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1 Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten 3. Abschnitt: Erlöschen von Schuldverhältnissen 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten I. Allgemeines 1. Formen der Erfüllung a) Die Erfüllung, 362 Fall 81: Huber hat mit dem minderjährigen Fiete einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen und ihm die Kaufsache übereignet. Ist damit seine Hauptleistungspflicht gegenüber Fiete gemäß 362 I BGB erloschen? b) Die Annahme einer Leistung als Erfüllung, 363 c) Die Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt, 364 I Fall 82 (nach BGHZ 89, 126): Frieda kauft sich bei Opelhändler Klug gebrauchten Mercedes. Ihren alten BMW nimmt Klug für in Zahlung. Später stellt Klug jedoch fest, dass der in Zahlung genommene Wagen erhebliche Mängel aufweist. Er stellt ihn Frieda zur Verfügung und verlangt nunmehr für den Neuwagen den vollen Kaufpreis. Frieda ist aber unter diesen Umständen an dem Vertrag nicht mehr interessiert. Rechtslage? Vgl. dazu Medicus SR BT 12 Rn. 88 sowie LG Wuppertal NJW-RR 1997, 1416 d) Die Annahme einer Leistung erfüllungshalber, 364 II Fall 83: G hat gegen S eine fällige Forderung aus Darlehen in Höhe von 1.000,00. Am Fälligkeitstag erklärt G sich bereit, anstelle des vereinbarten Bargeldes einen Scheck entgegenzunehmen. Der Scheck ist jedoch ungedeckt, das Konto des G wird rückbelastet. G verlangt erneute Zahlung. Zu Recht? 2. Zeit und Ort der Erfüllung a) Leistungszeit b) Leistungsort II. Die Übertragung des verkauften Rechts 1. Allgemeines 2. Insbesondere: Die Übertragung von Forderungen a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung (Abtretung, Zession), 398

2 Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten (1) Voraussetzungen der Abtretung (a) Bestehen der Forderung (b) Abtretbarkeit (c) Bestimmbarkeit Fall 84: Huber möchte seiner Tante Emma zum Geburtstag etwas schenken. Bargeld hat er zwar nicht, wohl aber zwei Forderungen, nämlich 1. eine Forderung aus Werkvertrag gegen Bolte, 2. eine Schmerzensgeldforderung gegen Klumpe. Kann er damit etwas anfangen? (2) Besondere Abtretungsformen (a) Die Sicherungszession (b) Die Inkassozession (c) Abgrenzung: Die Einziehungsermächtigung b) Die gesetzliche Übertragung (Legalzession) 268 III BGB: Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in eine Sache, an der ein Dritter ein dingliches Recht hat. Löst der Dritte die Sache durch Zahlung an den Gl. ab, geht die Forderung des Gl. gegen den Sch. auf ihn über. 426 II BGB: Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gl., geht dessen Forderung gegen die übrigen Gesamtschuldner in Höhe des gezahlten Betrages auf den Zahlenden über. 774 I BGB: Bürge befriedigt den Gläubiger. 67 I VVG: Versicherer zahlt den Schaden: die Ersatzforderung gegen den Schädiger geht in Höhe des gezahlten Betrages auf ihn über. Ausnahme: Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, falls nicht vorsätzlich ( 67 II VVG). 116 I SGB X: Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe erbringt Leistungen: Ersatzansprüche gegen einen Schädiger gehen auf ihn über. 6 I EntgFG: Arbeitgeber zahlt den Lohn fort: Ersatzansprüche des ArbN gegen einen Schädiger gehen auf ihn über. 37 I BAFöG: Student erhält Förderung: Unterhaltsansprüche gegen die Eltern gehen in Höhe der anzurechnenden Einkommensbeträge auf das Land über.

3 Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten c) Der Forderungserwerb vom Nichtberechtigten (1) Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb Fall 85: Erna tritt dem Fiete eine Forderung gegen Dora ab, die längst erloschen ist. Kann Fiete die Forderung erwerben? (2) Ausnahmen Fall 86: Im Fall 101 legt Erna dem Fiete einen Schuldschein vor, den Dora seinerzeit ausgestellt hatte. Ändert sich etwas? d) Die Rechtsfolgen der Forderungsübertragung (1) Übergang der Forderung (2) Übergang von Sicherungsrechten, 401 (3) Auskunftspflicht des Zedenten, 402 e) Der Schutz des Schuldners (1) Der Erhalt von Einwendungen, 404 (2) Leistung an den bisherigen Gläubiger, 407 (3) Mehrfache Abtretung, 408 (4) Abtretungsanzeige, 409 (5) Aufrechnung, 406 Fall 87: Huber hat seine Kaufpreisforderung gegen Schmidt an Müller abgetreten. Als Müller von Schmidt Zahlung verlangt, wendet dieser ein, a) er habe bereits an Huber gezahlt; b) er habe Huber gegenüber aufgerechnet; c) er rechne Müller gegenüber auf; d) er habe das Geschäft gegenüber Huber angefochten; e) Huber habe noch nicht geliefert.

