Hochschule und Umsatzsteuer. Folie Nr. 1

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Transkript:

Hochschule und Umsatzsteuer Folie Nr. 1

Schema der USt-Ermittlung Fall: Elektrogroßhändler U2 kauft beim Hersteller U1 ein Radio zum Kaufpreis von 100 zzgl. USt. Einzelhändler U 3 kauft bei Elektrogroßhändler U2 dieses Radio für 200 zzgl. USt. Dieses Radio kauft nun Privatperson P bei U3 im Geschäft für 300 zzgl. USt. Jeder Unternehmer erhebt einen Gewinnaufschlag von 100 U1 1. Umsatz U2 2. Umsatz 3. Umsatz U3 P 100 + 16 USt 200 + 32 USt 300 + 48 USt USt: 32 VSt: 16 Zahllast: + 16 USt: 48 VSt: 32 Zahllast: + 16 USt-End- Belastung +48 Folie Nr. 2

1 Abs. 1 UStG: Steuerbare Umsätze 1 Steuerbare Umsätze. 1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. und 3. (aufgehoben) 4. die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland... 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Folie Nr. 3

Steuerliche Sphären von Hochschulen Betrieb gewerblicher Art nicht steuerbar steuerbar 0% / 7% Hoheitsbetrieb Vermögensverwaltung Zweckbetrieb steuerpflichtiger BgA steuerbar 0% / 7% / 16% Folie Nr. 4

Hoheitliche Tätigkeiten & Umsatzsteuer Leistungsempfänger Nicht umsatzsteuerbare Leistung Entgelt Hochschule (jpdör) Leistung Entgelt + 16% USt Unternehmen Keine VSt-Erstattung 16% USt Finanzamt Folie Nr. 5

Betrieb gewerblicher Art & Umsatzsteuer Leistungsempfänger Umsatzsteuerpflichtige Leistung Entgelt + 16% USt Hochschule (jpdör) BgA Leistung Entgelt + 16% USt Unternehmen VSt-Erstattung + USt-Zahlung 16% USt Finanzamt Folie Nr. 6

Unternehmereigenschaft nach Art. 4 der 6. EG- Richtlinie Hochschule als juristische Person des öffentlichen Rechts Wirtschaftliche Tätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie) Behandlung als Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze Ausnahme bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie) Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger nicht steuerbare Umsätze Sonstige Tätigkeiten Behandlung als Nicht-Steuerpflichtiger (Nicht-Unternehmer) nicht steuerbare Umsätze Ausnahme Wettbewerbsklausel (Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie) Behandlung als Steuerpflichtiger steuerbare Umsätze Folie Nr. 7

Unternehmereigenschaft öffentlicher Einrichtungen nach nationalem und EG-Recht 2 Abs. 3 S. 1 UStG i.v.m. 4 KStG - es wird abgestellt auf den abstrakten Gegenstand und die Zielsetzung der hoheitlichen Tätigkeit - USt-Pflicht erst bei Überschreiten der Jahresumsatz-Grenze von 30.678 (Auffassung der Finanzverwaltung) Art. 4, 6. EG-Richtlinie - es wird abgestellt auf die konkrete rechtliche Definition der hoheitlichen Tätigkeit - werden Tätigkeiten unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausgeübt, wie sie für private Wirtschaftssubjekte gelten, besteht Unternehmereigenschaft - größere Wettbewerbsverzerrung ist schon bei potentiellem Wettbewerb anzunehmen Unternehmereigenschaft / Annahme steuerbarer Leistungen sind nach europarechtlichen Maßstäben weiter zu fassen als nach nationalem Recht Folie Nr. 8

Steuerbarkeit der Amtshilfe Wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Ausführung als Amtshilfe nicht automatisch zu nicht-unternehmerischer Ausübung öffentlicher Gewalt Untersuchung der Rechtsnatur der Tätigkeit Steuerbar Nicht steuerbar Beispiel: Ein Hochschulrechenzentrum erbringt Leistungen an andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Fachhochschule, Hochschulklinik) Folie Nr. 9

