Marktmissbrauchsrecht
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- Reinhold Lang
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1 Dr. Marcus Benes Katharina Ariane Beyersdorfer Dr. Olivier Favre Michael Huertas Dr. Martin Lanz Kai Schaffelhuber Ma. Ulrike Sehrschön Dr. Katharina Stüber DIRK-IR-Guide, Band XIII Marktmissbrauchsrecht Mehr Wert im Kapitalmarkt
2 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich Marktmissbrauchsrecht: Umsetzun in der Schweiz Wichtie Rechtsquellen Art. 142 f. und 154 f. Bundesesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel ( FinfraG ) vom 19. Juni 2015 Art Verordnun über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel ( FinfraV ) vom 25. November 2015 FINMA Rundschreiben 2013/8, Marktverhaltensreeln ( RS 2013/8 ) Art. 53 ff. Kotierunsrelement der SIX Exchane Reulation ( KR ) 1. Überblick Die Reelunseenstände der MMVO sind in der Schweiz nicht in einem separaten Reelwerk enthalten. Insiderhandel und Marktmanipulation werden em. FinfraG als aufsichtsrechtlich unzulässie Verhaltensweisen sanktioniert bzw. unter Strafe estellt. Art. 154 FinfraG stellt das Ausnutzen von Insiderinformationen und Art. 155 FinfraG die Kursmanipulation unter Strafe. Diese Strafbestimmunen elten in dieser Form seit dem 1. Januar 2016 und sind weitehend eine Weiterführun der zuvor eltenden Reelunen von Art. 40 und Art. 40a des Bundesesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995, die ihrerseits am 1. Mai 2013 die bisherien Strafnormen von Art. 161 bzw. Art. 161 bis des Schweizerischen Strafesetzbuches vom 21. Dezember 1937 ersetzten. Seit der Revision vom 1. Mai 2013 kann das Ausnutzen von Insiderinformationen (vl. Art. 142 FinfraG) und die Marktmanipulation (vl. Art. 143 FinfraG) auch aufsichtsrechtlich von der Eidenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) sanktioniert werden. Dies ilt nicht nur für von der FINMA beaufsichtite Finanzinstitute, sondern für alle Martkteilnehmer. Der Erlass von Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität und zur Offenleun von Manaement-Transaktionen ist in der Schweiz nicht Reelunseenstand eines Gesetzes, sondern wird der Selbstreulierun der Handelsplätze überlassen. Für Effekten, die an der SIX Swiss Exchane ( SIX ) zum Handel zuelassen sind, elten diesbezülich die im Kotierunsrelement der SIX enthaltenen Reelunen und die entsprechenden Ausführunsbestimmunen. Zuständie Behörden für: a) Art. 154 FinfraG (Ausnutzen von Insiderinformationen) und Art. 155 FinfraG (Kursmanipulation): Strafbehörden b) Art. 142 FinfraG (Ausnutzen von Insiderinformationen) und Art. 143 FinfraG (Marktmanipulation): FINMA c) Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität und Offenleun von Manaement-Transaktionen: SIX Swiss Exchane
3 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT Bestimmte Aspekte der MMVO sind in der Schweiz nicht ereelt. Dies ilt bspw. für die Pflichten für Marktteilnehmer, die em. Art. 16 Abs. 2 MMVO ewerbsmäßi Geschäfte vermitteln oder ausführen. In der Schweiz bestehen für solche Marktteilnehmer keine Pflichten zur Schaffun bzw. Aufrechterhaltun von wirksamen Reelunen, Systemen und Verfahren zur Aufdeckun und Meldun von verdächtien Aufträen und Geschäften sowie zur Erstattun von Meldunen an die zuständie Behörde bei Vorlieen eines beründeten Verdachts. 2. Insiderinformation Die Anwendun von insiderrechtlichen Verboten setzt voraus, dass überhaupt Insiderinformationen vorlieen. Der Beriff der Insiderinformation wird in Art. 2 lit. j FinfraG definiert als vertrauliche Information, deren Bekanntwerden eeinet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zuelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Dieser Beriff wird sodann im FINMA-RS 2013/8 weiter konkretisiert. Als Effekten elten in der Schweiz em. Art. 2 lit. b FinfraG vereinheitlichte und zum massenweisen Handel eeinete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten. Als Handelsplätze elten in der Schweiz: a) Börsen (dem Beriff, der in der Schweiz für ereelte Märkte i. S. d. EU-Rechts verwendet wird) b) multilaterale Handelssysteme (dem Beriff, der in der Schweiz für MTFs i. S. d. EU-Rechts verwendet wird) Sofern die betreffenden Effekten nur über ein oranisiertes Handelssystem em. Art. 42 ff. FinfraG ehandelt werden, können diesbezülich nach Schweizer Recht demeenüber keine Insiderinformationen vorlieen. Insofern ist der Anwendunsbereich der insiderrechtlichen Verbote em. Schweizer Recht wenier weit als em. MMVO. Nach Schweizer Recht unterscheidet sich ein multilaterales von einem oranisierten Handelssystem dadurch, dass bei einem oranisierten Handelssystem entweder a) keine Effekten, sondern bloss andere Finanzinstrumente ehandelt werden, b) der Handel nur nach diskretionären Reeln erfolt, oder c) kein multi-, sondern nur ein bilateraler Handel vorliet. Von der Frae, an welchem Markt die betreffenden Effekten zum Handel zuelassen sein müssen, ist die Frae zu unterscheiden, mit welchen Handlunen ein insiderrechtliches Verbot verletzt werden kann.
