FALL 9 LÖSUNG DIE ALARMANLAGE

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE ALARMANLAGE A. Anspruch des Justus Jonas (J) gegen Bertolt (B) auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB... 2 I. Anspruch entstanden... 2 VERONIKA EICHHORN Werkvertrag... 2 Mangelhaftigkeit des Werks bei Abnahme... 3 a) Sachmangel... 3 b) bei Abnahme... 4 Zwischenergebnis... 4 II. Anspruch durchsetzbar... 4 Länge der Verjährungsfrist... 4 a) 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB... 4 b) 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB... 5 c) keine Arglist, 634a Abs. 3 S. 1 BGB... 5 d) Zwischenergebnis... 5 Fristbeginn und Fristende... 6 Fristwahrung... 6 Zwischenergebnis... 6 III. Ergebnis... 6 B. Anspruch des J gegen B auf Schadensersatz i.h.v , aus 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB... 6 I. Anspruch entstanden... 6 Voraussetzungen des 634 BGB... 6 Weitere Voraussetzungen des 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB... 6 a) Schuldverhältnis... 6 b) Pflichtverletzung... 7 Weitere Voraussetzungen der 280 Abs. 2 oder 3 BGB... 7 a) Einordnung des Anspruchsziels als Schadensersatz statt oder neben der Leistung... 7 b) Einordnung des Anspruchsziels als Verzögerungsschaden oder einfacher Schadensersatz neben der Leistung... 7 c) Zwischenergebnis... 7 Vertretenmüssen... 8

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 2 VON 12 Rechtsfolge: Schaden... 8 Zwischenergebnis... 9 II. Anspruch durchsetzbar... 9 III. Ergebnis... 9 C. Anspruch des J gegen B auf Schadensersatz i.h.v , aus 823 Abs. 1 BGB I. Anwendbarkeit II. Anspruch entstanden Rechtsgutsverletzung Durch ein Verhalten des B Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung Verschulden Durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden Rechtsfolge: Schadensersatz Zwischenergebnis III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Länge der Verjährungsfrist Fristbeginn und Fristende Zwischenergebnis IV. Ergebnis A. Anspruch des Justus Jonas (J) gegen Bertolt (B) auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB Justus Jonas (J) könnte gegen Bertolt (B) einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB, und zwar nach Wahl des B entweder in Form der Mängelbeseitigung oder der Neuherstellung, haben. I. Anspruch entstanden Dies setzt gem. 634 BGB zunächst voraus, dass ein wirksamer Werkvertrag zwischen J und B zustande gekommen ist und das Werk bei Abnahme mangelhaft ist. Werkvertrag Zunächst müssten J und B einen wirksamen Werkvertrag gem. 631 BGB geschlossen haben. J und B haben sich über die Planung und Installation einer Alarmanlage für das Juweliergeschäft des J geeinigt. Da B nicht etwa eine herzustellende oder zu erzeugende Sache zu liefern hat, sondern vielmehr schwerpunktmäßig zur Konzeption und Installation einer funktionstüchtigen Alarmanlage zur Sicherung der beiden Schaufenster verpflichtet ist, ist diese Vereinbarung nicht als Werklieferungsvertrag i.s.d.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 3 VON S. 1 BGB zu qualifizieren, so dass die 433 ff. BGB nicht zur Anwendung kommen. 1 Aufgrund derselben Erwägungen kann die Hauptleistung nicht in der Übergabe und Übereignung der Ultronenschranke mit Alarmanlage liegen, wogegen die Montage lediglich als Nebenpflicht geschuldet wäre. Daher ist der Vertrag auch nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (vgl. 434 Abs. 2 BGB) einzuordnen. Die Konzeption und Installation einer funktionstüchtigen Alarmanlage zur Sicherung der beiden Schaufenster stellt vielmehr eine Vereinbarung über die Herbeiführung eines Erfolges durch Arbeit oder Dienstleistung dar. Folglich haben die Parteien einen Werkvertrag i.s.v. 631 BGB geschlossen. Mangelhaftigkeit des Werks bei Abnahme a) Sachmangel Weiter müsste die Alarmanlage mangelhaft i.s.v. 633 Abs. 2 BGB sein. 633 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB sind weitgehend parallel zu 434 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB aufgebaut. 