HöfeO 13 Nachabfindungsanspruch; Löschung des Hofvermerks; mehrfache Hoferbfolge; Reinvestitionsprivileg

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1269# letzte Aktualisierung: 25. April 2002 HöfeO 13 Nachabfindungsanspruch; Löschung des Hofvermerks; mehrfache Hoferbfolge; Reinvestitionsprivileg I. Sachverhalt E ist seit neun Jahren Eigentümer eines Hofes. Weichende Erben sind vorhanden. Um seine Testiermöglichkeiten zu erweitern, überlegt er, den Hofvermerk löschen zu lassen. II. Fragen 1. Kann bereits die schlichte Löschung des Hofvermerks Ansprüche nach 13 HöfeO auslösen? 2. Angenommen, E setzt seine Ehefrau nach Löschung des Hofvermerks als Alleinerbin ein und setzt zugunsten der Kinder Landvermächtnisse aus, wobei die Ehefrau noch 15 Jahre das Nießbrauchsrecht am Land behält: Greift 13 HöfeO ein, sofern der Erbfall innerhalb der 20-Jahres-Frist nach Hofübernahme durch E eintritt? 3. Nach Löschung des Hofvermerks will der Mandant Land verkaufen und reinvestieren. Kommt er in den Genuss des 13 Abs. 2 HöfeO, wenn er vor Veräußerung die landwirtschaftliche Besitzung wieder dem Höferecht unterstellt? III. Zur Rechtslage 1. Zur Löschung des Hofvermerks a) Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können gem. 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO die nach 12 HöfeO Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlass oder an dessen Wert entspricht. Gleiches gilt dann, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt 1/10 des Hofeswertes übersteigen ( 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO). Daneben sieht die Vorschrift des 13 HöfeO noch weitere zum Ausgleich Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: user/mr/pool/1269.doc

2 Seite 2 verpflichtende Tatbestände vor, bei denen ebenfalls ein Wegfall des höferechtlichen Zwecks vorliegt (vgl. 13 Abs. 1 S. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 6, 7 HöfeO). b) Die Nachabfindungspflicht des 13 HöfeO gilt nur für Höfe, welche dem Höferecht unterstehen. Sie könnte daher leicht dadurch umgangen werden, dass der Hoferbe den Hof dem Höferecht entzieht ( 1 Abs. 4 HöfeO), bevor er den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör veräußert bzw. verwertet oder die Nutzungsart von Hofgrundstücken ändert. Dies verhindert 13 Abs. 9 S. 3 HöfeO. Diese Vorschrift bestimmt, dass Ergänzungsabfindungsansprüche auch dann entstehen, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war. Damit soll klargestellt werden, dass die Nachabfindungspflicht für alle Höfe gilt, die nach dem Höferecht vererbt worden sind. 13 Abs. 9 S. 3 HöfeO verhindert also die Ausnutzung des fakultativen Höferechts zur Benachteiligung der Ergänzungsberechtigten, indem er Ergänzungsansprüche auch dann nach Maßgabe von 13 HöfeO entstehen lässt, wenn die Besitzung, die Hof ist oder war, nicht im Grundbuch als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk (von Amts wegen oder auf Antrag) gelöscht worden ist (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke- Handjery, HöfeO, 10. Aufl. 2001, 13 Rn. 73; Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl. 1999, 13 Rn. 78; Hötzel, in: Faßbender/Hötzel/v. Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl. 1994, 13 Rn. 51). Wurde also ein Hof nach Maßgabe des Höferechts vererbt bzw. übergeben ( 17 Abs. 2 HöfeO), ist eine spätere Löschung des Hofvermerks oder ein Verlust der Hofeigenschaft für die Begründung eines Nachabfindungsanspruchs nach 13 HöfeO unerheblich. 13 Abs. 9 S. 3 HöfeO begründet daher auch dann eine Nachabfindungspflicht, wenn der eingetragene Hof dem Höferecht entzogen worden ist, bevor der an sich die Ergänzungspflicht auslösende Tatbestand verwirklicht worden ist (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 13 Rn. 73). Die Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks verhält sich also bezüglich einer etwaigen Nachabfindungspflicht in jeder Hinsicht neutral. Umgekehrt bedeutet dies, dass die bloße Löschung des Hofvermerks, die nach 1 Abs. 4 HöfeO jederzeit zulässig ist, für sich genommen noch keine Nachabfindungspflicht nach 13 HöfeO auslösen kann. Es muss vielmehr in jedem Fall noch ein nach 13 HöfeO nachabfindungspflichtiger Tatbestand verwirklicht werden. 2. Zur Nachabfindungspflicht bei mehrfacher Hoferbfolge a) Geht der Hof vor Ablauf der Nachabfindungsfrist von 20 Jahren im Erbgang oder aufgrund Übergabevertrags auf einen Dritten über, so ist der Dritte nach 13 Abs. 7 HöfeO den Miterben seines Rechtsvorgängers gegenüber ausgleichspflichtig, wenn er den Hof veräußert oder verwertet. Zugleich kommt eine Nachabfindungspflicht des Dritten gegenüber seinen eigenen Miterben in Betracht (Wöhrmann/Stöcker, 13 Rn. 122; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 13 Rn. 70). Letzteres setzt allerdings wie allgemein voraus, dass der Hof auf den Dritten aufgrund Höferechts übergegangen ist. Lässt E vorliegend also den Hofvermerk löschen und setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, geht die (potentielle) Nachabfindungspflicht des E im Erbfall auf seine Ehefrau über, wobei ein Nachabfindungsanspruch gegenüber der Ehefrau so-

