Befristete Arbeitsverträge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Befristete Arbeitsverträge"

Transkript

1 Willkommen zum Haufe Online-Seminar Befristete Arbeitsverträge Ihr Referent: RA Dr. Peter Rambach

2 Agenda Vorüberlegungen Möglichkeiten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Begriff des befristet beschäftigten AN Befristungsarten Zeitbefristung Zweckbefristung Doppelbefristung Befristung mit Sachgrund Befristung ohne Sachgrund

3 Agenda Befristungsvereinbarung als AGB Schriftformerfordernis Befristung ohne Sachgrund Anforderungen Konsequenzen Die einzelnen Sachgründe für eine Befristung Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung

4 Agenda Verlängerung von befristeten Verträgen Zulässigkeit von Mehrfach(Ketten-)Befristungen Sachgrundlose Befristung älterer AN Sachgrundlose Befristung bei neu gegründeten Unternehmen Ende befristeter Arbeitsverträge/Kündigungsmöglichkeit Prozessuales

5 Möglichkeiten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen 1. Kündigung 2. Aufhebungsvertrag 3. Tod des Arbeitnehmers 4. Auflösende Bedingung (Bsp.: bei Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, z. B. 33 Abs. 2 TVöD) 5. Zeitablauf (= Befristung)

6 620 BGB Das Dienstverhältnis endigt mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

7 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers Definition in 3 TzBfG: Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig bestimmter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

8 Befristungsarten Diagrammtitel Befristung Zeitbefristung zb: "...bis " Zweckbefristung z.b: "... für die Dauer der Erkrankung von.."

9 Sonderfall Doppelbefristung Doppelbefristung = Koppelung einer Zweckbefristung mit einer Zeitbefristung Beispiel:... für die Dauer der Erkrankung des Mitarbeiters Mustermann, längstens jedoch bis zum Das Arbeitsverhältnis endet daher, wenn Herr Mustermann die Tätigkeit wieder aufnimmt. Hat er bis zum die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen, endet es mit diesem Tag. Doppelbefristung ist grundsätzlich zulässig und ein sachgerechtes Gestaltungsmittel.

10 Sonderfall Rentenalter Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Anlauf des Monats, in dem/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. BAG, Urteil v , 7 AZR 469/01: Tarifliche oder vertragliche Altersgrenzenregelung ist eine Zeitbefristung.

11 Sonderfall Probezeit Im Arbeitsvertrag muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, wenn der Vertrag nur für die Dauer der Probezeit abgeschlossen werden und danach ohne Weiteres enden soll. Anderenfalls handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

12 Sonderfall Aushilfe Auch wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer nur zur Aushilfe eingestellt wird, liegt darin allein keine Befristung des Arbeitsvertrags (BAG, Urteil v , 5 AZR 960/94).

13 Sachgrunderfordernis Großer Senat des BAG, Beschluss v , GS 1/59 Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf eines sie rechtfertigenden Sachgrunds, wenn durch sie gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen objektiv umgangen werden.

14 Seit 1985 sind auch sachgrundlose Befristungen möglich Das im Jahr 1985 in Kraft getretene Beschäftigungsförderungsgesetz eröffnete aus beschäftigungspolitischen Gründen die Möglichkeit, bei Neueinstellungen Befristungen ohne Sachgrund bis zur Dauer von 18 Monaten zu vereinbaren.

15 Befristungsarten Befristung mit sachlichem Grund - Zeitbefristung - Zweckbefristung ohne sachlichen Grund - Zeitbefristung

16 Übersicht Zulässigkeit der Befristung Befristung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund für sie besteht ( 14 Abs. 1 TzBfG). ein Spezialgesetz die Befristung erlaubt (z. B. 21 BEEG). sie ausnahmsweise ohne Sachgrund erlaubt ist (z. B. nach 14 Abs. 2, 2a oder 3 TzBfG).

17 Abkoppelung vom Kündigungsschutz Eine Rechtfertigung ist nicht (mehr) nur dann erforderlich, wenn durch die Befristung zwingende kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen objektiv umgangen werden können.

18 Abkoppelung vom Kündigungsschutz D. h.: 14 TzBfG gilt auch in Kleinbetrieben nach 23 KSchG, für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten.

19 Befristung einzelner Arbeitsbedingungen Das Befristungsrecht des TzBfG gilt nur für die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen gilt das TzBfG nicht. stattdessen AGB-Kontrolle nach 307 Abs. 2 BGB: d. h. Abwägung der Interessen des Arbeitgebers gegen die des Arbeitnehmers (ähnlich dem Vorliegen eines Sachgrunds) z. B.: vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit vorübergehende Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe zur Erprobung oder Vertretung vorübergehende Gehaltserhöhung im Hinblick auf besondere Belastungen oder Verantwortung

20 Befristungsvereinbarung = Verbrauchervertrag 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Hat der Arbeitgeber die Vertragsbedingungen vorformuliert und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, auf sie Einfluss zu nehmen, findet eine Inhaltskontrolle nach 305c Abs , BGB statt.