4 Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten III. Die Erfüllung der Zahlungspflicht 1. Erfüllung durch Zahlung, 362 a) Der Kaufpreis als Geldschuld MünchKomm/Grundmann 4 244, 245 BGB (1) Geldschuld und Wertschuld (2) Die Fremdwährungsschuld (3) Wertsicherungsklauseln Kirchhoff, Wertsicherungsklauseln für Euro-Verbindlichkeiten, Berlin 2006; Palandt/Heinrichs Rn Spannungsklauseln: Koppelung an die Höhe des Entgelts für gleichartige Leistungen. - Leistungsvorbehalt: Neufestsetzung der Leistung bei bestimmter Veränderung der Vergleichsgröße (insbes.: Lebenshaltungsindex). - Kostenelementklauseln: Unternehmer behält sich Preiserhöhung vor, falls einzelne Kostenelemente (Lohnkosten, Materialkosten) steigen. (4) Geldentwertung ohne Wertsicherungsklausel b) Die Zahlung (1) Der Zahlungsort, 270 Fall 88: Onkel Oskar hat seiner Nichte Nicole zum Geburtstag 100 versprochen. Er schickt das Geld rechtzeitig im Briefumschlag ab, dieser kommt jedoch bei der Empfängerin nicht an. Muss Oskar einen zweiten Hunderter auf die Reise schicken? (2) Unbare Zahlung 2. Andere Erfüllungsformen

5 Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 12 Der Rücktritt 12 Der Rücktritt I. Begriff Rücktritt ist eine einseitige rechtsgestaltende WE, die den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Die primären Leistungspflichten des ursprünglichen Vertrages entfallen (Befreiungswirkung), etwa bereits Geleistetes ist zurückzugewähren. II. Voraussetzungen 1. Rücktrittsrecht a) Gesetzliche Rücktrittsrechte nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung pfv V Unmöglichkeit der Leistung Nr. 2 Sachmangel beim Kauf Nr. 3 Mangel des Werkes (Werkvertrag) b) Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Rücktrittserklärung III. Rechtsfolgen, 346 ff. BGB 1.Erlöschen der primären Leistungspflichten 2. Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen 3. Haftung bei Unmöglichkeit und Verschlechterung 4.

6 Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen 13 Sonstige Formen der Vertragsbeendigung 13 Sonstige Formen der Vertragsbeendigung I. Die Aufrechnung, 387 ff 1. Begriff und Funktion 2. Voraussetzungen a) Aufrechnungslage (1) Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen (2) Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung (Aktivforderung) (3) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (Passivforderung) (4) Kein Aufrechnungsausschluss b) Aufrechnungserklärung Fall 89: Susi Sorglos hat von Oskar Ohnegeld noch 1000 aus einem Autoverkauf zu bekommen. Da sie sich inzwischen mit Oskar zerstritten hat, tritt sie ihre Forderung an Gustav Grämlich ab. Oskar weigert sich jedoch, an Grämlich zu zahlen. Daraufhin wirft dieser ihm wütend die Fensterscheibe ein und ruft ihm zu: Jetzt sind wir quitt, du Pleitegeier! Oskar verlangt Schadensersatz. Mit Recht? 3. Rechtsfolgen II. Der Erlass, 397 I III. Das negative Schuldanerkenntnis, 397 II IV. Die Schuldersetzung (Novation) V. Die Konfusion Fall 90: Der flotte Erwin schuldet seiner Erbtante Trude aus Darlehen Tante Trude hat diese Forderung zur Sicherung eines Darlehns an die B-Bank verpfändet. Bald darauf stirbt Tante Trude; Erwin ist Alleinerbe. Leider hat Tante Trude nichts als Schulden hinterlassen. Es wird Nachlassverwaltung angeordnet. Kann die B-Bank sich aus dem Pfandrecht befriedigen? VI. Die Hinterlegung, Voraussetzungen 2. Verfahren 3. Wirkungen

