Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

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1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1

2 Unmöglichkeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 impossibilium nulla est obligatio = eine unmögliche Leistung kann nicht geschuldet werden 275 Abs. 1 BGB: Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB hiervon zu unterscheiden: Schicksal der Gegenleistungspflicht gem. 326 Abs. 1 BGB Begriff: Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch den Schuldner Leistungserfolg wird durch Leistungspflichten des Schuldverhältnisses bestimmt (z.b. 433 Abs. 1 S. 1 oder 433 Abs. 2 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Arten der Unmöglichkeit Echte Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 erfasst alle Arten der Unmöglichkeit anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit objektive und subjektive Unmöglichkeit teilweise und vollständige Unmöglichkeit vorübergehende und dauerhafte Unmöglichkeit tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit Sonderfälle: Zweckerreichung, Zweckfortfall und (Zweckstörung) absolutes Fixgeschäft: zeitliche Unmöglichkeit Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 für die Rechtsfolge des 275 Abs. 1 BGB ist die Art der Unmöglichkeit unerheblich aber: Differenzierung ist für daserkennen der Unmöglichkeitstatbestände hilfreich und sollte in der Fallbearbeitung erwähnt werden zudem: Differenzierung kann für Sekundäransprüche relevant sein (z.b. anfängliche Unmöglichkeit gem. 311 a Abs. 2 BGB) Vertretenmüssen ist für Unmöglichkeit unerheblich Sonderfälle Zweckerreichung Leistungserfolg tritt ohne eine Leistungshandlung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ein Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 Beispiel: Hauseigentümer A will sein Auto aus der Garage fahren, die jedoch durch einen anderen PKW blockiert ist. Daher beauftragt er Abschleppunternehmer U, das Fahrzeug zu entfernen. Als U eintrifft, hat der Fahrer des blockierenden PKW die Garagenausfahrt bereits geräumt. Zweckerreichung bei Selbstvornahme der Nacherfüllung Wichtiger Fall: Selbstvornahme der Nacherfüllung bei Sachmangel hier wird Nacherfüllungsanspruch nach 439 BGB unmöglich Aber: bei Selbstvornahme durch Nachbesserung (Reparatur) bleibt der Nachlieferungsanspruch erhalten, hier liegt dann keine Unmöglichkeit in Form der Zweckerreichung vor. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Beispiel: K Ist passionierter Extrem-Radfahrer und bereitet sich auf eine Alpenüberquerung mit dem Mountainbike vor. Hierfür kauft er sich beim spezialisierten Fahrradhändler V ein Mountainbike, das nach dem Verkaufsprospekt über eine spezielle Gangschaltung mit nur einem Kettenblatt (sog. 1x11-Schaltung) statt der üblichen Dreifach-Übersetzung verfügt. Eine solche Schaltung ist für eine Alpenüberquerung besonders geeignet, da sie als extrem robust gilt und K das Risiko einer Panne im Gebirge unbedingt vermeiden will. Nach der Übergabe des Fahrrades stellt sich allerdings heraus, dass entgegen der Prospektangabe statt einer 1x11-Schaltung eine gewöhnliche Schaltung mit Dreifach- Übersetzung verbaut wurde. Da K das letzte Exemplar der Serie erhalten hat, ist auch ein Austausch nicht möglich. Um einen weiteren Zeitverlust zu vermeiden und die geplante Alpenüberquerung nicht zu gefährden, tauscht K, der als passionierter Biker über entsprechende handwerkliche Fähigkeiten verfügt, kurzerhand die verbaute Schaltung gegen 1x11-Schaltung aus. Allerdings möchte er zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückerhalten. Welche Rechte stehen im K gegen V zu? Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 I. Anspruch des K gegen V auf Teilrückzahlung des Kaufpreises aufgrund Minderung aus 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 4, 346 Abs. 1 BGB 1. Minderungsrecht a) Kaufvertrag isv. 433 BGB (+) b) Sachmangel gem. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (+) Beschaffenheitsvereinbarung gem. 434 Abs. 1 S. 1 BGB (-) Vereinbarung über die besondere Verwendung gem. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB (-) Fehlen einer erwartbaren Beschaffenheit gem. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (+) 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB: hierzu gehören Eigenschaften, die die der Käufer wegen öffentlicher Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 hier: K konnte aufgrund der Prospektangabe eine 1x11- Schaltung erwarten Ergebnis: ein Sachmangel isd. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor c) Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang, 446 BGB (+) d) kein Gewährleistungsausschluss (+) e) Voraussetzung des Rücktritts, 441 Abs. 1 S. 1, 326 Abs. 5 bzw. 323 Abs. 1 BGB aa) Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB aufgrund der Selbstvornahme des K (Austausch der Schaltung) wurde der Zweck einer möglichen Nachbesserung durch V bereits erreicht Nachbesserung gem. 439 BGB ist durch Zweckerreichung objektiv unmöglich geworden Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 auch eine Nachlieferung kommt nicht in Betracht, da K bereits das letzte Exemplar der Serie erhalten hat. der Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 BGB ist damit aufgrund objektiver Unmöglichkeit erloschen, 275 Abs. 1 BGB Rechtsgrundlage für das Rücktrittsrecht ist damit 326 Abs. 5 BGB, einer Fristsetzung gem. 323 Abs. 1 BGB bedarf es daher nicht bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. 