Steuerarten: Unterscheidung nach Gebietskörperschaften

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1 Steuerarten: Unterscheidung nach Gebietskörperschaften Gemeinschaftssteuern Einkommensteuer Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Bundessteuern Versicherungs-, Tabak-, Kaffee-, Branntweinsteuer Soli-Zuschlag Mineralöl Landessteuern Erbschafts-, Grunderwerb-, Kfz-, Biersteuer Gemeindesteuern Grundsteuer, Grunderwerbsteuer Gewerbesteuer Bundessteuer 16,5% Gemeindesteuer 7,2% Ländersteuer 4,1% Kassenmäßige Steuereinnahmen in 2001 Gemeinschaftssteuern 72,3%

2 Steuerarten: Unterscheidung nach Bemessungsgrundlage Ertragsteuern Bemessungsgrundlage ist wirtschaftlicher Erfolg : Gewinn, Einkommen Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbeertragsteuer Immer: Veranlagungssteuer und Jahressteuer Verkehrsteuern Im Gegensatz zu den Ertragsteuern knüpfen die Verkehrsteuern nicht an den ökonomischen Erfolg eines Vorgangs an, sondern an den Verkehrsvorgang selbst. uch dann, wenn ein solcher Vorgang zu Verlust führt, entsteht eine Steuerschuld. Umsatz-, Kapitalverkehr-, Grunderwerbsteuer sowie verschiedene andere Verbrauchsteuern. Substanzsteuern Die Bemessungsgrundlage von Substanzsteuern knüpft regelmäßig an Rein- oder Rohvermögensgrößen an. Vermögens-, Erbschaft-, Gewerbekapitalsteuer (Teil der Gewerbesteuer, der das Gewerbekapital als Bemessungsgrundlage hat). bgesehen von diesen Gemeinsamkeiten gibt es allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Substanzsteuern.

3 Wichtige Begriffe Steuerobjekt Hierbei handelt es sich um den Tatbestand, an den die jeweilige Steuerpflicht anknüpft. Kauf/Verkauf; Einkommen etc. Bemessungsgrundlage Wert- oder Mengengröße, die das Steuerobjekt quantifiziert. Steuerart Steuerobjekt Bemessungsgrundlage Einkommensteuer erzielte Einkünfte Höhe des zu versteuernden Einkommens Umsatzsteuer Lieferung und Leistung gegen Entgelt Höhe des Entgelts Begriffe Steuertarif Prozent oder Promille-Satz der wertmäßigen Bemessungsgrundlage Wertsteuer Geldbetrag pro mengenmäßiger Einheit der Bemessungsgrundlage Mengensteuer Saubere Schreibweise: T (B) = Tariffunktion mit T (B) = Steuerschuld, B = Bemessungsgrundlage. T (B)/B = Durchschnittssteuersatz = Steuersatz bei Mengensteuer. dt (B)/dB = Grenzsteuersatz = Steuersatz bei Wertsteuer.

4 Steuertarife proportionaler Tarif: konst.grenz- und Durchschnittsteuersatz Progressiver Tarif (wachsender Durchschnittssteuersatz) ufgrund des wachsenden Durchschnittssteuersatzes progressiv, Grenzsteuersatz ist konstant! Freibetrag und Freigrenze Freibetrag Betrag, der von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird und stets steuerfrei bleibt. Beispiel: Grundfreibetrag Einkommensteuer: Wird in jedem Jahr vom Einkommen abge-zogen und ist nicht steuerpflichtig! S = Steuerbetrag, t = Steuersatz, B = Bemessungsgrundlage, F B = Freibetrag S = t (B F B ) mit S = 0 für B F B Freigrenze Betrag, unterhalb dessen die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt, bei dessen Überschreitung jedoch der gesamte Steuerbetrag fällig wird. Formal: S = t B S = 0 für B F G = Freigrenze

5 Effiziente Besteuerung Wie soll besteuert werden? Klar: Effizienz sollte ein Maß sein uch klar: Umverteilung sollte beachtet werden Gerechtigkeit spielt eine Rolle Was ist eine gerechte Besteuerung? Unterscheide horizontale und vertikale Gerechtigkeit Zunächst steht Effizienz im Vordergrund Vorübung: Wohlfahrtsmaße Zur Effizienzanalse notwendig: uswirkungen der Besteuerung auf die gesamte Wohlfahrt Wie wird Wohlfahrt gemessen? Grundproblem: Nutzenfunktionen liefern nur ordinale Maße! Wir brauchen ein kardinales Maß! Im Folgenden: Grenznutzen des Einkommens identisch! Nicht ganz unkritische Voraussetzung

