14tes Rechtsseminar am 7. Dezember 2005 in Bonn. Ass. jur. Sonja Eustergerling

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1 14tes Rechtsseminar am 7. Dezember 2005 in Bonn Ass. jur. Sonja Eustergerling 1

2 Aktuelle Themen zum Internetrecht Teil A. Speichern Nein, Auskunft Ja - die dyn. IP: I. Urteil des Amtsgericht Darmstadt vom 30. Juni 2005 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom , 4. Januar 2005 und des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2005 Teil B. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung I. TK-Überwachung keine Ländersache - BVerfG II. Materiell zulässige Datenübermittlung durch unzuständige Behörde - BVerwG vom Teil C. Aktuelles 2

3 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Sachverhalt- Kläger (K) und Provider (Beklagter)? monatliches Entgelt, unabhängig von: a. Umfang b. Datenmenge Aber: Bei Nutzung über ISDN statt DSL -> minutenabhängige Gebühren 3

4 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Sachverhalt- - K -> TK-Netz der Telekom <-> Radius-Server Einordnung in Tarifmodelle (-) - Radius-Server dokumentiert alle Vorgänge -> B. - Prüfung der Daten zur Abrechnung von B Trennung entgeltliche/unentgeltliche 4

5 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni 2005 Urteilsbegründung Urteil: - Ermittlung der Abrechnungsdaten (+) Löschung der dynamischen IP- Adressen unmittelbar danach (Transparenz) - Speicherung bis Ablauf der Einwendungsfrist ohne IP (+) = Beginn, Ende & Volumen (max. 6 Mo. 97 Abs. 3, 4 TKG) 5

6 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Urteilsbegründung- Beklagte zum Erfordernis der IP-Speicherung: Nutzung entgeltpflichtiger Dienste innerhalb des Flatrate-Tarifs möglich. Gericht: Speicherung der IP-Adresse zur Abrechnungserstellung danach nicht benötigt 6

7 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Urteilsbegründung- Beklagte zum Erfordernis der IP-Speicherung: - Korrekte Leistungserbringung - Widerlegung Leistungsstörung Gericht: Speicherung dann Beweissicherung statt zur Abrechnungserstellung - Beweislast des Providers: muss ohnehin nur Vertragsschluss und ordnungsg. funk. Abrechnungssystem beweisen -Beweislast des Kunden: Fremdnutzung Kennung/Passwort 7

8 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Urteilsbegründung- Beklagte zum Erfordernis der IP-Speicherung: - Verpflichtung zum Datenschutz ( 9 BDSG) Gericht: - Dann würde zur Sicherung des Datenschutzes mehr gespeichert Vorschrift würde in ihr Gegenteil verkehrt. 8

9 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Urteilsbegründung- Gericht: - Rechtfertigung aus 100 Abs. 1 oder Abs. 3 TKG = vorsorgliches Speichern (-) - Speichern nur zur Aufdeckung und Unterbindung von Leistungserschleichungen bei tatsächlichen Anhalts- Punkten höchstens 14 Tage. 9

10 I. Urteil des AG Darmstadt vom 30. Juni Urteilsbegründung- Fazit: Speicherung von dynamischen IP-Adressen nur: 1. wenn zur Abrechnung/Differenzierung erforderlich, - wenn andere kostenpflichtige Leistungen nutzbar - wenn Daten nicht direkt trennbar und 2. solange bis Rechung erstellt werden kann. * 10

11 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Hauptaussage - 2. Urteil: Accessprovider müssen Auskunft erteilen über: - Name - Anschrift wenn, die Staatsanwaltschaft oder Polizei angibt: - bestimmte IP- Adresse, - Datum und Uhrzeit, - wg. einer Straftat o.ä. zu ermitteln. 11

12 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Hintergrund - Häufig: RA lässt Tauschbörsen gezielt nach bestimmten Dateien durchforsten - loggt IP, Uhrzeit & Datum Weitergabe an Staatsanwaltschaft durch Akteneinsicht bei der StA Name und Anschrift der Beschuldigten ermittelbar. Kosten für den Nutzer: Abmahngebühren, Schadensersatz Auflage bei Zustimmung zum vereinfachten Verfahren 12

