Mobiliarsachenrecht. I. Rechtsquellen des Sachenrechts II. Gegenstand des Sachenrechts: Regelung der dinglichen Zuordnung von Sachen

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1 Prof. Dr. Peter Winkler v. Mohrenfels Universität Rostock WS 2006/2007 Mobiliarsachenrecht 1. Kapitel: Grundbegriffe und Prinzipien des Sachenrechts 1 Grundbegriffe, Wesen und Bedeutung des Sachenrechts I. Rechtsquellen des Sachenrechts II. Gegenstand des Sachenrechts: Regelung der dinglichen Zuordnung von Sachen Wolf RdNr. 1-5; Zu den Begriffen Sachen, Bestandteile, Zubehör s. Baur/Stürner 3 I; Schreiber RdNr Bewegliche und unbewegliche Sachen Baur/Stürner 2 RdNr. 15 Sachenrechte als absolute Rechte Baur/Stürner 4 RdNr. 3; Weber 4 III V. Beschränkte dingliche Rechte Beschränkte dingliche Rechte umfassen jeweils nur einen Teilaspekt des Eigentums. Sie könne sich auf bewegliche und auf unbewegliche Sachen beziehen. Auch sie sind absolut, richten sich also gegen jedermann. Überblick: 1. Dingliche Sicherungs- und Verwertungsrechte - Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) - Pfandrecht an beweglichen Sachen - Reallast 2. Dingliche Nutzbarkeiten - Dienstbarkeiten - Nießbrauch - Dingliches Wohnrecht 3. Dingliche Erwerbsrechte - Dingliches Vorkaufsrecht - Vormerkung - Dingliches Anwartschaftsrecht VI. Dingliche Ansprüche Medicus, BürgR, RdNr. 436 ff.; Wolf 13 Arten dinglicher Ansprüche: - Ansprüche auf Herausgabe (rei vindicatio) - Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (negatorischer Anspruch, actio negatoria) - Ansprüche auf Befriedigung aus einem Gegenstand - Ansprüche auf Verwendungsersatz - Ansprüche anderer Art VII. Dingliche Rechtsgeschäfte Baur/Stürner 5 Für dingliche Verträge gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils über Rechtsgeschäfte, 104 ff., 116 ff., 133, 157, 164 ff. etc., darunter insbesondere die Vorschriften über relative Verfügungsverbote ( BGB) und über die Zustimmung zu Verfügungen Nichtberechtigter ( 185).

2 Kapitel: Grundbegriffe und Prinzipien des Sachenrechts 2 Die fünf Grundprinzipien des Sachenrechts 2 Die fünf Grundprinzipien des Sachenrechts Baur/Stürner 4; Wolf RdNr. 4f., 21-28; Schreiber RdNr I. Numerus clausus der Sachenrechte (Typenzwang) 3 Baur/Stürner, SachenR, 1 RdNr. 7; Gerhardt, MobiliarsachenR, 1, 5; die Lehre vom Typenzwang stark 4 relativierend MünchKomm/Rinne, Band 6, Einleitung RdNr Fall 1: Der spanische Erblasser E hat seinem deutschen Freund F testamentarisch sein in Deutschland belegenes Grundstück vermacht. Ist F mit dem Erbfall Eigentümer geworden? II. Das Absolutheitsprinzip Das Publizitätsprinzip Einsele, Inhalt, Schranken und Bedeutung des Offenkundigkeitsprinzips, JZ 1990, ; Weber, SachenR, RdNr. 3 ff. 1. Die Übertragungswirkung 2. Die Vermutungswirkung 3. Die Gutglaubenswirkung Das Spezialitätsprinzip Fall 2: Hinz will dem Kunz seine aus Bänden bestehende Bibliothek übereignen. Was müssen beide tun, um diesen Erfolg zu erreichen? V. Das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip 9 Medicus, AT 20; Petersen, Das Abstraktionsprinzip, Jura 2004, 98; Grigoleit, Abstraktion und Willensmängel Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts, AcP 199 (1999), 379; Jauernig, Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip, JuS 1994, ; Schreiber/Kreutz, Der Abstraktionsgrundsatz, Jura 1989, ; Peters, Kauf und Übereignung zum sog. Abstraktionsprinzip, Jura 1986, Grundsatz Das Trennungsprinzip besagt, dass das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft strikt voneinander zu trennen sind, auch wenn sie bei Bargeschäften des täglichen Lebens idr eine Einheit bilden. Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Wirksamkeit von Verfügungsgeschäft einerseits unabhängig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts andererseits zu beurteilen ist. Fall 3: V verkauft und übereignet an den minderjährigen K einen Video-Recorder. Die Eltern des K verweigern die Genehmigung. Rechtslage? Fall 4: Vierkorn verkauft seinen PKW für an Klumpe; die Übergabe soll am nächsten Tag erfolgen. Am Abend bietet Dreist, der von dem Verkauf an Klumpe weiß, Vierkorn ist einverstanden und übereignet den PKW an Dreist. Welche Rechte hat Klumpe?