2 Im Rahmen von 633 Abs. 1 BGB empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst ist zu fragen, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. 633 Abs. 2 S. 1 BGB getroffen haben. Wenn ja, ist das Vorliegen eines Sachmangels anhand dieser Vereinbarung zu beurteilen. Wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt ist gem. 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, ob im Vertrag eine besondere Verwendung des Werkes vorausgesetzt wurde. Sofern auch keine besondere Verwendung des Werkes vorausgesetzt wurde, ist gem. 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB bei der Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und die übliche bzw. erwartbare Beschaffenheit abzustellen. Werbeaussagen (auch Dritter) können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen bzw. die objektive Verkehrserwartung prägen Abs. 2 S. 3 BGB stellt schließlich die Falschlieferung und die Minderlieferung einem Sachmangel gleich. 4 Eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung i.s.d. 633 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Daher bestimmt sich die Frage, ob das Werk mangelhaft ist, nach 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. Maßgeblich ist dabei die Funktionstüchtigkeit des Werks für seine vertraglich vorausgesetzte Verwendung. 5 Eine Alarmanlage, die für die Sicherung der Schaufenster ungeeignet ist, da sie den Zugriff auf die zu schützenden Schaufenster nicht registriert, verfehlt ihren vertraglich vorausgesetzten Zweck. Sie ist deshalb mit einem Sachmangel i. S. d. 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB behaftet. 1 Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Werklieferungsvertrag etwa Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 651 BGB Rn Vgl. auch die Kommentarbox bei Fall 5 A./I./1./b)/bb). 3 Für Ersteres Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 633 BGB Rn. 2; für Letzteres Medicus/S. Lorenz, Schulrecht II Besonderer Teil, 17. Aufl. 2014, Rn. 749; für eine analoge Anwendung des 434 Abs. 1 S. 3 BGB Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. 2013, 8 Rn Entspricht 433 Abs. 3 BGB. 5 Vgl. Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 633 BGB Rn. 7.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 4 VON 12 b) bei Abnahme Der relevante Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts stellt im Werkvertragsrecht die Abnahme gem. 640 BGB bzw. der Eintritt einer der einer Abnahme gleichgestellter Umstände gem. 640 Abs. 1 S. 3, 646 BGB dar. Vorliegend hat J zwar nicht ausdrücklich die Abnahme erklärt, in der vorbehaltlosen Bezahlung der vereinbarten Vergütung liegt jedoch die konkludente Abnahme des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Sachmangel lag somit bereits in diesem Zeitpunkt vor. Zwischenergebnis Der Anspruch des J gegen B auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB ist somit entstanden. II. Anspruch durchsetzbar Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Nacherfüllung könnte jedoch die Einrede der Verjährung gemäß 214 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Vollendung der Verjährung des Anspruchs des J. Länge der Verjährungsfrist Nachdem die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl. 202 BGB) sind vorrangig besondere gesetzliche Verjährungsfristen zu beachten. Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs aus 634 Nr. 1 BGB richtet sich nach 634a Abs. 1 BGB. Fraglich ist, welcher Tatbestand dieser Vorschrift hier eingreift. Dabei ist kein sachenrechtlicher Maßstab anzulegen, sondern danach zu fragen, ob sich mit der Werkherstellung typischerweise das Risiko verwirklicht, das den Grund für die gesetzliche Differenzierung bildet. Zur Systematik: Aus der Existenz von 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB folgt zunächst, dass Abs. 1 Nr. 1 nicht eingreift, sofern die Werkleistung auf ein Bauwerk gerichtet ist. Dies wird zudem mittels vorbehaltlich der Nummer 2 in Abs. 1 Nr. 1 klargestellt. Von 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB werden alle Werkleistungen umfasst, die nicht bereits von Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB erfasst werden. a) 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Die Installation der Alarmanlage könnte ein bauwerksbezogenes Werk i.s.d. 634a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB sein. Das setzt indes bei einem bestehenden Gebäude voraus, dass die Arbeiten nach Art und Umfang für die Konstruktion, den Bestand oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung und die eingebauten Teile mit dem Grundstück fest verbunden sind. 6 Bei der Installation einer Alarmanlage an lediglich zwei Schaufenstern eines Juweliergeschäfts fehlt ein derartiger Bezug zum gesamten Gebäude. 6 Vgl. Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 634a BGB Rn. 17; bei einer Alarmanlage, welche ein gesamtes Gebäude sichern soll, ist dies umstritten, vgl. noch zum alten Schuldrecht OLG Hamm NJW 1976, 1269; OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; offen gelassen BGH NJW-RR 1991, 1367.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 5 VON 12 Nachdem es schon an einem Bauwerk fehlt, dem Planungen zugutekommen könnten, ist auch 634a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB nicht einschlägig. b) 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB Bei der Installation der Alarmanlage könnte der Erfolg des Werkes aber in der Herstellung einer Alarmanlage als Sache i.s.d. 90 BGB bestehen, so dass 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit eine zweijährige Verjährungsfrist eingreift. Gegen eine Anwendung des 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB im vorliegenden Fall könnte indes sprechen, dass es sich bei der Planung und Installation einer Alarmanlage um eine solche Werkleistung handelt, deren Mängel typischerweise nur schwer und häufig nur mit zeitlicher Verzögerung erkennbar seien. 7 Dies könnte dafür sprechen, im vorliegenden Fall auf die regelmäßige Verjährungsfrist gem. 634 Abs. 1 Nr. 3 BGB abzustellen. Dieser Sichtweise ist vorliegend jedoch zu widersprechen, da B keine detaillierte und auf die Räumlichkeiten des J maßgeschneiderte Planung geleistet hat, sondern eines von mehreren bereits bestehenden Anlagensystemen auswählt. 8 Die für die Alarmanlage erforderliche Planung stellt gerade nicht den Schwerpunkt der geschuldeten Leistung dar. Zudem wird die Erbringung von Planungsleistungen für die Herstellung einer Sache ausdrücklich von 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst. Diese gesetzliche Wertung darf nicht durch den Auffangtatbestand des 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB umgangen werden. Anders als bei rein unkörperlichen Werkleistungen hat der Besteller einer Alarmanlage die Möglichkeit, deren Funktionsfähigkeit innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu testen und so gegebenenfalls Sachmängel rechtzeitig aufzudecken. Da B einen Erfolg und nicht lediglich ein Tätigwerden geschuldet ist, ergeben sich vorliegend auch keine Abgrenzungsschwierigkeit zum Dienstvertrag welcher der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt was eine Angleichung der Verjährungsfrist rechtfertigen würde. Folglich liegt der Erfolg des Werkes in der Herstellung einer funktionstüchtigen Alarmanlage als Sache i.s.d. 90 BGB, womit 634a Abs. 1 Nr. 1 zur Anwendung kommt. c) keine Arglist, 634a Abs. 3 S. 1 BGB Hinweise auf ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch B sind nicht ersichtlich. Folglich greift die regelmäßige Verjährungsfrist nicht gem. 634a Abs. 3 S. 1 BGB ein. d) Zwischenergebnis Die Verjährungsfrist beträgt demzufolge nach 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre. 7 Dies ergebnisorientiert befürwortend Zimmermann/Leenen/Mansel/Ernst, JZ 2001, 684, 690. Zur Regelverjährung s.u. C.III. 8 Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Reischl, JuS 2003, 1076, 1080.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 6 VON 12 Fristbeginn und Fristende Gemäß 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Abnahme der Alarmanlage. Diese erfolgte am Da dieser Tag gem. 