Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt

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1 Ingolf Deubel Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt Bestandsaufnahme und Perspektiven bis zum Jahr April 2012

2 Landesrechtliche Vorgaben für den kommunalen Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt Artikel 87 Abs. 3 LVerf: Für übertragene und eigene Pflichtaufgaben ist die Deckung der Kosten zu regeln. Für Mehrbelastungen der Kommunen ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen Artikel 88 Abs. 1 LVerf: Das Land sorgt dafür, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind Artikel 88 Abs. 2 LVerf: Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist angemessen auszugleichen 2 Abs. 2 FAG: Maßstab der Bemessung der Landeszuweisungen sind die notwendigen kommunalen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 2

3 Schwerpunkte des Gutachtens zum FAG Ermittlung des angemessenen lfd. Finanzausgleichsvolumens entsprechend der Artikel 87 Abs. 3 und Artikel 88 Abs. 1 LVerf (auch durch einen Ländervergleich mit NI/RP/SH und MV/SN/TH) mit konsequenter Beibehaltung und konkreter Umsetzung des aufgabenorientierten Finanzausgleichs. Sicherstellung der Finanzierung für die kommunalen Investitionen auf einem angemessenen Niveau Lösungen und Hilfen zur Bewältigung der Altfehlbeträge außerhalb des angemessenen lfd. Finanzausgleichsvolumens Aufgabenorientierte Aufteilung der angemessenen Finanzausgleichsmasse auf die kreisfreien Städte und den kreisangehörigen Raum Aufgabenorientierte Aufteilung der für den kreisangehörigen Raum bestimmten Teilmasse auf die Gemeinden und die Landkreise. Aufteilung der jeweiligen Teilmassen auf steuerkraftunabhängige und steuerkraftabhängige Zuweisungen Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Kommunen entsprechend Artikel 88 Abs. 2 LVerf bei gleichzeitiger Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenbelastung der einzelnen Kommunen Ausgleich unter den kreisangehörigen Gemeinden Ausgleich unter den kreisfreien Städten Ausgleich unter den Landkreisen Umgang mit den Fällen extremer Steuerschwäche einzelner Gemeinden Abundanzumlage oder allgemeine Finanzausgleichsumlage? Entwicklung von planbaren und stetigen Perspektiven für die kommunalen Finanzen, das FAG und die Finanzen des Landes bis zum Jahr Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 3

4 Finanzkraft (einschl. Sonderförderung) von Land und Gemeinden in 2011 und 2020 Jahr Sachsen-Anhalt Einwohner in Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 4 a FL Sachsen-Anhalt a FL in Euro/E - in % der afl - in Euro/E in Euro/E - in % der afl- in Euro/E Steuern Länder nach LFA und BEZ ,2% ,1% Steuerkraft Gemeinden ,4% ,4% Summe zusammen ohne Sonderförderung ,4% ,6% Sonderförderung insgesamt davon: SoBEZ nfl SoBEZ str. AL Korb II/Europa Gesamt Länder und Gemeinden ,6% ,5% 4.769

5 Die Verteilung der Einnahmen aus Steuern zwischen Land und Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010 in Sachsen- Anhalt und den Vergleichsländern Sachsen-Anhalt NI/RP/SH MV/SN/TH - Durchschnitt in Euro pro Einwohner - Steuern der Länder einschl. LFA,BEZ und SoBEZ Steuern der Gemeinden Zusammen lfd. Zuweisungen an Gemeinden Zurechnung der überörtlichen Sozialhife in ST rechnerische lfd. Zuweisungen an Gemeinden investive Zuweisungen an Gemeinden gesamte Zuweisungen an Gemeinden Länder nach lfd. Zuweisungen Gemeinden nach lfd. Zuweisungen Anteil der Gemeinden in % 37,9% 42,7% 36,4% Länder nach gesamten Zuweisungen Gemeinden nach gesamten Zuweisungen Anteil der Gemeinden in % 43,6% 44,5% 41,8% Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 5