326 Abs. 5 BGB der gem. 323 Abs. 1 BGB normalerweise erforderlichen Fristsetzung bedarf es nach 326 Abs. 5 BGB nicht cc) kein Ausschlusses des Rücktrittsrechts nach 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB der K dürfte für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, nicht allein oder weit überwiegend verantwortlich sein, 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 zum Rücktritt berechtigender Umstand: nicht der Sachmangel, sondern hier die durch Zweckerreichung bedingte Unmöglichkeit der Nacherfüllung hierfür ist K allein verantwortlich: daher ist der Rücktritt gem. 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB ausgeschlossen verfrühte Selbstvornahme: K hat die Unbehebbarkeit des Mangels aufgrund Zweckerreichung selbst herbeigeführt Achtung: Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der K zur sofortigen Selbstvornahme (etwa in den Fällen der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung nach 323 Abs. 2 BGB) berechtigt oder mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht nach 254 Abs. 2 BGB möglicherweise sogar verpflichtet gewesen wäre gewesen ist. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 f) Zwischenergebnis 2. Ergebnis K steht kein Minderungsrecht zu. K hat gegen V keinen Anspruch auf Teilrückzahlung des Kaufpreises aufgrund Minderung gem. 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 4, 346 Abs. 1 BGB. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 Zweckfortfall Wegfall des Leistungssubstrats Beispiel: zu reparierendes KFZ wird vor der Übergabe an die Werkstatt zerstört; freizuschleppendes Schiff geht unter idr. keine Unmöglichkeit bei bloßer Zweckstörung Gläubiger hat an der Leistung kein Interesse mehr, weil sie für ihn aufgrund des Eintritts eines bestimmten Ereignisses sinnlos geworden ist Lösung über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage, 313 BGB Unmöglichkeit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (Vertragszweck) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 Beispiel: Der Fanclub F eines Fußballvereins mietet beim Busunternehmer U einen Reisebus, um zum Auswärtsspiel seines Fußballvereins zu fahren. Das Spiel wird abgesagt. Ist F dennoch zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet? Lösung: Der Anspruch U gegen F aus Werkvertrag gem. 631 Abs. 1 BGB könnte nach 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB erloschen sein, wenn ein Fall der Unmöglichkeit nach 275 BGB vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der Besuch exakt dieses Spieles nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht worden ist. Stattdessen sind die Grundsätze des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage nach 313 BGB anzuwenden. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 zeitliche Unmöglichkeit beim absoluten Fixgeschäft / Sonderfall des Zweckfortfalls sehr examensrelevante Problemkonstellation Abgrenzung zwischen absolutem und relativem Fixgeschäft erforderlich Absolutes Fixgeschäft: Leistungszeit ist nach der Vereinbarung der Parteien so wesentlich, dass der Vertrag mit ihrer Einhaltung oder Nichteinhaltung "stehen oder fallen soll. Allerdings ist eine Leistungserbringung nach dem vereinbarten Termin nicht mehr möglich, da sie für den Gläubiger gänzlich sinnlos ist. Beispiel: Engagieren eines Hochzeitsfotografen, Buchung einer Reise zu einem bestimmten Zeitpunkt Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 relatives Fixgeschäft: Wie beim absoluten Fixgeschäft ist die Leistungszeit nach der Vereinbarung der Parteien so wesentlich, dass der Vertrag mit ihrer Einhaltung oder Nichteinhaltung "stehen oder fallen soll. Im Unterschied zum absoluten Fixgeschäft ist eine verspätete Leistung aber noch möglich und kann im Interesse des Gläubigers liegen. Merke: Entscheidendes Kriterium ist das fortbestehende Interesse des Gläubigers an einer verspäteten Leistung bzw. die Zumutbarkeit einer verspäteten Leistung für den Gläubiger und damit die Nachholbarkeit. Beispiel: verspätete Lieferung eines PKW; Alternativangebot bei gestrichenem Flug, wenn der Gläubiger noch Interesse an einer verspäteten Anreise hat Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 Lernmodul: Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft absolutes Fixgeschäft Vertrag soll mit der Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt stehen oder fallen Fall der Unmöglichkeit gem. 275 BGB Leistung nach Verspätung nicht nachholbar Rücktritt gem. 326 Abs. 5 BGB Schadensersatz gem , 3 ivm. 283 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 Lernmodul: Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft relatives Fixgeschäft Vertrag soll mit der Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt stehen oder fallen kein Fall der Unmöglichkeit gem. 275 BGB Leistung nach Verspätung noch nachholbar Rücktritt gem. 323 Abs. 1 ivm. Abs. 2 Nr. 2 BGB Schadensersatz gem , 3 ivm. 286 BGB bzw , 3 ivm. 281 Abs. 1 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