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird, beginnt die Verjährungsfrist am , 0 Uhr, zu laufen. Das Fristende bestimmt sich grundsätzlich nach 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB: Eine Frist, die nach Jahren bestimmt ist, endigt im Falle des 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Demnach endet die Frist am um 24 Uhr. Fristwahrung Nachdem sich der Einbruch erst am ereignet hat, war zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen und damit der Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt. Zwischenergebnis Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Nacherfüllung steht bei Erhebung durch B die Einrede der Verjährung gemäß 214 Abs. 1 BGB entgegen. III. Ergebnis J hat gegen B einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB. Diesem kann B jedoch die dauerhafte Einrede der Verjährung gem. 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. B. Anspruch des J gegen B auf Schadensersatz i.h.v , aus 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB J könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v , aus 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein. Voraussetzungen des 634 BGB Wie oben erörtert, liegen ein Werkvertrag ebenso wie ein Sachmangel bei Abnahme vor, 634 BGB. 9 Weitere Voraussetzungen des 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB a) Schuldverhältnis In dem geschlossenen Werkvertrag (s.o.) 10 liegt ein wirksames Schuldverhältnis gem. 280 Abs. 1 S. 1 BGB. 9 S.o. A.I.1 u. A.I A.I.1.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 7 VON 12 b) Pflichtverletzung B müsste zudem gem. 280 Abs. 1 S. 1 BGB eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Indem B die Alarmanlage mangelbehaftet eingerichtet hat, 11 hat er seine Pflicht zur sachmangelfreien Leistung aus 633 Abs. 1 BGB verletzt. Sofern der geltend gemachte (Mangelfolge-)Schaden nicht als Schadensersatz statt der Leistung zu qualifizieren sein sollte, 12 genügt vorliegend die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung aus 633 Abs. 1 BGB. Auf eine Pflichtverletzung wegen Nichtvornahme der Nacherfüllung kommt es dann nicht an. 13 Weitere Voraussetzungen der 280 Abs. 2 oder 3 BGB a) Einordnung des Anspruchsziels als Schadensersatz statt oder neben der Leistung Weiter ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden i.h.v , aufgrund des Diebstahls als Schadensersatz statt oder neben der Leistung einzuordnen ist. Der Schadensersatz statt der Leistung soll nach e.a. das ursprüngliche Erfüllungsinteresse des Gläubigers abdecken. Der von J geltend gemachte Schadensersatzanspruch tritt jedoch nicht an die Stelle des ursprünglichen Leistungsinteresses des K; vielmehr macht J einen Schaden geltend, der ihm an seinem Eigentum entstanden ist und nicht vom vertraglichen Äquivalenzschutz erfasst ist. Nach a.a. geht es um denjenigen Schaden, der allein darauf zurückzuführen ist, dass die Leistung endgültig ausbleibt. Damit ist jeder Schadensposten, der auch dann nicht entfiele, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre, Schadensersatz neben der Leistung. Der Verlust i.h.v , würde auch durch eine mögliche Nacherfüllung nicht entfallen. Eine Nachfristsetzung ist daher sinnlos. Folglich ist der geltend gemachte Schaden nach allen Ansichten als Schadensersatz neben der Leistung einzuordnen. 280 Abs. 3 und damit 281 Abs. 1 BGB finden keine Anwendung. b) Einordnung des Anspruchsziels als Verzögerungsschaden oder einfacher Schadensersatz neben der Leistung Der Schaden i.h.v , geht auch nicht alleine auf eine Verzögerung der Leistung zurück, so dass die zusätzlichen Voraussetzungen des 280 Abs. 2 BGB, insbesondere das Erfordernis der Mahnung nach 286 Abs. 1 BGB nicht zu beachten sind. Folglich handelt es sich um einfachen Schadensersatz neben der Leistung gem. 280 Abs. 1 BGB. c) Zwischenergebnis Die weiteren Voraussetzungen der 280 Abs. 2 oder 3 BGB sind nicht zu beachten. 11 S.o. A.I siehe sogleich unter B.I.3.a) 13 Vgl. zum Mangelfolgeschaden auch: BGH, NJW 1993, 923 (924); BGH, NJW 1991, 2418 (2419).

