2. Änderung Bebauungsplan GE Aufm Wasem Ortsgemeinde Hennweiler, Verbandsgemeinde Kirn Land Begründung Teil A: Städtebauliche Begründung

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Transkript:

2. Änderung Bebauungsplan GE Aufm Wasem Ortsgemeinde Hennweiler, Verbandsgemeinde Kirn Land Datum: 09.08.2016 Auftraggeber: Ortsgemeinde Hennweiler Bürgermeister Michael Schmidt In Ambrach 5 55619 Hennweiler Verfasser: DIRK MELZER Landschaftsarchitekt & Umweltingenieur post Büro Kaub Marktplatz 15 56349 Kaub fon +49 (0)6774-9180402 funk +49 (0)171 3494033 mail mail@dirk-melzer.de web www.dirk-melzer.de

INHALT 1 Planungsanlass 2 Städtebauliche Situation und Problemlage 2.1 Planerische Vorgaben 2.1.1 Regionaler Raumordnungsplan 2.1.2 Flächennutzungsplan 2.1.3 Biotopkartierung Rheinland-Pfalz 2.1.4 Schutzgebiete/-objekte nach Naturschutzrecht, Wasserrecht, Denkmalpflegerecht, sonstigem Recht 2.1.5 Bestehende Ver- und Entsorgungsanlagen 2.2 Lage im Raum und Nutzung 2.3 Geltungsbereiche 3 Planungsgrundsätze und Ziele 4 Städtebauliche Konzeption und Abwägung 4.1 Verkehrliche Erschließung 4.2 Ver- und Entsorgung 4.3 Nutzung 4.4 Bebauung 4.5 Belange des Umweltschutzes und er Landespflege 5 Städtebaulich Daten 6 Bodenordnende Maßnahmen 7 Erschließungskosten 2

1 Planungsanlass Die Ortsgemeinde Hennweiler beabsichtigt, den Festplatz im Bebauungsplan Auf Wasem in eine Gewerbefläche (GE) umzuwandeln. Das Grundstück Parzelle 73/4, Flur 9 umfasst 12.715 qm. Diese 2. Änderung des B-Plans erfolgt aus zwei Gründen: Der Festplatz im Westen wird nicht mehr benötigt, da die jährliche Kirmes zum Schulhof verlegt wurde. Zudem besteht Nachfrage nach zusätzlichen Gewerbeflächen. Da das Gebiet Auf Wasem bereits voll erschlossen ist, stellt sich diese Umwandlung als sehr sinnvoll dar. Die 2. Änderung bezieht sich nicht nur auf die ehemalige Festplatzfläche, sondern umfasst den gesamten Geltungsbereich. Hierbei wurden die bisherigen Festsetzungen auf ihre Aktualität überprüft und die Parzelle 74/12 als Straßenverkehrsfläche ergänzt. Die zusätzliche Gewerbefläche liegt unmittelbar an der Kreisstraße K 4. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite grenzt unmittelbar das Allgemeine Wohngebiet WA In den Hähnen II an. Durch die Planung ist sicherzustellen, dass es nicht zu störenden Emissionen für das Wohngebiet kommt. Der Festplatz wird bereits mit zwei Zufahrten (Kreisstraßen K 4 im Süden und Kreisstraße K 5 im Westen) erschlossen. Diese Zufahrtsmöglichkeiten werden in der 2. Planänderung festgesetzt. Zudem wurde eine große Versickerungsmulde ausgewiesen, um das zusätzlich anfallenden Oberflächenwasser gemäß Wasserhaushaltsgesetz unmittelbar der Grundwasserneubildung zukommen zu lassen. Da es zu einer zusätzlichen Versiegelung kommen wird, sind Ausgleichsmaßnahmen in einem Geltungsbereich B festzusetzen, die in einem Ausschnitt auf dem Plandokument dargestellt sind. Der Gemeinderat hat den Änderungsbeschluss für den Bebauungsplan in seiner letzten Sitzung gefasst. 3

