Meldepflichten im Übernahmerecht
|
|
- Lucas Kolbe
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Meldepflichten im Übernahmerecht 1. St. Galler Corporate Management Forum am 5. November 2010 Dr. Christian Cascante, LL.M. Dr. Jochen Tyrolt
2 Chronologie Schaeffler / Continental 17. März 2008: Schaeffler schließt mit Merrill Lynch einen Cash Settled Total Return Equity Swap über rund 28 % der Continental-Aktien ab. Stimmrechtsmitteilungen nach WpHG werden nicht gemacht. Der Aktienkurs liegt bei EUR 51, März bis 23. Mai 2008: Merrill Lynch sichert das Swap-Geschäft dadurch ab, dass zum einen selbst Aktien erworben, zum anderen aber auch mit dritten Banken derivative Finanzinstrumente vereinbart wurden. 15. Juli 2008: Schaeffler veröffentlicht Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots. Der Aktienkurs liegt bei EUR 73,42. Es wird bekannt, dass Schaeffler Zugriff auf weitere 28 % der Anteile hat. Die BaFin untersucht, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden, kommt aber zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. 30. Juli 2008 Schaeffler veröffentlicht eine Angebotsunterlage zum Erwerb aller Continental-Aktien zum Preis von EUR 70,12 je Aktie. 2
3 Chronologie Porsche / VW (1) 25. September 2005: Porsche gibt Pläne für einen Einstieg bei VW mit rund 20 % bekannt. Porsche will damit eine feindliche Übernahme des VW Konzerns durch Investoren verhindern. 28. September November 2006: Porsche erwirbt insgesamt 27,4 % der VW-Anteile und ist damit größter Einzelaktionär. Porsche teilt mit, dass eine Übernahme der Kontrolle (30 %) nicht beabsichtigt sei. 24. März 2007: Porsche erhöht die Beteiligung an VW auf 31 %. Hintergrund ist auch der erwartete Fall des VW-Gesetzes. Man plane allerdings keine Komplettübernahme. 26. April 2007 bis 29. Mai 2007: Aufgrund der Überschreitung der Kontrollschwelle von 30 % muss Porsche den VW-Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten. Man orientiert sich dabei am gesetzlichen Mindestpreis: Der Angebotspreis lag mit EUR 100,92 für Stamm- und EUR 65,54 für Vorzugsaktien unter dem damaligem Aktienkurs. VW-Aufsichtsrat und Vorstand lehnen das Angebot ab. Die Annahmequote betrug lediglich 0,06%. 3
4 Chronologie Porsche / VW (2) 1. September 2007: Es wird bekannt, dass Porsche eine Beteiligung von 51 % an VW anstrebt. 26. Oktober 2008: Porsche verkündet, den Anteil an VW nicht nur auf 50 %, sondern auf 75 % ausbauen zu wollen. Gleichzeitig gibt Porsche bekannt, dass Porsche seinen Anteil an VW auf 42,6 % aufgestockt hat und zusätzlich 31,5 % in Form von Optionen mit Barausgleich hält. Die Nachricht löst einen Kursanstieg der VW-Aktie aus. Der Wert steigt auf über EUR und VW wird (kurzzeitig) zum wertvollsten Unternehmen der Welt. Viele Anleger hatten eher auf fallende Kurse gesetzt. Sie mussten zum Teil VW-Aktien teuer zukaufen, da sie Leerverkäufe getätigt hatten. Mai bis Dezember 2009: Porsche begräbt seine Pläne zur Übernahme von VW. Quatar steigt bei Porsche ein und übernimmt von Porsche zudem einen wesentlichen Teil der gehaltenen Optionen auf VW-Aktien. Mit dem Erlös sollen die Schulden deutlich reduziert werden. Die Eigentümerfamilien verständigen sich auf eine Komplettübernahme von Porsche durch VW. 4
5 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (1) Typische Struktur eines Stakebuilding mittels Swaps Struktur: Investor Cash-Settled Equity Swap 1 Preisgewinn Preisverlust Dividende Gebühr Börse Kauft Aktien Hauptbank Zielgesellschaft 2 3 Bank 1 Bank 2 Bank 3 Bank 9 Eigentum im rechtlichen Sinne 1. 1 Cash-Settled Equity Swaps sind Finanzinstrumente, die ihren Inhaber wirtschaftlich so stellen als sei er Inhaber der Aktien, auf die sich die Swaps beziehen. Grundlage hierfür bildet eine Vereinbarung (hier: zwischen einer Bank und einem Investor), in der sich die Parteien u.a. auf einen Referenzpreis für Aktien einer Zielgesellschaft verständigen. Je nach dem ob der Kurs dieser Aktien steigt oder fällt, zahlt die Bank entweder an den Investor oder erhält von dem Investor die Differenz zwischen dem Aktienkurs (bei Fälligkeit) und dem Referenzpreis Normalerweise sichert die Bank ihre Position durch Kauf der Referenzaktien oder von Derivaten auf die Referenzaktien ab Die Hauptbank selbst baut eine Beteiligung knapp unterhalb des Schwellenwerts von 3 % auf und sichert die restliche Position durch Geschäfte mit weiteren Banken ab. Diese Banken hedgen ihre Position ebenfalls durch das Halten von Aktien (jeweils ohne den Schwellenwert von 3 % zu übersteigen). Die Beziehung zwischen der Hauptbank und den übrigen Banken ähnelt dabei zumeist der zwischen Investor und Hauptbank. 5