7 Teilschuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft Überblick: BGB: Teilschuldnerschaft und Teilgläubigerschaft , 431 BGB: Gesamtschuld BGB: Gesamtgläubigerschaft BGB: sog. Mitgläubigerschaft (5. ungeregelt: sog. Mitschuldnerschaft) 14 Teilschuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft Schreiber, Die Gesamtschuld, Jura 1989, 353; Schwab, Neues zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich - BGH NJW 1988, 2667, in: JuS 1991, 18. I. Teilschuldnerschaft 1. Begriff Bei der Teilschuldnerschaft ist jeder Schuldner nur zu einem Teil der dem Gläubiger insgesamt gebührenden Leistung verpflichtet. 2. Voraussetzungen Teilbar ist jede Leistung, die oder deren Gegenstand sich derart zerlegen lässt, dass die Teile zusammengenommen ohne Wertminderung das Ganze ergeben (vgl. auch 266 BGB). 3. Umfang der Teilschuld 4. Wirkung der Teilschuld II. Gesamtschuldnerschaft 1. Begriff Bei Gesamtschuldnerschaft muss jeder Schuldner die gesamte Leistung bewirken, 421 BGB. Der Gläubiger kann sie von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern. Insgesamt erhält er die Leistung aber nur einmal. 2. Entstehungsgründe a) Gesetzliche Gesamtschuldanordnungen (1) Rechtsgeschäftlicher Bereich Wenn mehrere sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, haften sie gem. 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner.

8 Teilschuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft (2) Deliktischer Bereich Gem. 840 BGB haften mehrere nebeneinander Verantwortliche als Gesamtschuldner. (3) Gesamthandgemeinschaften (4) Unteilbare Leistungen b) Weitere Gesamtschuldfälle Richtiger nach Ansicht enthalten die 421 ff. BGB keine Begründungstatbestände für die Gesamtschuldnerschaft, sondern setzen diese voraus. Erforderlich ist, dass die mehreren Schuldner zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses des Gläubigers verpflichtet sind. Beispiele: - BGH, GS vom , BGHZ 43, 227: Ein Bauunternehmer ist zur Beseitigung eines Mangels an einem Bauwerk verpflichtet. Zugleich ist der Architekt zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet. Hier dienen beide Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse des Gläubigers. - BGH NJW 1991, 2899: Gesamtschuld zwischen dem aus 1108 I BGB haftenden Eigentümer (persönliche Haftung des Eigentümers für die Reallast/Rentenschuld) und dem aus Kaufvertrag haftenden Käufer für ein Rentenversprechen. Dass die Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse dienen, reicht aber nicht immer aus, um eine Gesamtschuld zu begründen. Es gibt nämlich Fälle, in denen einer der Schuldner die Verpflichtung letztlich allein erbringen muss, sozusagen näher dran ist als der andere. Dies ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung häufig der Fall. Zur Abgrenzung zwischen diesen Fällen der sog. scheinbaren oder unechten Gesamtschuld und den Fällen der echten Gesamtschuld werden regelmäßig 3 Theorien diskutiert: - Die ältere Rechtsprechung verlangte einen inneren Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten - rechtliche Zweckgemeinschaft. - Neuere Rechtsprechung und h. L. verlangen eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen : Bei der Gesamtschuld sind die Verpflichtungen typischerweise, wenn auch nicht begrifflich notwendig, gleichstufig in der Weise, dass letztlich jeder Schuldner seinen Teil beitragen muss, wenn auch nicht alle Teile gleich groß sein müssen. (so jetzt auch BGH vom , BGHZ 108, 179) - Nach einer dritten Ansicht liegt Gesamtschuldnerschaft immer dann vor, wenn keine Teilschuld vorliegt und auch kein Fall der Legalzession gegeben ist (so vor allem Esser - Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Heidelberg 1984, S. 638 ff.). 3. Rechtswirkungen der Gesamtschuld im Verhältnis zu den Gläubigern