13 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Begründung Abs. 1 S. 1 TKG inhaltlich: - wer TK-Dienste erbringt (mitwirkt) - muss Auskünfte erteilen - über nach 95 und 111 erhobene Daten - soweit zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich. 13

14 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Begründung- 1. Kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis: Schützt zwar wer wann mit wem wie kommuniziert aber: - Zugriff schon durch Erhebung des fragl. Zeitpunkts - Person (PC) bereits eindeutig und individuell erfasst - Namhaftmachung des Endgerätnutzers kein Eingriff ( mehr ) 14

15 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Begründung- 2. Richterlicher Beschluss nicht notwendig: g, h StPO (-) für Bestandsdaten - Verbindungsdaten i.s.v. 100g, h StPO sind schon bekannt - Katalog des 100 g Abs. 3 StPO abschließend Außerdem: - Gesetzgeber bewusst nicht differenziert TKG: statische IP <-> dynamische IP 15

16 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Stellungnahme- Die Forschungsstelle (Literatur) ist der Ansicht: - Auch die Verbindung von IP und Name ist Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. - Individualisierung nicht abgeschlossen Nicht klar, wer an dem TK-Vorgang beteiligt war. - Dynamische IP-Adresse für einen (einige) TK-Vorgang vergeben - -> dieser Vorgang unterliegt der Art. 10 GG unterliegt. 16

17 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Stellungnahme- Zudem: Schutzzweck der 100g, h StPO unterlaufen = Schutz der Daten konkreter TK-Vorgänge Denn: Daten nach 113 TKG (EMG) = lassen regelm. keinen Bezug zu einem bestimmten TK-Vorgang herstellen aber: Bezug wird durch die Kombination hergestellt! Fazit: 113 muss restriktiv ausgelegt werden Richterlicher Beschluss notwendig (StPO) 17

18 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Kommentar - Eingriffe in Grundrechte bedürfen immer einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Zweck: - Rechtssicherheit des Bürgers sowie - mögliche Rechtskontrolle durch die Gerichte (vgl. BVerfGE 313, 359 ff.) 18

19 II. Beschlüsse des Landgerichts Stuttgarts und Hamburgs Vorgehensweise - Keine Speicherung von Verbindungsdaten Ohne Verkehrsdaten, keine Zuordnung möglich IP- Adresse darf meist ohnehin nicht gespeichert werden. Risiko (geringes): TKG Bußgeld bis möglich bei Nichtherausgabe gespeicherter Daten; Strafbarkeit wg. Strafvereitelung wohl (-) Antrag auf gerichtliche Entscheidung Feststellung, das richterlicher Beschluss nach 100g, h StPO erforderlich. Auch nach Auskunftserteilung wegen WH-Gefahr möglich Aber: bei Auskunft Gefahr sich wg. Verl. d. Fernmeldegeheimnisses strafbar zu machen. 19

20 Teil B: Hoffnung für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung I. TK-Überwachung keine Ländersache - BVerfG II. Materiell zulässige Datenübermittlung durch unzuständige Behörde - BVerwG vom

21 I. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur polizeilichen Überwachung 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nichtig! Danach erfassbar: - Verbindungsdaten - Standortkennungen v. Mobilfunkendeinrichtungen - TK-Inhalte 21

22 I. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur polizeilichen Überwachung formell verfassungswidrig - Formelle Verfassungswidrigkeit: Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) (-) -> Hinweis auf Eingriff in Art. 10 GG (-) - Staatl. Stelle verschafft sich Kenntnis von TK-V - Bewusstsein des Gesetzgebers (?) 22