3 2. Durchbrechungen Kapitel: Grundbegriffe und Prinzipien des Sachenrechts 2 Die fünf Grundprinzipien des Sachenrechts 9 Baur/Stürner RdNr. 50; Eckert RdNr. 27; Medicus AT RdNr , 712; Weber 4 RdNr. 23; Jauernig, Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip, JuS 1994, a) Fehleridentität R. Zimmermann, Sittenwidrigkeit und Abstraktion: JR 1985, Fall 5: Antiquitätenhändler A erklärt dem V bewusst wahrheitswidrig, dass es sich bei dem von ihm angebotenen alten Bauernschrank um ein wertloses Möbelstück handele, das allenfalls noch als Brennholz tauge. Daraufhin veräußert V den in Wahrheit wertvollen Schrank zu einem Schleuderpreis an K. Unter welchen Voraussetzungen kann V das Gemälde zurückverlangen? b) Bedingungszusammenhang 9 4 Medicus AT RdNr. 239 f.; MünchKomm/Rinne, Band 6, Einleitung, RdNr. 17. c) Geschäftseinheit 9 4 Medicus AT RdNr. 241; MünchKomm/Rinne, Band 6, Einleitung, RdNr. 18. Fall 6: Vierkorn verkauft in notariellem Vertrag sein Grundstück an Klumpe zum Preise von Beide sind sich jedoch darüber einig, dass Klumpe tatsächlich zahlen soll. Das Grundstück wird aufgelassen und Klumpe als neuer Eigentümer eingetragen. Nunmehr weigert er sich, die restlichen zu zahlen. Welche Rechte hat Vierkorn? 2. Kapitel: Der Besitz Röthel/Sparmann, Besitz und Besitzschutz, Jura 2005, 456; Petersen, Grundfragen zum Recht des Besitzes, Jura 2002, Begriff und Funktionen I. Begriff II. Publizitätsfunktion Schutz funktion Schreiber RdNr ; Weber RdNr : unmittelbarer Substanzschutz durch Selbsthilferecht und possessorische Ansprüche 1007 Rechtsschutz durch petitorischen Anspruch Kontinuitätsfunktion Baur/Stürner 6 RdNr. 3, 9 I RdNr I 2, 566, 937, 986 II BGB, 57 57d ZVG, 108, 110 f. InsO

4 Kapitel: Der Besitz 4 Erwerb und Verlust des Besitzes 4 Erwerb und Verlust des Besitzes I. Unmittelbarer Besitz 1. Begriff BGHZ 101, 186 (188): In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung... ab. 2. Besitzerwerb Fall 7 (BGHZ 27, 360): Piefke, der Ackerland gepachtet hat, gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gegen Einräumung des Aneignungsrechts an der nächsten Ernte leistet Klumpe ihm erhebliche finanzielle Hilfe. Zur Sicherung seines Rechts nimmt Klumpe gelegentliche Feldbesichtigungen vor und erteilt hier und da hinsichtlich der Art der anzubauenden Früchte Anweisungen, die Piefke befolgt. Kurz vor der Ernte fällt Piefke in Konkurs. Nachdem der Konkursverwalter die Ernte verkauft hat, macht Klumpe Ansprüche auf den Erlös geltend. Mit Recht? 3. Besitzverlust ( 856) 4. Besitzdienerschaft Hoche, Besitzerwerb und Besitzverlust durch Besitzdiener: JuS 1961, 73 79; Harry Westermann, Besitzerwerb und Besitzverlust durch Besitzdiener, JuS 1961, 79 82; Kiefner, Der bösgläubige Besitzdiener, JA 1984, ; Schreiber, RdNr ; Weber 5 RdNr. 31; Wolf RdNr a) Begriff b) Rechtsfolgen (1) Besitzerwerb Fall 8 (BGHZ 8, 130): Die Platzanweiserin B findet nach der Vorstellung im Kino einen wertvollen Brillantring. Wird sie nach Ablauf der Frist ( 973 I) Eigentümerin? (2) Abhandenkommen Fall 9 (RGZ 71, 248): Tochter Tina arbeitet gegen freie Kost und Logis im Juweliergeschäft ihrer Mutter Marga in Wien mit. Eines Tages schickt Marga Tina mit einigen Juwelen zu einem Kunden nach Nürnberg. Tina erhält die strenge Weisung, die Juwelen nicht aus der Hand zu geben, sie insbes. nicht ihrem Begleiter Klumpe zu überlassen und die Stücke nur gegen Barzahlung des angegebenen Preises zu verkaufen. Da in ihrem in Nürnberg gemieteten Zimmer kein verschließbarer Behälter vorhanden ist, lässt Tina sich dazu herbei, die Juwelen in Klumpes Schreibtisch aufzubewahren; den Schlüssel erhält Klumpe. Klumpe verpfändet die Juwelen an den Juwelier Goldmann. Marga verlangt von Goldmann die Herausgabe der Juwelen. Goldmann beruft sich auf seinen guten Glauben. Mit Recht? (3) Wissenszurechnung Fall 10 (BGHZ 32, 53): Ein Angestellter Vierkorns stiehlt bei diesem laufend Messgeräte und verkauft sie an Hehler. Dieser veräußert sie weiter an Klumpe, wobei er mit dessen Einkäufer Emil verhandelt. Während Klumpe von nichts wusste, hätte Emil die zweifelhafte Herkunft der Geräte erkennen müssen. Vierkorn verlangt von Klumpe, der die Geräte inzwischen weiter verkauft hat, Herausgabe des Verkaufserlöses.