6 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (2) Typische Auflösung der Swap-Geschäfte Abwicklung: 3 Kauft Aktien Börse Verkauft Aktien 1 Verkaufen Aktien 1 Bank 1 Bank Die Bedingungen der Swaps schreiben gewöhnlich vor, dass die Bank eine durch Hedging abgesicherte Position bei Fälligkeit der Swaps in wirtschaftlich angemessener Weise glattstellen muss. Die Hauptbank verkauft daher normalerweise die Aktien an der Börse, wenn sie ihre Position durch den Kauf von Aktien abgesichert hat. Entsprechendes gilt für die Auflösung der Hedging-Positionen der übrigen Banken. Investor Zielgesellschaft Eigentum im rechtlichen Sinn Barabwicklung 2 Hauptbank Bank 3 Bank Der Investor hat aufgrund des Swaps nur Anspruch auf Barausgleich. Je nach dem ob der Kurs der Aktien steigt oder fällt, zahlt die Bank entweder an den Investor oder erhält von dem Investor die Differenz zwischen Aktienkurs (bei Fälligkeit) und Referenzpreis Der Investor kann die Aktien an der Börse oder ggf. direkt von den Banken erwerben (hat darauf jedoch keinen Anspruch). Macht der Investor ein Übernahmeangebot, können die Hauptbank und die beteiligten Banken die Aktien auch in das Angebot einreichen. 6
7 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (3) Besteht eine Mitteilungspflicht nach 21 Abs. 1 WpHG? 21 Abs. 1 WpHG: Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Aktien dem meldepflichtigen selbst gehören. Bei der oben beschriebenen Swap-Struktur hält der Investor selbst keine Aktien, sondern nur Swaps (mit Ausnahme einer Beteiligung in Aktien in Höhe von bis zu 2,99 %). Ø Der Erwerb von Cash-Settled Equity Swaps löst daher keine Mitteilungspflicht nach 21 WpHG aus. 7
8 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (4) Besteht eine Mitteilungspflicht nach 21, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, d.h. handelt die Bank auf Rechnung des Investors? Hat die Bank Aktien zur Absicherung ihrer Position erworben (was typischerweise der Fall ist), unterliegt der Investor den Mitteilungspflichten gemäß 21, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, soweit die Bank diese Aktien für Rechnung des Investors hält. Voraussetzungen: Investor trägt das wirtschaftliche Risiko für die zugrundeliegenden Aktien: (+) Hinreichender Einfluss des Investors auf die Ausübung der Stimmrechte aus den zugrundeliegenden Aktien? Es ist umstritten, ob der Inhaber von Cash-Settled Equity Swaps bei fehlender (ausdrücklicher oder konkludenter) Absprache zwischen Investor und Bank Einfluss darauf nehmen kann, wie die Stimmrechte aus von der Bank gehaltenen Aktien ausgeübt werden. BaFin lehnte dies im Fall Schaeffler./. Continental ab, da es keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Stimmrechtsvereinbarung zwischen Merrill Lynch und Schaeffler gab. 8
9 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (5) Besteht eine Mitteilungspflicht nach 25 WpHG, d.h. handelt es sich bei den Swaps um Finanzinstrumente, die ein einseitiges Recht zum Erwerb der Aktien begründen? Nach 25 WpHG besteht eine gesonderte Mitteilungspflicht bei Finanzinstrumenten, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Aktien einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung zu erwerben. Dieser Mitteilungspflicht unterfallen ausschließlich Finanzinstrumente mit Realerfüllungsanspruch, d.h. einem Anspruch auf Lieferung der Aktien. Da Cash-Settled Equity Swaps dem Investor normalerweise nur einen Anspruch auf Barausgleich einräumen, lösen sie nach herrschender Meinung in der Literatur sowie nach Ansicht der BaFin eine solche Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht aus. Das gilt allerdings nur, soweit keine (ausdrückliche oder konkludente) Absprache über die Lieferung von Aktien zwischen dem Investor und der Bank erfolgt. 9
10 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (6) Fazit: Unter welchen Umständen kann eine Mitteilung nach 21, 22, 25 WpHG im Fall eines Equity Swaps mit Barausgleich unterbleiben? Der Swap darf ausschließlich einen Anspruch auf Barausgleich (und z.b. nicht eine Option des Investors auf Lieferung der Aktien) vorsehen. Der Investor darf keinen Einfluss nehmen können auf (i) die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte der Bank oder (ii) die Veräußerung solcher Aktien. Die Bank als Vertragspartner darf ihr Verhalten nicht mit dem Investor oder einem Tochterunternehmen abstimmen. Als Bank sollte ein nicht in die Transaktion involviertes Unternehmen gewählt werden (also optimalerweise nicht der M&A- Berater). Die Swap-Vereinbarung sollte die Bank nicht verpflichten, Aktien der Zielgesellschaft zur Absicherung ihrer Position zu erwerben (die Bank sollte jedoch berechtigt sein, dies nach eigenem Ermessen zu tun). 10