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 8 VON 12 Vertretenmüssen Weiter müsste B die Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung der Pflicht zur sachmangelfreien Leistung aus 633 Abs. 1 BGB zu vertreten haben. Gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden des B vermutet. B kann auch nicht nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Rechtsfolge: Schaden J kann damit von B Schadensersatz neben der Leistung nach Maßgabe der 249 ff. BGB verlangen. Gem. 249 Abs. 1 BGB ist J so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Die mangelhafte Planung und Installation der Alarmanlage müsste zunächst kausal für den eingetretenen Schaden bei J sein. 14 Wiederholung zur Kausalität aus Fall 22 des Wintersemesters: Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität fragt man sich zunächst, ob die Pflichtverletzung im Sinne der Äquivalenztheorie conditio sine qua non für den Schaden ist, ob sie also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Form entfiele. Bei Fällen der Doppelkausalität, wenn also zwei Ereignisse (respektive Pflichtverletzungen) so zu einem Schaden geführt haben, dass auch jedes Ereignis für sich alleine kausal gewesen wäre, erfolgt eine normative Korrektur der conditio sine qua non - Formel. Danach liegt Kausalität gemäß der Äquivalenztheorie schon dann vor, wenn die beiden Ereignisse zwar nicht alternativ, aber doch kumulativ nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Erfolg entfiele. Ist eine Teilverantwortlichkeit abgrenzbar, so haftet jeder auch nur für seinen Teil des Schadens. Auch in den Fällen der kumulativen Kausalität, wenn also die Pflichtverletzung den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln eines anderen herbeiführen konnte liegt Kausalität i.s.d. conditio sine qua non -Formel vor. Anschließend wird eine Einschränkung durch die Adäquanztheorie vorgenommen: Außergewöhnliche und objektiv nicht vorhersehbare Verletzungen, die außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen, sind dem Schädiger nicht zurechenbar In einem dritten Schritt fragt man schließlich, ob der konkrete Schaden vom Schutzzweck der Norm 15 erfasst ist, also ob es die Funktion des 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB sein soll, das konkrete Rechtsgut gerade vor der konkreten Art der Verletzung zu schützen. Danach ist ein Schaden beispielsweise dann nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst, wenn erst ein vorsätzlich handelnder Dritter eine neue, selbständige Gefahrenlage geschaffen hat, die im bisherigen Geschehensablauf noch nicht angelegt war. Die jeweiligen Prüfungspunkte sind in der Falllösung aber nur dann zu behandeln, wenn sie problematisch sind, also nicht in diesem Fall. Nach der Äquivalenztheorie liegt Kausalität vor, wenn die mangelhafte Planung und Installation nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Form entfiele. Zwar wären die Diebe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei mangelfreier Installation der Alarmanlage gefasst worden und somit war die Pflichtverletzung des B auch im Sinne der Adäquanztheorie kausal für den Schaden ihv , bei J. 14 sog. haftungsausfüllende Kausalität. 15 Die Schutzzwecklehre wird auch als Rechtswidrigkeitszusammenhang bezeichnet.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 9 VON 12 Unmittelbar beruht der Schaden jedoch in erster Linie auf der Handlung der Diebe. Ein solches Dazwischentreten eines Dritten steht einer Zurechnung aber dann nicht entgegen, wenn den Schuldner (B) eine Pflicht traf, das rechtswidrige Tun des Dritten zu verhindern und er dies unterlassen hat. 16 Indem sich B zur Einrichtung einer funktionierenden Alarmanlage verpflichtete und diese Pflicht nur mangelhaft erfüllte, hat er seine Garantenpflicht verletzt und ist daher der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Dass bei einer mangelhaft geplanten und installierten Alarmanlage der Diebstahl in einem Juweliergeschäft erleichtert wird, ist objektiv vorhersehbar und nicht unwahrscheinlich. Folglich handelt es sich um einen adäquaten Kausalverlauf. Weiter soll eine Alarmanlage einen Diebstahl gerade verhindern. Die unbekannten Diebe haben somit keine selbstständige Gefahrenlage geschaffen, sondern eine bereits bestehende durch die unzureichende Sicherung ausgenutzt. Folglich ist die Rechtsgutsverletzung auch vom Schutzzweck der 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst. Hätte B die Alarmanlage also mangelfrei installiert, hätte der Diebstahl verhindert werden können und der Schaden i.h.v , wäre nicht entstanden. Zwischenergebnis Der Anspruch des J gegen B auf Schadensersatz i.h.v , gem. 