4 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich 119 Diesbezülich ilt auch im Schweizer Recht, dass das Verbot des Ausnutzens von Insiderinformationen wie em. MMVO mittels eines Handels der betreffenden Effekten außerhalb des Handelsplatzes bzw. mittels Abschluss von Derivaten verletzt werden kann. Im Unterschied zur MMVO elten die insiderrechtlichen Verbote des Schweizer Rechts unter Vorbehalt der für prudentiell reulierte Marktteilnehmer, d. h. der einer ständien Aufsicht der FINMA unterstehenden Marktteilnehmer zu beachtenden Vorschriften zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführun (vl. Ziffer 5.1) weder für Warenkontrakte noch für Referenzwerte wie bspw. den LIBOR. Prudentiell bedeutet in diesem Zusammenhan, dass die betreffenden Markteilnehmer unter ständier Aufsicht einer Aufsichtsbehörde stehen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätikeit bieten müssen. Jedes reale Ereinis oder Geschehen, das in der Veranenheit stattefunden hat oder in der Geenwart stattfindet bzw. ein Nicht-Eintreten eines Ereinisses, dessen Eintritt als sicher eineschätzt wurde, kann eine Insiderinformation darstellen. Auch Pläne und Absichten können Insiderinformationen darstellen. Nicht als Insiderinformationen zu qualifizieren sind demeenüber Wertunen, Pronosen, Spekulationen, Werturteile etc., wohl aber mölicherweise die Umstände, auf denen diese aufbauen. Feste Absichten, noch nicht realisierte Pläne oder Aussichten, nicht aber Gerüchte und Spekulationen, können Insiderinformationen darstellen. Für Pläne und Absichten ist aber eine ewisse Realisierunswahrscheinlichkeit vorauszusetzen, bevor sie Insiderinformationen darstellen können. Auch unternehmensexterne Informationen wie etwa das Wissen um eine zu publizierende Finanzanalyse eines Dritten, ein roßer Kundenauftra, das Wissen um eine zu erteilende oder zu verweiernde Zulassun bzw. Genehmiun oder um einen eplanten Terroranschla können Insiderinformationen darstellen. Auch eine Empfehlun kann eine Insiderinformation darstellen, sofern der Empfäner der Empfehlun weiß oder aufrund der Umstände wissen muss, dass die Empfehlun auf einer Insiderinformation beruht. Im Schweizer Recht ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Information i. S. d. Art. 7 Abs. 2 MMVO präzise sein muss. Damit eine Insiderinformation vorliet, muss die betreffende Information vertraulich, d. h. nicht allemein, sondern nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt sein. Es liet em. bundeserichtlicher Rechtsprechun keine Vertraulichkeit vor, sofern die Information einem rößeren Teil von Börsenteilnehmern bekannt ist oder ein Dritter, wenn auch nur mit Anstrenun, Kenntnis von der Tatsache erlanen könnte.
