und (nichtorganisierte) Spontanversammlungen bei entsprechender Eilbedürftigkeit auch dann zulässig, wenn die nach 14 Abs. 1 VersG erforderliche 48stündige Mindestfrist für Anmeldungen nicht eingehalten werden kann. Bei Großdemonstrationen sind die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nicht uneingeschränkt anwendbar; es bestehen Kooperationsobliegenheiten zwischen Veranstaltern und Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung von Großdemonstrationen. 84. Versammlungen unter freiem Himmel stehen nach Art. 8 Abs. 2 GG unter gesetzlichem Beschränkungsvorbehalt (z.b. Versammlungs-, Polizei und Straßengesetze). Versammlungen "unter freiem Himmel" finden in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt (vgl. BVerfGE 128, 226; Bews/Greve, Jura 2012, 723). Versammlungen in geschlossenen Räumen können nur zum Schutz anderer Verfassungsgüter eingeschränkt werden. 85. Auch extremistische Gruppen können sich grundsätzlich auf die Versammlungsfreiheit berufen. Gegendemonstrationen dürfen grundsätzlich nicht die Demonstration politisch Andersdenker verhindern. 28

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