Meldung von Vorkommnissen Erfahrungen mit dem BfArM. Peter Moll
|
|
- Frieda Geiger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Meldung von Vorkommnissen Erfahrungen mit dem BfArM Peter Moll
2 Vorstellung Peter Moll Arzt und Medizininformatiker 15 Jahre Berufserfahrung in Klinik, IT und Pharma Stabsstelle Governance des (ZIM) Zentrums für Informationsund Medizintechnik am UKHD Programm Manager Forschung & Entwicklung (R&D) am UKHD 100% UKHD + Selbstständiger Berater 2
3 Warum ich......das habe ich mich auch gefragt... Seit vielen Jahren mal verantwortlich, mal beteiligt für die Clinical Documentation Challenge auf dem DIVI Exzessive Auseinandersetzung mit dem Thema MT- Anbindung und - Sicherheit Intensiv tätig in der Schnittstelle zwischen IT/MT und Medizin Verantwortlich für die Einführung und den Betrieb des PDMS am UKHD Diverse persönliche Erfahrungen mit Meldung an das BfArM Als Stabsstelle Governance u.a. verantwortlich für die Compliance 3
4 Wer oder was ist das BfArM Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit mit Sitz in Bonn. Im BfArM arbeiten rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - darunter Ärzte, Apotheker, Chemiker, Biologen, Juristen, Ingenieure, technische Assistenten und Verwaltungsmitarbeiter - an der Zulassung, der Verbesserung der Sicherheit von Arzneimitteln, der Risikoerfassung und -bewertung von Medizinprodukten und der Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs. Oberstes Ziel aller Maßnahmen ist die Erhöhung der Arzneimittel- und damit der Patientensicherheit. Auf diese Weise leistet das BfArM einen wichtigen Beitrag zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Bürgerinnen und Bürger. Quelle: 4
5 Entstehung und Geschichte des BfArM 1957 Contergan Erkennen der Notwendigkeit einer besonderen Zulassung für Arzneimittel Bis dato war lediglich eine Registrierung eines Arzneimittels vorgeschrieben 1975 Entstehung des Institut für Arzneimittel als Teil des Bundesgesundheitsamtes (BGA) 1976 Grundlegende Reformation des Arzneimittelrecht Verbesserung der Arzneimittelsicherheit 1978 Inkrafttreten des Gesetzes und Einführung eines Zulassungssystems für den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln 1994 Seither Durchführung von strukturierten pharmakologischen und klinischen Studien Auflösung des BGA und Entstehung dreier eigenständiger Einrichtungen BfArM mit Übertragung der Aufgaben des Instituts für Arzneimittel Robert-Koch-Institut Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Quelle: 5
6 Aufgaben des BfArM Arzneimittelzulassung Pharmakovigilanz Medizinprodukte Bundesopiumstelle Forschung 6
7 Warum überhaupt melden...? 3 Meldepflichten - Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte- Sicherheitsplanverordnung - MPSV) (1) Der Verantwortliche nach 5 des Medizinproduktegesetzes hat Vorkommnisse, die in Deutschland aufgetreten sind, sowie in Deutschland durchgeführte Rückrufe der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. [...] (2) Wer Medizinprodukte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen im Rahmen der Diagnostik oder Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten Vorkommnisse bekannt werden. (3) Wer, ohne Verantwortlicher nach 5 des Medizinproduktegesetzes zu sein, beruflich oder gewerblich oder in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Verpflichtungen Medizinprodukte zur Eigenanwendung durch Patienten oder andere Laien an den Endanwender abgibt, hat ihm mitgeteilte Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. In allen anderen Fällen informieren Vertreiber und Händler den Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes über ihnen mitgeteilte Vorkommnisse. (4) Der Prüfer oder der Hauptprüfer hat dem Sponsor jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis zu melden. [...] Quelle: 3.html, 5.html 7