11 Cash-Settled Derivatives und Mitteilungspflichten (7) Fazit: Unter welchen Umständen kann eine Mitteilung nach 21, 22, 25 WpHG im Fall eines Equity Swaps mit Barausgleich unterbleiben? (Fortsetzung) Bei einem Stakebuilding mit Cash-Settled Equity Swaps bestehen nach herrschender Meinung und bei sauberer Strukturierung (s.o.) nach derzeitiger Rechtslage keine Mitteilungspflichten. Mangels gerichtlicher Entscheidungen kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht oder die BaFin die beschriebenen Geschäfte mit Cash-Settled Equity Swaps doch einmal als Umgehung der Mitteilungspflichten ansehen und daher einen Verstoß gegen 21, 22 WpHG annehmen würden. 11
12 Neuer Gesetzesentwurf (1) Geplante Erweiterung der Melde- und Veröffentlichungspflichten Neuer Regierungsentwurf vom 22. September 2010 sieht unter anderem eine Erweiterung der Melde- und Veröffentlichungspflichten vor. Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich Anfang 2011; die Erweiterung der Melde- und Veröffentlichungspflichten soll allerdings erst 9 Monate später in Kraft treten. Erweiterung der bisherigen Regelung des 25 WpHG um sonstige Instrumente ; dadurch werden zukünftig insbesondere Rückforderungsansprüche aus Wertpapierdarlehen und Repo-Geschäften erfasst. Einführung einer neuen Meldepflicht für alle Instrumente, die es ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben ( 25a WpHG). 12
13 Neuer Gesetzesentwurf (2) Einzelheiten zu der geplanten Neuregelung des 25a WpHG: Ein Anspruch auf Lieferung von Aktien ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn ein Stimmrechtserwerb aufgrund der wirtschaftlichen Logik möglich ist. Als nicht abschließende Fallgruppen nennt der Gesetzesentwurf Instrumente - bei welchen eine Risikoabsicherung (Hedging) der jeweiligen Gegenseite des Geschäftes in den zugrundeliegenden Aktien möglich ist; dabei ist es unerheblich, ob und ggf. in welcher Höhe im konkreten Fall tatsächlich ein Hedging erfolgt; oder - die ein Recht zum Erwerb von Aktien einräumen oder eine Erwerbspflicht begründen, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft Bedingungen vorsieht, deren Eintritt nicht allein von dem Inhaber beeinflusst werden können (z.b. Kartellfreigabe oder Kursschwellen). Erfasst sind insbesondere Contracts for Difference, Swaps und Call-Optionen mit Barausgleich sowie Put-Optionen. 13
14 Neuer Gesetzesentwurf (3) Einzelheiten zu der geplanten Neuregelung des 25a WpHG: Eingangsschwelle: 5% Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach 21, 22 WpHG sowie 25 WpHG findet statt (anders noch im Diskussionsentwurf vom 3. Mai 2010). Gewisse Ausnahmen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im EWR, um Intransparenz aufgrund massenhafter Mitteilungen zu vermeiden; dieses Privileg gilt allerdings nur für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb, nicht aber für Geschäfte zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme. Aufgrund der abstrakten Regelung und dem weiten Wortlaut ist die Reichweite der neuen Meldepflichten im Einzelnen unklar. Dies gilt insbesondere bei Aktienkaufverträgen im Vorfeld von M&A-Transaktionen sowie Irrevocable Undertakings. 14
15 Neuer Gesetzesentwurf (4) Einzelheiten zu der geplanten Neuregelung des 25a WpHG: Bei Verstößen gegen die neuen Meldepflichten kann eine Geldbuße bis zu EUR verhängt werden. Auf weitergehende Sanktionen hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Die neuen Meldepflichten finden generelle Anwendung und sind nicht auf Übernahmesituationen beschränkt. Im Übernahmerecht selbst bleibt es bei den bisherigen Zurechnungsregeln. Bei der Berechnung der für ein Pflichtangebot relevanten Kontrollschwelle von 30 % sind (hypothetische) Stimmrechte aus derivativen Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten im Sinne der 25 und 25a WpHG somit nicht zu berücksichtigen. 15
16 Acting in Concert (1) Grundlage: 30 Abs. 2 WpÜG ( 22 Abs. 2 WpHG) Dem Bieter werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Bieter oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. 16
17 Acting in Concert (2) Rechtsfolgen und Sanktionen: Rechtsfolge eines Acting in Concert: Gegenseitige Zurechnung der Stimmrechte Meldepflichten nach 21, 22 WpHG bei Überschreiten der relevanten Schwellen Pflicht zur Abgabe eines Angebots, wenn Kontrolle (30% der Stimmrechte) über eine Zielgesellschaft erlangt wurde Bei Verstoß: Rechtsverlust ( 59 WpÜG / 28 WpHG) Geldbuße bis zu EUR 1 Mio. ( 60 WpÜG) bzw. EUR ( 39 WpHG; zukünftig EUR ) Zinszahlung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ( 38 WpÜG; gilt nicht im WpHG) 17
18 Acting in Concert (3) Pixelpark Entscheidung OLG Frankfurt a.m. vom 25. Juni 2004 Gravierende Rechtsfolgen und Gefahr uferloser oder zufälliger Zurechnungen verlangen ergänzende Kriterien. Dritter und Bieter müssen bewusst mit dem Ziel zusammenarbeiten, Mitgliedschaftsrechte koordiniert und kontinuierlich auszuüben. Gesetzliche Ausnahme von Einzelfällen meint, dass Nachhaltigkeit der Einflussnahme erforderlich ist. Stärkung der Kapitalmärkte und Transparenz würde bei zu weiter Stimmenzurechnung behindert. Gesellschafterkontakte würden durch Gefahr der Verstrickung in Angebotspflicht gelähmt. 18