3 Seite 3 dann nur entstehen kann, wenn diese den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör innerhalb von 20 Jahren nach dem ursprünglichen Erbfall (bzw. der ursprünglichen Hofübergabe gem. 17 Abs. 2 HöfeO), welcher zum Übergang des Hofes auf E geführt hat, veräußert oder verwertet. b) Für die Veräußerung oder Verwertung durch den Rechtsnachfolger ordnet 13 Abs. 7 HöfeO die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 dieser Vorschrift an. Übereignet die Ehefrau als Alleinerbin des E in Erfüllung der zugunsten der Kinder angeordneten Vermächtnisse zum Hof gehörende Grundstücke an diese, kommt nach unserer Einschätzung nur eine Nachabfindung gem. 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO in Betracht. aa) Unter Veräußerung des Hofes i. S. d. 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO bzw. von Hofgrundstücken i. S. d. 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO ist anerkanntermaßen der dingliche Rechtsakt zu verstehen, also die Übertragung des Eigentums an dem Grundbesitz durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 13 Rn. 7; Wöhrmann/Stöcker, 13 Rn. 23; weitergehend Hötzel, 13 Rn. 54: Auflassung und Antrag auf Eigentumsumschreibung oder Antrag auf Eintragung einer diesen Anspruch sichernden Vormerkung innerhalb der Nachabfindungsfrist genügen). Auf den schuldrechtlichen Vertrag kommt es demgegenüber nicht an (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 13 Rn. 7). Damit erfüllt im Grundsatz auch die Erfüllung eines Vermächtnisses durch Übertragung des Eigentums an dem vermachten Grundbesitz den Tatbestand der Veräußerung i. S. d. 13 Abs. 1 HöfeO (Wöhrmann/Stöcker, 13 Rn. 37). bb) Der Nachabfindungsanspruch knüpft nach 13 Abs. 1 HöfeO an den durch die Veräußerung erzielten Erlös an. Unter Erlös ist der dem Ausgleichspflichtigen aufgrund der Veräußerung oder des sonst die Ausgleichsverpflichtung begründenden Vorgangs zufließende Gegenwert zu verstehen (Wöhrmann/Stöcker, 13 Rn. 88). Erfüllt der Hoferbe ein vom Erblasser angeordnetes Grundstücksvermächtnis, erzielt er keinen derartigen Gegenwert. Da er letztwillig verpflichtet ist, das vermachte Grundstück unentgeltlich aufzulassen, liegt auch kein Fall des 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO vor. Die Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Grundstücksvermächtnisses stellt daher nach der Literatur mangels Erzielung eines Erlöses keine nachabfindungspflichtige Veräußerung dar (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 13 Rn. 42; Wöhrmann/Stöcker, 13 Rn. 37). Nun besteht vorliegend allerdings die Besonderheit, dass die Ehefrau bei der künftigen Übertragung des Eigentums an den Hofgrundstücken auf die Kinder des E nicht ein Vermächtnis des ursprünglichen Erblassers, sondern eine letztwillige Verfügung des E erfüllt, der seinerseits als Hoferbe im Grundsatz der Nachabfindung gem. 13 HöfeO unterliegt. Zu dieser speziellen Problematik haben wir in Rechtsprechung und Literatur keine ausdrückliche Stellungnahme ausfindig machen können. Nach unserer persönlichen Einschätzung wird man allerdings von einer grundsätzlichen Nachabfindungspflicht auszugehen haben. Dies beruht auf folgender Überlegung: Gem. 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO ist ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, hinzuzurechnen. Keinen Erlös erzielt der