8 Warum überhaupt melden...? 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter. Werden Medizinprodukte nicht unter der Verantwortung des Bevollmächtigten in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, ist der Einführer Verantwortlicher. Der Name oder die Firma und die Anschrift des Verantwortlichen müssen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung des Medizinproduktes enthalten sein. Quelle: 3.html, 5.html 8
9 Warum überhaupt melden...? 3 Meldepflichten - Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte- Sicherheitsplanverordnung - MPSV) (1) Der Verantwortliche nach 5 des Medizinproduktegesetzes hat Vorkommnisse, die in Deutschland aufgetreten sind, sowie in Deutschland durchgeführte Rückrufe der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. [...] (2) Wer Medizinprodukte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat dabei aufgetretene Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen im Rahmen der Diagnostik oder Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten Vorkommnisse bekannt werden. (3) Wer, ohne Verantwortlicher nach 5 des Medizinproduktegesetzes zu sein, beruflich oder gewerblich oder in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Verpflichtungen Medizinprodukte zur Eigenanwendung durch Patienten oder andere Laien an den Endanwender abgibt, hat ihm mitgeteilte Vorkommnisse der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. In allen anderen Fällen informieren Vertreiber und Händler den Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes über ihnen mitgeteilte Vorkommnisse. (4) Der Prüfer oder der Hauptprüfer hat dem Sponsor jedes schwerwiegende unerwünschte Ereignis zu melden. [...] Quelle: 3.html, 5.html 9
10 Ausnahmen von der Regel 4 Ausnahmen von der Meldepflicht und besondere Verfahren Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) (1) Die zuständige Behörde des Bundes kann für bereits ausreichend untersuchte Vorkommnisse Ausnahmen von der Meldepflicht oder eine zusammenfassende Meldung in regelmäßigen Zeitabständen anordnen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, kann eine Ausnahme von der Meldepflicht auch auf Antrag des Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes zugelassen werden. (2) Vorkommnisse, die bereits Gegenstand einer Maßnahmenempfehlung des Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes oder einer Anordnung der zuständigen Behörde waren und danach weiterhin auftreten können, sind von diesem in regelmäßigen, mit der zuständigen Bundesoberbehörde im Einzelfall abgestimmten Zeitabständen zusammenfassend zu melden. Der Inhalt der Meldung nach Satz 1 wird zwischen der zuständigen Behörde des Bundes und dem Verantwortlichen nach 5 des Medizinproduktegesetzes abgesprochen. 10
11 Was muss gemeldet werden? [...] Vorkommnisse sind Funktionsstörungen, Ausfälle oder Änderungen der Merkmale oder der Leistung oder Unsachgemäßheiten der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt haben, geführt haben könnten oder führen könnten. [...] Quelle: 11
12 Beispiel 1 - Fluidmanagement Einführung PDMS am UKHD Notwendige Umstellung von Hard- und Firmware (Pumpen und Racks) Nach GoLive, initial nicht reproduzierbare Ausfälle der Übertragung an das PDMS aller Pumpen eines Racks Es kam zu keinem Zeitpunkt zu einem Schwerwiegenden unerwünschten Ereignis (SAEs) mit Todesfolge Die Pumpen selbst waren und sind autark Zu jedem Zeitpunkt korrekte Applikation Jedoch massive Verwirrung und Vertrauensverluste in das Fluidmanagement und PDMS Seit 10 Jahren Fluidmanagement -PDMS Expertise in Klinik, MT und IT Mehrere fruchtlose Versuche der Zusammenarbeit und Lösungsfindung mit dem Hersteller Eskalation an das BfArM mit offizieller Meldung Danach konnte die Lösungssuche mit dem Hersteller beginnen Hervoragende Erarbeitung und Erfolgreiche Lösung der Probleme mit dem Hersteller Am Ende stellten sich zwei Fehler heraus: Hard- und Software-seitig BfArM war an der eigentlichen Lösungsfindung komplett unbeteiligt sowohl operativ als auch aus Management Sicht Lediglich die durchgeführte Drohgebärde (Meldung an das BfArM) hat Wirkung gezeigt 12