6 Die kompensierende Variation = Güterbündel mit Preis = 1 (Numéraire) I = Einkommen gemessen in = Gut mit Preis = p 1 (blaue Budgetgerade) > p 2 (rote BG) Preis sinkt von p 1 auf p 2 Kompensierende Variation I B C B Effekt einer Preissenkung C: Substitutionseffekt C B: Einkommenseffekt U 2 U 1 Interpretation Durch die Preissenkung kommt es zu einem Nutzenzuwachs Von Niveau U 1 auf U 2 Wir wissen nur, dass U 2 > U 1, aber können den Nutzenzuwachs nicht kardinal messen. KV liefert ein kardinales Maß: Gegeben durch den Einkommensbetrag, auf den der Haushalt verzichten kann, wenn er bei neuen Preisen das alte Nutzenniveau halten soll. Im Falle einer Preissteigerung entspricht die KV dem Einkommen, das der Haushalt zusätzlich erhalten muss, um das alte Nutzenniveau bei neuen Preisen zu realisieren.

7 Hicks sche Nachfrage I C B U 2 U 1 p 1 p Hicks sche (kompensierte) Nachfrage p 2 C B Marshall sche Nachfrage Interpretation Marschall sche Nachfrage: Die Nachfrage, die beobachtbar ist Hängt ab vom nominalen Einkommen und den relativen Preisen ber: Mit jedem Preis ist ein anderes reales Einkommen verbunden! Hicks sche Nachfrage: Enthält den Einkommenseffekt, der mit Preisveränderungen verbunden ist nicht. Wird gewonnen durch fiktive Kompensation des Einkommenseffekts Gibt die Nachfrage bei konstantem Nutzen U 1 an!

8 Äquivalente Variation Bei der KV: Bezugspunkt war das Nutzenniveau vor der Preissenkung (U 1 ) Äquivalente Variation: Bezugspunkt ist das Nutzenniveau nach Preissenkung (U 2 ) Gibt den Einkommenszuwachs an, den der Haushalt benötigt, um bei alten Preisen auf das neue Nutzenniveau zu gelangen Hicks sche Nachfrage: Bezugspunkt ist auch hier nun das Nutzenniveau U 2 Graphik zur ÄV Äquivalente Variation I C B U 2 U 1

9 Hicks sche Nachfrage bei KV und ÄV p Hicks sche Nachfrage (ÄV) Hicks sche Nachfrage (KV) B Marshall sche Nachfrage Konsumentenrente Bisher: KR wurde gemessen als Fläche unter der Marshall schen Nachfragekurve Dabei bleiben die Nutzenänderungen, die sich aufgrund des Einkommenseffekts ergeben, unberücksichtigt Korrekt wäre es, nicht die Marshall sche, sondern die Hicks sche Nachfrage zu verwenden. llgemein gilt: KV < KR < ÄV Hicks sche Nachfrage läuft bei EV unter der Marschall schen Nachfrage, bei der ÄV darüber (siehe Wellisch Kap. 2.3) Dennoch: KR gebräuchlich, weil Leicht messbar Fehler i.d.r. gering

10 Effiziente Besteuerung Wellisch Kap. 3 Wir betrachten eine Wertsteuer Reine Effizienzbetrachtung Deshalb repräsentatives Individuum Zwei Güter, Gut wird besteuert mit Steuersatz t Individuum verfügt über Einkommen I Setzt gesamtes Einkommen für den Kauf von und ein. Wie wirkt sich die Einführung der Steuer auf die Wohlfahrt des Individuums aus? Gibt es eine andere Besteuerungsform, die Das gleiche Steueraufkommen erzeugt und höhere Wohlfahrt verschafft? Formal Der Haushalt löst folgendes Problem: ma U(, ) u.d.n. I = p + p (1 + t ) Notwendige Bedingungen: Mit Steuer auf : GRS = p (1 + t ) / p Ohne Steuer auf GRS = p / p

