Bauverträge - national und international
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- Elisabeth Bösch
- vor 7 Jahren
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1 Bauverträge - national und international Was wird eigentlich geschuldet? Praxisrelevante Grenzfälle von Mehrkostenforderungen - Ein Rechtsvergleich unter besonderer Berücksichtigung von ÖNORM B 2110, VOB/B, FIDIC Construction Contract und FIDIC MDB Harmonised Construction Contract Eingereicht bei: o. Univ. Prof. Dr. Josef Aicher Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Wien R e b e c c a R a s s M a t r i k e l n r. : E M a i l : a u n e t. u n i v i e. a c. a t
2 Problemstellung Was wird eigentlich geschuldet? In der Praxis führt diese Frage oft zu sehr viel Rechtsunsicherheit. Der Auftraggeber bzw dessen Ingenieur steht vor der Aufgabe ein Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung zu erstellen. Aufgrund der Komplexität von Bauvorhaben gestaltet sich schon die Frage, was denn alles in den Bauvertrag bzw dessen Leistungsverzeichnis zu schreiben ist, als schwierig. Es kann ja schließlich nicht jede einzelne, kleine Schraube extra im Leistungsverzeichnis angeführt werden, andererseits genügt es aber auch nicht die gewünschte Leistung nur skizzenhaft zu umschreiben. Was muss also alles im Vertrag stehen, damit alle gewünschten Leistungen erfasst sind? Auch auf Seiten des Auftragnehmers ist dies eine essentielle Frage. Immerhin muss er ja ein bindendes Angebot legen, was ihm ein enormes wirtschaftliches Risiko auferlegt. Kalkuliert er vorsichtshalber mehr ein als tatsächlich nach dem Leistungsverzeichnis geschuldet ist, wird er höchstwahrscheinlich zu teuer sein und den Zuschlag für das Projekt nicht erhalten. Kalkuliert er zuwenig ein, wird er den Auftrag womöglich ohne Gewinn oder gar unter seinen Deckungskosten zu erbringen haben. Der Bauvertrag ist kein gewöhnlicher Kaufvertrag, indem nur genau spezifiziert ist was zu liefern ist. Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag, das bedeutet es wird ein bestimmter Erfolg geschuldet. Die Problematik sei an einem einfachen Beispiel erläutert: Der Auftraggeber benötigt 30m Stahlrohr DN 50 für eine Kälteleitung. Die Rohre sind so einzubauen, dass ein bestimmter Erfolg herbeigeführt wird: die ordnungsgemäße Verwendung als Kälteleitung. Darunter würden hier etwa fallen das Montieren, wobei bestimmte Erschwernisse bezüglich der Rohrführung und Einbausituation zu berücksichtigen sind, das Verschweißen, die Befestigungen, der Rostschutzanstrich, Dichtheitsprüfungen, Isolierungen, Formstücke, etc. Nur für die Befestigung alleine benötigt man wieder Dübel, Schrauben, Befestigungsschienen, Rohrschellen, spezielle Isolierungen um Kältebrücken bei den Rohrschellen zu verhindern und auch Dehnungen der Rohre müssen bei der Befestigung Berücksichtigung finden. Schon an dem kleinen Beispiel lässt sich erahnen, wie schwierig es ist den goldenen Weg zwischen Überdefinition und Unterdefintion eines Leistungsverzeichnisses zu finden. In der Praxis wurden, um dieses Problem zu vereinfachen, das Standardleistungsbuch und eine Vielzahl von Normen erlassen, die versuchen Regelungen von der Planung über die Ausschreibung bis hin zur Abrechnung und Gewährleistung aufzustellen. Von besonderer Bedeutung sind jene Normen, die als vorformulierte Vertragsbedingungen als Kern des Bauvertrags vereinbart werden. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Parteien und welche weiteren Normen Vertragsbestandteil werden. In Österreich ist hier vor allem die ÖNORM B 2110 zu erwähnen, in Deutschland ist das Pendant die VOB/B und im internationalen Rebecca Rass 2