21 Vereinbarung der Befristung Die Befristungsvereinbarung unterliegt regelmäßig der AGB Kontrolle, ob sie eine überraschende Klausel ist ( 305c BGB), hinreichend transparent gestaltet ist ( 307 Abs. 1 S 2 BGB). Messlatte : der rechtliche unkundige Durchschnittsarbeitnehmer, es sei denn im konkreten Fall erhöhte oder verminderte Kenntnis.

22 Vereinbarung der Befristung Konsequenzen für die Vertragsgestaltung: Befristung unter zutreffender Überschrift keine Abweichung von vorhergehenden Vertragsverhandlungen deutliche Formulierung Bei mehreren Befristungen muss jede einzelne Befristung und ihr Verhältnis zueinander klar erkennbar sein.

23 Schriftformerfordernis Wichtig! Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, 14 Abs. 4 TzBfG.

24 Schriftformerfordernis Checkliste Schriftform: Gilt sowohl für die erstmalige Befristung des Arbeitsvertrags als auch für weitere Befristungen sowie befristete Vertragsverlängerungen. Gilt für die nachträgliche Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Gilt, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine vertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses treffen.

25 Schriftformerfordernis Checkliste Schriftform: Bezieht sich nur auf die Befristungsabrede als solche, nicht auf den gesamten Arbeitsvertrag oder den Befristungsgrund. Betrifft nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags, nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Beispiel: Vereinbart der Arbeitgeber mit einem (unbefristet) teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung, bedarf die Befristung nicht der Schriftform. Denn die Befristung erfasst nicht den gesamten Arbeitsvertrag, sondern nur die Erhöhung der Arbeitszeit.

26 Schriftformerfordernis Checkliste Schriftform: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen, 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Werden wie fast immer - zwei gleich lautende Urkunden (Vertragsexemplare) über die Befristung erstellt, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch beide Parteien muss die Befristungsvereinbarung räumlich abschließen. Die Unterschriften müssen also unter der Vereinbarung stehen

27 Schriftformerfordernis Checkliste Schriftform: Die Unterzeichnung muss eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen, d.h. Telegramm oder Telefax genügt ebenso wenig wie (einfache) ohne qualifizierte elektronische Signatur Es kann auch ein bevollmächtigter Stellvertreter unterzeichnen, die Erteilung der Vollmacht bedarf nach 167 Abs. 2 BGB nicht der Schriftform. Unterschreibt der Vertreter mit seinem Namen, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen.

28 Schriftformerfordernis Rechtsfolge bei Verstoß gegen das Schriftformerfordernis: Ist die Schriftform für die Befristungsvereinbarung nicht eingehalten, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags, sondern nur zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung.

29 Schriftform - Reparaturmöglichkeiten Bloße Nachholung der schriftlichen Befristungsvereinbarung nach Arbeitsantritt genügt nicht! Ausnahme 1: Unterzeichnen die Arbeitsvertragsparteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot des 14 Abs. 4 TzBfG genügt (BAG, Urteil v , 7 AZR 700/06). Aber: Dann ist jedoch immer ein Sachgrund erforderlich!

30 Schriftform - Reparaturmöglichkeiten Ausnahme 2: Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Das Schriftformerfordernis des 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt, selbst wenn der Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hatte. BAG, Urteil v , 7 AZR 1048/06

31 Befristung mit Sachgrund Grundsätze: Der Sachgrund ist Zulässigkeitsvoraussetzung für Befristung, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorliegen, muss im Arbeitsvertrag nicht angegeben werden, d. h. TzBfG enthält kein Zitiergebot (anders z. B. WissZeitVG)!

32 Befristung mit Sachgrund Beachte: Bei Zweckbefristungen muss zwar nicht der Sachgrund, aber der Vertragszweck (der in der Regel mit dem Sachgrund übereinstimmt) vereinbart werden, weil sich allein aus ihm der Beendigungstatbestand ergibt. Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer zweckbefristet als Krankheitsvertretung eingestellt, muss die Zweckbefristung durch Angabe des Vertretungszwecks vereinbart werden.

33 Sachgrund vorübergehender betrieblicher Bedarf, 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf mehr besteht. Dazu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Tatsachen zugrunde liegen. Die Prognose und deren Grundlagen hat der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung im Einzelnen darzulegen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. An die Prognose zum künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sind strenge Anforderungen zu stellen.

