Überlassung eines vereinbarten Geldbetrages gegen einen geschuldeten Zins mit der Verpflichtung zur Rückerstattung, 488 I.

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1 Darlehensver trag 38 Darlehensvertrag Überblick: Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ( ) Untertitel 1: Darlehensvertrag, Untertitel 2: Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, 505 Untertitel 4: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründe, Titel 7: Sachdarlehen, I. Begriff und wirtschaftliche Bedeutung Überlassung eines vereinbarten Geldbetrages gegen einen geschuldeten Zins mit der Verpflichtung zur Rückerstattung, 488 I. II. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien III. Kündigung des Darlehensverhältnisses 1. Ordentliche Kündigung a) Beiderseitiges 3-monatiges Kündigungsrecht, 488 III b) Besonderes Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, Außerordentliche Kündigung, 490 a) Fristlose Kündigung durch den Darlehensgeber bei Gefährdung der Rückzahlung, 490 I b) Fristgerechte Kündigung des Darlehensnehmers bei Grundpfanddarlehen, 490 II 39 Verbraucherdarlehen I. Begriff und Anwendungsbereich Verbraucherdarlehensvertrag ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer ( 14) und einem Verbraucher ( 13). Zu Realkrediten vgl. EuGH NJW 2002, 281

2 II. Form- und Informationsvorschriften 1. Qualifizierte Schriftform, 492 a) Erforderliche Angaben b) Überziehungskredite, Rechtsfolgen von Formmängeln, 494 III. Widerrufsrecht, 495 IV. Verzug des Darlehensnehmers V. Verbundene Verträge, Begriff und Bedeutung 2. Wirksamkeitsverbund, 358 II 3. Einwendungsdurchgriff, Finanzierungshilfen D. Besondere Vertragsverhältnisse 39 Verbr aucherdarleh en I. Begriff II. Anwendbare Vorschriften III. Rückgaberecht und Rücktritt beim Teilzahlungsgeschäft, 503 Fall 139: Die Klumpe-GmbH hat dem Glotz unter Eigentumsvorbehalt einen Fernseher verkauft, den dieser in 4 Monatsraten à 100 EUR abstottern soll. Glotz gerät bereits mit der ersten Rate in Verzug. Klumpe erwirkt einen vollstreckbaren Zahlungstitel über diese Rate und lässt anschließend das Fernsehgerät bei Glotz pfänden. Glotz will das Gerät nun nicht mehr haben. Wie ist die Rechtslage? IV. Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften, Ratenlieferungsverträge Fall 140 (Nach OLG Hamm NJW 1992, 3179): Klumpe hat ein seiner Meinung nach neues Vertriebssystem für Damenoberbekleidung entwickelt, wonach die Kundinnen nicht nur kaufen, sondern auch eine Auswahl der schönsten Modelle mieten können. Unter dem Namen "Rent the trend" möchte er dieses Konzept vermarkten. Er schließt u.a. mit Matuschek am einen Vertrag, wonach Matuschek für EUR das Recht erwirbt, nach dem Konzept "Rent the trend" ein eigenes Einzelhandelsgeschäft zu eröffnen, und sich verpflichtet, alle Waren ausschließlich von Klumpe zu beziehen. Am erklärt Matuschek unter Berufung auf 505 I 1, 355 den Widerruf des Vertrages. Klumpe klagt auf Erfüllung. Mit Aussicht auf Erfolg?