19 Acting in Concert (4) OLG München, Urteil vom 27. April 2005 Acting in Concert liegt vor bei nachhaltiger Einflussnahme auf die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane aufgrund gemeinsam gefundener Überzeugung und entsprechender Stimmrechtsausübung. Ein abgestimmtes Verhalten im Einzelfall liegt nur vor, wenn es punktuell und nicht auf eine bestimmte zeitliche Intensität angelegt ist. Vorabstimmung über Aufsichtsratswahl ist Acting in Concert, wenn ihr eine gemeinsame unternehmerische Strategie zugrunde liegt. Kein Acting in Concert bei Abstimmung über die Aufsichtsratsbesetzung in Abbildung der Beteiligungsverhältnisse ohne weitergehende unternehmerische Absichten. 19
20 Acting in Concert (5) Beispielsfall: Deutsche Börse AG (2004 / 2005) Ermittlungen der BaFin, ob abgestimmtes Verhalten bei Auseinandersetzung bezüglich Übernahmeangebot auf London Stock Exchange. Zunächst geäußerte Vermutung: Fondsgesellschaften haben sich über die Besetzung des Aufsichtsrats abgestimmt. Ergebnis der BaFin: Es konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eindeutig beweisen, dass sich die Fondsgesellschaften untereinander koordiniert haben, um nachhaltig und beständig Einfluss auf die Deutsche Börse AG nehmen. Die vorliegenden Indizien rechtfertigten nicht zweifelsfrei die Annahme, dass die betreffenden Fonds ein weitergehendes unternehmerisches Interesse oder einen Gesamtplan für die Deutsche Börse AG hatten. 20
21 About Gleiss Lutz German Law Firm of the Year 2010 JUVE Awards 2010 German Law Firm of the Year 2009 PLC Which Lawyer? Awards 2009 German Law Firm of the Year 2010 Chambers Europe Awards 2010 German Law Firm of the Year 2008 IFLR European Awards
22 Berlin Gleiss Lutz Friedrichstrasse Berlin Germany T F Düsseldorf Gleiss Lutz Bleichstrasse Düsseldorf Germany T F Frankfurt Gleiss Lutz Mendelssohnstrasse Frankfurt am Main Germany T F Hamburg Gleiss Lutz Hohe Bleichen Hamburg Germany T F Munich Gleiss Lutz Karl-Scharnagl-Ring Munich Germany T F Stuttgart Gleiss Lutz Maybachstrasse Stuttgart Germany T F Brussels Gleiss Lutz Rue de Loxum Brussels Belgium T F Budapest Associated firm: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Hungary T F Prague Associated firm: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prague 1 Czech Republic T F Warsaw Associated firm: Pietrzak Siekierzyński Bogen Sp. k. ul. Złota Warsaw Poland T F
Neue Regeln für das Stakebuilding bei deutschen Aktiengesellschaften
Dipl.-Kfm. Dr. Hartmut Krause, LL.M. Rechtsanwalt, Attorney at law (New York) Partner Allen & Overy LLP, Frankfurt Neue Regeln für das Stakebuilding bei deutschen Aktiengesellschaften Allen & Overy 2011
MehrDaimler AG: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Daimler AG WKN: 710000 ISIN: DE0007100000 Land: Deutschland Nachricht vom 11.04.2012 13:46 Daimler AG: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung Daimler AG 11.04.2012
MehrStimmrechte: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Stimmrechte: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung Veröffentlichung gem. 26 Abs. 1 WpHG Wir haben folgende Stimmrechtsmitteilungen gem. 25 WpHG und 25a WpHG am
MehrUnternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Funktion und Anwendungsbereich des WpÜG a. Regelungszweck des WpÜG
Mehr10. Münchner M&A Forum. Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private
10. Münchner M&A Forum Get The Deal Done - Transaktionssicherheit beim Taking Private Dr. Emanuel P. Strehle 15. Mai 2013 Agenda I. Einführung II. 1. Prozessüberblick 2. Prozessfaktoren 3. Sicherung von
Mehr- die Antragstellerin zu 1.) sowie der Antragsteller zu 2.) zusammen nachfolgend auch die Antragsteller
Befreiungsanträge der WEGOLD Holding AG, Wendelstein, und des Herrn Jürgen Freisleben, Schwabach, gemäß 37 Abs. 1 WpÜG Zielgesellschaft: Dresdner Factoring AG, Dresden Auf Ihre namens und in Vollmacht
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
MehrFAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. (Stand: 21.06.2016)
FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (Stand: 21.06.2016) Nr. Thema I. Gesetzliche Grundlagen 1. Frage: Gibt es neben Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung
MehrHäufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der conwert Immobilien Invest SE an die Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG Disclaimer Dieses Dokument stellt weder eine Einladung
MehrStrafrecht, nach allen Regeln der Kunst. Banken im Cum-Ex-Fokus Rechtsanwalt Prof. Dr. Ahlbrecht 4. Bankrechtstag, Düsseldorf, 16.
