ISGG Vom Gesetz zur praktischen Anwendung. Der rechtliche Rahmen von den Grundlagen zum Detail
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1 ISGG Vom Gesetz zur praktischen Anwendung Der rechtliche Rahmen von den Grundlagen zum Detail Dr. Thomas Lüttgau Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Köln
2 Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung 2. Abgabenerhebung ( 4 ISGG) 3. Europarechtliche Vorgaben Beihilfe Vergabe
3 (1.) Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage BVerfG, B. v , 2 BvL 5/98 Das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28. Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Dies setzt eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben vertrauten Organen und Amtswaltern voraus. Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung ist das Demokratiegebot offen für andere, insbes. vom Gebot lückenloser Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung der Staatsgewalt (Kammern, Verbände etc.)
4 (1.) Gesetzliche Grundlage Zwangsmitgliedschaft und Abgabenlast betreffen potentiell Grundrechte aus Art. 2, 12 und 14 GG Der Gesetzgeber darf sich seiner Regelungsverantwortung nicht entziehen in der funktionalen Selbstverwaltung muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen (BVerfG, Beschluss vom BvR 1298/94-) Potentielle Eingriffe in Grundrechte erfordern gesetzliche Legitimation: Demokratieprinzip verlangt bundes- oder landesgesetzliche Grundlage
5 (1.) Gesetzliche Grundlage Voraussetzung für eine ISG: Gemeindliche Satzung und Vertrag Voraussetzung für die Abgabenerhebung: Satzung der Gemeinde Grundlage des Satzungsrechts: Gemeindliche Selbstverwaltung Art. 28 GG und Landesgesetz = (Finanz)Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abgabe
6 (2.) Abgabenerhebung 4 ISGG Abs. 1 u. 2 Satzungserfordernis und Mindestinhalte d. Satzung Abs. 3 Abgabenpflichtige (Grundeigentümer/Erbbauberechtigte) Abs. 4 u. 5 Ausnahme- und Härtefallregelung Abs. 6 Verteilungsmaßstab, Abgabenhöchstgrenze: in 5 Jahren max. 10 % des Einheitswertes Abs. 7 Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwandes Abs. 8 u. 11 Nachweis der Mittelverwendung; Rückzahlung nicht verbrauchter Mittel Abs. 9 u. 10 keine aufschiebende Wirkung einer Klage; Abgabe als öffentliche Last
7 (2.) Finanzierung Steuern nichtsteuerliche Abgaben Vorzugslasten Sonderabgaben Gebühren Beiträge
8 (2.) Finanzierung Steuer i.s.v. Art. 105 GG Geldleistungen, die von einem erhebungsberechtigten Gemeinwesen voraussetzungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs hoheitlich auferlegt werden Gebühren Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten bzw. die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Beiträge Gegenleistung für das Angebot einer staatlichen Leistung Sonderabgabe Geldleistungspflicht, der keine öffentliche Gegenleistung gegenübersteht
9 (2.) Finanzierung - Zulässigkeit Beitrag Sonderabgabe Gegenleistung Ausgleich von Vorteilen und Lasten Ausgleichs-, Lenkungs- und Förderfunktion Gruppe Äquivalenz- prinzip Kostendeckungs- prinzip Homo- Finanz- Abgaben genität verant- verwenwortung dung
10 (2.) Finanzierung - Zulässigkeit Beitrag: Gegenleistung für besondere Leistung des Staates? private Gruppenaufgabe oder staatliche Aufgabe? Private Initiative wird mit Satzung und Abgabenlast öffentliche Aufgabe und staatliche Leistung Kostendeckungsprinzip: 4 Abs. 1, 8 u. 11 ISGG Äquivalenzprinzip: Relation zwischen Höhe der Abgabe und dem Wert der Leistung für den Einzelnen Eigentümer als besonders Begünstigte? Abgabenmaßstab: 4 Abs. 4 6 ISGG Körperschaftliche Struktur?
11 (2.) Finanzierung - Zulässigkeit Sonderabgabe: Gegenleistungsunabhängig (wegen Konkurrenz zu Steuer besondere Rechtfertigung erforderlich - Finanzverfassung) Gruppenhomogenität (vorgefundene gemeinsame Interessenlage): Frage der Gebietsabgrenzung Spezifische Sachnähe und Finanzverantwortung der belasteten Gruppe : Gruppe steht dem Zweck näher als andere Gruppen oder die Allgemeinheit (keine Finanzierung allgemein staatlicher Aufgaben) Gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommens Befristung: 5 ISGG
12 (3.) Europarechtliche Vorgaben - Beihilfe Beihilfe (Art. 87 Abs. 1 EGV) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Art. 88 Abs. 3 EGV Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann
13 (3.) Europarechtliche Vorgaben - Beihilfe weiter Beihilfebegriff : jede wirtschaftliche Begünstigung durch die öffentliche Hand Finanzierung der Maßnahmen (> De-minimis-VO) aus öffentlichen Mitteln (Abgabenerhebung durch Gemeinde) zur Stärkung und Entwicklung von Bereichen Keine reine Umverteilung (1:1) innerhalb der Gruppe Begünstigung bestimmter Unternehmen Begünstigung der ISG?: Vorteilswirkung nur, wenn keine marktgerechte Kompensation des Aufwandes Begünstigung der Eigentümer?: Abgabeneinziehung gegen Kostenpauschale ~ marktgerechte Kompensation Ausgleich für besondere gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ( Altmark Trans EuGH v nach Vergabe) Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung zwischen Staaten? Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 EGV)
14 (3.) Europarechtliche Vorgaben Vergaberecht Kartell-Vergabeverfahren 99 GWB Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-. Bauoder Dienstleistungen zum Gegenstand haben Schwellenwerte für europaweite Ausschreibung: Bauaufträge: ,-- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: ,-- Bei unterschwelligen Vergaben Grundfreiheiten des EU-Vertrages Diskriminierungsverbot
15 (3.) Europarechtliche Vorgaben Vergaberecht Öffentlicher Auftraggeber: Gemeinde Öffentlicher Auftrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag) Entgeltlich: Jede Art Vergütung von geldwertem Vorteil Mittelzufluss aufgrund eines Gesetzes oder aufgrund öffentlich-rechtlichem Vertrag Verwendung der Mittel zur Deckung des Aufwandes Unternehmereigenschaft? Weiter Unternehmerbegriff: Rechtsträger, gleich welcher Rechtsform, der sich wirtschaftlich betätigt Beschaffungsvorgang: Aufgabenerfüllung der ISG als Beschaffung zugunsten der Gemeinde? Nutzung zu eigenen Zwecken nicht erforderlich, Beauftragung nach ihren Erfordernissen ausreichend. Maßnahmenplan wird vertraglich vereinbart
16 (3.) Europarechtliche Vorgaben Vergaberecht Markt? Aufgabenträger ist nicht frei wählbar grds. unbeachtlich mehrere Bewerber vorstellbar Ausschreibungspflicht der Auftragsvergaben an Dritte? Überschreitung der Schwellenwerte Öffentlicher Auftrag i.s.d. 99 GWB Öffentlicher Auftraggeber i.s.d. 98 Nr. 2 GWB Eigene Rechtspersönlichkeit Gründung zu besonderem Zweck zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben Staatliche Beherrschung?
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