11 Graphische Lösung Haushaltsoptima bei verzerrender und neutraler Besteuerung U 1 U 2 U 3 Steueraufkommen B C Budgetgerade ohne Steuer Budgetgerade verzerrende Steuer Budgetgerade unverzerrende Steuer Interpretation Durch die Besteuerung von entsteht eine Zusatzlast der Besteuerung (Ecess burden) Die ökonomische Last ist größer als das Steueraufkommen! Zusatzlast kann durch ÄV gemessen werden Entsteht durch den Substitutionseffekt, den die Besteuerung auslöst Substitution entsteht, wenn sich die relativen Preise ändern Verzerrungsfreie Besteuerung: Besteuerung aller Güter mit gleichem Steuersatz: Relative Preise bleiben konstant Kein Substitutionseffekt, keine Zusatzlast Nur Einkommenseffekt

12 ufkommen verzerrender und unverzerrender Steuern D E F U 2 U 1 Nutzen in beiden Fällen gleich (U ) 2 ufkommen bei verzerrender Steuer: ufkommen bei unverzerrender Steuer: D E D F Resultate 1. Eine Steuer, die relative Preise verändert, erzeugt eine Zusatzlast insofern, als eine Steuer, die das gleiche Steueraufkommen erzeugt, aber die relativen Preise unverändert lässt (neutral ist) zu einer höheren Wohlfahrt führt 2. Eine verzerrende Steuer schafft bei gegebenem Nutzenentgang des Besteuerten ein geringeres Steueraufkommen als eine unverzerrende Steuer

13 Zusatzlast gemessen durch die Konsumentenrente Bisher Jetzt Nur ein (repräsentatives) Individuum Markt mit Wettbewerbsangebot und vielen Nachfragern Preis ngebot (GK) D Konsumenten - rente E Produzenten - rente Nachfrage = Durchschnittserlös H Menge Einführung einer Steuer Spezielle Verbrauchsteuer (Mengensteuer) führt zu einem neuen Gleichgewicht Die Durchschnittserlöse der Unternehmen sind jetzt nicht mehr gleich dem (Konsumenten) Preis, sondern verringern sich um den Steuerbetrag. Deshalb muss zwischen Brutto- und Nettodurchschnitterlös unterschieden werden. Die Nachfragepläne bleiben durch die Steuererhebung unverändert. Lediglich die Nettoposition der nbieter ändert sich. Im neuen Gleichgewicht ist sowohl die Konsumentenrente geringer als im alten, als auch die Produzentenrente.

14 Preis D Steueraufkommen ngebot (GK) F E G C B Zusatzlast Nachfrage = Brutto-Durchschnittserlös Netto-Durchschnittserlös H Menge F Konsumentenpreis (p + t) G Produzentenpreis p Effiziente Verbrauchsbesteuerung Wie muss ein Verbrauchsteuersstem aussehen, das nicht verzerrend wirkt? Es darf die relativen Preise nicht verändern Vermutlich: lle Güter müssen mit dem gleichen Steuersatz besteuert werden Problem: Ist eine solche Besteuerung möglich? Bisher vernachlässigt Reaktion des rbeitsangebotes Besteuerung von Konsumgütern führt zu einem realen Einkommensverlust uf diesen reagiert das rbeitsangebot Muss mit berücksichtigt werden

15 Formal Budgetrestriktion eines Haushalts: w ( F ~ F ) = p p + F ist die Freizeit, die von der insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit abgezogen wird. Die Differenz ist die rbeitszeit, die mit dem Lohnsatz w entlohnt wird. w ist damit der Preis für die Freizeit. wf ~ = p + p + wf Besteuerung aller Güter (einschließlich der Freizeit) mit einem einheitlichen Steuersatz: wf ~ = ( 1+ t ) p + ( 1+ t ) p + ( 1+ t) wf ~ = p + p + wf ( 1 + t ) wf Folgerungen Besteuerung aller Güter (einschließlich Freizeit) ist äquivalent mit einer Besteuerung der insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit! Eine solche Steuer ist nichts anderes als eine Pauschalsteuer Jeder zahlt den gleichen Steuersatz Niemand kann der Steuer ausweichen (w und F sind nicht veränderbar) Pauschalsteuern erzeugen keine Zusatzlast Ist eine solche Pauschalsteuer realistisch? Widerspricht in etremer Weise jeglicher Vorstellung von Steuergerechtigkeit Steht damit aus Gerechtigkeitsgründen de facto nicht zur Verfügung. Gleiches gilt damit für ein vollständig neutrales Verbrauchsteuersstem. Vermeidung jeglicher Zusatzlast damit nicht möglich

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