Strafrecht, nach allen Regeln der Kunst Banken im Cum-Ex-Fokus Rechtsanwalt Prof. Dr. Ahlbrecht 4. Bankrechtstag, Düsseldorf, 16. März 2016 Inhalte Prolog Cum-Ex-Geschäfte eine Beschreibung Die umstrittene
MehrBundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013 Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrPUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT. Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung
PUMPSPEICHERKRAFTWERKE IM MARKT Rechtlicher Rahmen für Strombezug und -vermarktung 2. Pumpspeichertagung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen Dr. Jacob von Andreae, Goslar, 20. November 2014 Inhalt
MehrZivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrErwerbsangebot (Barangebot)
Erwerbsangebot (Barangebot) der Arnold Kuthe Beteiligungs- GmbH Brunsbütteler Damm 120 130, D-13581 Berlin an die Aktionäre der C. Bechstein Pianofortefabrik Aktiengesellschaft Kantstr. 17, D-10623 Berlin
MehrPflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Ergänzung
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Ergänzung der gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Produktion
MehrÜberarbeitung des Leitfadens in den Bereichen
Überarbeitung des Leitfadens in den Bereichen Ad-hoc-Publizität und Directors Dealings Meldungen Informationsveranstaltung der BaFin 04.06.2009 Barbara Kunz, Dr. Jan Budäus Inhalt 1. Ad-hoc-Publizität
MehrGemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats. der. Curanum AG Engelbertstraße 23-25 81241 München Deutschland
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Engelbertstraße 23-25
MehrUniversität St.Gallen 1. St. Galler Corporate Management Forum
Universität St.Gallen 1. St. Galler Corporate Management Forum Meldepflichten im Übernahmerecht Kolloquium mit Fallstudien 5. November 010 Rolf Watter Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt rolf.watter@baerkarrer.ch
MehrVerschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
Mehrdpa-afx: DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0005801807
dpa-afx: DGAP-WpÜG: Kontrollerwerb; DE0005801807 German Brokers AG; Bieter: David L. Deck / Gilbert Schöni und Weitere WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für
MehrII. Überblick über das WpÜG
Erwerbsangebote sowie für das so genannte Pflichtangebot eingeführt. Das WpÜG ersetzt den Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission von 1995/1998, der nur nach freiwilliger Anerkennung für die
MehrGesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
945 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Vom 21. Juli 2010 Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
MehrAnlegerinformation und Anschleichen Regierungsentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes
Oktober 2010 Anlegerinformation und Anschleichen Regierungsentwurf zur Stärkung des Am 22. September 2010 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des und Verbesserung der Funktionsfähigkeit
MehrAddex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates
Addex Pharmaceuticals Ltd, Plan-les Ouates Nichtbestehen einer Angebotspflicht Stellungnahme des Verwaltungsrats der Addex Pharmaceuticals Ltd zum Gesuch vom 17. September 2010 von Biotechnology Value
MehrIII. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte
III. Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die Bank hat als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen der Ausführung von auf Erwerb oder Verkauf von en gerichteten Kundenaufträgen Maßnahmen
MehrPetrotec AG. Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Petrotec AG Borken WKN PET111 ISIN DE000PET1111 Erläuternder Bericht des Vorstandes der Petrotec AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Nachfolgend werden
MehrPrivate Banking. Region Ost. Risikomanagement und Ertragsverbesserung durch Termingeschäfte
Private Banking Region Ost Risikomanagement und Ertragsverbesserung durch Termingeschäfte Ihre Ansprechpartner Deutsche Bank AG Betreuungscenter Derivate Region Ost Vermögensverwaltung Unter den Linden
Mehr...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz
Mainz, 08.10.2014 G e s e t z e n t w u r f der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen...tes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz A. Problem und Regelungsbedürfnis In
MehrVerschärfung der wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten und Regulierung von Leerverkäufen
Mai 2010 Verschärfung der wertpapierhandelsrechtlichen Mitteilungspflichten Themen Wertpapierhandelsrechtliche Mitteilungspflichten Bisherige Gesetzeslage Begründung der Regelung Vorschlag eines 25a WpHG
MehrGegenleistung bei Angeboten
Gegenleistung bei Angeboten I. Regelungsmaterie: - 31 WpÜG, 3-7 WpÜG-AngVO II. Regelungsgegenstand: - Bestimmung der Art und Höhe der mindestens zu gewährleistenden Gegenleistung III. Anwendungsbereich:
MehrE.ON SE: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
E.ON SE WKN: ENAG99 ISIN: DE000ENAG999 Land: Germany Nachricht vom 07.05.2013 12:34 E.ON SE: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung E.ON SE 07.05.2013 12:34 Veröffentlichung
MehrDie kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Aktiengesellschaft in der Insolvenz. Jesko Wilhelm Kamischke
