VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Das Rechtsgeschäft. Prinzipien. 04. Rechtsgeschäft. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Das Rechtsgeschäft. Prinzipien. 04. Rechtsgeschäft. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka."

Transkript

1 VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka Das Rechtsgeschäft Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind Geschäftswille, Rechtsfolgenwille Anders als Gefälligkeitszusagen, Gentlemen s Agreement oder Scherzerklärungen Kundgabezweck Erklärungswert: Empfängerhorizont entscheidend! Privatautonomie Prinzipien Abschluss und Inhaltsfreiheit Vertrauensschutz Äquivalenz Leistung Gegenleistung > laesio enormis, Wucher Vertragstreue 3 1

2 Von der Willenserklärung zu unterscheiden Willensbetätigung: = innerer rechtsgeschäftlicher Erfolgswille + entsprechendes äußeres Verhalten Bsp: Dereliktion, Aneignung Willensmitteilung: auf Tatsächliches gerichtet, Rechtsfolgen treten auch ohne Rechtsfolgenwillen ein Bsp: Mahnung Wissenserklärung: Nachricht über Tatsachen, Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein Bsp: Verständigung des Schuldners von Zession 1396 Realakte: Kein Willensakt, rein tatsächliches Verhalten, Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein Bsp: Entstehung von Urheberrechten Willenserklärungen Willenserklärungen müssen nach außen wahrnehmbar sein Ausdrücklich Worte oder allgemein angenommene Zeichen oder Schlüssig Handlung muss eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sein 2

3 Schlüssige (konkludente) Willenserklärungen 2 Theorien: Erklärungswert ergibt sich aus Begleitumständen Verhalten ist primär nicht auf Erklärung, sondern auf anderen Zweck gerichtet, daraus kann aber Erklärungswert entnommen werden Bsp: Darlehensgeber nimmt nach Ablauf der Darlehensfrist weitere Zinszahlungen entgegen keine vorschnelle Annahme von Schlüssigkeit, va bei negativen Rechtsfolgen für den Erklärenden! Schweigen Gilt idr nicht als Zustimmung Ausnahmen: Pflicht zum Widerspruch wegen Sonderrechtsbeziehung Erklärungswert des Schweigens als bisherige Gepflogenheit Ausschließlich Vorteile für den Schweigenden Schweigen 1003 ABGB: Unverzügliche Antwortpflicht von Personen, die zu Geschäftsbesorgung öffentlich bestellt sind Schweigen ist nicht Zustimmung, begründet aber Schadenersatzpflichten Kaufmännisches Bestätigungsschreiben schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragsabschlüsse: Schweigen ist keine Zustimmung zur Änderung 3

4 Objektiver Erklärungswert einerseits Selbstbestimmung Eintritt von Rechtsfolgen als Konsequenz von Willensausübung Spricht für Willenstheorie andererseits Verkehrssicherheit Vertrauen des Erklärungsempfängers Spricht für Erklärungstheorie Objektiver Erklärungswert hm: Es kommt auf das Verständnis eines redlichen, verständigen Erklärungsempfängers an. Vertrauenstheorie aber Falsa demonstratio non nocet objektiver Erklärungswert ist unbeachtlich, wenn sich Parteien in der Sache einig sind = natürlicher Konsens Auslegung von Willenserklärungen 914 und 915: Auslegung von Verträgen, aber auch einseitigen Rechtsgeschäften Wortsinn der Erklärung unter Rücksichtnahme auf Wille der Parteien Übung des redlichen Verkehrs (im Verkehr geltende Gewohnheiten & Gebräuche) 4

5 Auslegung (1) Lücke, weil Parteien über Konfliktfall nicht gesprochen haben Dispositives Recht (2) Lücke, weil Parteien über Konfliktfall nicht gesprochen haben und Anwendung des dispositiven Rechts nicht wollen oder passendes dispositives Recht nicht besteht hypothetischer Parteienwille Verkehrssitte = tatsächliches Verhalten, das im Verkehr regelmäßig geübt wird Unklarheitenregeln des 915 ABGB: Unentgeltliche Verträge: Vermutung, Verpflichteter wolle sich eher geringere als schwerere Last auferlegen Bsp: Unentgeltliche Überlassung ist im Zweifel Leihe, nicht Schenkung Entgeltliche Verträge: Undeutliche Äußerung wird zum Nachteil dessen ausgelegt, der sich ihrer bedient hat Dissens: Mittels Auslegungsregeln kein Erklärungssinn ermittelbar Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit Erklärungsbewusstsein Problematik: Abgabe einer Willenserklärung ohne Wissen eine solche abzugeben Mangel des Erklärungsbewusstseins hindert Wirksamkeit nicht! Einschränkung: Nur bei Fahrlässigkeit des (unbewusst) Erklärenden Unnötige Erhöhung des Risikos des Entstehens eines Erklärungstatbestandes Bsp 1: Blätter mit Blankounterschriften werden offen liegen gelassen Bsp 2: Briefpapier und Geschäftsstampiglie werden aus verschlossenem Schreibtisch gestohlen 5