5 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT Sodann setzt eine Insiderinformation voraus, dass die betreffende Information kursrelevant ist. Kursrelevanz einer Information bedeutet, dass ihre Bekanntabe aus einer Beurteilun ex ante einen erheblichen Einfluss auf den Kurs der betreffenden Effekten haben kann. Wann Erheblichkeit i. S. d. Gesetzes vorliet, ist weitehend unklar. In der Praxis bedeutet dies, dass bereits bei einer mölichen Kursrelevanz davon auszuehen ist, dass eine Insiderinformation vorlieen kann. Beispiele von Informationen, die Insiderinformationen darstellen können, sind insbesondere: a) Die Kenntnis des Jahres-, Halbjahres oder Quartalserebnisses und damit verbunden die Kenntnis einer wesentlichen Veränderun des Geschäftserebnisses, aber auch die Bestätiun eines stabilen Zustandes, wenn allemein eine Veränderun erwartet wurde. Die damit vertrauten Mitarbeitenden und Orane würden über Insiderinformationen verfüen, solane die betreffenden Erebnisse noch nicht veröffentlicht wurden. b) Die Kenntnis von Merers & Acquisitions-Projekten von den damit beschäftiten Personen. c) Die Kenntnis der Aufnahme von Gesprächen für eine möliche Übernahme. d) Die Kenntnis von bevorstehenden Kapitalmarkttransaktionen, bspw. eine Kapitalerhöhun oder eine Kapitalherabsetzun, allenfalls die Emission von Bonds, die Auflae eines Aktienrückkaufproramms etc. e) Die Kenntnis von wichtien Strukturveränderunen, etwa von Fusionen, Vermöensübernahmen, Abspaltunen. f) Die Kenntnis von bedeutenden Verschiebunen in der Aktionärsstruktur, vorausesetzt, es handelt sich um eine so bedeutende Verschiebun, dass sie als kursrelevant zu beurteilen ist. ) Die Kenntnis bevorstehender personeller Änderunen in der Zusammensetzun des Verwaltunsrats und in der Geschäftsleitun. h) Die Kenntnis des Abschlusses von neuen strateischen Allianzen, etwa bedeutende Vertrasabschlüsse, Beendiun von bedeutenden Vertrasverhältnissen. i) Die Kenntnis über einen bevorstehenden Abbau von zahlreichen Arbeitsplätzen. 3. Aufsichtsrechtlich unzulässies Verhalten 3.1 Ausnutzen von Insiderinformationen Nach Art. 142 FinfraG sind die em. Art. 154 FinfraG strafrechtlich verbotenen Handlunen auch aufsichtsrechtlich unzulässi, selbst wenn kein Vermöensvorteil erzielt wird bzw. werden kann und keine Absicht besteht, einen solchen Vermöensvorteil zu erzielen. Die betreffende Person muss aber zumindest wissen oder sie hätte wissen müssen, dass sich ihre Tathandlun auf eine Insiderinformation bezieht.
6 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich Marktmanipulation Nach Art. 143 FinfraG ist es unzulässi, a) öffentlich Informationen zu verbreiten, von denen die betreffende Person weiß oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Sinale für das Anebot, die Nachfrae oder den Kurs von Effekten ibt, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtun in der Schweiz zum Handel zuelassen sind, oder b) Geschäfte zu tätien bzw. Kauf- oder Verkaufsaufträe auszuführen, von denen die betreffende Person weiß oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Sinale eben für das Anebot, die Nachfrae oder den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtun in der Schweiz zum Handel zuelassen sind. Damit ist der Anwendunsbereich ener efasst als bei der Marktmanipulation em. MMVO. Folende Verhaltensweisen wären bspw. unzulässi: a) Das öffentliche Verbreiten von falschen oder irreführenden Anaben über Geebenheiten, die für die Bewertun von Aktien von Bedeutun sind, z. B. über die finanzielle Situation des Emittenten, über die Auftraslae, über künftie Produkte oder Dienstleistunen oder eine allemeine Anebotsverknappun. Als öffentliches Verbreiten von Informationen elten namentlich Bekanntmachunen über die in der Finanzbranche üblichen Informationskanäle, in den Medien und im Internet. Allerdins kommt zwecks öffentlichen Verbreitens von Informationen neben den einschläien Finanzinformationsportalen und Medien bspw. auch das Verbreiten über Börsenhändler und andere Personen in Frae, die in der Lae sind, solche Informationen einer breiteren Investorenschicht bekannt zu machen. b) Das Verbreiten falscher oder irreführender Informationen, von Gerüchten oder Nachrichten, die eeinet sind, die Preise der Aktien zu beeinflussen, um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden Kursbeweun zu ziehen. c) Der zeitleiche Kauf und Verkauf von Aktien auf Rechnun ein und desselben wirtschaftlich Berechtiten mit der Absicht, falsche oder irreführende Sinale für das Anebot, die Nachfrae oder den Kurs von Aktien zu eben. d) Die Einabe von eenläufien Kauf- und Verkaufsaufträen in Aktien nach voränier eenseitier Absprache mit der Absicht, Liquidität oder Preise zu verzerren. e) Die Verenun des Marktes durch den Aufbau von roßen Positionen von Aktien mit der Absicht, den Kurs der Aktien zu verzerren. f) Der Kauf und Verkauf von Effekten mit dem Ziel, die Preise zu beween oder auf einem bestimmten Niveau zu halten.