34 Sachgrund vorübergehender betrieblicher Bedarf, 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG Beachte: Allein die Ungewissheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs ist nicht geeignet, die Befristung zu rechtfertigen. Erweist sich die Prognose im Nachhinein als zutreffend, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde. Will der Arbeitnehmer dennoch das Fehlen des Sachgrunds geltend machen, muss er Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Prognose bei Vertragsschluss fehlerhaft war. Erweist sich die Prognose im Nachhinein als unzutreffend, spricht dies dafür, dass sie nicht hinreichend fundiert erstellt wurde und die Befristung deshalb unwirksam ist. In diesem Fall ist es am Arbeitgeber, darzulegen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkrete Tatsachen vorlagen, aufgrund derer er davon ausgehen konnte, für die Beschäftigung des Arbeitnehmers werde nach dem Vertragsende kein Bedarf mehr bestehen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, eine Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf sei wegen der Abhängigkeit von Aufträgen oder Förderungsmitteln Dritter nicht möglich.

35 Sachgrund vorübergehender betrieblicher Bedarf, 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG Beispiele: Kampagnebetriebe (z. B. Freibad) saisonbedingte Mehrarbeit (z. B. Hotels und Gastronomiebetriebe in Ferienregionen; Betriebe, die Speiseeis herstellen) Übernahme einer zeitlich befristeten Zusatzaufgabe

36 Sachgrund vorübergehender betrieblicher Bedarf, 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG Beispiel: Forschungsprojekt Beachte: Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags muss zu erwarten sein, dass das Forschungsprojekt innerhalb der Vertragslaufzeit erledigt sein wird. Wird das Forschungsprojekt mehrfach verlängert, kann dies darauf schließen lassen, dass es sich von vornherein nicht um ein zeitlich begrenztes Projekt gehandelt hat. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf die Beendigung des konkreten Forschungsprojekts beziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bei Ablauf der Vertragslaufzeit zwar nicht in seinem dann beendeten Projekt, aber in einem anderen Bereich, z. B. in einem anderen Projekt, beschäftigt werden könnte und dies bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber absehbar war.

37 Sachgrund Anschluss an Ausbildung oder Studium 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Dies soll eine mögliche Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung vermeiden und die Chancen auf einen Dauerarbeitsplatz erhöhen. Die Beschäftigung erfolgt auch dann "im Anschluss" an die Ausbildung oder das Studium, wenn sie nicht unmittelbar nach dem Ende der Ausbildung oder des Studiums beginnt. Es muss aber ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.

38 Sachgrund Anschluss an Ausbildung oder Studium 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG Beachte: Eine Beschäftigung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium liegt nur vor, wenn es sich um die erste Beschäftigung nach dem Ausbildungs- oder Studienende handelt. Eine Höchstgrenze für die Vertragslaufzeit ist im TzBfG nicht vorgesehen. Im Schrifttum wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass Befristungen nach dieser Bestimmung nur für die Dauer von einem halben bis einem Jahr vereinbart werden können oder dass die Vertragslaufzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf. Beides ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Zweck der Regelung, dem Arbeitnehmer den Übergang in ein Anschlussarbeitsverhältnis zu erleichtern, kann u. U. auch bei einer längeren Vertragslaufzeit erfüllt werden, z. B. in akademischen Berufen. Dieser Sachgrund rechtfertigt nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, d. h. eine Verlängerung mit diesem Sachgrund ist nicht möglich (BAG, Urteil v , 7 AZR 795/06).

39 Sachgrund Vertretung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. z.b. zur Vertretung anderer, wegen Krankheit, Beurlaubung oder ähnlicher Gründe zeitweilig an der Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer.

40 Sachgrund Vertretung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Beachte: Der Sachgrund Vertretung unterscheidet sich von dem Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung ( 14 Abs,. 1 S. 2 Nr. 1) dadurch, dass bei dem vorübergehenden Bedarf die Zahl der Arbeitnehmer vorübergehend erhöht werden soll, während es beim Sachgrund der Vertretung um die tatsächliche Beibehaltung der Beschäftigtenzahl geht Teil dieses Sachgrunds ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei der Rückkehr des Vertretenen an den Arbeitsplatz.

41 Sachgrund Vertretung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Grundsätze der Prognose bei Vertretungsfällen: Solange der zu vertretende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, die Arbeit wieder aufzunehmen, darf der Arbeitgeber grundsätzlich mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Das gilt auch, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer voraussichtlich für längere Zeit ausfallen wird, z. B. weil ihm eine Zeitrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird. Auch die Freistellung eines Betriebsrats- oder Personalratsmitglieds von der beruflichen Tätigkeit ist geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass der Vertretungsbedarf mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats bzw. des Personalrats entfällt. Die Prognose muss sich nicht darauf beziehen, ob der zeitweilig ausfallende vollzeitbeschäftigte Stammarbeitnehmer die Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird. Auch wenn der zu Vertretende die Tätigkeit nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung fortsetzt, entfällt damit jedenfalls teilweise das Bedürfnis für die Beschäftigung der Vertretungskraft. Der Arbeitgeber kann dann neu entscheiden, wie er den ggf. entstehenden Bedarf abdeckt.