6 Zugang Wann werden Willenserklärungen wirksam? Im Moment der Äußerung? Mit Absendung? Im Moment des Empfangs? 862a ABGB: Empfangstheorie Moment des Einlangens der Erklärung in der Sphäre des Adressaten Zugang Zugangszeitpunkt: Kenntnisnahme Möglichkeit der Kenntnisnahme d.h. Einlangen in den Machtbereich Empfänger hat unter normalen Umständen die Möglichkeit sich mit Willenserklärung vertraut zu machen Bis Zugang reist die Willenserklärung auf Risiko des Erklärenden Verlust/Verstümmelung ist Risiko des Erklärenden Zugang durch Boten Erklärungsbote (überbringt Erklärung des Erklärenden) Erklärender trägt Risiko von Verlust/Entstellung Empfangsbote (übernimmt Erklärung des Erklärenden) Zugang ist mit Mitteilung an diesen erfolgt ( Machtbereich ) Empfänger trägt Risiko Vorsatz des Boten? str 6

7 Rechtsgeschäftstypen Ein und mehrseitige Rechtsgeschäfte Eine oder mehr Willenserklärungen? Bsp einseitiges Rechtsgeschäft: Letztwillige Verfügung Ein und mehrseitig verpflichtende zb Schenkungsvertrag, nur einer berechtigt zb Kaufvertrag: jeder zugleich berechtigt und verpflichtet Vermögens und personenrechtliche Kauf, Miete, Eheschließung, Annahme an Kindes statt Mit und ohne Zuwendungscharakter Vermögensvermehrung einer anderen Person bezweckt? Bsp: Dereliktion, Erteilung v. Vollmacht ohne Zuwendungscharakter Entgeltliche und unentgeltliche Eine Leistung wird für die andere hingegeben entgeltlich und gegenseitig nicht immer deckungsgleich Bsp: Maklervertrag entgeltlich, nicht aber gegenseitig; nicht zur Vermittlung verpflichtet, aber Anspruch auf Entgelt bei Vermittlung Unter Lebenden und von Todes wegen Letztere werden erst mit Tod wirksam 20 Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft Kausal vs abstrakt 21 7

8 Verpflichtungs und Verfügungsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft: Schuldrechtliches Geschäft, das künftige Verpflichtungen (Lieferung, Eigentumsübertragung) erzeugt Veränderungen sind aber noch nicht bewirkt! Verfügungsgeschäft: Wirkt unmittelbar auf Recht ein; es wird übertragen, aufgehoben oder beschränkt Abstrakt Kausal Verpflichtungsgeschäft Kausales Verpflichtungsgeschäft: Angabe eines Zweckes, der RG wirtschaftlich rechtfertigt zb: Hingabe von EUR als Kaufpreis/Mietzins/ Darlehen Abstraktes Verpflichtungsgeschäft: Keine Angabe eines Zweckes des RG zb: Hingabe von EUR einfach so Abstrakt Kausal Verfügungsgeschäft Kausales Verfügungsgeschäft: Wirksamkeit ist von Rechtsgrund (Titel) abhängig, der es rechtfertigt Abstraktes Verfügungsgeschäft: Wirksamkeit ist von Rechtsgrund (Titel) unabhängig 8

9 Abstrakte Verpflichtungen: Ungültigkeit nach österr. Recht Gefahr der Umgehung der Nichtigkeitsfolge von verbotenen Geschäften Schuldner dürfen Einwendungen nicht genommen werden 9

Folien 4. VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Das Rechtsgeschäft. Privatautonomie. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

Folien 4. VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Das Rechtsgeschäft. Privatautonomie. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Das Rechtsgeschäft Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind Geschäftswillen, Rechtsfolgewillen

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XIII

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XIII Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturübersicht... XIII Erster Abschnitt: Begriff und System des Privatrechts... 1 A. Das Privatrecht als Teil der Rechtsordnung... 1 I. Die Rechtsordnung... 1 II. Quellen

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Begründung von Rechten und Pflichten. Bürgerliches Vermögensrecht I. Rechtsgeschäfte. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen

Begründung von Rechten und Pflichten. Bürgerliches Vermögensrecht I. Rechtsgeschäfte. Willenserklärung. Klassische Fallkonstellationen Begründung von Rechten und Pflichten Bürgerliches Vermögensrecht I Selbstbestimmung Fremdbestimmung Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:

Auslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung: Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher

Mehr

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB

Lösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Die Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

Einführung in die Rechtsgeschäftslehre Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen

Mehr

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker

Prof. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Auslegung der Willenserklärung

Auslegung der Willenserklärung Auslegung der Willenserklärung Bedeutung der Frage Gesetzesauslegung haben wir kennen gelernt Erfolgt nach objektiven Kriterien Aber auch WE können mehrdeutig sein Testaments- Beispiel: Beispiel: Erblasser

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

Der Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"

Der Professor ist enttäuscht: Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt! I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss I. Die Entstehung des BGB 1. Vorgeschichte 2. Kodifikationsstreit 3. Entwicklungsstadien