3 Anwendungsbereich sind vor allem die FIDIC Verträge zu erwähnen. Auch wenn durch die Einbeziehung solcher Normen die Rechtssicherheit wesentlich gesteigert wird, bleiben in der Praxis dennoch Unsicherheiten bestehen. Rechtlich gesehen, handelt es sich immer noch um einen Werkvertrag bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Es kann jedoch vorkommen, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen der Erfolg nicht herbeigeführt werden kann. Nach den meisten normierten, vorformulierten Vertragsbedingungen geht die Leistungspflicht über die wörtlich im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen hinaus. Die Definition von Bau-Soll in der ÖNORM B 2110 lautet etwa: alle Leistungen des Auftragnehmers (AN), die durch den Vertrag, z.b. bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden. Die VOB/B weist bei der Vergütung in 2 etwa auf die gewerbliche Sitte hin und im FIDIC Red Book erklärt der Auftragnehmer gem Klausel 4.11, dass er die vereinbarte Auftragssumme auf der Grundlage der Angaben, Interpretationen, notwendigen Informationen, Besichtigungen und Untersuchungen und aller Punkte, auf die in Unterklausel 4.10 (Angaben zur Baustelle) Bezug genommen wird, und allen weiteren Angaben, die für die Planung des Unternehmers relevant sind, kalkuliert hat. Weiters ist von Relevanz die Grenze zwischen Hauptleistungen und Nebenleistungen, für letztere können schon von vornherein keine Mehrkosten gefordert werden. Auch die Prüf- und Warnpflichten spielen eine wichtige Rolle. Wenn der Auftragnehmer diese nicht wahrnimmt, kann er daraus entstehende Kosten unter Umständen nicht fordern. Letztendlich kann dies dazu führen, dass keine Mehrkosten seitens des Auftragnehmers gefordert werden können, obwohl die Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist. Es kann aber auch zum gegenteiligen Grenzfall kommen, dass Mehrkosten gefordert werden können, obwohl die zu erbringende Leistung im Bauvertrag angeführt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftraggeber bestimmte vorvertragliche Prüf- und Warnpflichten nicht wahrnimmt. Auch ein Irrtum seitens des Auftragnehmers kann unter Umständen diesen zur Anfechtung berechtigen. Soweit anerkannte, normierte vorformulierte Vertragsbedingungen, wie oben genannt, verwendet werden kann davon ausgegangen werden, dass sowohl Auftraggeber- als auch Auftragnehmerinteressen im Vertrag ausgewogen vertreten sind. Werden jedoch, was nicht selten vorkommt, Klauseln in den Vertrag aufgenommen oder abgeändert kann es zu einer Ungleichgewichtslage der Interessen kommen, die wiederum zur Anfechtung berechtigen kann oder gar zur Nichtigkeit bestimmter Vereinbarungen führt. Rebecca Rass 3
4 Zielsetzung In der Dissertation sollen praxisrelevante Grenzfälle von Mehrkostenforderungen analysiert werden, um letztendlich zu definieren was genau in einem Bauvertrag geschuldet wird. Es wird einerseits darauf eingegangen, wann keine Mehrkostenforderungen geltend gemacht werden können, obwohl die Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist. Andererseits wird auf den Grenzfall eingegangen, wann Mehrkostenforderungen begehrt werden können, obwohl die Leistung im Bauvertrag angeführt ist. Es werden nicht nur Bauverträge in Österreich untersucht, sondern es wird ein Vergleich zu deutschen und internationalen Bauverträgen durchgeführt. Dies ist einerseits wichtig, da immer mehr Auftraggeber und Auftragnehmer grenzüberschreitend agieren und es somit besonders wichtig ist zu wissen welche Verpflichtungen in anderen Rechtssystemen bzw im Rahmen verschiedener vorformulierter Vertragsbedingungen eingegangen werden. Andererseits ist ein Vergleich auch hilfreich um Lösungen, Denkansätze, Ideen und Argumente für Rechtsfragen