Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017

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1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen

2 Themen heutige Vorlesung! Wiederholung Fall Annahmepflicht oder obliegenheit?! Kaufvertragsarten, im speziellen:! Steigerungskauf! Sukzessivlieferungsvertrag! Grundstückkauf (inkl. Vorkaufs-, Kaufs-, und Rückkaufsrecht)! Leistungsstörungen Teil I! Unmöglichkeit und Gefahrtragung! Käuferverzug und Verkäuferverzug RA Dr. Eva Maissen Seite 2

3 Annahme durch den Käufer: Pflicht oder Obliegenheit? Peter Koch, Gasthof Linde, 8802 Kilchberg, kauft von Fischerin Frieda, Am Wasser 6, 8942 Oberrieden, 100 Forellen zu den folgenden Bedingungen: Der Preis pro Forelle beträgt CHF Die Forellen werden am 25. Dezember 2015 vormittags aus dem Fischteich der Fischerin Frieda entnommen, getötet und vor 11:30 Uhr dem Gasthof Linde geliefert. Peter Koch verweigert am 25. Dezember 2015 die Annahme der Fische, weil er keine Gäste für das Weihnachtsessen erwartet. Wie ist die Rechtslage? Wie ist die Rechtslage, wenn Peter Koch erst in zwei Wochen bezahlen muss? C. Verpflichtungen des Käufers I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache Art. 211 OR 1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen. 2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist. RA Dr. Eva Maissen Seite 3

4 Lösung Fall zur Annahme durch den Käufer! 1. Argumentation: Annahme ist eine Pflicht in diesem Fall " Variante 1: P gerät in Schuldnerverzug mit der Pflicht zu liefern " Variante 2: kein Unterschied zu V. 1, da Schuldnerverzug bereits eingetreten! 2. Argumentation: Annahme ist eine Obliegenheit in diesem Fall " Variante 1: P gerät in Gläubigerverzug aber weil er auch hätte bezahlen müssen (Fälligkeit mit Angebot; OR 184 II i.v.m. OR 213), fällt er in Schuldnerverzug bzgl. Kaufpreiszahlungspflicht " Variante 2: P gerät in Gläubigerverzug, gerät aber grdsl. noch nicht in Schuldnerverzug, da Kaufpreis erst in zwei Wochen fällig. Weil man aber sagen kann «wer nicht annimmt, wird auch nicht bezahlen», liegt i.c. eine sog. «antizipierte Vertragsverweigerung» vor, bei der der Gläubiger den Termin nicht abwarten muss und jetzt schon Schuldnerverzug eintritt. RA Dr. Eva Maissen Seite 4

5 Kaufvertrag: Arten Huguenin, OR AT und BT, N 2342 ff. Rechtswissenschaftliches Institut Arten Steigerungskauf Ort Kaufpreis Platzkauf Fernkauf Versendungskauf Barkauf Kreditkauf Praenumerandokauf Spezifikationskauf Kauf auf Probe Kauf nach Muster Fahrniskauf Grundstückkauf Gegenstand Stückkauf andere Güter Gattungskauf Sukzessivlieferungskauf Kauf auf Abruf, RA. Dr. Eva Maissen

6 Steigerungskauf und Sukzessivlieferungskauf Rechtswissenschaftliches Institut! Steigerungskauf (Auktion)! Zuschlag: Eigentumsübergang mit Zuschlag bzw. Eintrag Grundbuch! OR 235 (öffentliche Steigerungsbedingungen = invitatio ad offerendum; Gebot = Angebot; Zuschlag = Annahme)! Barzahlung und Rücktrittsrecht des Verkäufers: OR 233! keine rechts- oder sittenwidrige Einwirkung sonst Anfechtungsmöglichkeit! OR 230! Online-Auktionen?! Sukzessivlieferungskauf! Gattungskauf mit Teilleistungen, die zeitlich getrennt erbracht werden! Einmal- oder Dauerschuldverhältnis! Einmalschuld = Leistungsumfang («wieviel») ist von vornherein bestimmt! Dauerschuld = Leistungsumfang nicht bestimmt! Kauf auf Abruf: Käufer kann entscheiden, wann er eine Lieferung will RA Dr. Eva Maissen Seite 6

7 Grundstückkauf! spezielle Regelungen in OR 216 ff. " OR 184 ff. gelten aber gleichermassen, so OR 220! Abweichungen zum Fahrniskauf:! Formvorschrift (OR 216)! Gewährleistung (OR 219)! Nutzen und Gefahr (OR 220)! gesetzliche Regelung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten RA Dr. Eva Maissen Seite 7

8 Grundstückkauf Sechster Titel: Kauf und Tausch Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf A. Formvorschriften OR Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. 3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig. RA Dr. Eva Maissen Seite 8

