Michael Czichon LEXIKON ZUM ARBEITSRECHT. Rechtsanwalt und Pulverwerg 4 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Abfindung. Abmahnung

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1 LEXIKON ZUM ARBEITSRECHT Abfindung Ein Abfindung ist eine Sach- oder Geldleistung gesetzlicher die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird und infolge eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches den Arbeitgeber verpflichtet. Ein grundsätzlicher rechtlicher Anspruch besteht nach dem KschG nicht, sondern nur in einem sehr beschränkten Umfang und unter eingeschränkten Vorraussetzungen. In der arbeitsgerichtlichen Praxis werden in der Güteverhandlung Abfindungen zur Beendigung des laufenden Arbeitsgerichtsprozess und zur Herstellung des Rechtsfriedens sowie zur Vermeidung eines lang andauernden Rechtsstreites vereinbart. Die Höhe der Abfindung wird zwischen den Parteien vereinbart. Es gibt keine bundesweit einheitlichen und starren Grenzen. Die BAG Rspr. hat einen Rahmen zwischen ¼ und 1 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Orientierung entwickelt, wobei innerhalb dieses Rahmens der Einzelfall und die Parteien die Höhe letzten Endes festlegen. Maßgebliche Kriterien sind die Betriebszugehörigkeit, Alter des AN, Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, Erfolgaussicht des Verfahrens und Gehaltsrisiko auf Arbeitgeberseite,. Seit 2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern. Abmahnung Die Abmahnung ist die gelbe Karte im Arbeitsrecht. Mit einer Abmahnung beanstandet Arbeitgeber Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und Pflichtwidrigkeiten. Für die Wirksamkeit der Abmahnung als solche ist sie mit der Androhung zu verknüpfen, dass im Wiederholungsfalle dieses beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers mit einer Kündigung sanktioniert wird Bei Fehlen dieses Hinweises kann diese Ermahnung i.d.r nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnis führen. Muss dem Arbeitnehmer jedoch bewusst sein, dass sein an den Tag gelegtes Verhalten vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden wird, kann auch eine Beendigung ohne vorausgehende Abmahnung wirksam beendet werden. Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich. 1

2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) Oder auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, soll ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [Art. 3 GG] verhindern. Bei einem Verstoß, z.b. im Rahmen von Einstellungsverhandlungen oder Beförderungen kann der Benachteiligte Schadensersatz verlangen. Arbeitnehmerhaftung Der Arbeitnehmer haftet auch für Schäden, die er bei der Erbringung der Arbeitsleistung bei dem Vermögen des Arbeitsgebers, Kollegen oder Dritten verursacht hat und mit der Ausführung der Arbeitsleistung im Zusammenhang steht. Fraglich ist dabei nur der Umfang seiner Haftung. Die Haftung ist abhängig vom Grad des Verschuldens. Keine Haftung des Arbeitnehmers entsteht bei leichtester Fahrlässigkeit, in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In der Zone zwischen diesen Extremen wird i.d.r. eine anteilige Haftung nach dem Grad der Verursachung in Ansatz zu bringen sein, sowie dem Einkommen des Arbeitnehmers zum Schadensrisiko und -höhe. Arbeitsgericht Das Arbeitsgericht ist der besondere Rechtsweg u.a. für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aber auch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die vom Arbeitnehmer/Arbeitgeber Pflichten und Rechte. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich formfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Arbeitsvertrag kann jedoch durch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge oder Allgemeinverbindliche erklärten Tarifverträgen weiter ausgestaltet werden. Befristetes Arbeitsverhältnis 2

3 Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit dem Eintritt eines auflösenden Grundes (Schwangerschaftsende), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das bedeutet, es besteht kein Kündigungsschutz. Die Befristungsmöglichkeiten unterliegen jedoch bestimmten Regeln des Teilzeit und Befristungsgesetzes. Betriebsratanhörung In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist dieser bei unternehmerischen Entscheidungen über betriebliche Strukturen in personeller aber auch wirtschaftlicher Art zu beteiligen. Bekannt sind i.d.r. die Kündigungen, die ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochen werden, sind allein deshalb schon unwirksam. Direktionsrecht des Arbeitgebers, Weisungsrecht Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten und Aufgaben zuweisen oder entziehen, insbesondere die Art der Arbeit bestimmen. Gratifikation Eine Gratifikation ist eine Leistung des Arbeitgebers, die er einmal oder mehrmals im Jahr zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt. In der Praxis häufig als Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsgeld. Auch wenn Gratifikationen als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden, entsteht ein Anspruch auf Zahlung, wenn der Arbeitgeber die Gratifikation wiederholt und vorbehaltlos gewährt. In der Regel ist dies nach dreimaliger Zahlung anzunehmen. Krankheiten und Entgeltfortzahlung Krankheit ist ein regelwidriger Zustand, der heilungsbedürftige Massnahmen erfordert. Der Gesetzgeber hat den Arbeitsaufall im Krankheitsfall als entschuldigtes Leistungshindernis eingestuft und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen manifestiert. Die Entgeltfortzahlung setzt erst ein, wenn vorher das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. 3