7 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT 3.3 Safe-Harbour-Reelunen für zulässie Verhaltensweisen Ohne eine Reelun von Sachverhalten, die im Sinne von Safe Harbours als zulässie Verhaltensweisen elten, wären die enannten aufsichtsrechtlichen Verbote zu weitehend. Solche zulässien Verhaltensweisen sind em. FinfraV insbesondere unter ewissen Voraussetzunen der Rückkauf eiener Aktien im Rahmen eines Rückkaufproramms (d. h. mittels öffentlichem Kaufanebot) sowie Effekteneschäfte zur Preisstabilisierun nach einer öffentlichen Platzierun. Weiter ilt der Grundsatz, dass niemand sein eiener Insider sein kann, wonach em. FinfraV keine aufsichtsrechtlich verbotene Verhaltensweise alleine deshalb vorliet, dass jemand Effekteneschäfte zur Umsetzun des eienen Entschlusses, eine bestimmte Transaktion zu vollziehen, tätit (vl. Art. 127 Abs. 1 lit. a FinfraV). Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffende Entschluss nicht aufrund einer Insiderinformation efällt wurde. Im Geensatz zur MMVO besteht keine esetzliche Reelun im Zusammenhan mit Insiderinformationen bei Marktsondierunen. 3.4 Aufsichtsrechtliche Sanktionen durch die FINMA Bei Vorlieen eines Verstoßes een solche aufsichtsrechtlichen Verbote von Art. 142 und Art. 143 FinfraG hat die FINMA die Kompetenz, Aufsichtsverfahren selbst een Gesellschaften und Personen durchzuführen, die sonst keine von der FINMA beaufsichtite Tätikeit ausführen. Diese Kompetenzen bestehen damit auch eenüber Mitarbeitenden und Oranen, die Art. 142 f. FinfraG verletzen. Dabei besteht eine Auskunfts- und Meldepflicht eenüber der FINMA. Bei Verstößen een Art. 142 f. FinfraG kommen insbesondere folende verwaltunsrechtliche Sanktionen in Betracht:
8 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich 123 Sanktionen Feststellunsverfüun, dass aufsichtsrechtliche Bestimmunen verletzt wurden Einziehun des Gewinns, der durch das Ausnutzen von Insiderinformationen bzw. durch die Marktmanipulation erzielt wurde Nur bei beaufsichtiten Personen: Wiederherstellun des ordnunsemäßen Zustands Nur bei beaufsichtiten Personen: Berufs- und Tätikeitsverbote Nur bei beaufsichtiten Personen: Bewilliunsentzu Bußeld een natürliche Personen keine Namin and Shamin Veröffentlichun der aufsichtsrechtlichen Verfüun nach Eintritt der Rechtskraft unter Anabe von Personendaten Abbildun 38: Ausichtsrechtliche Sanktionen bei Verstößen 4. Strafrechtliche Verbote 4.1 Ausnutzen von Insiderinformationen Strafbar sind em. dem Insiderstraftatbestand von Art. 154 FinfraG das Ausnutzen der Kenntnis und die Weiterabe von Insiderinformationen, um sich oder einem anderen einen Vermöensvorteil zu verschaffen. Dem Ausnutzen der Kenntnis und der Weiterabe von Insiderinformationen leichestellt ist das Ausnutzen solcher Insiderinformationen durch Ababe einer Empfehlun zum Erwerb oder zur Veräußerun solcher Effekten oder zum Einsatz von daraus abeleiteten Finanzinstrumenten, um sich oder einem anderen einen Vermöensvorteil zu verschaffen. Folende Verhaltensweisen wären bspw. unzulässi, sofern die handelnde Person beabsichtit, sich oder einem Dritten einen Vermöensvorteil zu verschaffen:
9 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT a) Das Ausnutzen einer Insiderinformation durch einen Kauf oder Verkauf von Aktien oder durch einen Abschluss von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien beziehen. Das können bspw. OTC-Derivate wie Call- oder Put-Optionen sein, Equity Swaps, Contracts for Difference oder strukturierte Produkte. b) Die Mitteilun einer Insiderinformation an eine andere Person, es sein denn, dass der Empfäner diese Information zur Erfüllun einer vertralichen oder esetzlichen Pflicht oder im Hinblick auf den Abschluss eines Vertras benötit. c) Die Ababe einer Empfehlun an eine andere Person, Aktien zu kaufen oder zu verkaufen oder Finanzinstrumente, die sich auf Aktien beziehen (bspw. OTC-Derivate wie Call- oder Put-Optionen, Equity Swaps, Contracts for Difference oder strukturierte Produkte), abzuschließen. Die enannten Handlunen sind einerseits strafbar, wenn sie von einem Oran, einem Mitlied eines Leituns- oder Aufsichtsorans der betreffenden Gesellschaft, einer die Gesellschaft beherrschenden oder von ihr beherrschten Gesellschaft oder von einer Person, die aufrund ihrer Beteiliun oder aufrund ihrer Tätikeit bestimmunsemäß Zuan zu Insiderinformationen hat, beanen werden (so. Primärinsider). Zu einem solchen Personenkreis