Die kapitalmarktrechtlichen Pflichten der börsennotierten Aktiengesellschaft in der Insolvenz Jesko Wilhelm Kamischke ).Carl Heymanns Verlag 2010 Vorwort Inhalt V VII A. Einführung in das Thema ] /. Organisationsrecht
MehrMemorandum. 17. April 2012 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf zur Novelle des KMG, BörseG, InvFG und ImmoInvFG
Memorandum 17. April 2012 Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf zur Novelle des KMG, BörseG, InvFG und ImmoInvFG Wir wurden eingeladen, den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Begutachtungsentwurf
MehrVeröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG
Veröffentlichung der Befreiung von den Pflichten des 35 WpÜG Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hat mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 die Phoenix Erste Treuhand GmbH, Berlin,
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erarbeitet durch den Ausschuss Gesellschaftsrecht Mitglieder:
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
MehrSichere Zinsen zum Greifen nahe
Sichere Zinsen zum Greifen nahe Commerzbank Aktienanleihen Protect auf Porsche, Nokia und Infineon Corporates & Markets Gemeinsam mehr erreichen Intelligent teilabsichern Commerzbank Aktienanleihen Protect
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß
Mehr1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen
MehrBASF SE: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
BASF SE: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung Stimmrechtsmitteilungen nach 25a WpHG Wir haben folgende Stimmrechtsmitteilungen gem. 25a WpHG am 4. Mai 2015 erhalten:
MehrDa der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers.
Best Execution Policy Da der Handel für die Fonds im ausgelagerten Portfoliomanagement erfolgt, finden Sie hier die Best Execution Policy des Asset Managers. Kundeninformation zu den Ausführungsgrundsätzen
MehrÜbernahmeangebot Phoenix
Übernahmeangebot Phoenix Sichern Sie sich die volle Prämie Nehmen Sie das Angebot an und beauftragen Sie Ihre Bank Annahmefrist vom 26. April 2004 bis 28. Juni 2004, 24:00 Uhr (MESZ) Sehr geehrte Phoenix-Aktionäre,
MehrVERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS. gemäß 4 ff ÜbG. der
VERBESSERUNG DES FREIWILLIGEN ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS gemäß 4 ff ÜbG der Mitterbauer Beteiligungs - Aktiengesellschaft Dr.-Mitterbauer-Straße 3, 4663 Laakirchen ( MBAG oder Bieterin ) an die Aktionäre der
MehrGesellschaftsrecht/M&A
Luther News, 29. Mai 2009 Ausgabe VI Gesellschaftsrecht/M&A Kapitalmarktrecht Neuer Emittentenleitfaden der BaFin Mit dem Emittentenleitfaden vom 15. Juli 2005 hat die BaFin börsennotierten Unternehmen
MehrSTRATEGIEN OPTIMIEREN
STRATEGIEN OPTIMIEREN Capped Bonus-Zertifikate Renditechancen erhöhen, Risiken reduzieren! Capped Bonus-Zertifikate Wenn Sie Ihre Anlagestrategie optimieren wollen, sind Capped Bonus-Zertifikate die passende
MehrFinanzierung. Prof. Dr. Rolf Nagel
BWL I - Teil B Finanzierung Kapitel 5 -Instrumente der Risikoabsicherung - Prof. Dr. Rolf Nagel Fachhochschule Düsseldorf Fachbereich Wirtschaft 5.1 Absicherung des Zinsänderungsrisikos 5 5.1.1 Zinsbegrenzungsverträge
MehrFlonia Lengu. Termingeschäfte: Futures und Optionen/Forwards/Futures: Terminkauf und -verkauf
Flonia Lengu Termingeschäfte: Futures und Optionen/Forwards/Futures: Terminkauf und -verkauf Gliederung 1. Einführung in derivative Finanzinstrumente 2. Futures und Optionen 3. Terminkauf und verkauf von
MehrOrdentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015
Ordentliche Hauptversammlung am 2. Juli 2015 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
MehrE.ON AG: Korrektur : Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
E.ON AG WKN: ENAG99 ISIN: DE000ENAG999 Land: Germany Nachricht vom 14.05.2012 18:08 E.ON AG: Korrektur : Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung E.ON AG 14.05.2012
MehrDie muss man einfach haben
Die muss man einfach haben Commerzbank Aktienanleihe Protect auf Deutsche Bank Equity Markets & Commodities Gemeinsam mehr erreichen Gewinnchancen erhöhen Commerzbank Aktienanleihe Protect auf Deutsche
MehrHVB Aktienanleihe. WKN HU372Q Stand 5. April 2016
HVB Aktienanleihe auf die Aktie der Deutsche Bank AG WKN HU372Q Stand 5. April 2016 JETZT MIT DER DEUTSCHE BANK AG ERTRAGS-CHANCEN SICHERN Sie wünschen sich eine feste Zinszahlung und sind von der Entwicklung
MehrRevision BEHV-EBK / April 2007 Geltende Verordnung Revisionsvorschläge Kommentare April 2007 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission
Revision BEHV-EBK / April 2007 Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) vom 25. Juni 1997 (Stand am 20. Dezember 2005) Die
MehrGemeinsame Stellungnahme des Vorstandes und des Aufsichtsrates
Pflichtveröffentlichung gemäß 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Gemeinsame Stellungnahme des Vorstandes und des Aufsichtsrates der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank
MehrWichtige Begriffe in der Finanzmathematik
Wichtige Begriffe in der Finanzmathematik Forward: Kontrakt, ein Finanzgut zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb eines Zeitraums zu einem vereinbarten Erfüllungspreis zu kaufen bzw. verkaufen.