6 Angemessenes lfd. Finanzausgleichsvolumen I Bisheriges Verfahren: Lfd. Finanzausgleichsbedarf des Jahres 2012 = Durchschnittliche Differenz zwischen den tatsächlichen lfd. Ausgaben und lfd. Einnahmen (einschließlich Steuern, aber ohne FAG-Leistungen) der Jahre Probleme: Angemessener Bedarf = Differenz aus Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen? Es fehlt an einer belastbaren inhaltlichen Bestimmung von Angemessenheit Abgrenzung der lfd. Einnahmen: Zutreffende Zuordnung der Bedarfszuweisungen und der Zuführung vom VermHH? Unsystematische Doppelfinanzierung der Aufgaben nach dem 1. und 2. Funktionalreformgesetz und Nichtberücksichtigung sonstiger Steuern als Einnahmen. Rein rückwärtsgewandte Ermittlung des Bedarfs für 2012 durch Blick aus der Heckscheibe auf die Jahre und völligen Verzicht auf die Nutzung neuer Erkenntnisse (Kosten, Preise, Leistungen, Veränderungen bei Bundesund Landeszuweisungen, Einwohnerentwicklung, Steuereinnahmen). Bei nur drei kreisfreien Städten ist eine Durchschnittsbildung strategieanfällig und von Einzelereignissen abhängig Fehlanreize bei Konsolidierungsmaßnahmen (Zuführung vom VermHH, Hebesatzanhebungen und Einsparungen wirken bedarfsmindernd, Verschwendung und Hebesatzsenkungen dagegen bedarfssteigernd) Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 6

7 Unterschiede der lfd. Zuschussbedarfe in Sachsen-Anhalt zu den Vergleichsländern ST im Vergleich zu NI/RP/SH nachrichtlich 2011 ST im Vergleich zu MV/SN/TH Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 7 nachrichtlich 2011 Einwohnerzahl in 1000 Euro - 0 Allgemeine Verwaltung Öffentliche Ordnung und Sicherheit Schulen Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege Soziale Sicherung (in Sachsen-Anhalt mit üö. Sozialhilfe) Gesundheit, Sport, Erholung Bau- und Wohnungswesen, Verkehr Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung Wirtschaftliche Unternehmen, Grund- und Sondervermögen Allgemeine Finanzwirtschaft Summe (in Sachsen-Anhalt mit überörtlicher Sozialhilfe) Summe (in 2 pro gewichteten Schüler) ohne 4 (in 2010 Abzug entsprechend der Quote in 2008 und 2009) ohne 4 (in 2 pro gewichteten Schüler) Mehraufwand in 2 pro gew. Schüler * Zahl der gew. Schüler in ST

8 Angemessenes lfd. Finanzausgleichsvolumen II Wesentliche Änderungsempfehlungen: Verzicht auf eine Zuordnung der Bedarfszuweisungen und der Zuführungen vom VermHH zu den lfd. Einnahmen. Fortschreibung der Finanzbedarfe der jeweiligen Referenzzeiträume ( für das FAG 2013) mit der Preissteigerungsrate und Berücksichtigung der zu erwartenden Einwohnerentwicklung, der Steuerkraftentwicklung, der Entwicklung der sonstigen lfd. Nettozahlungen vom Land außerhalb des FAG und von Veränderungen im Aufgabenumfang. Bei einer konsequenten Umsetzung dieses Fortschreibungsverfahrens und einem Beibehalten des jetzigen Konsolidierungstempos der Kommunen in Sachsen-Anhalt dürften die Ausgabenüberhänge gegenüber den Vergleichsländern bis zum Jahr 2020 abgebaut sein. Hebesatzunabhängige Steuerkrafterfassung der kommunalen Gesamtheit, dabei Verwendung des nach kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden differenzierten Hebesatzniveaus von MV/NI/RP/SN/ SH/TH (2010: kreisfreie Städte -8,5 Mio. Euro; kreisangehörige Gemeinden +28,8 Mio. Euro). Dauerhafter Ausgleich der Ausgangsdifferenzen durch entsprechende Festbeträge. Verzicht auf die Abrechnung von 26,65 Mio. Euro aus dem früheren (bis 2009) quotalen System. Orientierung der angemessenen Bedarfsrelation pro Einwohner zwischen den kreisfreien Städten und dem kreisangehörigen Raum an den Verhältnissen in MV/RP/SN/SH/TH bzw. dem um außerordentliche Einflüsse korrigierten Durchschnitt der Jahre in ST (127,0:100; MV/RP/SN/SH/TH: 129,8:100). Berechnung der FAG-Volumina nur noch in drei (anstatt bisher vier) kommunalen Gruppen (kreisangehörige Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte) und konsequente Beibehaltung der Trennung auch für die Verteilung der allgemeinen Zuweisungen. Festlegung der Fortschreibungsregeln für die Ermittlung der angemessenen Finanzausgleichsmasse und die Aufteilung auf kreisfreie Städte und den kreisangehörigen Raum bis zum Jahr Bei Umsetzung dieser Empfehlungen dürfte die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2013 (je nach Ergebnis der Steuerschätzung im Mai 2012) im Ergebnis geringfügig über dem bisher im DHH geplanten Nettobetrag liegen. Dabei ist der Wegfall der Abrechnung über 26,65 Mio. Euro und der Krankenhausumlage von 9,15 Mio. Euro bereits eingerechnet Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 8