42 Sachgrund Vertretung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Beachte: Geht die Vertragslaufzeit über das voraussichtliche Ende des Vertretungsbedarfs hinaus, spricht dies gegen das Bestehen des Sachgrunds der Vertretung. Der Sachgrund Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer die zeitweilig ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt, er also deren Arbeitsaufgaben übernimmt. Der Vertreter kann auch mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden (sog. mittelbare Vertretung).

43 Sachgrund Vertretung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Beachte: Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft bis zum Ausscheiden des Vertretenen. Allein mit dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Erledigung der an sich dem Vertretenen obliegenden Arbeiten nicht zeitlich begrenzt. D. h. folgende Klausel wäre falsch: Das Arbeitsverhältnis wird befristet zur Vertretung des erkrankten Mitarbeiters Mustermann. Es endet, wenn Mustermann die Arbeit wieder aufnimmt oder endgültig nicht wieder aufnimmt. Richtig wäre: Das Arbeitsverhältnis wird befristet zur Vertretung des erkrankten Mitarbeiters Mustermann. Es endet, wenn Mustermann die Arbeit wieder aufnimmt, spätestens jedoch am... (Datum).

44 Sachgrund Eigenart der Arbeitsleistung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Z. B. programmgestaltende Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten, Tendenzträger bei Presse, Kunst und Wissenschaft, Künstler bei Film- und Fernsehgesellschaften, Trainer von Spitzensportlern, wissenschaftliche Mitarbeiter von Parlamentsfraktionen.

45 Sachgrund Erprobung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Befristung zur Erprobung erfolgt. Beachte: Das TzBfG sieht für die Befristung zur Erprobung keine Höchstdauer vor. Aus einer unangemessen langen Vertragslaufzeit kann aber geschlossen werden, dass der Sachgrund der Erprobung nur vorgeschoben ist. Welche Zeitspanne angemessen ist, lässt sich nicht generell sagen. Im Regelfall wird - in Anlehnung an die Wartezeit des 1 Abs. 1 KSchG - eine Erprobungszeit von sechs Monaten als angemessen angesehen. Sie kann aber auch kürzer oder länger sein. Das hängt insbesondere von der Qualifikation des Arbeitnehmers und der Tätigkeit ab, die er ausüben soll. Handelt es sich um einfache Arbeiten, kann eine kürzere Zeit angemessen sein. Bei besonders qualifizierten Mitarbeitern, z. B. künstlerisch oder wissenschaftlich tätigen Arbeitnehmern, kann eine längere Probezeit in Betracht kommen.

46 Sachgrund Erprobung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG Soll ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, ist im Arbeitsvertrag deutlich zu machen, dass es sich um eine Befristung und nicht nur ein Probearbeitsverhältnis handelt. Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. (BAG, Urteil v , 7 AZR 132/07)

47 Sachgrund Erprobung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG Tipp: Soll ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis bei Ablauf der Probezeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

48 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen. Beispiel: Der Wunsch des Arbeitnehmers Dabei muss sich der Wunsch des Arbeitnehmers nicht nur darauf beziehen, überhaupt eingestellt zu werden, sondern gerade auf die Befristung des Arbeitsvertrags. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Arbeitnehmer ein Interesse gerade an einer befristeten Beschäftigung hat. Z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen, z. B. wegen familiärer Verpflichtungen oder einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung, nur für eine begrenzte Zeit arbeiten will oder kann.

49 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG Beispiel: Wunsch des Arbeitnehmers Aber: Es muss dem wirklichen, vom Arbeitgeber unbeeinflussten Willen des Arbeitnehmers entsprechen, nur befristet beschäftigt zu werden. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den ihm angebotenen befristeten Arbeitsvertrag freiwillig und widerspruchslos abgeschlossen hat oder wenn er sich für den befristeten Vertrag entschieden hat, weil er vor der Wahl stand, entweder einen befristeten oder gar keinen Arbeitsvertrag abschließen zu können. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer, auch wenn ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten worden wäre, nur einen befristeten Vertrag vereinbart hätte.

50 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG Beispiele: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten, die neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen, kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Student dadurch die Möglichkeit erhält, die Erfordernisse des Studiums mit denen des Arbeitsverhältnisses in Einklang zu bringen. Aber: Wird dem Interesse des Studenten, auf immer wieder wechselnde Anforderungen des Studiums zu reagieren und diese mit seiner Beschäftigung vereinbaren zu können, bereits durch eine entsprechend flexible Ausgestaltung des Arbeitsvertrags, z. B. durch bestimmte Arbeitszeiten, Rechnung getragen, kann die Befristung nicht mit der Anpassung der Erwerbstätigkeit an die Erfordernisse des Studiums begründet werden. Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.

51 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG Beispiele: Einzelvertragliche oder kollektivvertragliche Altersgrenzen, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen sind, sind nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert ist. Arg.: Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert, muss sein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Bedürfnis des Arbeitgebers an der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft und einer kalkulierbaren Personalund Nachwuchsplanung weichen.