2 Städtebauliche Situation und Problemlage 2.1 Planerische Vorgaben 2.1.1 Regionaler Raumordnungsplan Die Ortsgemeinde Hennweiler gehört zur Verbandsgemeinde Kirn-Land (Kreis Bad Kreuznach) in der Region Rheinhessen-Nahe. Die Bevölkerungszahl lag am 31.12.2014 bei 1.227 Einwohnern. Der Raumordnungsplan ordnet Hennweiler dem Mittelbereich Kirn/Meisenheim/Bad Sobernheim zu und stellt als besondere Funktion den Fremdenverkehr heraus. Alle weiteren Funktionen, wie etwa Wohnen oder Gewerbe, sollen nach dem Eigenbedarf entwickelt werden (aus: RROP Rheinhessen-Nahe, bekanntgemacht 27.02.2004). 2.1.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Ortsgemeinde Hennweiler ist der Bebauungsplan Auf Wasem als G, dass heißt als Gewerbefläche ausgewiesen. Die Nachbarbebauung entlang der K 5 ist als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgestzt. 2.1.3 Biotopkartierung Rheinland-Pfalz Innerhalb des Geltungsbereiche A sind keine Biotope durch die Biotopkartierung Rheinland-Pfalz erfasst. Der Geltungsbereich B ist allerdings in der Biotopkartierung dargestellt. Hier besteht aber ein deutlicher Aufwertungsbedarf 2.1.4 Schutzgebiete/-objekte nach Naturschutzrecht, Wasserrecht, Denkmalpflegerecht, sonstigem Recht Der Geltungsbereich befindet sich nicht in einem FFH-Gebiet oder in einem Schutzgebiet gemäß der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Es sind außerdem keine Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz betroffen. Der Bebauungsplan liegt innerhalb der Grenzen des Naturparks Soonwald- Nahe. Als Geltungsbereich des Bebauungsplans Aufm Wasem ist das Gebiet jedoch nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes Soonwald. 4

2.1.5 Bestehende Ver- und Entsorgungsanlagen Gemäß mündlicher Mitteilung der Verbandsgemeindewerke Kirn-Land ist der Anschluss des zu überplanenden Grundstückes an die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung durch vorhandene Leitungen bereits gewährleistet. 5

2.2 Lage im Raum und Nutzung Das Plangebiet Aufm Wasem befindet sich am nördlichen Ortsrand der Ortsgemeinde Hennweiler. Der Geltungsbereich grenzt südlich an die K 4, westlich an die K 5 und nördlich sowie östlich an die Feldflur. Auf die Nachbarschaft zum Wohngebiet In den Hähnen II westlich der K 5 wurde bereits in Kapitel 1 hingewiesen. 2.3 Geltungsbereiche Die 2. Änderung umfasst im Geltungsbereich A die nachfolgend aufgelisteten Parzellen: Flur 9, Parzellen: 78/3, 95/1,95/4, 78/34, 78/17, 78/33, 78/21, 78/19, 78/28, 78/27, 78/26, 78/16, 78/30, 78/24, 75/5, 95/5, 94 (Kreisstraße K 4), 78/36, 78/31, 76/5, 75/7, 74/10, 74/11, 74/12, 74/13,74/22, 74/21, 74/17, 74/19, 74/16, 74/24/, 74/23, 74/14, 74/8, 74/20, 73/2, 73/3, 95/10, 95/12, 73/4, 73/5, 95/9 und 95/11. Der Geltungsbereich B umgrenzt die folgenden Parzellen: Flur 9, Parzellen: 16 und 113. 3 Planungsgrundsätze und Ziele Wichtigster Planungsgrundsatz für die 2. Änderung des Bebauungsplan "Aufm Wasem der Gemeinde ist die Umsetzung aller relevanten Gesetze und Verordnungen und deren Ausformung entsprechend der speziellen Situation, um so eine für jedermann rechtsverbindliche städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die gewünschte städtebauliche Entwicklung findet in den folgenden Planungszielen ihren Ausdruck: Ausweisung einer Gewerbefläche auf der Parzelle 73/4; Aktualisierung der Festsetzungen im restlichen Geltungsbereich A des Bebauungsplans; Beachtung des Immissionsschutzes und des landespflegerischen Ausgleichs; Regelung aller Verkehrsanschlüsse an die Kreisstraßen; Minimierung einer potentiellen Abflussverschärfung durch dezentrale Versickerung. 6

4 Städtebauliche Konzeption und Abwägung 4.1 Verkehrliche Erschließung Im Rahmen der 2. Änderung werden zur Erschließung der zusätzlichen Gewerbefläche auf dem ehemaligen Festplatz zwei weitere Zufahrten zum Geltungsbereich hergestellt. Dadurch besteht die Möglichkeit eine Anlieferungszufahrt über die K 5 im Norden der Parzelle 74/3 und eine Besucher- und Personalzufahrt im Süden über die K4. Es ist beabsichtigt, die Ortsschilder so zu versetzten, dass sich das Gewerbegebiet vollständig in der Ortslage befindet und der Ortsdurchfahrt zuzuordnen ist. 4.2 Ver- und Entsorgung Der Anschluss an die Ver- und Entsorgung ist durch den Bestand gewährleistet. 4.3 Nutzung Die Parzelle 73/4 wird als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Um Lärmimmissionen für das Allgemeine Wohngebiet In den Hähnen II zu vermeiden, wird festgesetzt, dass die Lärmimmissionen durch hier angesiedelte Gewerbebetriebe den Beurteilungspegel von 55 db(a) tagsüber und 40 db(a) nachts nicht überschreiten dürfen. Der mit dem Gewerbe verbundene Verkehrslärm darf nachts 45 db(a) nicht überschreiten. Des Weiteren gelten die bereits bestehenden, immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen: Gemäß 8 BauNVO sind nur Betriebe zulässig, von denen keine geruchsstörenden und rauchbelästigenden Emissionen ausgehen. 7