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Vereinigung 140 E. Vereinigung Vereinigung oder Konfusion: wenn Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person zusammentreffen ( 1445) zb: Gläubiger beerbt seinen Schuldner

Mehr

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Die Willenserklärung

Die Willenserklärung Die Willenserklärung I. Definition Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf den Eintritt eines Rechtserfolges (Rechtsfolge) gerichtet ist. II. Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Jurakompakt. BGB AT kompakt. Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Köhler

Jurakompakt. BGB AT kompakt. Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Köhler Jurakompakt BGB AT kompakt Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Köhler 5. Auflage 2017. Buch. XVI, 162 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71239 5 Format (B x L): 11,8 x 18,0 cm Gewicht: 186 g Recht > Zivilrecht >

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien proksch@law.tuwien.ac.at .allgemeines Handelsgeschäfte (HG) = alle Rechtsgeschäfte (RG)

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

Vorlesung Privatrecht I (SKZ 101, 500) Vorlesungsgliederung WS 2012/2013. Lernunterlagen

Vorlesung Privatrecht I (SKZ 101, 500) Vorlesungsgliederung WS 2012/2013. Lernunterlagen Vorlesung Privatrecht I (SKZ 101, 500) WS 2012/2013 Univ.-Prof. Dr. Silvia DULLINGER Institut für Zivilrecht Lernunterlagen P. Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil 5 (2010) und Iro, Bürgerliches

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3 1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Objektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai

Objektiv Hai Hai Subjektiv Wal Hai Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (3.12.2009, 7/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 7 Die Lehre von den Willensmängeln I. Dogmatische Grundlagen 1. Der Streit zwischen Willens- und Erklärungstheorie

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

A. Entstehung eines Vertrages. Angebot und Annahme müssen einander entsprechen

A. Entstehung eines Vertrages. Angebot und Annahme müssen einander entsprechen A. Entstehung eines Vertrages Angebot Annahme - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Keine Wirksamkeitshindernisse Angebot und Annahme müssen einander entsprechen - Willenserklärung - Abgabe - Zugang -

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Der Vertragsschluss nach den 145 ff. BGB Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden,

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Vorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Vorlesung BGB AT. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Vorlesung BGB AT Abgabe und Zugang von Willenserklärungen RA Dr. Ulf Müller, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster Vorlesung BGB AT Dr. Ulf Müller 1 130 Abs.

Mehr

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Allgemeiner Hinweis Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Sie kann abgerufen werden unter:

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017

Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 2. März 2017 (Name des Dozierenden) Sachverhalt Vertrag vom 15. Januar 2016 2. März 2017

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil... Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz Sachverhalt Der Hamburger K ist gerade auf der Durchreise nach Frankreich und hat in Trier übernachtet. Im großen Saal seines Hotels findet eine Weinversteigerung statt. Aus Neugier setzt er sich in den

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Grundstrukturen des Rechts Wintersemester 2016/17 Prof. Dr. Andreas Saxinger

Mehr

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung-

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- 1. Willenserklärung Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1

Basics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1 Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden

Mehr

Vorlesung Privatrecht I. Vorlesungsgliederung WS 2014/2015. Lernunterlagen

Vorlesung Privatrecht I. Vorlesungsgliederung WS 2014/2015. Lernunterlagen Vorlesung Privatrecht I WS 2014/2015 Univ.-Prof. Dr. Silvia DULLINGER Institut für Zivilrecht wirtschaftsprivatrecht@jku.at Lernunterlagen P. Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil 6 (2013) und

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

Fehlerhafte Willenserklärungen

Fehlerhafte Willenserklärungen VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Fehlerhafte Willenserklärungen Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) Erklärung im Wissen, diese entspricht nicht dem tatsächlichen

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver

Mehr

Karteikarten 1 bis 36

Karteikarten 1 bis 36 Karteikarten 1 bis 36 Lektion 1: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit................ 1 Auslegung formbedürftiger Erklärungen.. 19 Unternehmer, 14............. 2 Ergänzende Vertragauslegung....... 20 Verbraucher,

Mehr

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches

Mehr

8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB

8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens. 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB 8 Die Auslegung einer Willenserklärung sowie der Dissens 1. Die Auslegung der Willenserklärung, 133, 157 BGB Erinnern wir uns: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit dem in ihr enthaltenen Inhalt

Mehr

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

E. Entstehung der Obligation: Vertrag. OR AT Helmut Heiss 1

E. Entstehung der Obligation: Vertrag. OR AT Helmut Heiss 1 E. Entstehung der Obligation: Vertrag OR AT Helmut Heiss 1 I. Vertragsbegriff und -funktion 1. Vertragsbegriff Vertrag = zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft Beispiele: KONSENS erforderlich! Zweiseitiges

Mehr

05. Vertragsabschluss

05. Vertragsabschluss VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Der Vertragsabschluss Übereinstimmende Willenserklärungen zweier Personen Angebot Bestimmtheit (essentialia negotii) Bindungswille

Mehr