9 Angemessene Investitionszuweisungen Das angemessene lfd. Finanzausgleichsvolumen enthält zwar die pauschalierte Pflichtzuführung zum VermHH bzw. die geschätzten Nettoabschreibungen, aber keine Eigenanteile für Sachinvestitionen Änderungsempfehlungen: Wenn die Investitionsfähigkeit der Kommunen insgesamt (aber vor allem auch steuerschwacher Kommunen) ohne höhere Verschuldung auch nach dem Wegfall der Refinanzierung des Landes aus SoBEZ und Korb II/Europa langfristig auf einem mit den alten Flächenländern vergleichbaren Niveau von rd. 480 Mio. Euro erhalten bleiben soll, erscheinen zwingend notwendig: Weiterführung der Investitionspauschale auf einem angemessenen Niveau von rd. 125 Mio. Euro Verzicht auf die bisherige Krankenhausinvestitionsumlage von gut 9 Mio. Euro Eigene investive Infrastrukturprogramme des Landes (wie z.b. STARK III) auch nach Wegfall der direkten Refinanzierung durch den Europa und den Bund Im Vordergrund solcher Infrastrukturprogramme sollten Nachhaltigkeit und Demografiefestigkeit stehen Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 9

10 Projektion der Entwicklung der eigenen Steuerkraft und der Nettozuweisungen vom Land in den Jahren 2012 bis 2020 im vereinfachten FAG-Modell mit jeweils real konstant fortgeschriebenen Finanzbedarfen Euro/E 900 gesamte Einnahmen aus Nettozuweisungen des Landes und eigenen Steuern lfd. Einnahmen aus Nettozuweisungen des Landes und eigenen Steuern gesamte Nettozuweisungen des Landes (FAG lfd., FAG investiv, sonstige außerhalb des FAG) Steuerkraft Jahr Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 10

11 Vergleich der Anteile an den Deckungsmitteln pro Einwohner bei Land und Kommunen im Ländervergleich und der Entwicklung in Sachsen-Anhalt im vereinfachten FAG- Modell bis zum Jahr 2020 Sachsen-Anhalt 2020 Durchschnitt NI/RP/SH Durchschnitt MV/SN/TH Durchschnitt in Euro pro Einwohner - Steuern der Länder einschl. LFA,BEZ und SoBEZ Steuern der Gemeinden Zusammen lfd. Zuweisungen an Gemeinden Zurechnung der überörtlichen Sozialhife in ST rechnerische lfd. Zuweisungen an Gemeinden investive Zuweisungen an Gemeinden gesamte Zuweisungen an Gemeinden (einschließlich üö Sozialhilfe) Länder nach lfd. Zuweisungen Gemeinden nach lfd. Zuweisungen (einschl. üö Sozialhilfe) Anteil der Gemeinden in % 42,4% 37,9% 42,7% 36,4% Länder nach gesamten Zuweisungen Gemeinden nach gesamten Zuweisungen (einschl. üö Sozialhilfe) Anteil der Gemeinden in % 45,6% 43,6% 44,5% 41,8% Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 11

12 Ausgleich der Finanzkraft zwischen den Kommunen I Der (teilweise) Ausgleich zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft setzt eine empirische Fundierung der spezifischen aufgabenorientierten Bedarfe der einzelnen Kommunen voraus. Vordergründige Plausibilitäten über den Einfluss der Höhe und der Veränderung der Einwohnerzahl, der Fläche, der Zentralität (Stadt-Umland-Beziehungen), der Altersstruktur und anderer Indikatoren reichen zur Widerlegung bzw. Modifizierung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundregel normalerweise nicht aus. ein Einwohner = eine Bedarfseinheit Abweichungen von dieser Grundregel müssen plausibel, statistisch belegt und objektiv begründet sein. Signifikante aufgabenorientierte Einflüsse auf die Finanzbedarfe pro Einwohner lassen sich nur für die Quote der Kinder mit weniger als sechs Jahren, die mittelzentrale Eigenschaft einer Gemeinde und eine zurückgehende Einwohnerzahl belegen. Die Einwohnerzahlen der kreisangehörigen Gemeinden spielen dagegen keine Rolle und eine große Fläche pro Einwohner wirkt eher entlastend. Steuerschwache Gemeinden in umlageschwachen Verbandsgemeinden und Kreisen können ihre notwendigen Ausgaben bei effizienter Aufgabenwahrnehmung ohne eine Intensivierung des horizontalen Finanzausgleichs auf der Gemeinde- und der Kreisebene nicht finanzieren. Um den Artikel 88 Abs. 2 in angemessener Weise umzusetzen, ist eine ergänzende allgemeine Finanzausgleichsumlage oder eine spezifische Abundanzumlage notwendig. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts verbleibt nur die Alternative einer allgemeinen Finanzausgleichsumlage Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 12