4 Dabei begründet jede "neue Krankheit" einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen. Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) gestaltende Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses für die Zukunft. Die Kündigung hat für ihre Wirksamkeit grds. schriftlich zu erfolgen. - fristlose, außerordentliche I.d.Regel kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Gründe vorliegen die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lässt (z.b. tätliche Auseinandersetzungen, beharrliche Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber,..). - ordentliche Die Ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist bis zum Eintritt der Beendigungswirkung Kündigungsfristen Die Kündigungsfrist ist die zu wahrende Frist zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens und der Beendigungswirkung. Die Kündigungsfristen können durch das Gesetz, Tarifvertrag oder allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag (AVE Tarifvertrag) unterschiedlich bestimmt sein. Als Grundsatz hat der Gesetzgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der ersten zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats ******* gekündigt werden. Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Nach 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlängert sich diese Frist um jeweils einen Monat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können Arbeitnehmer immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Kündigungsschutz 4

5 In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern ( ab dem mehr als 10 ) und bei einer längeren Beschäftigungsdauer als sechs Monate ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn folgende Kündigungsgründe vorliegen (betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt): Betriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche Gründe stehen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen, z.b. fehlende Aufträge, dauerhafter Umsatzrückgang, Änderung der Produktionsmethoden, Betriebseinschränkung. Personenbedingte Kündigung Gründe welche in er Person des Arbeitnehmers liegen rechtfertigen Kündigung, z.b. fehlende Arbeitserlaubnis langandauernde Krankheit häufige Kurzerkrankungen Verhaltensbedingte Kündigung Das Arbeitsverhältnis ist durch das Verhalten des Arbeitnehmers konkret beeinträchtigt, z.b. häufiges zu spät kommen, vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, eigenmächtiges nehmen des Urlaubs. Bei einer Verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Kündigungsschutz besonderer Für folgende Personengruppen besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz: Schwangere Frauen und Mütter, Arbeitnehmer während der Dauer des Erziehungsurlaubs, Schwerbehinderte, zum Wehr- oder Zivildienst Einberufene, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende. Leiharbeitsverhältnis 5

6 Bei Leiharbeit stellen Unternehmer ihre eigenen Arbeitskräfte anderen Unternehmern gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit. Mobbing Systematische und bewusste Diskriminierung des Arbeitnehmers durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen. Z. B: dauerhaftes Kritisieren und Abwerten, soziale und räumliche Isolation, Kränken oder Lächerlichmachen, unter- oder überfordernde Aufträge. Der Arbeitgeber muss sich in diesen Fällen schützend vor den Arbeitnehmer stellen und erforderliche Gegenmaßnahmen ergreifen, die bis zur Kündigung des Mobbenden gehen können. Probezeit Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Faustregel für die angemessene Dauer der Probezeit: einfache Tätigkeit bis zu drei Monaten, höherwertigere Tätigkeiten bis zu sechs Monaten. Sozialplanabfindung Wurde zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber aus Anlass eine Betriebsänderung oder einer Betriebsschließung ein Sozialplan abgeschlossen, so besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der dort vereinbarten Abfindung. Teilzeit In Betrieben, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und in denen der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate gearbeitet hat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er nur mehr mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigt wird. Überstunden 6

7 Sie werden vergütet, soweit dies vereinbart ist. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und diese Mehrarbeit vom Arbeitnehmer angeordnet wurde. Urlaub Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für alle erwachsenen Arbeitnehmer 24 Werktage, inklusive Samstag. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen. Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub haben auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Urlaubsgeld Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung. Urlaubsgeld kann aber auch als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt werden. Es wird über die Entgeltfortzahlung bei Freistellung von der Arbeitsleistung zusätzlich vom Arbeitgeber gewährt. Verjährung Seit verjähren alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wettbewerbsverbot Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Arbeitnehmer verpflichtet Wettbewerb gegenüber dem Arbeitgeber zu unterlassen. Dies auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wettbewerbsverbot nur dann, wenn dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart wurde und der Arbeitgeber sich verpflichtet hat eine Entschädigung zu bezahlen. Zeugnis 7

8 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jeder Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Zeugnis) fordern. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist auch die Leistung und die Führung zu bewerten (qualifizierendes Zeugnis). Erteilt der Arbeitgeber rechtswidrig ein unrichtiges Zeugnis so haftet er, wenn er die falsche Zeugniserteilung zu vertreten hat, und dem Arbeitnehmer hierdurch ein Schaden entstanden ist, auf Schadensersatz. Copywrite Stand

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