52 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG EuGH, Urteil v , C-411/05 (Palacios): Nach einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag werden Arbeitnehmer (in Spanien) zwangsweise in den Ruhestand versetzt, wenn sie die auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht haben und die übrigen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente erfüllen. EuGH: Zwangsversetzung in den Ruhestand nach Erreichen des Rentenalters stellt eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar. Die Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die Regelung darauf abzielt, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu erreichen und so die Arbeitslosigkeit einzudämmen. Insoweit reicht es aus, dass sich dieses Ziel aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme ergibt. Die Regelung muss daher keinen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Ziel enthalten.

53 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG Problem: In besonderen Fällen können auch einzel- oder kollektivvertragliche Regelungen, die ein Ausscheiden des Arbeitnehmers vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder der Erlangung eines Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld vorsehen, sachlich gerechtfertigt sein. Derzeit aktuell: Piloten der Lufthansa (BAG, Urteil v , 7 AZR 112/08 Vorlagebeschluss an den EuGH (C-447/09)

54 Sachgrund in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG Beispiel: Die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers kann die Befristung des Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anhand konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostiziert werden kann, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird.

55 Sachgrund Vergütung aus Haushaltmitteln für befristete Beschäftigung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Beachte: Nach dem BAG reicht es nicht aus, dass die Haushaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen befristeter Arbeitsverträge vorgesehen sind. Erforderlich ist, dass die Mittel haushaltsrechtlich mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer bestimmt sein. Dazu ist eine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung der Haushaltsmittel erforderlich. Die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, müssen selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (BAG, Urteil v , 7 AZR 419/05).

56 Sachgrund Vergütung aus Haushaltmitteln für befristete Beschäftigung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Aktuell: BAG, Urteil v , 7 AZR 843/08 Diesen Anforderungen genügt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005, nach der für Aufgaben nach dem SGB II bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind, nicht. Sie ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen. Da die Zweckbestimmung in dem Haushaltsplan nicht hinreichend konkret ist, musste der Senat erneut nicht entscheiden, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft überhaupt auf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann oder ob dieser Sachgrund ein förmliches Haushaltsgesetz voraussetzt.

57 Sachgrund Vergütung aus Haushaltmitteln für befristete Beschäftigung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Sonderfall: Drittmittelfinanzierung fällt nicht unter 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG. Bei Drittmitteln handelt es sich nicht um Haushaltsmittel i. S. d. Vorschrift (BAG, Urteil v , 7 AZR 241/05), sondern um zusätzliche Mittel, die ggf. auch von privaten Auftraggebern bereitgestellt werden können; ist ein gesetzlich nicht ausdrücklich geregelter Sachgrund und kann als solcher die Befristung aber rechtfertigen (vgl. für den Anwendungsbereich des WissZeitVG 2 Abs. 2 WissZeitVG).

58 Sachgrund gerichtlicher Vergleich 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

59 Sonstige Befristungsregelungen Beispiele für sonstige gesetzliche Sachgründe/Befristungsmöglichkeiten: 21 BEEG, PflegezeitG 8 Abs. 3 AltersteilzeitG 2 ff. WissZeitVG Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG)

60 Mehrfach- (Ketten-)befristungen sind möglich Der Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge mit Sachgrund ist grundsätzlich in beliebiger Zahl möglich und zulässig. Unter Umständen steigen mit zunehmender Anzahl der Verträge allerdings die Anforderungen an die vom Arbeitgeber zu stellende Prognose. Es ist auch zulässig, im Anschluss an eine sachgrundlose Befristung nach 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG einen oder mehrere mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Wegen des Anschlussverbots in 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist allerdings der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an einen mit Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag nicht zulässig.

61 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Aber: Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

62 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Voraussetzungen: kalendermäßige Befristung (= Zeitbefristung) Höchstdauer zwei Jahre innerhalb der zwei Jahre höchstens dreimalige Verlängerung nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber

63 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Checkliste Ersteinstellung : nicht bereits zuvor = niemals Beispiel: Wer als Schüler oder Student in den Schul- oder Semesterferien als Ferienjobber beschäftigt wurde, kann nach der Ausbildung/nach dem Studium nicht als Maurer, Bankkaufmann, Ingenieur, Arzt... ohne Sachgrund beschäftigt werden.

64 Sachgrund Vergütung aus Haushaltmitteln für befristete Beschäftigung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Aktuell: Koalitionsvertrag v Das Vorbeschäftigungsverbot erschwert Anschlussbeschäftigungsverhältnisse. Wir werden die Möglichkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen so umgestalten, dass die sachgrundlose Befristung nach einer Wartezeit von einem Jahr auch dann möglich wird, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit dieser Neuregelung erhöhen wir Beschäftigungschancen für Arbeitnehmer, verringern den Bürokratieaufwand für Arbeitgeber und verhindern Kettenbefristungen.

