Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse

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1 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse Nach Bestehen der Führerscheinprüfung hat K von V einen Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von Euro gekauft. Die Übereignung des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises sind noch nicht erfolgt. Ohne Wissen des K zahlt D, der Taufpate des K, die Euro im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kaufpreisforderung in bar an V unter Hinweis auf die Schuld des K. Einen Tag nach dieser Zahlung erklärt K gegenüber V erfolgreich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach 123 Abs. 1 BGB; denn V hatte den K arglistig über einen Mangel des Fahrzeugs getäuscht. Nun stellen sich folgende Fragen: 1. Nebenfrage: Kann D die Euro von K im Wege der Rückgriffskondiktion nach 812 BGB herausverlangen? (Wenige Sätze) Bitte prüfen Sie bitte 684 Satz 1 BGB nicht! 2. Hauptfrage: Kann D die Euro von V aus Abschöpfungskondiktion herausverlangen? Prüfen Sie hier bitte nicht die Lehre von der Rechtsfortwirkung! Ich wünsche allen Teilnehmern viel Erfolg! Formalien: Nummerieren Sie die Seiten! Vermerken Sie auf dem Deckblatt nach welcher Prüfungsordnung Sie studieren (ZwPO oder TeilStudO) Beschriften Sie die Blätter nur einseitig! Lassen Sie auf jedem Blatt links 1/3 Rand! Achten Sie auf eine leserliche Schrift!

2 Lösungshinweise Hinweis für die Korrekturassistenten: Der Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis wurde mit den Teilnehmern der Veranstaltung ausführlich anhand von Beispielen (auch Beispielen mit ausformulierter Musterlösung) geübt. Zusätzlich wurde ein Skript ausgeteilt, in dem der Fall der fehlenden Anweisung und der Leistung auf eine Drittschuld an einem Fallbeispiel erörtert wurden. Dies definiert die Anforderungen an die Bearbeitung. Bei der weniger schwer zu gewichtenden Frage 1 geht es vor allem um die sorgfältige Prüfung und den Scharfsinn der Kandidaten. Den Mittelpunkt bildet Frage 2. Die Kondiktion wurde in der Vorlesung in Anlehnung an Reuter/Martinek als Abschöpfungskondiktion bezeichnet. Im Schrifttum ist auch der Begriff sonstige Kondiktion oder Nichtleistungskondiktion geläufig. Selbstverständlich werden alle Begriffe akzeptiert. Entscheidend ist nur, dass bei der Prüfung die Lehre vom objektiven Empfängerhorizont, das Veranlassungsprinzip und das Subsidiaritätsprinzip (Rechtsfortwirkungsprinzip) in dieser Reihenfolge angewendet werden. Besonders positiv sollte es bewertet werden, wenn im Anschluss an die Erörterung des Leistungsbegriffs noch kurz die Interessenlage bewertet wird. Schöpfen Sie bitte je nach Wissensstand und Niveau der Argumentation die Punkteskala in beiden Richtungen voll aus! Hinweis zu 684 Satz 1 BGB! Die Norm scheitert in Fällen wie diesem an 685 BGB. 685 BGB steht aber recht besehen der Rückgriffskondiktion nicht entgegen. Denn 685 BGB knüpft dogmatisch an die Rechtsgeschäftsähnlichkeit der GoA an: Ansprüche aus 683 Satz 1 BGB setzen eine tatsächliche Deckung des Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers ( 677, 687 Abs. 1 BGB) und des Willens des Geschäftsherrn voraus (Seiler, in: Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl. 2009, 685 Rn. 3). Zum Willen des Geschäftsführers zählt dabei nach den Vorstellungen auch, dass dieser mit dem Ziel tätig wird, Aufwendungsersatz zu verlangen (vglb. einem bestimmten Rechtsfolgenwillen bei der Willenserklärung). Dies ist im Rahmen des 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall BGB (Rückgriffskondiktion) nicht erforderlich. Hier geht es nämlich um einen ganz anderen Gedanken: Der Schuldner darf den Vorteil des Freiwerdens von der Schuld nach 362 Abs. 1 BGB nicht ohne Ausgleichspflicht gegenüber dem Dritten behalten. 2

3 Frage 1: In Betracht kommt ein Anspruch des D gegen K aus 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall BGB (Rückgriffskondiktion). Der Anspruch setzt voraus, dass K durch Leistung des D Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat. Grundsätzlich kann auch der Leistung eines Dritten nach 267 Abs. 1 Satz 1 BGB Erfüllungswirkung nach 362 Abs. 1 BGB zukommen. Zwischen V und K war zunächst auch eine Verbindlichkeit begründet worden. Die Willenserklärung des K, die zum Kaufvertragsschluss führte, ist jedoch infolge Anfechtung nach 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig, so dass der Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB von Anfang an nicht besteht. K ist daher nicht durch die Handlung des D von einer Verbindlichkeit gegenüber V befreit worden. Er hat also nichts erlangt. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht. Frage 2: In Betracht kommt ein Anspruch des D gegen V aus 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall BGB (Abschöpfungskondiktion). (1) Dazu müsste V etwas erlangt haben. V hat anlässlich der Barzahlung Eigentum an Zahlungsmitteln im Wert von Euro durch D erlangt. (2) Diese dürfte V nicht durch Leistung erlangt haben. Hat V nämlich das Geld etwa durch Leistung des K erlangt, braucht er es nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion an D herauszugeben (Subsidiaritätsprinzip). Hinweis: Im Aufgabentext findet sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das sog. Rechtsfortwirkungsprinzip nicht zu prüfen ist. Dies käme vorliegend ohnehin nicht in Betracht, weil es nur bei der Konkretisierung eines Eingriffs Anwendung findet. Hier aber geht es ja nicht um eine Eingriffs-, sondern um eine Abschöpfungskondiktion, auf die der zugrunde liegende Rechtsgedanke des 816 Abs. 1 gar nicht passt. Wer deshalb dennoch das Rechtsfortwirkungsprinzip erörtert, begeht einen doppelten Fehler. In Betracht kommt in der Tat eine Leistung des K an V. Leistung ist die bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Ob K daher anlässlich der Zahlung des D an V geleistet hat, hängt davon ab, ob K gegenüber V durch D als seinen Boten eine Tilgungsbestimmung i.s.d. 366 Abs. 1 BGB abgegeben hat. Dies ist eine Auslegungsfrage, die gemäß 157 BGB aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des V zu beantworten ist (Lehre vom objektiven Empfängerhorizont). 3