13 Beispiel 2 - Monitoring Schmorbrand eines Monitor (Monitoring) auf ITS Es kam zu keinem Zeitpunkt zu einem Schwerwiegenden unerwünschten Ereignis (SAEs) mit Todesfolge Meldung des Vorkommnis an das BfArM Anordnung, dass das Gerät an den Hersteller zur Analyse gebracht wird Analyse ergab, dass der Schmorbrand durch den eingekauften Akku (Drittanbieter) verursacht wurde Es besteht der Verdacht eines Serienfehlers beim Akkuhersteller Vice versa Stellungnahmen von Akku- und MT-Hersteller durch Hersteller erbeten Keiner der Hersteller bewegt sich Pattsituation Eskalationen der Lösungsfindung von UKHD an die Hersteller fruchtlos Initiale Involvierung durch das BfArM positiv und gut Eine Weiterführung der Involvierung dringend notwendig bleibt bis jetzt aus 13
14 Melden macht frei! Spruch vom Militär, kann aber auch im zivilen Bereich verwendet werden: Man informiert einen Vorgesetzten (BfArM) von einem Problem, und hat danach nicht mehr die Verantwortung, weil der Vorgesetzte sich dann darum kümmern muss (ob er das wirklich tut ist eine andere Sache). Quelle: 14
15 Frust...?...nun, ein wenig ja...aber es ist Licht am Ende des Tunnels! Jüngeste Vergangenheit Wir sind im Dialog mit dem BfArM Das BfArM ist maximal bereit für einen offenen Dialog Das BfArM hat diese Lücken ebenfalls identifiziert Das BfArM benötigt den intensiven und professionellen Dialog Das BfArM arbeitet hart an Lösungen für diese Probleme 15
16 Learnings und Take Away Messages Hersteller, Betreiber, professionelle und nicht professionelle Anwender haben eine Meldepflicht ALLE an einem MP arbeitenden Kommen Sie im Sinne der Patienten-, Arzneimittel- und Produktsicherheit ihrer Meldepflicht nach Reagiert der Hersteller nicht, kann mitunter die Drohung oder eine Durchgeführte BfArM Meldung Bewegung ins Spiel bringen Führen Sie den langwierigen und mitunter mühsamen Dialog mit dem BfArM nur so kann sich etwas verbessern Helfen Sie dem BfArM die Prozesse zu optimieren Einer muss den Hut aufhaben 16
17 In eigener Sache...und dem Vortrag! Vortrag fast vergessen... Titel des Vortrags ungünstig gewählt... Planungsfristen recht lange... 17
18 Fragen & Diskussion 18
19 Vielen Dank! 19
20 Quellen Bilder Medikamente.jpg?db=khrecht&tbl=int_xredimage&key=id&keyval=12925&imgcol=xred_file
Unverzichtbar für ein effizientes Beobachtungs- und Meldesystem sind:
Medizintechnologie.de Vigilanzsystem Probleme mit Medizinprodukten treten häufig erst auf, nachdem die Produkte bereits langfristig im Einsatz sind oder von einer größeren Population von Anwendern oder
MehrHilfe im Gesetzesdschungel der Medizinprodukte
Hilfe im Gesetzesdschungel der Medizinprodukte Praktische Anwendung des Leitfadens zum Umgang mit Medizinprodukten Dr. Karin Kaster DLRG OG St. Wendel e.v. Stellv. Vorsitzende karin.kaster@stwendel.dlrg.de
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis
MehrDokumentationen nach MPBetreibV
Dokumentationen nach MPBetreibV Das vorliegende Dokument soll eine beispielhafte Umsetzung von einigen ausgewählten Anforderungen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufzeigen. Anmerkungen in grün
MehrVerordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV)
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) MPSV Ausfertigungsdatum: 24.06.2002 Vollzitat: "Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
MehrAblauf zur Meldung von Vorkommnissen, Rückrufen, FSCA und FSN bei DEKRA Certification GmbH
Sehr geehrte Kunden, gemäß den Richtlinien MDD 93/42/EWG, MPG, MPSV und unseren AGB s (siehe Spezielle Bedingungen für die Durchführung einer Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystem im Bereich Medizin
MehrUnterweisungsmodul. Medizinprodukte
Unterweisungsmodul Medizinprodukte Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Was ist in der Praxis wichtig? Was heißt aktives Medizinprodukt? Aufgaben Prüfpflichten Bestandsverzeichnis Medizinproduktebuch
MehrUnterweisungsmodul. Hochfrequenzgeräte