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ist somit entstanden. II. Anspruch durchsetzbar Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Schadensersatz könnte jedoch wiederum die Einrede der Verjährung gemäß 214 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Vollendung der Verjährung des Anspruchs des J. Nachdem die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl. 202 BGB) sind vorrangig besondere gesetzliche Verjährungsfristen zu beachten. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus 634 Nr. 4 BGB richtet sich ebenfalls nach 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. 17 Die zweijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt des Einbruches bereits abgelaufen (s.o.) 18. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Schadensersatz steht somit die Einrede der Verjährung gemäß 214 Abs. 1 BGB entgegen. III. Ergebnis J hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v , gem. 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Diesem kann B jedoch die dauerhafte Einrede der Verjährung gem. 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. 16 BGH, NJW 1979, S.o. A.II.1.d). 18 A.II.2.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 10 VON 12 C. Anspruch des J gegen B auf Schadensersatz i.h.v , aus 823 Abs. 1 BGB J könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v , aus 823 Abs. 1 BGB haben. Dazu müsste die Norm neben 634 BGB anwendbar sein, ihre Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und keine Einreden entgegenstehen. I. Anwendbarkeit 823 Abs. 1 BGB wird durch das Mängelgewährleistungsrecht nicht verdrängt, wenn es um den Ersatz von Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers geht, welche durch das mangelhafte Werk entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden / Integritätsinteresse). 19 II. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Dieses setzt, voraus, dass B ein i.s.d. 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat und hieraus ein Schaden in Höhe von , entstanden ist. Rechtsgutsverletzung J könnte in seinem Eigentumsrecht verletzt sein. Eine Eigentumsverletzung setzt nicht notwendigerweise eine Verletzung der Sachsubstanz voraus. Vielmehr genügt es, wenn der Eigentümer infolge des Eingriffs in seine Herrschaftssphäre daran gehindert ist, seine Eigentümerbefugnisse nach seinem Willen auszuüben. 20 Indem B infolge der Entwendung der Ware aus dem Schaufenster daran gehindert ist, mit diesen seinem Wunsch nach zu verfahren, liegt, sofern B auch Eigentum an der Ware hatte, eine Eigentumsverletzung vor. Sollte J indes bei einigen Gegenständen lediglich Besitzer gewesen sein, 21 ist J in seinem Besitzrecht verletzt. Auch der Besitz ist aber nach h.m. ein von 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut, wenn wie hier der Besitzer zum Besitz berechtigt ist. Damit liegt eine Rechtsgutsverletzung vor. Durch ein Verhalten des B Die Rechtsgutsverletzung müsste durch ein Verhalten des B eingetreten sein. B selbst hat den Diebstahl nicht begangen, sodass ein unmittelbar ursächlich gewordenes Verhalten des B ausscheidet. Eine Verletzungshandlung des B könnte aber darin bestehen, dass er eine für die Schaufenster des J ungeeignete Alarmanlage geplant und installiert hat und dadurch ein Diebstahl durch Dritte zumindest vereinfacht wurde. Auch eine mittelbare Verletzungshandlung kann den Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB erfüllen. 19 Vgl. näher zum Konkurrenzverhältnis etwa Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 634a BGB Rn. 6, Vorb v 633 BGB Rn Vgl. hierzu BGH, NJW 1971, 886 (888) sog. Fleetfall. 21 Z.B. bei einem Eigentumsvorbehalt der Lieferanten des J, vgl. 449 Abs. 1 BGB.

