Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Oktober 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf www.walhalla.de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941 5684-210 Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer: 7935600
Das aktuelle Tarifrecht der Kommunen 2015 Tariferhöhung 2015 Dieses Jahrbuch enthält den vollständigen aktuellen Tarifabschluss der letzten Lohnrunde (Phase 2), die weitere Entgelterhöhungen mit sich bringt. Die Umsetzung des Tarifabschlusses in Tarifverträge ist mittlerweile von den Tarifpartnern vollzogen; das Jahrbuch enthält die aktualisierten Texte. Die wichtigsten Änderungen für Kommunen im TVöD zum 1. März 2015 sind: 1. Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten der Kommunen werden um 2,4 % erhöht. 2. Auszubildende, Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikanten erhöhen sich um 20 Euro. Die Übernahmegarantie (bei betrieblichem Bedarf) für Auszubildende läuft noch bis zum 29. Februar 2016. Dazu sollen die geprüften Auszubildenden zunächst für mindestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und danach bei entsprechender Bewährung unbefristet weiterbeschäftigt werden. 3. Urlaubsstaffelung Die frühere Urlaubsstaffelung des TVöD nach Alter ist endgültig aufgegeben worden. Es gilt ein einheitlicher, altersunabhängiger Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Auszubildenden und Praktikanten stehen 28 Tage Urlaub zu. TVöD-Trends 2015 Die TVöD-Trends 2015 vermitteln einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung. Teilzeitbeschäftigung Die öffentliche Verwaltung bietet Arbeitnehmern ein flexibles Angebot zur Teilzeitbeschäftigung. Damit schaffen öffentliche Arbeitgeber kalkulierbare Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer. Dies ist ein Plus im Wettbewerb um Nachwuchskräfte. Die Erläuterungen www.walhalla.de 5
beschreiben detailliert die rechtlichen Grundlagen und zeigen anhand von Beispielen die Möglichkeiten und Folgen verschiedener Modelle auf. Besitzstandsregelungen In einem ausführlichen Sonderbeitrag werden Besitzstandsregelungen, also die Fortgeltung günstiger Regelungen ohne Kürzungen durch spätere Änderungen und ihre Hintergründe dargestellt und mit Beispielen erläutert. Alle wichtigen Rechtsgrundlagen komfortabel in einem Band Besonders hilfreich sind die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen, etwa das Arbeitszeit- und das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet und auf gesetzliche Bestimmungen verweist. Kompakt und handlich enthält das Jahrbuch 2015 die folgenden Tarifvorschriften: TVöD (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Verwaltung, Sparkassen, Entsorgung, Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Flughäfen) mit fachlicher Kommentierung sowie dem aktuellen Zahlen- und Tabellenwerk 2015. TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften. Vergütungsordnung zum BAT in der für Arbeitnehmer der Kommunen geltenden Fassung. (Anmerkung: Die Eingruppierungsvorschriften des BAT einschließlich der Vergütungsordnung sind durch die Tarifreform zunächst nicht berührt und gelten bis zu einer Neuordnung des Eingruppierungsrechts fort. Sie sind weiterhin unverzichtbare Grundlage für die Bestimmung der Entgeltgruppen sowohl bei Neueinstellungen als auch bei einem Tätigkeitswechsel. Die Tarifpartner streben zwar weiterhin die Ablösung des Eingruppierungsrechts an. Die dazu geführten Verhandlungen sind aber bislang nicht zum Abschluss gebracht). Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD). Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). 6 www.walhalla.de
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) mit fachlichen Erläuterungen. Darüber hinaus beinhaltet das Jahrbuch 2015 die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge über die Altersteilzeitarbeit und die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) in der aktuellen Fassung; auch nach dem In-Kraft-Treten des TVöD bilden sie die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen. Mit Ihrem TVöD Jahrbuch 2015 wünschen wir Ihnen zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Autor und Verlag www.walhalla.de 7
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Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 47 Auszubildende 885 Vergütung, Zulagen 919 Eingruppierung 941 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1331 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1397 Findex TVöD Trends 2015 15 Möglichkeit und Folgen einer Teilzeitbeschäftigung 23 Hintergründe und Beispiele von Besitzstandsregelungen 39
Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 47 I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V)... 424 I.1.2 TVöD Besonderer Teil Sparkassen (BT-S)... 473 I.1.3 TVöD Besonderer Teil Entsorgung (BT-E)... 482 I.1.4 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K)... 487 I.1.5 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)... 509 I.1.6 TVöD Besonderer Teil Flughäfen (BT-F)... 540 I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)... 542 I.2.0 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern 2014... 732 I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung (VKA)... 746 Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)... 750 I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA)... 854 II II.1 II.1.1 Auszubildende TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil... 886 TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG... 897 www.walhalla.de 11
Gesamtinhaltsübersicht II.1.2 II.1.3 TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege... 904 Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)... 909 III Vergütung, Zulagen III.1.0 Tarifvertrag zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes... 920 III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT... 922 III.2b Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA)... 927 III.3 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA)... 934 III.4 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)... 938 IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters... 943 Stichwortverzeichnis... 947 IV.2 Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1a zum BAT) IV.2.1 Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen... 955 IV.2.2 Allgemeiner Teil... 977 IV.2.3.1 Angestellte im Sparkassendienst... 996 IV.2.3.2 Angestellte im Fremdsprachendienst... 1016 IV.2.3.3 Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte... 1021 IV.2.3.4 Angestellte in der Datenverarbeitung... 1025 IV.2.3.5 Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst 1 ). 1068 IV.2.3.6 Angestellte in Nahverkehrsbetrieben... 1084 11 ) IV.2.3.5 wird ersetzt durch die Neuregelung im BT-B (I.1.5) und BT-V (I.1.1) 12 www.walhalla.de
Gesamtinhaltsübersicht IV.2.3.7 Angestellte an Theatern und Bühnen... 1092 IV.2.3.8 Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen... 1105 IV.2.3.9 Angestellte als Bezügerechner... 1135 IV.2.3.10 Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte... 1140 IV.2.3.11 Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben... 1142 IV.2.3.12 Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungsund Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege... 1151 IV.2.3.13 Angestellte in technischen Berufen sowie gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte... 1171 IV.2.3.14 Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst... 1223 IV.2.3.15 Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben... 1228 IV.2.3.16 Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen... 1238 IV.2.3.17 Musikschullehrer... 1242 IV.2.3.18 Angestellte in der Fleischuntersuchung... 1247 IV.2.3.19 Angestellte in Versorgungsbetrieben... 1249 IV.2.3.20 Angestellte als Schulhausmeister... 1279 IV.2.3.21 Angestellte im kommunalen feuerwehr-technischen Dienst... 1281 IV.2.3.22 Angestellte als Boten, Pförtner, Vervielfältiger, Kanzleivorsteher und im Registraturdienst... 1283 IV.2.3.23 Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen... 1287 IV.2.3.24 Angestellte als Rettungsassistenten, Rettungssanitäter... 1292 www.walhalla.de 13
Gesamtinhaltsübersicht IV.3 Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1b zum BAT) IV.3.1 Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B... 1296 IV.3.2 A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt... 1298 IV.3.3 B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt... 1323 V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K)... 1332 V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)... 1381 V.3 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)... 1390 14 www.walhalla.de
TVöD Trends 2015 TVöD Trends 2015 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD für den Bereich der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2015 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Streikbegleitende Flashmob-Aktionen zulässig ( 3 TVöD/Art. 9 GG) Gewerkschaften dürfen auch neue Streikformen nutzen. Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. März 2014 1 BvR 3185/09 entschieden und damit die Verfassungsmäßigkeit eines BAG-Urteils (1 AZR 972/08) zu einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion bestätigt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen. Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ( 16 TVöD) Nach 17 Abs. 4 TVöD beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe erst mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vorher zurückgelegten Zeiten werden, so das BAG mit Urteil vom 3. Juli 2014 6 AZR 1067/12, auf diese Stufenlauf- www.walhalla.de 15