9 Grundstückkauf Formvorschriften Vorvertrag Grundstückkauf Kaufsrecht Rückkaufsrecht Vorkaufsrecht limitiert unlimitiert öffentliche Beurkundung Schriftform Huguenin, OR AT und BT, N 2403 ff. RA Dr. Eva Maissen Seite 9

10 Leistungsstörungen Rechtswissenschaftliches Institut OR AT OR BT Unmöglichkeit: - anfängliche - nachträgliche (zu vertretende und nicht zu vertretende) OR 20/97 I/119 OR 185 positive Vertragsverletzung: - Schlechterfüllung - Verletzung Nebenpflicht OR 97 I OR 97 I Gewährleistung: OR 192 ff. und 197 ff. (-) Schuldnerverzug OR 102 ff. OR 190 f., 214 f. Gläubigerverzug OR 91 ff. (-) RA Dr. Eva Maissen Seite 10

11 Unmöglichkeit und Gefahr Adriana und Ben sitzen zusammen in einer Kneipe und machen Folgendes ab: Adriana verkauft Ben ihr Fahrrad für CHF 500. Während sich die zwei anschliessend zu Adriana begeben, zerschneidet Christian, Inhaber einer Fahrradwerkstatt, das massive Schloss mit einer Spezialzange und verkauft das Fahrrad in seinem Laden dem nichtsahnenden Damian. Wie ist die Rechtslage? Varianten: 1. Wie ist die Rechtslage, wenn Adriana ihr Fahrrad unverschlossen am Strassenrand hat stehen lassen? 2. Wie ist die Rechtslage, wenn das Fahrrad unmittelbar und unerkannt vor Vertragsschluss aus der Fahrradwerkstatt gestohlen worden ist? RA Dr. Eva Maissen Seite 11

12 ZGB 934 abhanden gekommene Sachen 1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel bis ( ) 2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden. 3 ( ) RA Dr. Eva Maissen Seite 12

13 Übersicht Unmöglichkeit Hauptleistung Verkäuferin nachträgliche Unmöglichkeit anfängliche Unmöglichkeit zu vertreten nicht zu vertreten objektiv subjektiv OR 97 I (evtl. i.v.m. OR 101) OR 119 i.v.m. OR 185 Achtung! Hauptleistung Käufer = Geldschuld, nie Unmöglichkeit, immer Verzug OR 20 I (a.m.: OR 97 I/ 119) zu vertreten OR 97 I (evtl. i.v.m. OR 101) nicht zu vertreten OR 119 RA Dr. Eva Maissen Seite 13

14 Fall Gefahrtragung bei Gattungsschulden Käufer Kurt bestellt für seine Käserei bei Verkäufer Viktor l Milch. Viktor soll die Milch zu Kurts Käserei «im Käsekessel» am kommenden Montag um 8.00 Uhr bringen. Als Viktor mit seinem Milchtankwagen mit total l Milch unterwegs zu Kurt ist, zerstört ein Steinschlag auf der Strasse den Tank und die Milch läuft aus. Viktor benachrichtigt Kurt, dass seine bestellte Ladung von l Milch untergegangen sei. Kurt beharrt auf der Lieferung. Muss Viktor liefern? Variante: Muss Viktor liefern, wenn sie abgemacht haben, dass Viktor die Milch nur an Kurt verschicken soll? RA Dr. Eva Maissen Seite 14

15 Schema Gefahrtragung beim Gattungskauf OR 185 II Schickschuld (Versendungsod. Distanzkauf) mit Übergabe der Kaufsache zur Versendung V muss «nur» verschicken an anderen Ort Holschuld (Platzkauf) mit Ausscheide n der Kaufsache K muss abholen bei V Bringschuld (Fernkauf) V muss zu K bringen mit Zur-Verfügung- Stellen der Ware am Erfüllungsort und Kenntnis des Käufers davon (= «Verabredung i.s.d. OR 185 I) RA Dr. Eva Maissen Seite 15

16 Fall Gefahrtragung Stückkauf Rechtswissenschaftliches Institut Käufer Kurt kauft bei Antiquitätenhändler Viktor ein barockes Sofa zum Preis von CHF inklusive Lieferkosten. Die beiden vereinbaren, dass Viktor das Sofa dem Kurt am 10. Oktober an dessen Heimadresse liefern soll. Auf dem Weg zu Viktor verunfallt Kurts Laster wegen eines Steinschlages und das Sofa wird komplett zerstört. Muss Kurt den Kaufpreis bezahlen? Variante 1: Ändert sich etwas, wenn die beiden vereinbaren, dass Kurt das Sofa bloss mit DHL zu verschicken habe? Variante 2: Wie ist die Rechtslage, wenn sie vereinbart haben, dass Kurt das Sofa abholen soll, dieses in der Nacht vor der Abholung aber aufgrund einer Überschwemmung wegen eines Gewitters komplett zerstört wird? RA Dr. Eva Maissen Seite 16