9 Teilschuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft 4. Innenverhältnis a) Der Ausgleichsanspruch nach 426 I BGB (1) Mitwirkungs- und Leistungsanspruch Hat ein Gesamtschuldner mehr als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Betrag geleistet, hat er insoweit einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner. Für diesen Ausgleichsanspruch haften die übrigen aber nun nicht etwa auch wieder als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner. Dies findet seinen Grund darin, dass durch den Ausgleich eine endgültige Abwicklung stattfinden soll. (2) Der Verteilungsmaßstab Fall 91 (OLG Köln FamRZ 1992, 318): Die Eheleute Kurt und Berta nehmen bei der B- Bank gemeinsam ein Darlehen über auf, um ein Haus zu kaufen. Obwohl sie beide in dem Haus wohnen, ist Berta Alleineigentümerin desselben. Bald darauf zerbricht die Ehe jedoch, Kurt zieht in eine andere Wohnung. Berta bewohnt das Haus eine Zeitlang allein, dann verkauft sie es. Kurt sieht nicht ein, dass er sich an der Darlehenstilgung noch beteiligen soll. Er verlangt von Berta Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der B-Bank und Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die er seit der Trennung erbracht hat. Mit Recht? (3) Die Legalzession nach 426 II BGB Probleme ergeben sich, wenn im Verhältnis zwischen Gläubiger und einem der Gesamtschuldner ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, sog. gestörter Gesamtschuldnerausgleich. Fall 92: A nimmt B in seinem PKW mit und vereinbart mit diesem einen Haftungsausschluss. Es kommt zu einem Unfall, den A und der Fahrer C des entgegenkommenden PKWs gleichermaßen fahrlässig verschuldet haben. B erleidet einen Schaden von Kann B von C vollen Schadensersatz verlangen, obwohl er mit A einen Haftungsausschluss vereinbart hat? Fall 93 (nach BGHZ 103, 338 = NJW 1988, 2667): Der zweijährige Knirps verletzt sich auf dem Spielplatz an einer Rutsche. Der Unfall ist zur Hälfte von seinem Vater Abraham leicht fahrlässig verursacht, zur anderen Hälfte ist er die Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde. Knirps verlangt von der Gemeinde Schmerzensgeld in Höhe von Die Gemeinde wendet ein, Knirps müsse sich das Verschulden seines Vaters Abraham anrechnen lassen. Sie will nur die Hälfte zahlen. Mit Recht?

10 Schuldnergemeinschaften (Überblick) 15 Schuldnergemeinschaften (Überblick) Eine Schuldnergemeinschaft liegt vor, wenn eine Leistung nur von allen gemeinsam zu erbringen ist. Gesetzlich ist dies für die Gesamthandgemeinschaften (nicht mit Gesamtschuld verwechseln!) vorgesehen. I. Gesamthandsgemeinschaft Es gibt drei Grundformen der Gesamthandsgemeinschaft: Die Gesellschaft 705 ff. BGB, die Gütergemeinschaft 1415 ff. BGB und die Erbengemeinschaft 2032 ff. BGB. Bei den Gesamthandsgemeinschaften wird ein Vermögen den mehreren Personen zur gesamten Hand zugeordnet. Dieses Sondervermögen ist von dem Privatvermögen zu trennen. Der Einzelne hat einen Anteil an dem Sondervermögen insgesamt, nicht aber an einzelnen Gegenständen. Über die einzelnen Gegenstände, die zum Sondervermögen gehören, hat er keine Verfügungsbefugnis. Für Schulden der Gesamthand müssen die Gesamthänder gemeinsam mit ihrem Sondervermögen einstehen. II. Bruchteilsgemeinschaft Bei der im 741 ff. BGB geregelten Bruchteilsgemeinschaft hat jede der mehreren Personen an einem einzelnen Recht einen ideellen Bruchteil. Dieses (ideelle) Recht an dem (real) ungeteilten Gegenstand ist durch die Mitberechtigung der Übrigen beschränkt. Dies hat zur Folge, dass der Einzelne nach 747 S. 1 BGB nicht über das Recht verfügen (und sich zu einer Verfügung verpflichten) kann, sondern nur über seinen ideellen Bruchteil. 16 Schuldübernahme und Schuldbeitritt I. Begriffe II. Die befreiende Schuldübernahme, 414 BGB 1. Voraussetzungen a) Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger, 414 BGB b) Genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner, 415 I 1 BGB c) Sonderfall: Hypothekenübernahme, 416 BGB 2. Wirkungen a) Schuldnerwechsel b) Erhalt von Einwendungen c) Sicherungsrechte

11 Schuldübernahme und Schuldbeitritt III. Der Schuldbeitritt, 311 I BGB 1. Voraussetzungen Der Schuldbeitritt erfolgt wie die befreiende Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger oder durch Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Altschuldner, wobei hier keine Genehmigung erforderlich ist (da sich die Rechtsstellung des Gläubigers verbessert). Obwohl der Schuldbeitritt kein Verbraucherkreditvertrag (auch keine sonstige Finanzierungshilfe ) isv. 491, 499 BGB ist, sind doch im Interesse des Verbraucherschutzes die Regelungen über den Verbraucherkredit auf ihn analog anwendbar, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Verbraucherkredit handelt (so zum alten Recht VerbrKrG BGHZ 133, 71 = NJW 1996, 2156; 134, 194, 197; 138, 321, 325; vgl. zuletzt OLG Dresden v , GmbHR 2002, 269). Das Schutzbedürfnis des Beitretenden ist nicht geringer als das den Kreditnehmers. Voraussetzung ist natürlich, dass der Beitretende Verbraucher isv. 13 BGB ist. 2. Abgrenzung von der Bürgschaft 3. Wirkung

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