Umsatzsteuerliche Organschaft Voraussetzungen - jeder Unternehmer kann Organträger sein (jpdör sofern sie wirtschaftlich tätig ist) - nur juristische Personen können Organgesellschaft sein - Vorliegen der Eingliederungsmerkmale - Finanziell - Wirtschaftlich - Organisatorisch Folie Nr. 10

Umsatzsteuerliche Organschaft an öffentlichen Hochschulen Hochschule als jpdör BgA (Organträger) 100 % Beteiligung X-GmbH (Organgesellschaft) Folie Nr. 11

Umsatzarten der Hochschule Eingangsumsätze Ausgangsumsätze Lieferungen und Sonstige Leistungen Einfuhr Drittland Innergem. Erwerb (Abzugsverfahren) 13b Hochschule als jur. Person d. öffentl. Rechts Unternehmerischer Bereich i.s. des 2 Abs. 3 UStG Nichtunternehmerischer Bereich Lieferungen und Sonstige Leistungen Ausfuhrlieferung Innergem. Lieferung (Abzugsverfahren) 13b unentgeltliche Wertabgaben (nichtsteuerbare) hoheitliche Leistungen Folie Nr. 12

Begriff der Lieferung im Umsatzsteuerrecht Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand Ein Dritter wird befähigt über den Gegenstand zu verfügen ( volle körperliche und wirtschaftliche Sachherrschaft ) Liefergegenstand können sein: Sachen i.s.d. BGB Tiere Nichtkörperliche Gegenstände, die wie Sachen behandelt werden (Elektrizität, Wärme) Folie Nr. 13

Begriff der sonstigen Leistung im Umsatzsteuerrecht Leistung, die keine Lieferung darstellt Tun, Dulden oder Unterlassen Bsp. Transport- oder Beförderungsleistungen von Sachen oder Menschen, Dienstleistungen, Bauleistungen, Vermietungen, etc. Folie Nr. 14

Klassifizierung als Lieferung oder sonstige Leistung Ein Unternehmer übernimmt die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes und liefert mindestens den Hauptstoff Lieferung Ein Unternehmer übernimmt die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes und liefert lediglich Zutaten oder Nebensachen (z.b. Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen) Sonstige Leistung Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand Werklieferung Werkleistung (Waren)- Lieferung Lieferung Leistung, die keine Lieferung darstellt (Tun, Dulden, Unterlassen) Sonstige Leistung Sonstige Leistung Folie Nr. 15

Ort der Lieferung Grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen ist der Ort dort, wo diese beginnt Beförderungs- oder Versendungslieferung: Lieferer oder in dessen Auftrag ein Dritter transportiert den Gegenstand an den Abnehmer oder der Gegenstand wird abgeholt Folie Nr. 16

Ort der Leistung Grundsätzlich: Dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt Ausnahmen: Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück => dort, wo sich das Grundstück befindet Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen => dort, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Bsp. Gastprof.) Werkleistungen/Begutachtung von beweglichen Gegenständen => dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird Werkleistungen/Begutachtung von unbeweglichen Gegenständen => dort, wo der Belegenheitsort ist Vermittlungsleistungen => am Ort des vermittelten Umsatzes Folie Nr. 17

Ort der sonstigen Leistung nach 3a Abs. 3 UStG Ansässigkeit des leistenden Unternehmers im Inland oder übrigen Gemeinschaftsgebiet im Drittland Leistung an den Hoheitsbereich den unternehmerischen Bereich Sitzort des leistenden Unternehmers Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jpdör Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jpdör Ort im entsprechenden Bereich der die Leistung empfangenden jpdör Folie Nr. 18

Lieferungsbeziehungen im Inland Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite Umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Vorsteuerabzug Umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite Regulärer Vorsteuerabzug Steuerbare und steuerfreie oder steuerpflichtige Leistung Folie Nr. 19

Lieferungsbeziehungen mit Unternehmen in Drittländern Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite EinfuhrUSt wird vom Zollamt erhoben und kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden Umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite EinfuhrUSt wird vom Zollamt erhoben und kann als Vorsteuer geltend gemacht werden Steuerfreie Lieferung, kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs Folie Nr. 20