65 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Checkliste Ersteinstellung : ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis d. h: Ausbildungsverhältnis, (echtes) Praktikum, Volontariat, freie Mitarbeit unschädlich

66 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Checkliste Ersteinstellung : mit demselben Arbeitgeber = dieselbe natürliche oder juristische Person d. h. es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in demselben Betrieb oder in derselben Dienststelle beschäftigt war, verschiedene Unternehmen desselben Konzerns sind nicht derselbe Arbeitgeber, die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer hindert den späteren Abschluss eines befristeten Arbeitvertrags ohne Sachgrund mit dem Inhaber des Entleiherbetriebs nicht. BAG, Urteil v , 7 AZR 145/06: Die Überlassung eines Arbeitnehmers als Leiharbeitnehmer an seinen vormaligen Vertragsarbeitgeber, bei dem er zuvor zwei Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt war, führt nicht zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Verleiher i. S. d. 1 AÜG nach 14 Abs. 2 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung. Vorbeschäftigung bei einem nach 613a BGB übernommenen Betrieb unschädlich, wenn Arbeitnehmer vor Betriebsübergang ausgeschieden ist.

67 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Checkliste Verlängerung : Merksatz: Verlängern heißt, das Ende des Arbeitsverhältnisses durch Befristungsablauf wird zeitlich nach hinten verlegt. Form: schriftlich ( 126 BGB) vor Ablauf der Befristung nahtloser Anschluss an den zu verlängernden Zeitraum maximale Anzahl: drei Höchstdauer: zwei Jahre

68 Befristung ohne Sachgrund Ersteinstellungsbefristung 14 Abs. 2 Checkliste Verlängerung : Ganz wichtig außerdem: Keine Änderung des sonstigen Vertragsinhalts, mit Ausnahme der Laufzeit, d. h. insbesondere keine vertragliche Änderung der Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsregelungen Beachte: BAG, Urteil v , 7 AZR 31/05: Die später ( ) erfolgte Änderung der Tätigkeit und der Vergütung des Klägers ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung. Eine Vereinbarung der Parteien über die Änderung der Arbeitsbedingungen ist während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ohne Weiteres zulässig. Eine solche Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Befristung.

69 Befristung ohne Sachgrund - Befristungsdauer und Tarifverträge - Öffnungsklausel für Tarifverträge: Die Höchstdauer der Befristung kann durch Tarifvertrag abweichend von 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden ( 14 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 TzBfG). BAG, Urteil v : 7 AZR 710/07: In Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen kann von der zweijährigen Befristungsdauer des 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z. B. AVR Caritas oder AVR Diakonie) sind keine Tarifverträge i. S. d. 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Das durch Art. 140 GG ivm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet es nicht, ihnen wie Tarifvertragsparteien zu ermöglichen, in ihren Arbeitsrechtsregelungen von den Vorgaben in 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen.

70 Sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer, 14 Abs. 3 TzBfG Sachgrundlose Befristung älterer Menschen ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat (Vertragsschluss vorher möglich), der Arbeitnehmer unmittelbar zuvor vier Monate beschäftigungslos i. S. v. 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war.

71 Sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer, 14 Abs. 3 TzBfG Beschäftigungslos nach 14 Abs. 3 TzBfG ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Arbeitslosigkeit i. S. v. von 119 SGB III nicht erforderlich. Geringfügige Beschäftigung führt zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit. Wer selbstständig ist, ist nicht beschäftigungslos. Unmittelbar vor dem befristeten Arbeitsverhältnis vier Monate Kurze Unterbrechungen unschädlich?? oder vergleichbare Situationen: Beschäftigung 0 (Transferkurzarbeitergeld) oder ABM, 1-Euro-Job.

72 Sachgrundlose Befristung älterer Arbeitnehmer, 14 Abs. 3 TzBfG Grenzen: maximale Befristungsdauer: fünf Jahre innerhalb dieses Zeitraums unbegrenzte Verlängerungsmöglichkeiten (Beachte Verlängerungsrechtsprechung des BAG!) nach erneuter Beschäftigungslosigkeit erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber möglich aber: verfassungsrechtliche Bedenken!

73 Sachgrundlose Befristung bei neu gegründeten Unternehmen, 14 Abs. 2a TzBfG In den ist die - ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens - kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes - bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die - mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.

74 Sachgrundlose Befristung bei neu gegründeten Unternehmen, 14 Abs. 2a TzBfG Ausnahme: Bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.

75 Sachgrundlose Befristung bei neu gegründeten Unternehmen, 14 Abs. 2a TzBfG Tipp: Da die Befristung in den ersten vier Jahren nach der Neugründung eines Unternehmens zulässig ist, kann auch noch am Ende dieser vier Jahre ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von vier Jahren geschlossen werden. Möglich ist daher die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen bis zum achten Jahr nach der Unternehmensgründung.

76 Ende des befristeten Arbeitsvertrags Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, 15 Abs. 1 TzBfG. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung, 15 Abs. 2 TzBfG.