4 Seite 4 Ausgleichsverpflichtete insbesondere, wenn er den Hof oder Teile davon unentgeltlich veräußert. Der Hoferbe darf jedoch auf Kosten der Miterben und der anderen Ausgleichsberechtigten keine Schenkungen machen. Solche Schenkungen sollen regelmäßig den Tatbestand des 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO erfüllen, selbst dann, wenn sie ohne böse Absicht zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck gemacht worden sind (Wöhrmann/Stöcker, 13 Rn. 97). Damit wäre eine lebzeitige Schenkung von zum Hof gehörenden Grundstücken durch E an seine Kinder im Grundsatz nachabfindungspflichtig. Nichts anderes kann nach unserer Einschätzung aber gelten, wenn E den Grundbesitz seinen Kindern nicht zu Lebzeiten, sondern von Todes wegen unentgeltlich zuwendet. Der zugunsten der Ehefrau vorzubehaltende Nießbrauch an den Grundstücken müßte nach unserer Einschätzung freilich im Gegenzug erlösmindernd berücksichtigt werden, da dieser bei einer entgeltlichen Veräußerung auch zu einer entsprechenden Verringerung des erzielbaren Erlöses führte. cc) Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass gem. 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO die erzielten (bzw. erzielbaren, 13 Abs. 5 HöfeO) Erlöse insgesamt den 1/10- Hofeswert übersteigen müssen, um überhaupt einen Nachabfindungsanspruch auszulösen. dd) Um eine Nachabfindungspflicht bezüglich der angeordneten Grundstücksvermächtnisse zu vermeiden, könnte noch überlegt werden, die Fälligkeit dieser Vermächtnisse auf einen Zeitpunkt hinauszuschieben, welcher nach dem Ablauf der Nachabfindungsfrist liegt. Hierin dürfte je nach konkreter Ausgestaltung in aller Regel auch keine unzulässige Umgehung der Nachabfindung liegen. Insoweit dürfen wir ergänzend auf die beigefügten Ausführungen von Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery ( 13 Rn. 73 ff.) verweisen. 3. Zum Reinvestitionsprivileg a) Hat der gem. 13 Abs. 1 HöfeO Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO Ersatzgrundstücke erworben, so kann er gem. 13 Abs. 2 S. 1 HöfeO die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen. Dieses sog. Reinvestitionsprivileg setzt nicht den Fortbestand der Hofeigenschaft voraus. Wie sich aus 13 Abs. 9 S. 3 HöfeO ergibt, ist insbesondere der Verlust der Hofeigenschaft aufgrund negativer Hoferklärung und Löschung des Hofvermerks für die Entstehung eines Nachabfindungsanspruchs unerheblich (s. o.). Auch bei einer Löschung des Hofvermerks aufgrund negativer Hoferklärung des Hoferben entstehen Nachabfindungsansprüche allerdings nur nach Maßgabe des 13 HöfeO (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, 13 Rn. 73), wozu auch die Abzugsmöglichkeit im Falle eines Ersatzerwerbs gem. 13 Abs. 2 HöfeO zählt (so ausdrücklich Faßbender/Hötzel, AgrarR 1992, 115 in seiner Anm. zu OLG Celle AgrarR 1992, 114 f., das im konkreten Fall einen Ersatzerwerb abgelehnt hatte). b) Da der Hof vorliegend nach dem mitgeteilten Sachverhalt aufgrund Höferechts an E vererbt bzw. übertragen wurde, unterliegt er der Nachabfindungspflicht nach 13 HöfeO, sofern und soweit ein nachabfindungspflichtiger Tatbestand i. S. dieser

5 Seite 5 Vorschrift verwirklicht wird. Hieran ändert auch eine von E veranlasste Löschung des Hofvermerks nichts. Verkauft E also nach der Löschung des Hofvermerks einzelne zum Hof gehörende Grundstücke, handelt es sich unter den Voraussetzungen des 13 Abs. 1 S. 2 HöfeO um einen nachabfindungspflichtigen Vorgang. Umgekehrt kommt er unter den Voraussetzungen des 13 Abs. 2 HöfeO ohne weiteres in den Genuss des sog. Reinvestitionsprivilegs. Einer erneuten Unterstellung der Besitzung unter das Höferecht bedarf es insoweit nach unserer Einschätzung nicht. Dies würde im Übrigen dem von E verfolgten Zweck (Erweiterung seiner Testiermöglichkeiten) widersprechen.

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