20 Vorübergehende Unmöglichkeit Möglichkeit des späteren Wegfalls eines bestehenden Leistungshindernisses grundsätzlich kein Fall des 275 BGB, da die Vorschrift dauerhafte Unmöglichkeit voraussetzt Ausnahme: Erreichung des Vertragszwecks ist aufgrund vorübergehender Leistungshindernisse gefährdet Abwarten ist für den Gläubiger gem. 242 BGB nicht mehr zumutbar Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20

21 Arten der Unmöglichkeit praktische Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 2 BGB und moralische Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 3 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21

22 (1) 275 Abs. 2 und 3 BGB (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22

23 275 Abs. 2: praktische Unmöglichkeit Beispiel: K und V einigen sich während einer Bootsfahrt über den Verkauf eines wertvollen Ringes. Noch vor der Übergabe fällt der Ring ins Wasser. Mit entsprechendem Aufwand wäre eine Bergung möglich. Hier greift 275 Abs. 2 BGB. 275 Abs. 3: moralische Unmöglichkeit Beispiel: A engagiert den Musiker M, bei seiner Geburtstagsfeier für eine musikalische Untermalung zu sorgen. Dabei wird er von den Gästen wiederholt beleidigt. Hier greift 275 Abs. 3 BGB, da ihm eine weitere Leistungserbringung nicht zugemutet werden kann. keine Unmöglichkeit bei erfolgter Erfüllung! ist der Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen, ist Unmöglichkeit ausgeschlossen (examensrelevant!) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23

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