77 Ende des zweckbefristeten Arbeitsvertrags Anforderungen an die Unterrichtung: Es ist der Beendigungszeitpunkt unter genauer Angabe des Tages zu bezeichnen. Nähere Angaben zu den Gründen der Zweckerreichung sind nicht erforderlich und keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Angabe empfiehlt sich aber insbesondere in den Fällen, in denen die Gründe für die Zweckerreichung oder der Zweckwegfall dem Arbeitnehmer nicht bekannt sind. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen, ob Fax genügt, ist streitig. Vorsorglich sollten die Anforderungen von 126 BGB erfüllt werden. genügt nicht. Nach Zweckerreichung ist schriftliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber erforderlich. Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Auslauffrist beginnt mit Zugang der Unterrichtung beim Arbeitnehmer. Für den Zugang gelten die 130 ff GBG.

78 Ende des zweckbefristeten Arbeitsvertrags Folgen von Form- oder Fristfehlern: Eine Unterrichtung, die die Schriftform nicht wahrt, führt nicht zum Beginn der Auslauffrist. Die mündliche Mitteilung führt jedoch dazu, dass kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach 15 Abs. 5 TzBfG entsteht, da der Widerspruch gegen die Fortsetzung formlos möglich ist. Unterrichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weniger als zwei Wochen vor der Zweckerreichung, endet das Arbeitsverhältnis nicht mit der Zweckerreichung, vielmehr erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist.

79 Ende des zweckbefristeten Arbeitsvertrags Erfolgt die Mitteilung erst nach Zweckerreichung, ist zu unterscheiden: Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit wird begründet, wenn die Mitteilung bei Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nicht unverzüglich erfolgt ist. Eine nur mündliche Mitteilung führt nicht zum Ende des Arbeitsverhältnisses nach 15 Abs. 2 TzBfG, verhindert jedoch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach 15 Abs. 5 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung. Erfolgt die Mitteilung des Arbeitgebers erst unverzüglich nach Zweckerreichung und wählt der Arbeitgeber eine über zwei Wochen hinausgehende Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

80 Ende bei Doppelbefristung Beispiel für eine Doppelbefristung: Das Arbeitsverhältnis ist befristet zur Vertretung des erkrankten Mitarbeiters Mustermann. Es endet mit der Rückkehr von Herrn Mustermann, spätestens jedoch am Mustermann nimmt nach einer Rehamaßnahme am seine Arbeit wieder auf. Was passiert, wenn eine Mitteilung über die Zweckerreichung an den befristet eingestellten Vertreter unterbleibt und dieser bis weiter beschäftigt wird? Rechtsfolge ist in der Fachliteratur streitig! Wer als Arbeitgeber auf der sicheren Seite sein möchte, darf den Vertreter nicht weiter beschäftigen.

81 Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist, 15 Abs. 3 TzBfG.

82 Ende des zweckbefristeten Arbeitsvertrags Tipp: Die Vereinbarung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ist formlos, d. h. z. B. mündlich möglich. Aus Nachweis-/ Beweisgründen empfiehlt sich aber auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung. Eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit muss klar und eindeutig vereinbart sein. Formulierungsbeispiel: Während der Befristung ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags für beide Seiten unter Einhaltung einer Frist von möglich.

83 Prozessuales - Klagefrist Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, 17 TzBfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle.

84 Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung:

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Arbeitsverträge richtig befristen

Arbeitsverträge richtig befristen Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Informationsblatt Befristete Arbeitsverhältnisse I. Überblick Sei es beispielsweise ausgelöst durch eine betriebliche Aufgabe von bestimmter Dauer, zur Vertretung eines länger erkrankten Arbeitnehmers

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

28. Januar 2009 WA. Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 28. Januar 2009 WA Befristung von Arbeitsverträgen hier: Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Befristete Arbeitsverträge sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) speziellen Vorgaben unterworfen.

Mehr

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge

Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Befristetes Arbeitsverhältnis

Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis Britta Schwalm TK Lexikon Arbeitsrecht 9. September 2015 Befristetes Arbeitsverhältnis HI520502 Zusammenfassung LI1097199 Begriff Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Der Arbeitsvertrag Teil 2: Laufzeit des Vertrages

Der Arbeitsvertrag Teil 2: Laufzeit des Vertrages Der Arbeitsvertrag Teil 2: Laufzeit des Vertrages X Beginn und Dauer des Arbeitsvertrages a) Das Arbeitsverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. oder a) Das Arbeitsverhältnis beginnt am und

Mehr

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.

erworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht. 138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Vedat Laciner. Befristete Arbeitsverträge im türkischen und deutschen Arbeitsrecht

Vedat Laciner. Befristete Arbeitsverträge im türkischen und deutschen Arbeitsrecht Vedat Laciner Befristete Arbeitsverträge im türkischen und deutschen Arbeitsrecht Eine rechtsvergleichende Darstellung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen;

Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) (Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern

Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros

Der Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,

Mehr

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Tappen Sie nicht in die Befristungsfalle!