17 Schema Gefahrtragung beim Stückkauf OR 185 I Grundsatz mit Abschluss des Vertrages Incoterms Gefahr geht erst bei Übergabe zur Versendung über implizite Modifikation Schickschuld (analog OR 185 II) Abrede explizite Modifikation Bringschuld («Verabredung» i.s. OR 185 I) Ausnahme noch herzustellende/zu beschaffende Sache Vereinbarung Wahlschuld mit Wahlrecht Verkäufer Doppelverkauf Kauf mit Inanzahlungnahme Vorliegen besonderer Verhältnisse Modifikation Erfüllungsort: Gefahr geht erst bei Übergabe am Erfüllungsort über, d.h. Wohnsitz des Käufers RA Dr. Eva Maissen Seite 17

18 Besondere Verhältnisse und Verabredungen gemäss OR 185 I Rechtswissenschaftliches Institut «besondere Verhältnisse»:! Verkauf von Sachen, die bei Vertragsschluss nicht bei Verkäufer sind (z.b. noch herzustellende oder noch von Drittem zu beschaffende Sachen)! Vereinbarung Wahlschuld mit Wahlrecht Verkäufer! Doppelverkauf! Kauf mit Inanzahlungnahme «Verabredungen»:! explizite Vereinbarung der Gefahrtragung! implizite Vereinbarung! Vereinbarung eines Erfüllungsorts, z.b. Bringschuld (sog. Fernkauf)! Verabredung einer Schickschuld (sog. Versendungs- oder Distanzkaufs) (= OR 185 II analog)! Vereinbarung von Incoterms RA Dr. Eva Maissen Seite 18

19 Schuldnerverzug des Käufers (Käuferverzug) IV. Verzug des Käufers 1. Rücktrittsrecht des Verkäufers OR Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten. 2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen. 3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat. RA Dr. Eva Maissen Seite 19

20 Käuferverzug Rechtswissenschaftliches Institut! OR 214 I und II! nur bei Praenumerando-Kauf und Barkauf (Zug um Zug)! «sofortiges» Rücktrittsrecht! " worin liegt Abweichung zum OR AT? «ohne Weiteres» = keine Nachfrist notwendig!! OR 214 III! nur bei Kreditkauf!! Käufer muss sich Rücktrittsrecht ausdrücklich vorbehalten haben! h.l. sogar nur bei vereinbartem, nicht jedoch beim faktischen Kreditkauf!! OR 215! entgegen Wortlaut auch bei nicht kaufmännischem Verkehr (h.l.)! Abs. 1: konkrete Schadensberechnung (sog. Deckungskauf)! Abs. 2: abstrakte Schadensberechnung RA Dr. Eva Maissen Seite 20

21 Fall Käuferverzug Kurt kauft von Viktor 100 Forellen zum Preis von Fr. 700, lieferbar am 20. September. Bei der Lieferung bezahlt Kurt nicht. Welche Rechte hat Viktor? Variante: Viktor übergibt Kurt die Forellen trotz fehlender Zahlung. Ändert dies etwas an seiner Situation? RA Dr. Eva Maissen Seite 21

22 Schuldnerverzug des Verkäufers (Verkäuferverzug) Rechtswissenschaftliches Institut B. Verpflichtungen des Verkäufers 3. Verzug in der Übergabe a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr OR Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche. 2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen. RA Dr. Eva Maissen Seite 22

23 Verkäuferverzug Rechtswissenschaftliches Institut! OR 190! für den kaufmännischen Verkehr " d.h. Kauf zum Zweck des (gewerblichen) Weiterverkaufs od. der gewerblichen Weiterverarbeitung/Nutzung (Def. umstr.)! Rechtsprechung und Lehre reduzieren OR 190 auf Fälle des relativen Fixgeschäfts!! OR 191! Abs. 1: positives Interesse! Abs. 2: konkrete Schadensberechnung! Abs. 3: abstrakte Schadensberechnung! Abs. 2 und 3 sind analog auf nicht kaufmännischen Verkehr anwendbar RA Dr. Eva Maissen Seite 23

24 Fall Verkäuferverzug Die A. Absturz & Co. verkauft am 15. Juli 2013 der Unzuverlässig AG eine Computeranlage zum Preis von CHF Als Liefertermin wird der 31. August 2013 festgehalten. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung soll die Computeranlage zudem im Eigentum der Verkäuferin verbleiben. Die A. Absturz & Co. liefert bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht. Wie ist die Rechtslage? Variante: Wie ist die Rechtslage, wenn die Computeranlage zwar geliefert wird, die Unzuverlässig AG aber die Rechnung nicht bezahlt? RA Dr. Eva Maissen Seite 24

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