MehrDer Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)
www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 3 Abgrenzung des Konsolidierungskreises
MehrSachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit )
Sachverhaltsschilderung ( reale Wirklichkeit ) anonyme Mitteilung an das Finanzamt: Karin und Hubert Z. besitzen auf der Handelsplattform ebay mehrere Nutzerkonten unter verschiedenen Pseudonymen, über
MehrNachtrag Nr. 1. Wertpapierprospekt
Nachtrag Nr. 1 gemäß 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vom 22. Februar 2013 zum Wertpapierprospekt vom 07. Dezember 2012 für das öffentliche Angebot und die Einbeziehung in den Entry Standard an der Frankfurter
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
Mehr2. Öffentliches Bankrecht
2. Öffentliches Bankrecht Kreditwesengesetz (KWG) ist wichtigste Rechtsgrundlage für die deutsche Kreditwirtschaft Ziele: Aufrechterhaltung der Ordnung im Bankwesen, Sicherung der Funktionsfähigkeit der
MehrVertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt
Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrKurzzusammenfassung zu Derivate
Kurzzusammenfassung zu Derivate In dieser Zusammenfassung wird der Einsatz und die Funktion von : - Devisentermingeschäften - Call- und Put-Optionen (american styled) erläutert. 1. Devisentermingeschäft
MehrGuave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive
Guave Studios GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive A. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für sämtliche gegenwärtigen
MehrDossier Anlage in Derivaten
Dossier Anlage in Derivaten Derivate (lat. derivare = ableiten) sind entwickelt worden, um Risiken an den Waren- und Finanzmärkten kalkulierbar und übertragbar zu machen. Es sind Instrumente, die sich
MehrHeidelberger Beteiligungsholding AG Hauptversammlung 10. Mai 2016 Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß 289 Absatz 4
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals Im Anhang zum Jahresabschluss sind zur Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals folgende Angaben gemacht: Gezeichnetes Kapital Das gezeichnete Kapital der Heidelberger
MehrAnlagestrategien mit Hebelprodukten. Optionsscheine und Turbos bzw. Knock-out Produkte. Investitionsstrategie bei stark schwankenden Märkten
Anlagestrategien mit Hebelprodukten Hebelprodukte sind Derivate, die wie der Name schon beinhaltet gehebelt, also überproportional auf Veränderungen des zugrunde liegenden Wertes reagieren. Mit Hebelprodukten
Mehr0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex
Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
Mehrzersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben)
Besonderheiten börsenkotierter Gesellschaften grosser Aktionärskreis zersplittertes Aktionariat (doch kann es einen oder mehrere kontrollierende oder zumindest einflussreiche Aktionäre geben) institutionalisierter
MehrGEA Group Aktiengesellschaft: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit de...