ehören bspw. auch der Leiter des Rechtsdienstes oder von M&A-Projektruppen. Andererseits sind auch Personen strafbar, die entweder die betreffenden Tatsachen von einem Primärinsider erfahren haben oder sich die Kenntnis der betreffenden Tatsachen durch ein Verbrechen oder Verehen verschafft oder die aus anderen Gründen die Kenntnis der betreffenden Tatsachen erlant haben, soweit die betreffenden Personen die vertraulichen, kursrelevanten Informationen dazu ausnutzen, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zuelassen sind, zu erwerben, zu veräußern oder daraus abeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Der beschriebene Personenkreis ehört damit zu den Sekundärinsidern. Der Kreis der unter dem Straftatbestand des Ausnutzens von Insiderinformationen em. Art. 154 FinfraG strafbaren Personen ist wie em. MMVO nicht auf bestimmte Personen berenzt (d. h. nicht nur auf Personen mit bestimmunsemäßem Zuan zu Insiderinformationen oder Personen, die diese Informationen von solchen Personen als Tippnehmer miteteilt erhielten). Im Geensatz zur Reelun unter MMVO ilt für Sekundärinsider in der Schweiz aber nur das Handelsverbot und nicht auch das Verbot der Weiterabe von Insiderinformationen bzw. der Ababe einer Empfehlun.
10 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich Kursmanipulation In der Schweiz stellt das Manipulieren von Kursen einen Straftatbestand dar. Strafbar sind em. Art. 155 FinfraG a) die Verbreitun falscher oder irreführender Informationen wider besseren Wissens sowie b) die Käufe und Verkäufe von solchen Effekten, die beidseiti direkt oder indirekt auf Rechnun derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolen, sofern die betreffende Tätikeit in der Absicht erfolte, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zuelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermöensvorteil zu erzielen. Im Verleich zur MMVO ist der Anwendunsbereich somit ener, da Art. 155 FinfraG nur die Kursmanipulation von Effekten erfasst. 4.3 Sanktionen Im Falle eines strafbaren Ausnutzens von Insiderinformationen em. Art. 154 FinfraG kommen insbesondere folende strafrechtliche Sanktionen in Betracht: Strafe Primärinsider: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Primärinsider, der einen Vermöensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. erzielt hat: Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Sekundärinsider: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe Bußeld een natürliche Personen Übrie natürliche Personen: bis zu CHF Namin and Shamin Veröffentlichun des Urteils mölich Abbildun 39: Strafrechtliche Sanktionen bei Ausnutzen von Insiderinformationen
11 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT Im Falle einer strafbaren Kursmanipulation em. Art. 155 FinfraG kommen insbesondere folende strafrechtliche Sanktionen in Betracht: Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Falls ein Vermöensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. erzielt wurde: Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Bußeld een natürliche Personen nicht anwendbar Namin and Shamin Veröffentlichun des Urteils mölich Abbildun 40: Strafrechtliche Sanktionen bei Kursmanipulation 5. Parteien unter prudentieller Aufsicht 5.1 Gewähr für einwandfreie Geschäftsführun Marktteilnehmer, die unter prudentieller Aufsicht der FINMA stehen, haben im Rahmen der für sie eltenden Vorschriften zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführun die Verbote des Ausnutzens von Insiderinformationen und der Marktmanipulation nicht nur bezülich den an einem Handelsplatz ehandelten Effekten einzuhalten. Vielmehr müssen sie Gleiches insbesondere auch bezülich a) der Emission von Effekten im Primärmarkt, b) des Handels mit Effekten und daraus abeleiteter Finanzinstrumente an einem ausländischen Handelsplatz, c) der Handelstätikeit mit Rohwaren, Devisen und Zinsen sowie d) Referenzwerten (Benchmarks wie bspw. der LIBOR) berücksichtien. Marktteilnehmer, die unter prudentieller Aufsicht der FINMA stehen, sind etwa Banken, Versicherunen, Effektenhändler, Börsen, multilaterale Handelssysteme, Fondsleitunen, SICAV, SICAF, Kommanditesellschaften für kollektive Kapitalanlaen, Depotbanken und Vermöensverwalter kollektiver Kapitalanlaen. 5.2 Oranisationspflichten Prudentiell beaufsichtite Marktteilnehmer haben zudem em. FINMA RS 2013/08 bestimmte Oranisationspflichten einzuhalten. Diese verlanen bspw.