Unterweisungsmodul Hochfrequenzgeräte Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Hochfrequenzgeräte - Was ist in der Praxis wichtig? Hochfrequenzgeräte Was heißt aktives Medizinprodukt? Hochfrequenzgeräte
MehrLeitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 21.04.2009 Inhaltsübersicht I II III IV Zweckbestimmung
MehrMedizinproduktebuch. Blatt 1. Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 4
Medizinproduktebuch Nach 7 MPBetreibV für Medizinprodukte 1 Für das Gerät Inhalt Blatt 1. Geräte-Stammdaten... 2 2. Funktionsprüfung... 3 3. Geräteeinweisung... 4 3.1 Einweisung der vom Betreiber beauftragten
MehrSPECTARIS zur aktuellen ImplantFiles - Berichterstattung
SPECTARIS e.v. Werderscher Markt 15 10117 Berlin SPECTARIS zur aktuellen ImplantFiles - Berichterstattung Ihr Ansprechpartner: Marcus Kuhlmann Fachverbandsleiter Medizintechnik kuhlmann@spectaris.de Die
MehrUnterweisungsmodul. Laser
Unterweisungsmodul Laser Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Laserschutzbeauftragte/r Anzeigeverfahren Betriebsanweisung Prüfpflichten Persönliche Schutzausrüstung Bestandsverzeichnis
MehrMedizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Hygieneforum Sande 19.06.2014 Meldung von Vorkommnissen nach der Medizinproduke-Sicherheitsplanverordnung www.klinikum-bremen-ldw.de Klinikum Links der Weser Senator-Weßling-Str. 1 28277 Bremen Meldung
MehrUnterweisungsmodul. Laser
Unterweisungsmodul Laser Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Laserschutzbeauftragte/r Betriebsanweisung Prüfpflichten Persönliche Schutzausrüstung Bestandsverzeichnis Medizinproduktebuch
MehrVERORDNUNG? Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis. TÜV Süd, München. Silja du Mont
VIGILANZ, MELDUNGEN WAS ÄNDERT SICH DURCH DIE EU VERORDNUNG? 07.07.2016 Umsetzung der MDR/IVDR in der Praxis TÜV Süd, München Silja du Mont INHALT Gesetzliche Grundlagen für klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
MehrUNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT
UNSERE VERANTWORTUNG FÜR DIE PATIENTENSICHERHEIT Im Gleichgewicht bleiben Ein gesunder Körper ist im Gleichgewicht. Wenn wir krank sind, bemüht sich der Körper, diese Balance wiederherzustellen. Doch manchmal
MehrMedizinprodukteüberwachung Konzept der Länder
Medizinprodukteüberwachung Konzept der Länder 3. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht 12. Oktober 2007 in Augsburg Dr. Jürgen Attenberger Ziele meines Vortrages... Ich möchte Ihnen in meinem Vortrag
MehrFormblatt FB 001 Medizinprodukte: Überwachungsprotokoll zur VAW02_001 Überwachung des erstmaligen Inverkehrbringens von Medizinprodukten
Sachbearbeitung: Datum der Überwachung: Überwachungsprotokoll Name und Anschrift des Verantwortlichen für das erstmalige Inverkehrbringen Hersteller Bevollmächtigter Einführer Name Straße PLZ, Ort Tel.:
MehrZwei Reformen - ein System: Neuerungen in der klinischen Prüfung
Zwei Reformen - ein System: Neuerungen in der klinischen Prüfung Dr. med. Thomas Fischer Senior Expert Clinical Trials, Bonn 12.09.2013 1 Disclaimer Die nachfolgenden Inhalte stellen persönliche Meinungen
MehrMedizinproduktebuch. nach 7 MPBetreibV. Anschrift des Betreibers: Bezeichnung des Medizinproduktes:
Medizinproduktebuch nach 7 MPBetreibV Anschrift des Betreibers: Bezeichnung des Medizinproduktes: Ansprechpartner / Beauftragter für das Medizinprodukt: Gliederung: MPI - Produktbezeichnung / Identifikation
MehrDas Informationssystem des DIMDI Gegenwart und Zukunft Dr. Renate Laby DIMDI, Köln
Das Informationssystem des DIMDI Gegenwart und Zukunft Dr. Renate Laby DIMDI, Köln Im Geschäftsbereich des Gliederung DIMDI Verordnung, Bekanntmachung Online Erfassungssysteme Datenbanken MPI Dr. Renate
MehrRisiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke
Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 13.11.2013 Inhaltsübersicht
MehrGesetzliche Vorgaben für die Aufbereitung von Instrumenten in der Podologie