13 Ausgleich der Finanzkraft zwischen den Kommunen II Wesentliche Änderungsvorschläge: Vorabaufstockung der Steuerkraft für extrem steuerschwache Gemeinden um z.b. 80% der Differenz zu 80% des Durchschnitts der Gemeinden pro Einwohner oder pro Bedarfseinheit. Einheitlicher Hauptansatz von 1 im kreisangehörigen Raum für alle Gemeindegrößen. Beibehaltung des Ansatzes für Mittelzentren (Zuschlag von ca. 18,5%). Einführung eines Nebenansatzes für U6 (Faktor pro Kind bei kreisangehörigen Gemeinden von 6,7 und bei kreisfreien Städten von 2,8). Abmilderung der Folgen der Demografie (und Abwanderung) durch Ansatz der höchsten Einwohnerzahl der letzten drei oder fünf Jahre. Nachrichtlich: Die Fläche hat auf den lfd. Aufwand eher einen entlastenden als einen belastenden Effekt. Die Verteilung von lfd. Zuweisungen nach einem Flächenmaßstab hat deshalb keine empirische Grundlage. Nachrichtlich: Bei Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft von Oberzentren sind im Gesamtergebnis keine signifikanten Entlastungen nachweisbar. Es fehlt deshalb an einer empirischen Grundlage für einen Stadt-Umland-Ausgleich. Die Mehrbedarfe der Oberzentren selbst müssen allerdings im aufgabenorientierten Finanzausgleich sowieso vom Land ausfinanziert werden. Die angemessene Höhe ergibt sich aus dem Ländervergleich. Die Verteilung der Mittel zwischen den OZ entspricht den bundesweiten Relationen zwischen kleineren und größeren kreisfreien Städten bzw. Oberzentren. Damit auch steuerschwache Gemeinden (in steuerschwachen Verbandsgemeinden und Kreisen) die notwendigen Ausgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung finanzieren können, empfiehlt sich die Einführung einer allgemeinen Finanzausgleichsumlage nach dem Vorbild von BW. Eine reine Abundanzumlage ist aufgrund der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts ST nicht umsetzbar. Die normierte Umlagekraft im Kreisfinanzausgleich sollte von 35% auf 40% bzw. auf den gewichteten Durchschnitt angehoben werden. Zur Intensivierung des Ausgleichsgrades zwischen den Kreisen (mit entsprechenden Auswirkungen auf die Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage) empfiehlt sich eine Anhebung der Ausgleichsquote von 70% auf 90% Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 13

14 Zeitnahe Erfassung der Steuerkraft und der Umlagegrundlagen Zur Berechnung der Gewerbesteuerkraft wird bisher zunächst die Gewerbesteuerumlage abgezogen und dann erst normiert. Dadurch werden (unbeabsichtigt) die Effekte höherer oder niedriger Hebesätze wieder zum Teil ausgehebelt. Für die Höhe der allgemeinen Zuweisungen und der Umlagen im Jahr 2012 sind bisher nicht die aktuellsten, sondern die Gewerbesteuereinnahmen der Jahre relevant. Für die Umlagen des Jahres 2012 sind bisher nicht die allgemeinen Zuweisungen des Jahres 2012, sondern die des Jahres 2010 relevant. Diese ungewöhnlich stark verzögerten Abrechnungsverfahren führen bei den Gemeinden nicht zu einer Verstetigung, sondern vielmehr zu massiven Verwerfungen und Schwankungen der nach dem Finanzausgleich und den Umlagen noch verfügbaren Finanzkraft (die zum Teil sogar negativ wird). Änderungsvorschläge: Zunächst Normierung der Gewerbesteuerkraft vornehmen und dann erst die Gewerbesteuerumlage abziehen. Möglichst zeitnahe Erfassung der Steuerkraft. Ideal wäre für 2013 der Referenzzeitraum 7/2011 6/2012. Erhebung der Umlagen im Jahr 2013 auf der Basis der zeitnah erfassten Steuerkraft und der allgemeinen Zuweisungen des Jahres Durch eine geeignete Übergangsregelung lassen sich die noch nicht abgerechneten Über- und Unterhänge aus Vorjahren neutralisieren Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 14