zu finden, die in einem Rechtssystem nicht eindeutig beantwortet werden können. Sowohl die Beantwortung der hier gestellten wissenschaftlichen Frage, als auch Ideen zur Normenfortentwicklung werden letztendlich zu mehr Rechtssicherheit bei Bauverträgen führen. Mehr Rechtssicherheit bedeutet in der Praxis auch, dass sich Ingenieure weniger mit Kostenfragen herumschlagen müssen und dadurch mehr Zeit für technische Planungsarbeiten aufwenden können, was wiederum zu einer erfolgreicheren Abwicklung eines Bauvorhabens führt. Forschungsstand Mehrkostenforderungen und daraus resultierende Konflikte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind bei Bauvorhaben leider keine Seltenheit. Auch wenn über Höhe, Verursacher oder verspätete Bekanntgabe gestritten wird, ist die Wurzel des Konfliktes häufig darin begraben, dass die Vertragsparteien eigentlich nicht wissen was aufgrund des ursprünglichen Vertrags eigentlich geschuldet wird. In der Literatur findet man zwar Beiträge die sich mit der Problematik des Schuldinhalts beschäftigen, doch werden meist nur einzelne Teilaspekte behandelt, etwa ob ein Erfolg geschuldet ist oder was die Verletzung der Prüf- und Warnpflicht für Folgen hat. Solche Teilaspekte sind zwar für den Schuldinhalt maßgebend, doch bedarf es einer Gesamtschau aller maßgebenden Aspekte sowie ihrer Auswirkungen untereinander um beurteilen zu können was vertraglich geschuldet wird. Diese Dissertation grenzt sich vom derzeitigen Forschungsstand dadurch ab, dass sie genau das zum Ziel hat. Darüber hinaus liegt ein besonderer Mehrwert dieser Dissertation darin, dass ein Vergleich zwischen österreichischen, deutschen und FIDIC Vertragsbedingungen angestrengt wird. Vergleiche dieser Bauverträge findet Rebecca Rass 4
5 man nur spärlich bzw im Zusammenhang mit der hier behandelten Thematik bislang überhaupt nicht. MethodenundGliederung Die wissenschaftliche Diskussion und Beantwortung der Fragestellung wird getrennt für österreichische, deutsche und internationale Bauverträge durchgeführt. Im Anschluss daran werden die Lösungen im Vergleich diskutiert und zum Schluss ein Resümee gezogen. Die Basis für die Diskussion bildet stets ein Einheitspreisvertrag, welcher auf Basis eines konstruktiven Leistungsverzeichnisses abgeschlossen wurde. Gliederung: 1. Einführung 2. Der Bauvertrag im österreichischen Recht 2.1 Wann können keine Mehrkosten geltend gemacht werden, obwohl die zu erbringende Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist? Es wird erörtert was vom Auftragnehmer vertraglich eigentlich geschuldet wird, dabei wird insbesondere auf die Prüf- und Warnpflicht des AN sowie auf die Abgrenzung zwischen selbständiger Hauptleistung und unselbständiger Nebenleistung eingegangen. Im Anschluss daran wird untersucht, inwieweit die Regelungen der ÖNORM B 2110 von der allgemeinen Zivilrechtslage abweichen. Nach Ausarbeitung der Frage was geschuldet wird, wird auf Grenzfälle eingegangen, bei denen der Auftragnehmer keine Mehrkosten geltend machen kann, obwohl die Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist. 2.2 Wann können Mehrkosten geltend gemacht werden, obwohl die zu erbringende Leistung im Bauvertrag angeführt ist? Aufbauend auf die erste Fragestellung wird hier darauf eingegangen, wann Mehrkosten geltend gemacht werden können, obwohl die zu erbringende Leistung eigentlich im Bauvertrag angeführt war. Dabei ist insbesondere auf Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des AG, auf eine mögliche Irrtumsanfechtung des AN sowie auf Fälle einzugehen, in denen vorformulierte Vertragsbedingungen ungültig sind. Auch bei dieser Fragestellung wird zuerst auf die allgemeine Zivilrechtslage eingegangen und im Anschluss daran die Unterschiede zur ÖNORM B 2110 aufgezeigt. Rebecca Rass 5