23 I. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur polizeilichen Überwachung formell verfassungswidrig - Keine Gesetzgebungskompetenz für die Vorsorge zur Verfolgung von Straftaten - Kompetenz nur für die Verhütung von Straftaten - Hier aber: Beweisverschaffung zur Verwendung in künftigen Strafverfahren = Verfolgung - Bundesgesetzgeber hat Bereich der TK-Überwachung abschließend geregelt. 23

24 I. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur polizeilichen Überwachung formell verfassungswidrig - 2. Materielle Verfassungswidrigkeit: Zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Problem: Es genügt die - einfache Möglichkeit - das irgend jemand - irgendwann in Zukunft - Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. 24

25 I. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur polizeilichen Überwachung materiell verfassungswidrig - - Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit (-) - klare Definition (-) - Einstellungsmöglichkeit des Bürgers (-) - zur Überprüfbarkeit: Inhalt, Zweck und Ausmaß begrenzt(-) - Verhältnismäßigkeit (-) - Mittel/Zweck-Relation (-) Fazit: Ähnliche Gesetze nicht zu erwarten -> EU-Vorhaben zur Vorratsdatenspeicherung bleibt abzuwarten. * 25

26 II. Bundesverwaltungsgericht zur Übermittlung von Daten durch die unzuständige Behörde 2. Urteil BVerwG Hauptaussage: Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art 1 Abs. 1 GG) (+), - wenn Behörde zwar materiell-rechtlich richtig - aber gegen die Regeln über die sachliche Zuständigkeit handelt. 26

27 II. Bundesverwaltungsgericht zur Übermittlung von Daten durch die unzuständige Behörde - Sachverhalt K bei der Stadt München angestellt - vorher bei der Scientology Kirche Bayern e.v. Datentransfer: Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (A) -> Bayerisches Staatsministerium des Inneren (B) -> OB von München (C). 27

28 II. Bundesverwaltungsgericht zur Übermittlung von Daten durch die unzuständige Behörde Urteil - A direkt an C -> formell und materiell rechtmäßig. A an B und B an C = formelle Unzuständigkeit -> Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung -> Eingriffs rechtswidrig 28

29 II. Bundesverwaltungsgericht zur Übermittlung von Daten durch die unzuständige Behörde Urteil - Denn: Eingriff in GR erfordert EMG - unzuständige Behörde = Voraus. der EMG (-) - Zuständigkeitsverteilung dient dem Bürgerschutz. - Tatsächlicher, nicht fiktiver Geschehensablauf wird am Grundrecht gemessen. * 29

30 Teil C - Aktuelles: I. Beschluss des LG Berlin Der Admin-C haftet für SPAM! Beschluss v : Durch die Registrierung als admin-c haftet er für die Inhalte des von der domain generierten newsletters -> Unterlassungsanspruch Aber: Im Ergebnis nichts Neues! -> Admin-C haftet als Mitstörer für: - Namens- und Markenrechtsverletzungen (Domain) - Inhalte der Website: Wettbewerbsverstöße 30

31 II. Gesetzesänderung Neu TKÜV am in Kraft getreten: (abrufbar unter: Keine für Hochschulen relevante Änderung! Nach unserer Einschätzung: Hochschulen erbringen i.d.r. kein Angebot für die Öffentlichkeit im Sinne des 3 Abs. 1 TKÜV, 110 Abs. 1 TKG. Neu nach ausdrücklich Stellungnahme durch das Bmwi: - Betreiber die nur eingeschränkten Benutzerkreis haben oder - Betreiber die ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. 31

32 Zum Abschluss: Dialer-Anbieter dürfen als Parasit bezeichnet werden! (OLG Frankfurt Az.: 16 W 17/05) keine Schmähkritik weil: - Parasiten im biologischen Sinne Lebewesen seien, die aus dem Zusammenleben mit andere Lebewesen einseitig nutzen ziehe, diese oft auch Schädigen und Krankheiten hervorrufen und deshalb: - tatsächlichen Bezugspunkte zum kritisierten Verhalten vorliegen - die Bezeichnung ist daher nur kritisch-polemisch. 32

33 Kontakt: Neue -Adresse: recht-at-dfn.de 33

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