15 Finanzbedarfe in den einzelnen Wirkungskreisen Das bisherige System der Ermittlung der Finanzbedarfe im übertragenen und den eigenen Wirkungskreisen ist unnötigerweise extrem rechenaufwändig. Die Ergebnisse haben für die Berechnung der Höhe der angemessenen Finanzausgleichsmasse keinerlei Bedeutung, sondern nur für die Verteilung zwischen den Kommunen. Durch eine unsystematische anteilige Zuordnung der Einnahmen aus Umlagen, Bedarfszuweisungen und Zuführungen vom VermHH zum übertragenen Wirkungskreis werden Gemeinden mit weniger als Einwohnern bisher um rd. 20 Euro pro Einwohner benachteiligt. Für eine Verteilung der lfd. Zuweisungen nach der Fläche gibt es keine empirische Grundlage. Änderungsvorschläge: Fortschreiben der einmal berechneten Werte pro Einwohner im übertragenen Wirkungskreis mit der Preissteigerungsrate und Überprüfung nach mehreren Jahren oder bei gravierenden Aufgabenoder Finanzierungsveränderungen. Zusammenfassung der kreisangehörigen Gemeinden zu einer Gruppe mit einem Betrag pro Einwohner von rd. 60 Euro (Landkreise 80 Euro, kreisfreie Städte 170 Euro). Die Unterteilung im eigenen Wirkungskreis nach pflichtigen und freiwilligen Aufgaben hat keine praktische Bedeutung und ist deshalb verzichtbar. Bei einer mehrjährigen realen Festschreibung der Auftragskostenpauschalen pro Einwohner können auch die für die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen berechneten Zuschussbedarfe durch Indexwerte ersetzt oder mit Hilfe von Fallzahlen fortgeschrieben werden. Verteilung der Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Ersten und Zweiten Funktionalreformgesetz nur noch nach Einwohnern Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 15

16 Verteilung der Investitionspauschale Die Vorabentnahme von 10 Mio. Euro zur Kofinanzierung von Straßenbaumaßnahmen nach dem Entflechtungsgesetz in finanzschwachen Gemeinden lässt sich systematisch kaum begründen. Das Verteilungssystem der Investitionspauschale bis 2011 (proportional zu den Schlüsselzuweisungen) führte zu systematischen Übernivellierungen. Das Verteilungssystem ab 2012 führt ebenfalls zu Übernivellierungen, aber nur vor und nach der Abundanzschwelle. Während der nach Fläche verteilte Anteil von 25% im kreisangehörigen Raum im investiven Bereich (1/3 im Straßenbau) vertretbar erscheint, lässt er sich im Bereich der drei kreisfreien Städte nicht begründen. Die Zersplitterung der Investitionspauschale bei verbandsangehörigen Gemeinden erschwert die Finanzierung größerer Projekte. Änderungsvorschläge: Keine weitere Vorabentnahme der 10 Mio. Euro für Straßenbauprojekte. Verteilung der Investitionspauschale so, als ob die allgemeinen Zuweisungen entsprechend aufgestockt würden. Verteilung der Investitionspauschale bei kreisfreien Städten ausschließlich nach Einwohnern. In Verbandsgemeinden sollte der größere Teil der Investitionspauschale direkt der Verbandsgemeinde zugeordnet werden (bei Beibehaltung des 16 Abs. 3) Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 16

17 Abbau von Altfehlbeträgen Das angemessene lfd. Finanzausgleichsvolumen kann keine kalkulatorischen Anteile zum Abbau von Altfehlbeträgen enthalten Altfehlbeträge lassen sich deshalb nur durch außerordentliche Konsolidierungsanstrengungen (besondere Sparsamkeit, Verkaufserlöse, höhere Hebesätze und Gebühren) abbauen Änderungsempfehlungen: Wenn diese drei Voraussetzungen von vielen Kommunen nachweislich erbracht und bereits entsprechende Überschüsse im Verwaltungshaushalt (bzw. in der Ergebnisrechnung) erzielt werden, aber ein Abbau der Altfehlbeträge bis zum Jahr 2020 dennoch nicht erreichbar erscheint, sollte außerhalb der angemessenen lfd. Finanzausgleichsmasse über ein Programm zur ergänzenden Mitfinanzierung durch das Land nach dem Vorbild des erfolgreichen Programms STARK II nachgedacht werden Den an einem solchen Programm teilnehmenden Kommunen könnte nach einer Änderung der rechtlichen Vorgaben eine längerfristige Umschuldung ihrer Kassenkredite erlaubt werden Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ingolf Deubel: Der kommunale Finanzausgleich in Sachsen-Anhalt 18

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