6 2.3 Was ist bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu beachten, damit Streitigkeiten über Mehrkostenforderungen möglichst vermieden werden? Aufgrund der Ergebnisse der zwei vorhergehenden Fragestellungen soll ermittelt werden, was bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu beachten ist. 3. Der Bauvertrag im deutschen Recht 3.1 Wann können keine Mehrkosten geltend gemacht werden, obwohl die zu erbringende Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist? Es wird erörtert was vom AN vertraglich eigentlich geschuldet wird, dabei wird insbesondere auf die Prüf- und Mitteilungspflicht des AN sowie auf die Abgrenzung zwischen Hauptleistungen und Nebenleistungen eingegangen. Im Anschluss daran wird untersucht, inwieweit die Regelungen der VOB/B von der allgemeinen Zivilrechtslage abweichen. Nach Ausarbeitung der Frage was geschuldet wird, wird auf Grenzfälle eingegangen, bei denen der Auftragnehmer keine Mehrkosten geltend machen kann, obwohl die Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist. 3.2 Wann können Mehrkosten geltend gemacht werden, obwohl die zu erbringende Leistung im Bauvertrag angeführt ist? Aufbauend auf die erste Fragestellung wird hier darauf eingegangen, wann Mehrkosten geltend gemacht werden können, obwohl die zu erbringende Leistung eigentlich im Bauvertrag angeführt war. Dabei ist insbesondere auf Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des AG, auf eine mögliche Irrtumsanfechtung des AN sowie auf Fälle einzugehen, in denen vorformulierte Vertragsbedingungen ungültig sind. Auch bei dieser Fragestellung wird zuerst auf die allgemeine Zivilrechtslage eingegangen und im Anschluss daran die Unterschiede zur VOB/B aufgezeigt. 3.3 Was ist bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu beachten, damit Streitigkeiten über Mehrkostenforderungen möglichst vermieden werden? Aufgrund der Ergebnisse der zwei vorhergehenden Fragestellungen soll ermittelt werden, was bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu beachten ist. Rebecca Rass 6
7 4. International verwendete Bauverträge 4.1 Wann können keine Mehrkosten geltend gemacht werden, obwohl die zu erbringende Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist? Basis für die Diskussion bei internationalen Bauverträgen bildet der FIDIC Construction Contract (FIDIC Red Book) sowie der FIDIC MDB Harmonised Construction Contract. Zu Beginn wird erörtert inwieweit solche Verträge kollisionsrechtlich bzw. materiellrechtlich eigentlich vereinbart werden können und was sich daraus für Konsequenzen für das gültige Zustandekommen und das Auslegen der Vertragsklauseln ergeben. In weiterer Folge wird dann der Schuldinhalt des Auftragnehmers ermittelt, sowie auf die Frage eingegangen wann der Auftragnehmer keine Mehrkosten geltend machen kann, obwohl die zu erbringende Leistung nicht, zumindest nicht explizit, im Bauvertrag angeführt ist. 4.2 Wann können Mehrkosten geltend gemacht werden, obwohl die zu erbringende Leistung im Bauvertrag angeführt ist? Aufbauend auf die erste Fragestellung wird darauf eingegangen, wann Mehrkosten gefordert werden können, obwohl die Leistung im Bauvertrag angeführt ist. 4.3 Was ist bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu beachten, damit Streitigkeiten über Mehrkostenforderungen möglichst vermieden werden? Aufgrund der Ergebnisse der zwei vorhergehenden Fragestellungen soll ermittelt werden, was bei der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses zu beachten ist. 5. Vergleich der behandelten Bauverträge Die Ergebnisse der Kapitel 2, 3 und 4 werden miteinander Verglichen und deren Unterschiede herausgehoben. 6. Resümee Im Resümee werden die ausgearbeiteten Ergebnisse zusammengefasst. Weiters wird auf etwaige Verbesserungsmöglichkeiten von den behandelten vorformulierten Vertragsbedingungen eingegangen. Rebecca Rass 7