Gesetzliche Vorgaben für die Aufbereitung von Instrumenten in der Podologie Rechtliche Abgrenzung zwischen Podologie und Fußpflege Ziele des Medizinprodukterechtes: für die Gesundheit und den erforderlichen
MehrMPG-Verordnungen (relevant für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten)
Medizintechnologie.de Klinische Prüfung Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß den 20 bis 23a des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) sind klinische Studien, die die Leistungsfähigkeit und Sicherheit
MehrKlinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation. Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group
Klinische Prüfung: Planung, Verantwortlichkeiten und Organisation Michael Fuchs Leiter der Studienzentrale der German Hodgkin Study Group Hämatologie im Wandel, Frankfurt 28. Februar 2015 2 Überblick Einführung
MehrAnlage V zum 2. Kapitel VerfO
Formular zur Übermittlung von Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrMedizinprodukte - Aufbereitung in Deutschland - im 17. Jahr nach der Einführung des
Medizinprodukte - Aufbereitung in Deutschland - im 17. Jahr nach der Einführung des MPG Beantwortete und offene Fragen Prof. Dr. M. Mielke, RKI Patientenschutz bei Medizinprodukten Verpflichtung der Migliedstaaten
Mehr23 Fragen zu Organisationen im Gesundheitswesen
01. Das Bundesinstitut für Risikobewertung wurde 2002 als Anstalt des öffentlichen Rechts in wessen Geschäftsbereich gegründet? a) Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit b) Bundesgesundheitsamt
Mehr0.2 Inhalt des Gesamtwerks 1
1 Band 1 Vorwort Blick in die Zukunft Was ändert sich für Hersteller von Medizinprodukten? Die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/745 über Medizinprodukte 1 Einführung 2 Anwendungsfristen und Übergangsbestimmungen
MehrRichtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung labormedizinischer Untersuchungen
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung r Dr. Jürgen Attenberger Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Hannover In-vitro-Diagnostika In-vitro-Diagnostika
MehrGrundlagen der Überwachung und des Vigilanzsystems
3. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Marktüberwachung und Vigilanz im Umbruch 12. Oktober 2007 Grundlagen der Überwachung und des Vigilanzsystems Hans-Georg Will, Remagen H.-G. Will 01 Gliederung
MehrKlinische Prüfung von Medizinprodukten in Deutschland
Klinische Prüfung von Medizinprodukten in Deutschland Notwendigkeit und Anforderungen 9. DVMD-Fachtagung, 31.03.2006, Erlangen Anne Eichberger 3M 2006 1 Anne Eichberger 30.03.2006 Was ist ein Medizinprodukt?
MehrMedizinprodukte sicher betreiben und anwenden Regionaler Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Oldenburg
www.bgw-online.de Medizinprodukte sicher betreiben und anwenden BGW Präventionsdienste Delmenhorst Roter Faden Warum Medizinprodukte Anforderungen an Medizinprodukte Anwender- und Betreiberpflichten Überblick
Mehr9.1 Medizinproduktegesetz - MPG
9.1 Medizinproduktegesetz - MPG Das Gesetz über den Verkehr mit Medizinprodukten (Medizinproduktegesetz - MPG) dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 90/385/EWG vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
MehrMEDICAL APPS. Software als Medizinprodukt
MEDICAL APPS Software als Medizinprodukt MMag. Sabine Fehringer, LL.M. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH 5. Mai 2017 0 Medical-Apps Gesundheits-Apps vermessen unsere Fitness analysieren physiologische
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom 07.03.2014 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten
MehrSächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen. Bio-Rad Laboratories Fortbildungsprogramm Rili-BÄK 2008, Vertiefungsmodul.
Bio-Rad Laboratories Fortbildungsprogramm Rili-BÄK 2008, Vertiefungsmodul Rili-BÄK 2008 aus der Sicht der Überwachungsbehörde in Sachsen Gabriele Schmidt Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen 11.11.2009
MehrMedizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung...