4.4 Bebauung Grundsätzlich wurde auch bei der 2. Änderung mit Festsetzungen recht sparsam umgegangen und planerische Zurückhaltung betrieben. Der Baufreiheit des Einzelnen wird größtmöglich Rechnung getragen. Im Einzelnen wurde folgende, wesentliche Änderungen getroffen: Umwandlung des Festplatzes in eine GE-Fläche / Begründung: Befriedigung des Bedarfs an gewerblich nutzbaren Flächen zur Eigenentwicklung der Ortsgemeinde. Nutzung der vorhandenen Erschließung, Ergänzung des vorhandenen gewerblichen Gebietscharakters. Schaffung zweier zusätzlicher Zufahrten / Begründung: Minimierung der erforderlichen Verkehrserschließungsflächen im Gebiet, logistisch sinnvolle Trennung von Liefer,- Besucher- und Personalverkehr, Festsetzung bereits bestehender Zufahrten zum ehemaligen Festplatz. Ausweisung der Parzelle 74/12 als Verkehrsfläche anstatt als Gewerbefläche / Begründung: öffentliche Erschließung für alle Anlieger soll gewährleistet sein. Hochsetzen der GRZ und GFZ von 0,6 auf 0,8 / Begründung: Die Nutzung der vorhandenen Fläche und Infrastruktur wird intensiviert, dadurch können Eingriffe andernorts bei einer gewünschte Erweiterung von vorhandenen Gewerbebetrieben potentiell vermieden werden, denn die Betriebe können sich im GE Aufm Wasem ausdehnen. Zulassung von Nebenanlagen auf nicht überbaubaren Flächen / Begründung: Ökonomischer Umgang mit der vorhandenen, voll erschlossenen Flächen Heraufsetzen der Traufhöhe auf 9,00 / Begründung: Die ermöglichte Flächenausdehung durch Heraufsetzen der GRZ führt auch zu größeren Gebäudekubaturen / Die Traufhöhe von 6,00 m ist für die gewerblichen Produktionsabläufe nicht mehr ausreichend. Vereinfachung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu Einfriedungen und Dachneigungen / Begründung: Die hier beschriebene Festlegung der Gestaltung ist nicht mehr zeitgemäß. Es sollen moderne Nutzungs- und Gestaltungsformen ermöglicht werden. Streichung der grünordnerischen Festsetzung zu Baumpflanzungen auf den nicht überbauten Flächen / Begründung: Diese Festsetzung ist zu unbestimmt und kann deswegen nicht vollzogen werden Ergänzung von Ausgleichsmaßnahmen auf im Geltungsbereich B des Bebauungsplans / Begründung: Die Neuversieglung macht einen landespflegerischen Ausgleich im Geltungsbereich B erforderlich.. 8

4.5 Belange des Umweltschutzes und der Landespflege Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Diese sind in einem Umweltbericht gemäß den Vorgaben der Anlage zu 2 Abs. 4 und 2a BauGB zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht stellt somit die Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Der Umweltbereicht ist ein selbständiger Bestandteil (Teil B) der Begründung. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. 5 Städtebaulich Daten der 2. Änderung Ausweisung einer Gewerbefläche auf Parzelle 73/4 Zusätzliche Öffentliche Verkehrsfläche (im bestehende GE-Gebiet) Maximal überbaubare Fläche Ausgleichsfläche (T-Linie) 12.715 qm 602 qm 10.172 qm 3.578 qm 6 Bodenordnende Maßnahmen Da die Parzelle 73/4 an einen einzigen Ansiedelungsinteressierten insgesamt veräußert werden soll und hier keine öffentliche Erschließung durch die angrenzenden Kreisstraßen notwendig wird, ist auch keine Bodenordnung erforderlich. 7 Erschließungskosten Die voraussichtlichen Kosten für die öffentlichen Bau- bzw. Erschließungsmaßnahmen sind abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes, der Topographie, der Materialauswahl und Ähnlichen. Die Erschließung mit Trinkwasserleitungen und Abwasserkanälen ist bereits vorhanden. Die Ortsgemeinde und die Verbandsgemeinde übernehmen keine Erschließungskosten. Diese sind vom Eigentümer des Baugrundstückes zu tragen. 9

2. Änderung Bebauungsplan GE Aufm Wasem Ortsgemeinde Hennweiler, Verbandsgemeinde Kirn Land Ausfertigungsvermerke: Auftraggeber/Planungsträger Auftragnehmer/Planer Hennweiler, den Kaub, den 09.08.2016 Ort/Datum/ Michael Schmidt Bürgermeister der Ortsgemeinde Hennweiler Ort/Datum/ Dirk Melzer Landschaftsarchitekt & Umweltingenieur 10