12 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich 127 a) die Einhaltun von Chinese Walls zwischen Personen, die Kenntnis von Insiderinformationen haben, und den mit dem Handel der betreffenden Effekten betrauten Personen, b) das Führen einer Watch List mit Anaben über die Insiderinformationen und die Informationsträer sowie einer Restricted List mit Verboten und Beschränkunen bestimmter Aktivitäten, sowie c) die Aufzeichnun der im Handelsraum eführten Telefonespräche. 6. Ad-hoc-Publizität 6.1 Selbstreulierun Die Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität sind in der Schweiz nicht Geenstand eines Gesetzes, sondern der Selbstreulierun der Handelsplätze überlassen. Nachfolend wird die Reelun der SIX, des bedeutendsten Effekten-Handelsplatzes der Schweiz, darestellt. 6.2 Anwendunsbereich Die Bestimmunen der SIX zur Ad-hoc-Publizität finden auf alle Emittenten Anwendun, deren Effekten an der SIX kotiert sind und deren Gesellschaftssitz in der Schweiz ist. Dies umfasst somit auch Emittenten kotierter Anleihen, wobei dies in der Praxis für Emittenten, die keine Beteiliunspapiere kotiert haben, kaum von Relevanz ist. Emittenten, deren Gesellschaftssitz nicht in der Schweiz ist, fallen dann in den Anwendunsbereich der Ad-hoc-Publizitätsvorschriften, wenn ihre Effekten an der SIX, nicht aber im Heimatstaat kotiert sind. Die Pflicht von Emittenten mit sekundärkotierten Beteiliunsrechten zur Veröffentlichun potenziell kursrelevanter Tatsachen richtet sich nach der Rechtsordnun des Marktes der Primärkotierun. 6.3 Potenziell kursrelevante Tatsachen Die em. Art. 53 f. Kotierunsrelement der SIX unter dem Beriff Ad-hoc-Publizität voresehene Informationspflicht betrifft potenziell kursrelevante Tatsachen, welche im Tätikeitsbereich eines Emittenten eintreten. Als potenziell kursrelevant elten Tatsachen, die nicht öffentlich bekannt sind und die (basierend auf einer ex ante-betrachtunsweise) die Einun aufweisen, zu einer erheblichen Kursänderun zu führen. Generell können Tatsachen, die eeinet sind, zu einer erheblichen Änderun der Kurse zu führen, als Insiderinformationen im oben umschriebenen Sinn anesehen werden. SIX betrachtet ewisse Vorkommnisse aber als ad-hoc-pflichti, auch wenn sie mit roßer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer erheblichen Kursänderun führen, wie z. B. der Ersatz des für Personalbelane zuständien Geschäftsleitunsmitlieds. Der Emittent hat em. SIX keinen Ermessensspielraum bei der Beurteilun der potenziellen Kursrelevanz von Veränderunen im Verwaltunsrat oder der Geschäftsleitun. Insbesondere wird nicht unterschieden, welche Funktion die betreffende Person innerhalb der Geschäftsleitun innehat; entscheidend ist em. SIX einzi die Zuehörikeit zum Gremium.