4 Hinweis: Im Folgenden bestehen zwei Argumentationswege, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit voneinander getrennt sind: Erster Argumentationsweg: Danach konnte V zunächst erkennen, dass K nicht in eigener Person leistete. Andererseits machte D unzweifelhaft klar, dass er eine Schuld des K nach 267 BGB erfüllen wollte. Aus Sicht eines objektiven Beobachters stellt sich deshalb die Lage so dar, als handele D für K und überbringe eine entsprechende Tilgungsbestimmung. Dies liegt vor allem auch deshalb nahe, weil D gegenüber V keine eigenen Leistungszwecke verfolgen konnte. Denn zwischen beiden war keine Schuld zu tilgen. Ein objektiver Empfänger konnte daher durchaus von der Abgabe einer Tilgungsbestimmung des K ausgehen. Fraglich ist nur, ob dieses Verständnis allein maßgeblich ist. Denn nicht nur der Schutz des guten Glaubens des V kann hier ausschlaggebend sein; dessen Erzeugung muss vielmehr auch dem K auch zugerechnet werden. Nach h.m. liegt das maßgebliche Zurechnungskriterium in der Veranlassung des Leistungsvorgangs durch den Leistenden (Veranlassungsprinzip). Davon ist nur auszugehen, wenn der Leistende den Leistungsvorgang in die Wege geleitet und damit die drei Beteiligten in ein bereicherungsrechtliches Dreieck zueinander gebracht hat. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da K von der Zahlung des D nichts wusste und diese auch nicht initiiert hat. Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der Parteien. Denn V hat die Zahlungsleistung nicht von seinem Vertragspartner K, sondern einem vertragsfremden Dritten erhalten. Aus Sicht des V ist die Bereicherung ohne sein Zutun, und daher zufällig, eingetreten, und es erscheint nicht widersprüchlich, wenn er den Bereicherungsgegenstand ebenso wieder ohne sein Zutun verliert. Zweiter Argumentationsweg: Ein objektiver Beobachter in der Position des V könnte jedoch möglicherweise wegen 142 Abs. 2 BGB nicht gutgläubig auf eine Tilgungsbestimmung des K vertrauen. Denn ihm ist das Wissen des V um die gegenüber K begangene arglistige Täuschung zurechenbar. Nach 142 Abs. 2 BGB steht das Wissen um die daraus resultierende Anfechtbarkeit dem Wissen um die Nichtigkeit der Tilgungsbestimmung wegen einer 4

5 möglichen späteren Anfechtung gleich. Wenn es auch zu einer solchen Anfechtung vorliegend nicht wirklich kommen kann, weil nie eine Tilgungsbestimmung des K abgegeben wurde, lässt sich doch aus 142 Abs. 2 BGB folgern, dass ein Gutglaubensschutz des V überhaupt nicht, selbst bei der hypothetischen Abgabe einer Tilgungsbestimmung, in Betracht kommt. Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der Parteien. Denn V hat erstens die Zahlungsleistung nicht von seinem Vertragspartner K, sondern einem vertragsfremden Dritten erhalten. Aus Sicht des V ist die Bereicherung ohne sein Zutun, und daher zufällig, eingetreten, und es erscheint nicht widersprüchlich, wenn er den Bereicherungsgegenstand ebenso wieder ohne sein Zutun verliert ( wie gewonnen, ). Zweitens musste V nach 142 Abs. 2 BGB ohnehin damit rechnen, den gezahlten Betrag wieder nach Bereicherungsrecht herauszugeben. Hinweis zur Bewertung beider Wege: Vorliegend nehmen Anfänger unter engem Zeitdruck teil. Deshalb sehe ich beide Wege prinzipiell als gleichwertig an. Auch auf dem ersten Weg kann daher eine hohe Prädikatsnote erreicht werden. Für den zweiten Weg sollte jedoch in jedem Fall ein Genialitätsbonus nach oben vergeben werden. Eine Leistung des K an V liegt danach insgesamt nicht vor. Eine Leistung des D an V kommt ebenfalls nicht in Betracht. (3) Ferner müsste der Rechtsgrund fehlen. Zwischen V und D existiert aber kein Rechtsgrund über den zugewendeten Betrag. Ergebnis: Der Anspruch ist begründet. 5

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