11 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 11 VON 12 Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung Eine solche mittelbare Verletzungshandlung ist jedoch nur dann rechtswidrig, wenn B gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn B eine Verkehrssicherungspflicht trifft, welche er verletzt hat. Deliktsrechtliche Ansprüche werden von Ihnen derzeit nur in Grundzügen erwartet. Ausführlich zu den Verkehrssicherungspflichten und dem Prüfungsstandort vgl. Fall 14 des Sommersemesters. Grundsätzlich besteht keine Fürsorgepflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter vor den Gefahren aus der Sphäre oder dem Verhalten Dritter. Indem B sich jedoch verpflichtete, eine funktionierende Alarmanlage zu installieren, hat er in hohem Maße gegenüber J Vertrauen in Anspruch genommen. Infolge dessen sind Schutz- und Obhutspflichten gegenüber J entstanden, wonach B für eine ordnungsgemäße und sinnvolle Sicherung des Schaufensters zu sorgen hatte. 22 B hat daher vertraglich eine Verkehrssicherungspflicht übernommen. Da B die Alarmanlage mangelhafte installierte und keine sonstigen Schutzvorkehrungen traf, hat B die ihm obliegende Pflicht zur Sicherung des Eigentums des J verletzt und ist damit seiner Verkehrssicherungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. 23 Verschulden B hat die erforderliche Sorgfalt bei der Planung der Alarmanlage objektiv verletzt und damit die Rechtsgutsverletzung zumindest erleichtert. Diese Verletzung indiziert, dass er ihm auch subjektiv ein Verschuldensvorwurf trifft. 24 B kann diese Indizwirkung hier auch nicht widerlegen und hat damit fahrlässig gemäß 276 Abs. 1, 2 BGB gehandelt. Durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden Die Rechtsgutsverletzung war für den Eintritt des Vermögensschadens i.h.v , kausal (sog. haftungsausfüllende Kausalität ). Rechtsfolge: Schadensersatz J ist gem. 249 ff. BGB so zu stellen, wie er ohne die Rechtsgutsverletzung stünde. Ohne die Rechtsgutsverletzung hätte der Diebstahl ggf. verhindert werden können und der Schmuck und die Uhren im Wert von , wären noch im Vermögen des J vorhanden. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich damit auf ,. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Schadensersatz i.h.v , aus 823 Abs. 1 BGB ist entstanden. 22 Vgl. zur Fallgruppe der Übernahmehaftung auch Riehm, JuS Lern-CD Zivilrecht I, Rn Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch Reischl, JuS 2003, 1076, 1081; RG, RGZ 102, 372 (374). 24 Vgl. Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 823 BGB Rn. 42 f.

12 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2015 SEITE 12 VON 12 III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Die Durchsetzung des Anspruchs des J gegen B aus 823 Abs. 1 BGB könnte aber dauerhaft gehemmt sein. Möglicherweise kann B sich auf Verjährung des von J geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb gem. 214 Abs. 1 BGB die Erbringung der Schadensersatzleistung verweigern. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Vollendung der Verjährung des Anspruchs des J. Länge der Verjährungsfrist 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf den konkurrierenden deliktsrechtlichen Anspruch nicht anwendbar, denn die Norm stellt keine die vertragliche Haftung abschließende Regelung dar, welche gleichsam auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung durchschlägt. 25 Andere im Gesetze vorgesehene spezielle Verjährungsfristen greifen nicht ein, womit die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB gilt. Fristbeginn und Fristende Die Frist beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Schadensersatzanspruch entsteht mit der Entstehung des Schadens, mithin am Es ist davon auszugehen, dass J auch an diesem Tag Kenntnis von dem Diebstahl erlangt hat. Ebenso hatte er damit Kenntnis von der Person des Schuldners B. Damit beginnt die Verjährung mit Ablauf des Die Frist endet gem. 188 Abs. 2 BGB somit am um 24 Uhr. Zwischenergebnis Damit steht dem Anspruch des J aus 823 Abs. 1 BGB nicht die Einrede der Verjährung aus 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus 823 Abs. 1 BGB ist nicht dauerhaft gehemmt. Selbst wenn Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ab Zeitpunkt des Einbruchs zu verneinen wäre, würde die Verjährung gem. 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB am beginnen und wegen 193 BGB am enden. Wegen 199 Abs. 3 S. 2 BGB greift 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB hier nicht ein (Beginn wäre , Ende , also später). IV. Ergebnis J hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v , aus 823 Abs. 1 BGB. 25 Palandt/Sprau, 75 Aufl. 2016, 634a BGB Rn. 6; Einf v 823 BGB Rn. 10.

FALL 9 LÖSUNG DIE ALARMANLAGE

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