13 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT 6.4 Informationsmodalitäten Der Emittent informiert über ad-hoc-relevante Tatsachen, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Information hat rundsätzlich über elektronische Informationssysteme und außerhalb der Handelszeiten zu erfolen. Das ist in der Schweiz nicht anders als in der EU. Im Unterschied zur Rechtslae in Deutschland ist in der Schweiz keine Vorab-Meldun an die FINMA als Aufsichtsbehörde voresehen, und eine Vorab-Meldun an die SIX als Effekten-Handelsplatz muss nur vorenommen werden, falls eine Ad-hoc-Mitteilun während der Handelszeit oder wenier als 90 Minuten vor Beinn der Handelszeit publiziert wird. Eine solche Vorab-Information hat mindestens 90 Minuten vor der eplanten Publikation zu erfolen. Für Ad-hoc-Mitteilunen, die außerhalb der Handelszeit und mehr als 90 Minuten vor Beinn der Handelszeit erfolen, muss die SIX spätestens zeitleich mit der Veröffentlichun informiert werden. Die Ad-hoc-Mitteilun muss in Deutsch, Französisch oder Enlisch abefasst sein. Der Emittent hat zudem auf seiner Webseite einen Dienst zur Verfüun zu stellen, welcher es jedem Interessierten ermölicht, über einen -Verteiler kostenlos und zeitnah potenziell kursrelevante Tatsachen zuesandt zu erhalten (Push-System). Ad-hoc-Mitteilunen müssen überdies für zwei Jahre auf der Webseite des Emittenten abrufbar sein (Pull-System). Diese Frist ist damit kürzer als die fünfjährie Publikationsfrist em. MMVO. 6.5 Aufschub der Bekanntabe/Insiderlisten Bei Vorlieen berechtiter Interessen und unter Wahrun der Vertraulichkeit kann der Emittent die Bekanntabe einer kursrelevanten Tatsache aufschieben. Ein Aufschub ist nur zulässi, wenn die Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht. Unzulässi ist der Aufschub somit bei Eintritt eines außerewöhnlichen Ereinisses, das seinen Ursprun nicht in einem eienen Plan oder Entschluss hat, sondern das planwidri eintritt. Dies ilt auch dann, wenn die Bekanntabe der Tatsache berechtite Interessen des Emittenten beeinträchtien könnte. Bei einem Bekanntabeaufschub hat der Emittent die umfassende Vertraulichkeit der Tatsache zu ewährleisten. Die Praxis der SIX, die allerdins nicht in Reularien festehalten ist, besat, dass der Emittent in einer solchen Situation die Anzahl der Informationsträer so erin wie mölich zu halten und den beschränkten Zuan zur vertraulichen Information sicherzustellen hat. Zudem erwartet SIX, dass von allen internen und externen Informationsträern eienhändi unterzeichnete Vertraulichkeitserklärunen einefordert und Insiderlisten eführt werden. Einer Vertraulichkeitserklärun leichestellt sind Auszüe aus dem Protokoll von Sitzunen, wenn auf dem Auszu die Identität der Sitzunsteilnehmer und der Umstand, dass diese auf die Vertraulichkeit der Tatsache hinewiesen worden sind, entnommen werden kann. Vertraulichkeitserklärunen und Auszüe aus Sitzunsprotokollen sind vom Emittenten zentral an einer Stelle zu verwahren.
14 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich 129 Tritt ein Informationsleck auf, ist der Markt umehend zu informieren. Nicht erforderlich ist, dass der Emittent nach Veröffentlichun der potenziell kursrelevanten Tatsache die SIX oder eine andere Stelle über den Aufschub informiert bzw. ihr erläutert, inwieweit die Bedinunen für einen Aufschub erfüllt waren. 6.6 Sanktionen Geen Emittenten kommen em. Art. 61 Abs. 1 KR ween Verletzun der Pflicht, eine Ad-hoc-Mitteilun zu veröffentlichen, insbesondere nachstehende Sanktionen in Betracht. Diese Sanktionen können kumulativ ausesprochen werden. Anders als in Deutschland erfolt die Sanktionierun in der Schweiz durch die SIX und nicht durch Behörden. Die SIX führt Verfahren em. ihrer Verfahrensordnun durch und verhänt die Sanktionen selbst: Strafe Verweis Sistierun des Handels Dekotierun oder Umteilun unter einen anderen reulatorischen Standard Ausschluss von weiteren Kotierunen Bußeld een natürliche Personen bis CHF 1 Mio. bei Fahrlässikeit bis CHF 10 Mio. bei Vorsatz Namin and Shamin Veröffentlichun auf der Webseite der SIX nach Rechtskraft in der Reel in anonymisierter Form Abbildun 41: Sanktionen bei Verstoß een Ad-hoc-Publizität 7. Directors Dealins/Manaement-Transaktionen 7.1 Selbstreulierun Wie der Erlass von Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität nicht Geenstand eines Gesetzes ist, sind auch die Vorschriften zu Manaement-Transaktionen in der Schweiz Teil der Selbstreulierun der Handelsplätze. Nachfolend wird die Reelun der SIX darestellt. 7.2 Adressaten der Meldepflicht Nach Art. 56 KR haben Emittenten, deren Beteiliunsrechte an SIX primärkotiert sind, dafür zu soren, dass die Mitlieder des Verwaltunsrats und der Geschäftsleitun Transaktionen mit Beteiliunsrechten des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten melden.