8 !"#$%&'()&* # Titel Erwarteter Start Erwartetes Ende 0 Terminplan Dissertation VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre SE oder KU zur Judikatur- oder Textanalyse Seminar im Dissertationsfach (Vorstellung Dissertationsthema) Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens Lehrveranstaltungen aus Dissertationsfach oder Bereich der Wahlfächer zusätzliches Seminar Ergänzungsprüfungen (gem. Zulassungsbescheid) zusätzliches Seminar Vorbereitende Literaturrecherche und Vorbereitungsarbeiten Ausarbeiten des Kapitels "Einführung" Ausarbeiten des Kapitels "Der Bauvertrag im österreichischen Recht" Ausarbeiten des Kapitels "Der Bauvertrag im deutschen Recht" Ausarbeiten des Kapitels "International verwendete Bauverträge" Ausarbeiten des Kapitels "Rechtsvergleich" Ausarbeiten des Kapitels "Resümee" Begutachtung der Dissertation durch Betreuer Überarbeitung der Dissertation Einreichung und Beurteilung der Dissertation Defensio Besuch von Lehrveranstaltungen nach Interesse Je nach Möglichkeit: Publizieren ausgewählter Teilaspekte Je nach Möglichkeit: Praktikas, Erasmus oder Summerschool Rebecca Rass 8
9 VorläufigesLiteraturverzeichnis Abraham / Alvarenga / Knutson, FIDIC: An Analysis of International Construction Contracts (International Bar Association), Aspen Publications (2005) Bunni, The FIDIC Forms of Contract (2005) Goedel, Die FIDIC-Bauvertragsbedingungen im internationalen Baurecht, RIW 1982, 81 Gölles, ÖNORM B Entw Prüf- und Warnpflicht, ecolex 2008, 608 Gruber, Ein partieller Vergleich zwischen dem FIDIC Red Book und der ÖNORM B 2110, in FS der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht (2008) 149 Hahnl / Müller, Das vorvertragliche Schuldverhältnis aus Sicht des vergabespezifischen Rechtsschutzes und eine irrtumsrechtliche Betrachtung, in FS der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht (2008) 191 Hök, FIDIC Red Book, Conditions of Contract for Construction; Erläuterungen und Übersetzungen (2006) Hök, Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts (2005) Hök, The FIDIC Red Book "Harmonised Version" as a Variation of the FIDIC Red Book 1999 and the Standard Bidding Formulas of the World Bank Bidding Documents 2005, The International Construction Law Review 2006/23 4, Ingenstau, VOB - Teile A und B Kommentar (2007) Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 Jacoby / Staudinger / Reuter, Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Recht der Schuldverhältnisse (Werkvertragsrecht) (2008) Kapellmann, VOB Teile A und B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen mit Vergabeverordnung 3 (2009) Karasek, Kommentar zur ÖNORM B (2009) Krejci, Zulässigkeitsgrenzen bauvertraglicher Risikoverschiebungen zu Lasten des Auftragnehmers, wbl 1999, 385 Kropik, Der Bauvertrag und die ÖNORM B 2110 (2009) Kuckuk, Die Ausgewogenheit der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) (2006) Kulick, Auslandsbau: Internationales Bauen innerhalb und außerhalb Deutschlands 2 (2009) Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag (1989) Lembcke, Vergleich der englischen Standardvertragsbedingungen mit der deutschen VOB/B, ZfRV 2006, 27 Markus / Kaiser / Kapellmann, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln 2 (2008) Müller, Vorvertragliche Pflichten beim Bauvertrag, in FS der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht (2008) 161 Rebecca Rass 9
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