Seite 1 von 5 WKN: 660200 ISIN: DE0006602006 Land: Deutschland Nachricht vom 12:59 : Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung DGAP Stimmrechtsmitteilung: 2015-12-08
MehrProSiebenSat.1 Media SE: Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
1 von 5 20.05.2016 09:24 WKN: 777117 ISIN: DE000PSM7770 Land: Deutschland Nachricht vom 19.05.2016 18:00 : Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung DGAP Stimmrechtsmitteilung:
MehrOrdentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin
Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 3. Dezember 2013 II/13. Offenlegung von Finanzinstrumenten. Zusammenfassung: Finanzinstrumente mit Realerfüllung
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 3. Dezember 2013 II/13 Offenlegung von Finanzinstrumenten Zusammenfassung: Finanzinstrumente mit Realerfüllung Meldepflichtig sind gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a und
MehrMandanteninformation. Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform
Mandanteninformation Wandelschuldverschreibungen als interessante Finanzierungsform Die Börsenzulassung Ihrer Gesellschaft ermöglicht es Ihnen, Kapital über die Börse zu akquirieren. Neben dem klassischen
Mehr4. Jahrestagung 2011. Podiumsdiskussion
Verband Junger Insolvenzverwalter 4. Jahrestagung 2011 Podiumsdiskussion ESUG Chancen und Risiken Einführungsreferat Prof. Dr. Heinz Vallender, Köln ESUG-Zeitplan im Gesetzgebungsverfahren Abschluss der
MehrOptionsstrategien. Die wichtigsten marktorientierte Strategien 12.05.2014. Jennifer Wießner
Optionsstrategien Die wichtigsten marktorientierte Strategien Jennifer Wießner Yetkin Uslu 12.05.2014 Gliederung Grundlagen Definition einer Option Begriffsbestimmungen Optionen Put Option Call Option
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrEU Financial Transaction Tax
EU Financial Transaction Tax Zürich, 7. November 2013 Urs Kapalle, Leiter Finanzpolitik und Steuern, Mitglied der Direktion der Schweizerischen Bankiervereinigung Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund 2. Steuerbare
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013
MehrVeröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG. Die HUGO BOSS AG hat folgende Mitteilung nach 25a Abs. 1 WpHG am 22. Mai 2015 erhalten:
Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG A) 2. Mitteilungspflichtiger: Morgan Stanley, Wilmington, DE, USA 1,25 % (entspricht: 881.769 Stimmrechten von 70.400.000 Stimmrechten) 0,80 % (entspricht: 560.000
MehrStimmrechtsanteile an der PrimaCom AG; Veröffentlichung gemäß 26 WpHG Abs. 1 Satz 1
Stimmrechtsanteile an der PrimaCom AG; Veröffentlichung gemäß 26 WpHG Abs. 1 Satz 1 Hiermit geben wir bekannt, dass uns folgende Meldungen der Kabel Deutschland Erste Beteiligungsgesellschaft mbh, Unterföhring,
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrDie börsennotierte AG in der Übernahme
Die börsennotierte AG in der Übernahme 30. März 2007 1 Moderatoren 3 2 Die öffentliche Übernahme - was das Gesetz verlangt 6 3 Die öffentliche Übernahme - was den Preis bestimmt 10 4 Praktische Erfahrungen
MehrTransaktionen an der Eurex Bonds GmbH
Kapitel III der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Bonds GmbH (Eurex Bonds) Stand 08.02.2016 Seite 1 Kapitel III Präambel Präambel Dieses Kapitel III bildet einen integralen
MehrUnternehmensübernahme in Raten
Unternehmensübernahme in Raten Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Jörg Walther, lic. iur., MBA, Rechtsanwalt Global Head Legal M&A and Antitrust Novartis International AG Zürich, 19. März 2009 Frage
MehrErläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB
Hauptversammlung der Girindus Aktiengesellschaft i. L. am 20. Februar 2015 Erläuternder Bericht des Abwicklers zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 HGB 289 Abs. 4 Nr. 1 HGB Das Grundkapital der Gesellschaft
MehrHESSISCHER LANDTAG. betreffend Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtags - Veröffentlichung von Einkünften neben dem Mandat
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Verhaltensregeln für die Mitglieder des Hessischen Landtags - Veröffentlichung von Einkünften neben
MehrVeröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG
Veröffentlichung gemäß 26 Abs. 1 WpHG Wir haben folgende Mitteilungen nach 41 Abs. 4d WpHG am 29.06.2012 erhalten: 2. Mitteilungspflichtiger:, London, Vereinigtes Königreich davon mittelbar gehalten: davon
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Gültig ab 31. März 2012 (Version 2.3/2013) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Umfang der Refinanzierungsgarantie 3 2 Verpflichtungszeitraum
MehrFreiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot)
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Aktien der Jetter AG (Barangebot) Die Bucher Beteiligungsverwaltung AG bietet allen Aktionären der Jetter AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien an
MehrRetrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz,
Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen Ludwig Gramlich Chemnitz, 2.11.2009 Zwei Aspekte 1. Einstieg ins spezielle Thema 2. Allgemeinerer Kontext Unterstützung
MehrBesteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München
Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer
MehrÜbernahmekommission gem. Übernahmegesetz 1998. Stellungnahme GZ 2000/3/3-65
Übernahmekommission gem. Übernahmegesetz 1998 p.a. Wiener Börse AG A 1014 Wien, Postfach 192 Tel. (43) 1 532 2830 613 Fax (43) 1 532 2830 650 e-mail: uebkom@wbag.at 1 GZ 2000/3/3-65 Der 3. Senat der Übernahmekommission
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrM AYRHOFER & P ARTNER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER
RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Mayrhofer & Partner Heimeranstraße 35 80339 München Heimeranstraße 35 (Theresienhöhe) 80339 München Tel.: 089/23 23 93-0 Fax: 089/23 23 93-33 kontakt@mayrhofer-partner.de www.mayrhofer-partner.de
MehrÜberblick über das Übernahmegesetz (ÜbG)
Überblick über das Übernahmegesetz (ÜbG) Liechtenstein verfügt über keine eigene Börse, weshalb das schweizerische Börsengesetz nicht anwendbar ist. Mit dem Übernahmegesetz wird der negative Kompetenzkonflikt
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
Mehr