5 Kapitel: Der Besitz 4 Erwerb und Verlust des Besitzes II. Mittelbarer Besitz Schreiber RdNr ; Baur/Stürner 7 RdNr Begriff und Voraussetzungen a) Besitzmittlungsverhältnis b) Besitzmittlungswille c) Zeitliche Begrenzung d) Herausgabeanspruch Fall 11: Der unerkannt geisteskranke E vermietet sein Haus an M. Ist er mittelbarer Besitzer? 2. Erwerb des mittelbaren Besitzes a) Neuentstehung Fall 12: A, der eilig verreisen muss, bittet den B, ihm während seiner Abwesenheit ein Kofferradio, Marke X, zum Preise von 300,-- DM zu besorgen. Das Geld händigt A dem B aus; beide vereinbaren, dass B das Gerät bis zur Rückkehr des A bei sich Zuhause verwahren solle. B kauft das Gerät im eigenen Namen. Noch bevor A es jedoch abholen kann, wird es vom Gerichtsvollzieher bei B gepfändet. Rechte des A? b) Übertragung 3. Verlust des mittelbaren Besitzes Teilbesitz und Mitbesitz Wolf RdNr ; Baur/Stürner RdNr Teilbesitz ( 865) 2. Mitbesitz ( 866) O. Werner, Besitz und Eigentumsübertragung am Inhalt eines Schrankfachs, JuS 1980, Sonderformen des Besitzerwerbs Schreiber RdNr Gesamtrechtsnachfolge 2. Besitzerwerb durch Stellvertreter Baur/Stürner 8 RdNr Der Besitzschutz Kollhosser, Grundfälle zu Besitz und Besitzschutz, JuS 1992, , , ; Lopau, Der Rechtsschutz des Besitzes, JuS 1980, ; Weber 6. I. Grundgedanke II. Die Selbsthilfe des Besitzers 1. Die Besitzwehr ( 859 I) Fall 13: Mieter Macke hat seit Monaten keine Miete mehr gezahlt. Vermieter Vierkorn kündigt ihm daraufhin fristlos zum nächsten 1. Macke denkt jedoch nicht daran auszuziehen. Nach einigen Tagen erscheint Vierkorn mit einem Rollkommando, um Macke vor die Tür zu setzen. Macke setzt sich mit einem Hammer zur Wehr und bringt dem Vierkron eine schwere Kopfverletzung bei. Vierkorn verlangt Schadensersatz. Mit Recht?

6 Kapitel: Der Besitz 5 Der Besitzschutz 2. Die Besitzkehr ( 859 II, III) Die possessorischen Ansprüche Schreiber, Possessorischer und petitorischer Besitzschutz, Jura 1993, Allgemeines 2. Der Herausgabeanspruch bei Besitzentziehung, 861 a) Voraussetzungen b) Einwendungen des Besitzers Fall 14: Der von Vierkorn (Fall 13) aus der Wohnung geworfene Macke erscheint eine Woche später seinerseits mit vier starken Männern und wirft den von Vierkorn inzwischen eingewiesenen neuen Mieter Redlich, der von den Besitzstreitereien nichts gewußt hatte, aus der Wohnung. Vierkorn verlangt von Macke die sofortige Räumung. Mit Recht? Abw.: Kann Redlich die Räumung verlangen? 3. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung, Der petitorische Besitzschutzanspruch, 1007 Fall 15 (Baur): E hat seinen Pkw dem Autohaus R zur Aufbewahrung während eines längeren Auslandsaufenthalts übergeben. Der Mechaniker M des R nimmt das Fahrzeug heimlich an sich und verkauft es an G. R verlangt von G Herausgabe. Mit Recht? Sonstiger privatrechtlicher Schutz des Besitzes 20 Medicus BR RdNr , 621; Baur/Stürner 9 IV 1; ausführlich Medicus, Besitzschutz durch Ansprüche auf Schadensersatz, AcP 165 (1965), Deliktischer Schutz Fall 16: Der von Vierkorn (Fall 13) aus der Wohnung geworfene Macke muss eine Woche im Hotel übernachten, bevor er eine neue Unterkunft findet. Er verlangt von Vierkorn den Ersatz der Hotelkosten. Mit Recht? 2. Bereicherungsrecht Fall 17 (nach Baur/Stürner 6 RdNr. 2): Vierkorn verkauft dem Klumpe eine Videokamera, die, wie Klumpe weiß, in Wahrheit dem Eigner gehört. Als Vierkorn davon erfährt, verlangt er von Klumpe Herausgabe der Videokamera Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises. Mit Recht?

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