1 Medizinproduktebuch nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte Inhalt Blatt 1 Geräte-Stammdaten... 2 2 Funktionsprüfung... 3 3 Geräteeinweisung... 4 4 Sicherheitstechnische Kontrollen... 6 5 Messtechnische
MehrAufbereitung von Medizinprodukten Die Sicht des Landes Nordrhein- Westfalen
Die Sicht Nordrhein- Westfalen Ministerium für Fünfter Abschnitt Überwachung und Schutz vor Risiken 26 MPG Durchführung der Überwachung (1) 1 Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen
MehrSchulung für Medizinprodukteberater der Medithera AG nach 31 MPG
Schulung für Medizinprodukteberater der Medithera AG nach 31 MPG Medithera AG 1 Was für ein Produkt haben Sie? Medizinprodukt In-vitro-Diagnostikum Technisches Arbeitsmittel Arzneimittel Medithera AG 2
MehrMedizinproduktemarktüberwachung
Medizinproduktemarktüberwachung (MP-Vigilanzstelle) Dr. Heidrun Eberl BASG / AGES MEA Institut Überwachung Abteilung MDVI ÖGSV Jahrestagung Hafnersee, 11.6.2015 Disclaimer: Die Inhalte dieses Vortrages
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht III X Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1 Richtlinie über Medizinprodukte 1 Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) 1 Rechtliche Grundlagen
MehrDas BASG / AGES PharmMed
CMI-WORKSHOP Dipl.-Ing. Meinrad Guggenbichler Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Das BASG / AGES PharmMed Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die Aufsichtsbehörde
MehrMedizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung...
1 Medizinproduktebuch nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte Inhalt Blatt 1 Geräte-Stammdaten... 2 2 Funktionsprüfung... 3 3 Geräteeinweisung... 4 4 Softwareupdates... 6 5 Sicherheitstechnische Kontrollen...
MehrCurriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017
Curriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017 Welche Nebenwirkungen sollten gemeldet werden? Erläuterung und Diskussion anhand von Fallbeispielen
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrVerfahrensanweisung: Überwachung nach der Medizinprodukte- Betreiberverordnung (ausgenommen hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten)
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Allgemeines... 3 5.2 Überwachung... 3 6 Hinweise und Anmerkungen... 5 7 Änderungsgrund...
MehrPharmakovigilanz: Risiken erfassen und kontrollieren
Pharmakovigilanz: Risiken erfassen und kontrollieren Dr. Norbert Paeschke Dr. Norbert Paeschke Risiken erfassen und kontrollieren 15./16.9.2015 Seite 1 Prozess von der Risikoerfassung zur Risikokontrolle
MehrMedizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich
Medizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich AUSTROMED ist die Interessensvertretung von Unternehmen, die in der Entwicklung, der Produktion, Instandhaltung, Aufbereitung
MehrCE-Kennzeichnung von Medizinprodukten Handlungsempfehlungen für den Zulassungsprozess
CE-Kennzeichnung von Medizinprodukten Handlungsempfehlungen für den Zulassungsprozess IHK Dialog Gesundheitswirtschaft: Medizintechnik in der Region Köln-Bonn 14. Februar 2017 2017 by qcmed GmbH, Dr. Carola
MehrDie Sicht des Gesetzgebers
Essen, 23. Februar 2005 Aufbereitung von Medizinprodukten die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Die Sicht des Gesetzgebers Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung 1 Gliederung
MehrPatientensicherheit durch Prävention medizinproduktassoziierter
HANDLUNGSEMPFEHLUNG www.aktionsbuendnis-patientensicherheit.de > Angebote > Handlungsempfehlung zur Prävention medizinproduktassoziierter Risiken www.bfarm.de > Service > Formulare > Formulare Medizinprodukte
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrVerfahrensanweisung: Überwachung nach der Medizinprodukte- Betreiberverordnung (ausgenommen hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten)
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Allgemeines... 3 5.2 Überwachung... 3 6 Hinweise und Anmerkungen... 5 7 Änderungsgrund...