15 Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich MARKTMISSBRAUCHSRECHT Anders als in der EU trifft die Meldepflicht formell nicht die Mitlieder des Verwaltunsrats und der Geschäftsleitun, sondern, manels direkter Rechtsbeziehun der SIX zu diesen, den Emittenten. SIX schreibt den Emittenten vor, welche Reeln sie intern aufzustellen haben, damit die Meldepflicht zu Manaement-Transaktionen erfüllt werden kann. So hat der Emittent ein internes Relement zu erstellen, die meldepflichtien Personen zu instruieren und sie reelmäßi an die Meldepflichten zu erinnern. Bei Pflichtverletzunen hat der Emittent een meldepflichtie Personen Sanktionen zu erreifen. Meldepflichti ist eine solche Person dann, wenn die Transaktion ihr Vermöen direkt oder indirekt betrifft. Zudem sind Transaktionen juristischer und natürlicher, nahestehender Personen oder Personenesellschaften und treuhänderisch tätier Einrichtunen meldepflichti, die unter maßeblichem Einfluss einer meldepflichtien Person etätit werden. Diese Drittpersonen unterstehen aber ihrerseits keiner Meldepflicht. Anders als in der MMVO sind Emittenten nicht verpflichtet, eine Liste der Personen zu führen, deren Geschäfte meldepflichti sind. 7.3 Meldepflichtie Transaktionen Das Kotierunsrelement der Schweiz sieht eine Meldepflicht für bestimmte Manaement-Transaktionen vor. Geenstand der Meldepflicht sind a) Aktien oder aktienähnliche Anteile des Emittenten, b) Wandel-, Erwerbs- sowie Veräußerunsrechte, die eine Realerfüllun mit Rechten nach Ziff. 1, oder Wandel-, Erwerbs-, oder Veräußerunsrechte des Emittenten vorsehen oder zulassen, und c) Finanzinstrumente, die einen Barausleich vorsehen oder zulassen sowie weitere Differenzeschäfte, deren Wertentwicklun von Rechten nach Ziff. 1 oder 2 abhäni sind. Finanzinstrumente nach Ziff. 3, deren Wertentwicklun zu wenier als einem Drittel von der Kursentwicklun von Rechten nach Ziff. 1 und 2 abhäni sind, unterlieen nicht der Meldepflicht. Der Meldepflicht unterstehen der Erwerb, die Veräußerun und das Einräumen (Schreiben) von Rechten em. vorstehender Aufzählun. Nicht meldepflichti sind Verpfändunen, Nutznießunen, Wertpapierleihen, Erbschaften, Schenkunen und üterrechtliche Auseinandersetzunen sowie ewisse Transaktionen mit Entschädiunsfunktion. Ebenso unterlieen Transaktionen eines Emittenten in seinen Beteiliunsrechten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten nicht der Meldepflicht. Nicht meldepflichti sind zudem Transaktionen mit Schuldtiteln. Damit ist die Definition meldepflichtier Transaktionen ener ausestaltet als in der MMVO.
16 MARKTMISSBRAUCHSRECHT 7. Umsetzun der Marktmissbrauchsverordnun ein Länderverleich Meldemodalitäten Die Meldun erfolt durch das betroffene Mitlied des Verwaltunsrats bzw. der Geschäftsleitun bis spätestens am zweiten Börsenta nach Abschluss des Verpflichtunseschäfts oder, bei Börseneschäften, nach Ausführun der Transaktion, an den Emittenten. Diese Frist ist damit kürzer als die Meldefrist von drei Werktaen em. der MMVO. Der Emittent publiziert die Meldun innerhalb von drei Börsentaen nach deren Erhalt über die web-basierte Meldeplattform von SIX, welche die Meldun ohne Namensnennun, jedoch unter Anabe der entsprechenden Funktion der meldepflichtien Person, auf ihrer Webseite veröffentlicht. 7.5 Closed Periods Weder das Gesetz noch die SIX-Reulierunen sehen für Mitlieder in Führunsfunktionen Closed Periods im Sinne von Handelsverboten vor ewissen Ereinissen vor. 7.6 Sanktionen Es ilt für Manaement-Transaktionen das leiche Sanktionsreime wie bei der Ad-hoc-Publizität. Es kommen insbesondere folende Sanktionen in Betracht: Strafe Verweis Sistierun des Handels Dekotierun oder Umteilun unter einen anderen reulatorischen Standard Ausschluss von weiteren Kotierunen Bußeld een natürliche Personen bis CHF 1 Mio. bei Fahrlässikeit bis CHF 10 Mio. bei Vorsatz Namin and Shamin Veröffentlichun auf der Webseite der SIX nach Rechtskraft in der Reel in anonymisierter Form Abbildun 42: Sanktionen bei Verstoß een Meldepflicht von Manaement-Transaktionen
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