3 D. Besondere Vertragsverhältnisse 42 Sachdarlehen 42 Sachdarlehen Überlassung einer vertretbaren Sache gegen Entgelt, Rückgabe einer Sache (kein Geld!) gleicher Art, Güte und Menge, Abschnitt: Sonstige Vertragsverhältnisse (Überblick) 43 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Maklervertrag I. Auftrag Unentgeltliche Geschäftsbesorgung für einen anderen. 662 II. Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 Begriff der "Geschäftsbesorgung" (h. M.): "Vornahme einer selbstständigen Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre" (BGH DB 1959, 168). Wohl wichtigstes Beispiel des Geschäftsbesorgungsdienstvertrages ist der Bankvertrag. Siehe dazu Palandt /Sprau BGB Rn Ferner: Anlageberatung und -vermittlung, Anwaltsvertrag, Schiedsgutachter- und Schiedsrichtervertrag, Steuerberatung, Treuhandvertrag etc. (zahlreiche weitere Beispiele bei Palandt/Sprau 62 aao Rn ). III. Maklervertrag, 652 ff. 44 Schenkung 45 Bürgschaft H. P. Westermann, Die Bürgschaft, Jura 1991, ; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaft und Wegfall der Geschä ftsgrundlage, NJW 1995, I. Begriff, Zustandekommen und Inhalt 1. Allgemeines a) Form b) Widerrufsrecht nach 312? Lit.: Riehm, Aktuelle Fälle zum Bürgschaftsrecht, JuS 2000, ; St. Lorenz, Innenverhältnis und L eistungsbeziehungen bei der Bürgschaft, JuS 1999, ; Pfeiffer, Ein zweiter Anla uf des deutschen Bür gerschaftsrechts zum EuGH, NJW 1996, (zum Vorlagebeschluss des BGH v , NJW 1996, 930).

4 2. Abgrenzung zu anderen Verträgen a) Schuldbeitritt Abschnit t: Sonstige Ver tragsverhäl tnisse 45 Bürgschaft Schuldbeitritt erfordert ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden am Zustandekommen der Hauptschuld. Fehlt ihm dieses Interesse, kann seine Erklärung nur als Bürgschaftserklärung ausgelegt werden. b) Garantievertrag II. Die Bürgenschuld 1. Die Akzessorietät 2. Die Subsidiarität III. Der Regress des Bürgen 1. Cessio legis, Regress aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis IV. Sonderformen der Bürgschaft 1. Mitbürgschaft 2. Ausfallbürgschaft 3. Nachbürgschaft 4. Rückbürgschaft 5. Bürgschaft auf erstes Anfordern V. Die Sittenwidrigkeitsproblematik Tiedtke, Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines nahen Angehörigen des Hauptschuldners bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen, NJW 1999, ; Honsell, Bür gschaft und Mithaftung einkommens- und vermög ensloser Familienmitglieder, NJW 1994, ; ders., Die Mithaftung mittelloser Angehöriger, JuS 1993, ; Löwe, Bürgen in Sippenhaft dürfen aufatmen, ZIP 1993, 1759; Pape, Die neue Bürgschaftsrechtsprechung - Abschied vom "Schuldturm"?, Z IP 1994, 515 ff. BVerfG - v , BVerfGE 89, 214 = NJW 1994, 36 = JA 1994, 1 = JuS 1994, 251 = WuB 1994, 389 m. Anm. Bydlinski; - v , NJW 1994, 2749 = FamRZ 1995, 23 = WuB 1994, 1209 m. Anm. Bydlinski; - v , NJW 1996, 2021 = DNotZ 1996, 525; Vgl. zuletzt BGH NJW 2002, 744; 2001, 815; 2000, 1182 Die Bürgschaftsübernahme durch vermögens- und einkommenslose Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) kann sittenwidrig sein, wenn der Bürge geschäftlich unerfahren ist und die Gläubiger seine seelische Zwangslage ausgenutzt haben (psychischer Druck). Vgl. hierzu zuletzt BGH NJW 1996, Ehegattenbürgschaft - und BGH NJW 1997, 52 - Kinderbürgschaft (beides IX. ZS).

5 Abschnit t: Sonstige Ver tragsverhäl tnisse 46 Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 46 Vergleich, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis I. Vergleich, 779 II. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, 780, 781 Es gibt auch ein kausales Schuldanerkenntnis, dh. ein solches, welches nicht die Schuld konstitutiv begründen soll, sondern nur eine bereits bestehende Schuld bestätigt (sog. deklaratorisches Anerkenntnis). Dies setzt voraus (Auslegungsfrage!), dass die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten (BGH NJW 1995, 960; 1999, 2889). Das kausale Schuldanerkenntnis hat damit eine gewisse Ähnlichkeit zum Vergleich. Unterschied: kein gegenseitiges Nachgeben erforderlich.

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