MehrRili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
Rili-BÄK 2008 Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Medizinproduktegesetz (MPG) 14 Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung
MehrBERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER
BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2019 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5b Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel
MehrInformationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 EU-DSGVO Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Hessen
Informationspflichten nach Art. 13 und Art. 14 EU-DSGVO Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Hessen Mit dieser Übersicht möchte die Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Hessen Sie über die
MehrUmgang mit unerwünschten Ereignissen und Vorkommnissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
Umgang mit unerwünschten Ereignissen und Vorkommnissen in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten Rita Pilger 26.01.2011 Basiswissen Medizinprodukte 1 Agenda Definitionen Meldeverpflichtungen Dokumentation
MehrBekanntmachung gemäß 7 und 18 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Bekanntmachung gemäß 7 und 18 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 28. Juni 2002 (BAnz. Nr. 167a vom 6. September 2002), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Dezember 2002 (BAnz. 2003
MehrEffektivität und Effizienz des Medizinprodukt-Vigilanzsystems Potentiale für die Steigerung der Patientensicherheit
Effektivität und Effizienz des Medizinprodukt-Vigilanzsystems Potentiale für die Steigerung der Patientensicherheit APS Jahrestagung April 2015 Berlin Uvo M. Hölscher Aktionsbündnis Patientensicherheit
MehrDie Medical Device Regulation MDR 2017/745. Marcus Wenzel Market DACH, Q&R Hamburg,
Die Medical Device Regulation MDR 2017/745 Marcus Wenzel Market DACH, Q&R Hamburg, 23.11.2017 1 Medical Device Regulation MDR im Überblick Inkrafttreten am 25. Mai 2017 20 Tage nach Veröffentlichung in
MehrGo-live EudraVigilance und nationale Umstellung auf das zentrale Meldewesen
Go-live EudraVigilance und nationale Umstellung auf das zentrale Meldewesen 81. Routinesitzung am 16.11.2017 16.11.2017 Seite 1 Scharfschaltung EudraVigilance 16.11.2017 Seite 2 Go-live -Plan der EMA 3.7.
MehrBERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER
BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2016 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel
MehrBERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER
BERICHT ZUM SUBSTITUTIONSREGISTER Januar 2017 Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) führt das Bundesinstitut für Arzneimittel
MehrFit für die Praxisbegehung. * Ein Vortrag von Anne Enbergs * Praxis Zentderma * Mönchengladbach
Fit für die Praxisbegehung * Ein Vortrag von Anne Enbergs * Praxis Zentderma * Mönchengladbach Welche Behörden können prüfen ü Gesundheitsamt ü Berufsgenossenschaft / Amt für Arbeitsschutz ü Bezirksregierung
MehrVorlesung Medizinrecht
Vorlesung Medizinrecht Angewandte Gesundheitswissenschaften Teil 4: Arzneimittel- und Medizinprodukterecht Rechtsanwalt Wolfgang Wiefelspütz Fachanwalt für Medizinrecht Inhaltsangabe A. Einführung B. AMG
MehrWorkshop Medizinprodukterecht. Peter Pieper Vistec AG
Workshop Peter Pieper Vistec AG Was ist neu? Bisher: Richtlinie 93/42 EWG (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme v. Med.-Produkten) Neu: MDR 2017 (Medical Device Regulation) (Europ. Vorschrift) Medizinproduktegesetz
MehrVerhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV
Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV 18. Fortbildungsseminar der APT 27./28. Juni 2014 MinR in Claudia Sonnek Allgemeines zum Strahlenschutzrecht Rechtsquellen
MehrWichtige Sicherheitshinweise in Bezug auf Schwangerschaften bei Patientinnen, die Odomzo -Kapseln (Sonidegib) einnehmen
Wichtige Sicherheitshinweise in Bezug auf Schwangerschaften bei Patientinnen, die Odomzo -Kapseln (Sonidegib) einnehmen Diese Informationsbroschüre ist verpflichtender Teil der Zulassung von Odomzo (Sonidegib)
MehrBeschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt
Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Gültig ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA 7102-47-6
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrErfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien
Erfahrungen mit GCP Inspektionen von MPG Studien Yvonne Borck, Universitätsklinik Bonn Arbeitsgemeinschaft für angewandte Humanpharmakologie (AGAH) e.v Hintergrund Nach 26 MPG unterliegen Betriebe und
MehrAufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem
Aufgaben der MP-Berater und Sicherheitsbeauftragten im Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem Referent: Ralf Kitschmann Seite 1/ 09-2009 30 MPG*, Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte * Achtung:
MehrMedizintechnik und IT
Medizintechnik und IT Risikomanagement DIN EN 80001-1 Bedeutung Vorgehensweise St.-Marien-Hospital Lünen 10.12.2013 1 Arzt im Hintergrunddienst - Bereitschaftsdienst Entscheidung über Kaiserschnitt Arzt
MehrSicherheit von Patientinnen und Patienten bei Medizinprodukten
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9009 17. Wahlperiode 19. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Kathrin Vogler, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
MehrErfahrungsbericht zur Umsetzung der Rili-BÄK aus der Sicht der Überwachungsbehörde. Fortbildungsveranstaltung der Firma Bio-Rad Laboratories GmbH
Erfahrungsbericht zur Umsetzung der Rili-BÄK aus der Sicht der Überwachungsbehörde Fortbildungsveranstaltung der Firma Bio-Rad Laboratories GmbH 11. September 2013 Mainz Was gibt es neues seit der letzten
MehrBedeutung der Norm EN ISO GCP für Medizinprodukte in der Praxis -
Bedeutung der Norm EN ISO 14155 - GCP für Medizinprodukte in der Praxis - Dr. Violetta Zmuda AGES MEA, Institut Überwachung, Abteilung Klinische Prüfung violetta.zmuda@ages.at AGES-Gespräch Wien, 12. Oktober
MehrStandardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG
Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG Die folgende SOP basiert auf dem EU-Guidance Dokument vom März 2010 mit seinem Decision Tree (siehe
MehrVerordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV)
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) Auf Grund des 37 Abs. 2, 5, 7
MehrRegierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Regierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 DGRA JahreskongressBonn 15./16. Juni 2016 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014: Genehmigungsverfahren
MehrRili-BÄK 2008 Wird es einfacher? Carmen Hansen, Bio-Rad Laboratories GmbH
Rili-BÄK 2008 Wird es einfacher? Carmen Hansen, Bio-Rad Laboratories GmbH Warum ist der Teil B 1 erforderlich? Herausforderungen Rili-BÄK 2001 Prä-/ Postanalytik nicht erfasst Rili-BÄK pflichtige Analyte
MehrBegehungen des Landesamtes für soziale Dienste. Medizinprodukteaufbereitung
Begehungen des Landesamtes für soziale Dienste Medizinprodukteaufbereitung 1. Organisation des Landesamtes 2. Organisation der Medizinprodukteüberwachung in SH 3. Grundlagen zur Begehung von Kliniken und
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 17 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 17 3977 Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom 18. Dezember 17 Auf
MehrAufbereitung von Medizinprodukten - die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders. Essen, Universitätsklinikum, 23.
Aufbereitung von Medizinprodukten - die Verantwortung des Herstellers und des Anwenders Essen, Universitätsklinikum, 23. Februar 2005 Die Sicht des BfArM Dr. Gisela Ininger, Bonn Die Sicht des BfArM Regulative
MehrBericht zum Substitutionsregister
Bericht zum Substitutionsregister Januar 2013 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nach 13 Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit 5a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
MehrErivedge (Vismodegib): Wichtige Informationen für die sichere Anwendung, einschließlich Informationen zum Schwangerschaftsverhütungs-Programm
Erivedge (Vismodegib): Wichtige Informationen für die sichere Anwendung, einschließlich Informationen zum Schwangerschaftsverhütungs-Programm Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor, Dieses
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Medizinprodukte Information Sicherheitsrisiken von Kranken- und Pflegebetten Erstellt: 02.05.2008 Medizinprodukte Information
MehrVerbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: BIO Deutschland e. V. Ansprechpartner: Cay F. Horstmann Adresse:
MehrArbeitshilfe. für die Durchführung von Einweisungen von Medizinprodukten
Arbeitshilfe für die Durchführung von Einweisungen von Medizinprodukten Stand: Juni 2018 Inhalt Das Forum für Medizintechnik FFM e.v. 3 Verordnungsgrundlage 6 Allgemeine Anforderungen 4 Abs. 3 und 5 7
MehrAlte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche
Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Kindernetzwerk 19. November 2010, Berlin Ł Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Ł gesetzliche Regelungen Ł off
MehrEmpfehlung für Ärzte, die in der biomedizinischen Forschungam Menschen tätig sind
Empfehlung für Ärzte, die in der biomedizinischen Forschungam Menschen tätig sind 19 Klinische Bewertung, Leistungsbewertung 20 Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung 21 Besondere Voraussetzungen
Mehr1 Zweck Geltungsbereich Abkürzungen Definitionen Beschreibung... 3
Seite 1 von 5 1 Zweck... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Abkürzungen... 2 4 Definitionen... 2 5 Beschreibung... 3 5.1 Inspektion... 3 5.2 Vorbereitung und Durchführung von Inspektionen... 4 5.3 Nachbereitung
Mehr