Lieferungsbeziehungen innerhalb der EU Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite Ausweis und Abführen von Erwerbsteuer, die nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist Umsatzsteuerlich bedeutungslos, kein Umsatzsteuerausweis Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite Ausweis von Erwerbsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist Steuerfreie Lieferung, Angabe der USt-ID-Nr. Folie Nr. 21

Werklieferungen und sonstige Leistungen nach 13b UStG Hoheitsbereich Eingangsseite Ausgangsseite Steuerbetrag ist an das Finanzamt abzuführen, Rechnungsersteller erhält nur den Nettobetrag - Betrieb gewerblicher Art Eingangsseite Ausgangsseite Steuerbetrag ist an das Finanzamt abzuführen Ort im Inland: steuerbare Leistung Ort im Ausland: steuerliche Bestimmungen des betreffenden Landes sind ausschlaggebend Folie Nr. 22

Typische USt-Befreiungen im Bereich der Hochschule Befreiung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung ( 4 Nr.12 a UStG) Befreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen ( 4 Nr. 21 a) UStG) Befreiung von Umsätzen aus Forschungstätigkeit ( 4 Nr. 21 a S.1 UStG) Befreiung von Umsätzen aus Vorträgen, Kursen, etc. ( 4 Nr. 22 a) UStG) Befreiung von Umsätzen aus kulturellen und sportlichen Veranstaltungen ( 4 Nr. 22 b) UStG) Folie Nr. 23

Überlassung von Sportanlagen Liegt ein BgA vor, so unterliegen die hierdurch erzielten Einnahmen gem. 2 Abs. 3 S. 1 UStG der Umsatzsteuer Kann eine Befreiung nach 4 Nr. 12 a) UStG in Anspruch genommen werden? Früher Aufteilung in steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung von Betriebseinrichtungen und steuerfreie aus der Vermietung von Grundstücken Jetzt: BFH-Urteil v. 31.05.2001 => Vermietung von Sportanlagen nicht steuerbefreit! Folgen: Volle Umsatzsteuerpflicht, aber auch voller VSt-Abzug! Rückwirkende Inanspruchnahme allerdings nur, wenn die vor der Änderung ergangenen Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind Berichtigung des VSt-Abzug nach 15 a UStG, soweit die Eingangsumsätze nach der alten Rechtsprechung vom VSt-Abzug ausgeschlossen waren Folie Nr. 24

Umsatzsteuer-Ermäßigung nach 12 Abs. 1 Nr. 8 a) UStG Voraussetzungen Gemeinnützigkeit Satzung ( 59-60 AO) steuerbegünstigte Zwecke ( 51-54 AO) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit ( 55-57 AO) Zweckbetrieb ( 65 AO) Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden tritt nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben als unvermeidbar => Steuerermäßigung auf 7 % nach 12 Abs. 1 Nr. 8 a) UStG Folie Nr. 25

Leistungsentgelte und echte Zuschüsse Zuschüsse als Leistungsentgelt - Leistungsaustauschverhältnis - Unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Zuschuss (Finalität) - Zahlender kann als Empfänger einer Lieferung oder Leistung angesehen werden - Es liegt ein Verbrauch i.s.d. Mehrwert-steuerrechts vor Zuschüsse als zusätzliches Entgelt eines Dritten - Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonst. Leistung gewährt werden - Der Empfänger hat einen Rechtsanspruch auf die Zahlung oder sie wird in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung gewährt - Zahlung ergänzt die Zahlung des Leistungs-empfängers Echte Zuschüsse - Keine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Zahlung - Keine Aktivität des Leistenden aufgrund des Entgelts - bloße Unterstützung des Zahlungsempfängers - Förderung des Allgemeininteresses - Keine vertragliche Bindung des Zahlungsempfängers Folie Nr. 26

Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen (Gebrauchsgütern) Zuordnung des Gegenstands ahlöglicheiten insgesamt zum nichtunternehmerischen Bereich insgesamt zum unternehmerischen Bereich (Nutzung mind. 10%) von vornherein Aufteilung auf beide Bereiche olgen Kein VSt-Abzug, auch nach-träglicher VSt-Abzug ist nicht möglich Voller Vorsteuer-abzug, Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe VSt-Abzug nur für die auf den unternehmerischen Teil entfallende Vorsteuer, keine Korrektur notwendig Folie Nr. 27

Materialbeschaffungsstellen (Abschn. 212 UStR) Problem: bei Bezug des Materials ist oft noch nicht bekannt, ob es im unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich verwendet wird Zuordnung zum unternehmerischen Bereich (mind. 10% untern. Nutzung) voller Vorsteuerabzug für das Material spätere Korrektur über unentgeltliche Wertabgabe nichtunternehmerischen Bereich kein Vorsteuerabzug Keine Korrektur bei späterer Verwendung im unternehmerischen Bereich möglich Folie Nr. 28

Ausstellung von Rechnungen ( 14 Abs. 1, 1a UStG) Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers (in diesem Fall die Universität) Name und die Anschrift des Leistungsempfängers die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer Folie Nr. 29

Besteuerungsverfahren ( 18 UStG) Voranmeldung ist bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig Voranmeldungszeiträume je nach Steuer des Vorjahres Dauerfristverlängerung ( 46, 47 UStDV) Verlängerung der Abgabefrist um einen Monat Sondervorauszahlung i.h.v. 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr Folie Nr. 30

Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte Übertragung der Durchführung beim Hoheitsbetrieb X - GmbH Leistung Entgelt + 16% USt Hochschule(jPdöR) Leistung Entgelt Leistungsempfänger 16% USt VSt-Erstattung Finanzamt Folie Nr. 31

Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte Übertragung der Durchführung beim BgA X - GmbH Leistung Hochschule(jPdöR) BgA Leistung Entgelt + 16% USt Entgelt + 16% USt Leistungsempfänger 16% USt VSt-Erstattung VSt- Erstattung 16% USt Finanzamt Folie Nr. 32

Auslagerung von Tätigkeiten auf Dritte Übertragung der Aufgabe selbst Hochschule (jpdör) Zuschüsse X - GmbH Entgelt + 16% USt Leistungsempfänger VSt- Erstattung 16% USt Finanzamt Folie Nr. 33

Organkreis bei Ausgliederung Organkreis => Innenumsätze sind nicht steuerbar Auslagerung der Tätigkeit Hochschule (jpdör) BgA 100 % Beteiligung Leistung X - GmbH Entgelt + 16% USt Leistungsempfänger VSt- Erstattung 16% USt Finanzamt Folie Nr. 34

Wichtige Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Neuregelungen bei der Umsatzsteuer ab 2002 StÄndG 2001 Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers StVBG USt-Voranmeldungen Bußgeld- und Strafvorschriften Haftungsregelung Umsatzsteuer-Nachschau Folie Nr. 35

USt-Tatbestandsmerkmale Steuerpflichtiger: Steuerbefreiung: Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihren BgA Soweit im Katalog des 4 UStG enthalten 2 Abs. 3 UStG i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG 4 UStG Bemessungsgrundlage: Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen, sowie Einfuhren aus einem Drittland 10, 11 UStG Steuersatz: Regelsteuersatz: 16 % Zweckbetrieb: 7 % 12 Abs. 1 UStG 12 Abs. 2 Nr. 8a) UStG Folie Nr. 36

Literaturauswahl Kessler/Gastl: Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Hochschulen im Spannungsfeld zwischen nationalem und EG-Recht, UR 2002, S. 452 459 Lange: Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht, UR 2000, S. 1-13 Gröpl: Öffentliche Zuschüsse, Privatisierung und Umsatzsteuer Umsatzsteuerrechtliche Folgen öffentlicher Zahlungen im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich vor dem Hintergrund aktueller Privatisierungsbestrebungen -, DStZ 1998, S. 113-124 Folie Nr. 37