Tappen Sie nicht in die Befristungsfalle! Befristete Arbeitsverhältnisse Tappen Sie nicht in die Befristungsfalle! von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert Ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Dauer (kalendermäßig) oder

Mehr

Betriebsräte-Kongress 2009. Spezial-Workshop 7 Befristete Arbeitsverhältnisse. Referent: Karsten Gänsler

Betriebsräte-Kongress 2009. Spezial-Workshop 7 Befristete Arbeitsverhältnisse. Referent: Karsten Gänsler Betriebsräte-Kongress 2009 Spezial-Workshop 7 Befristete Arbeitsverhältnisse Referent: Karsten Gänsler 1 Inhaltsverzeichnis 1. Der Begriff des befristeten Arbeitsverhältnisses S. 3 2. Befristung mit Sachgrund

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Vorübergehender Personalbedarf Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung umfasst drei Konstellationen.

Vorübergehender Personalbedarf Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung umfasst drei Konstellationen. Befristetes Arbeitsverhältnis Jede Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich eines sachlichen rechtfertigenden Grundes. Lediglich in 2 Fällen ist sie ausnahmsweise ohne Sachgrund zulässig.

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Mehr

Fussangeln bei befristeten Arbeitsverträgen

Fussangeln bei befristeten Arbeitsverträgen Fussangeln bei befristeten Arbeitsverträgen Beim Abschluß befristeter Arbeitsverträge ist zwischen zeitlich begrenzten und unbegrenzten Befristungen ohne Sachgrund und Befristungen mit Sachgrund zu unterscheiden.

Mehr

Es muss nicht immer unbefristet sein! Befristete Arbeitsverträge in der Zahnarztpraxis

Es muss nicht immer unbefristet sein! Befristete Arbeitsverträge in der Zahnarztpraxis Es muss nicht immer unbefristet sein! Befristete Arbeitsverträge in der Zahnarztpraxis Inhalt: Seite 1. Einführung 1 2. Schriftformerfordernis der Befristung 2 3. Befristung mit Sachgrund 3 3.1. Information

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 11. Teil 1: Teilzeitarbeit 13. 1 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 15

Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 11. Teil 1: Teilzeitarbeit 13. 1 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 15 Inhaltsverzeichnis Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 11 Teil 1: Teilzeitarbeit 13 1 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 15 2 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 17 2.1 Welche Voraussetzungen

Mehr

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Ausbildungsverhältnisse in der Landwirtschaft Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Berufsausbildungsvertrag Abschluss Inhalt wichtiges Probezeit Abmahnungen Kündigung und Beendigung Abschluss

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

-BVG - aktuelle Entwicklungen

-BVG - aktuelle Entwicklungen -BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende

Mehr

Teilzeit und Befristung

Teilzeit und Befristung Haufe Praxisratgeber Teilzeit und Befristung Arbeitsverhältnisse flexibel gestalten Bearbeitet von Peter H.M. Rambach 2. Auflage 2015. Buch. Rund 208 S. Kartoniert ISBN 978 3 648 06639 3 Wirtschaft > Spezielle

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht

Es begrüßt Sie. Beate Wachendorf. Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Es begrüßt Sie Beate Wachendorf Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rizzastraße 49 56068 Koblenz Telefon: 0261 9124-700 Telefax: 0261

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Gesetzestexte mit Anmerkungen Einleitung: Im Arbeitsrecht gilt nach wie vor das unbefristete Arbeitsverhältnis als Standardfall. Ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsverhältnisse

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Der Mieter zahlt nicht

Der Mieter zahlt nicht Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung

Mehr

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001

Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Rechtsanwälte Kuchenreuter & Stangl Rundschreiben / Ausgabe 01/2001 Thema: Neuregelung der befristeten Arbeitsverhältnisse und der Teilzeitarbeit 1. Neuregelung des Rechts der befristeten Arbeitsverhältnisse

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2000 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Mehr

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Mehr

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch

Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)

Mehr

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren: diag-info Ausgabe 3/2006 Oktober 2006 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit unserem dritten DiAG-Info in diesem Jahr möchten wir Sie über Änderungen der Gesetzgebung und zur aktuellen Rechtssprechung informieren:

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Befristete Arbeitsverträge prüfen

Befristete Arbeitsverträge prüfen Viele Tücken Befristete Arbeitsverträge prüfen Wenn Festanstellungen Mangelware werden, ist eine befristete Beschäftigung nicht immer die schlechteste. Steckt ein Arbeitnehmer in einer Dauer-Befristung

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Befristeter Arbeitsvertrag zusammengestellten Hinweise sollen

Mehr

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln

Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Trennungsmanagement: Aufhebungs- und Abwicklungsverträge richtig verhandeln Referentin: Ebba Herfs-Röttgen Fachanwältin für Arbeitsrecht - MEYER-KÖRING - Rechtsanwälte Steuerberater Bonn Berlin www.meyer-koering.de

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr