Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 723/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz Drucksache 18/10509 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Drucksache 18/8621 in beigefügter Fassung angenommen. Fristablauf: 23.12.16 Erster Durchgang: Drs. 161/16 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter die in ihm bezeichneten Verbrechen werden durch die Wörter Taten nach den 6 bis 12 ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Für Taten nach 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. 2. In 2 werden die Wörter 1 und 3 bis 5 durch die Wörter 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 ersetzt. 3. In 3 wird die Angabe 8 bis 14 durch die Angabe 8 bis 15 ersetzt. 4. Nach 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression 13 Verbrechen der Aggression (1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn 1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder 2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat. (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. 5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 6. Die bisherigen 13 und 14 werden die 14 und 15.

2 Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe 80 bis 83 durch die Angabe 80a bis 83 ersetzt. b) In Nummer 7 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. c) Der Nummer 8 wird das Wort oder angefügt. d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: 9. Straftaten nach 13 des Völkerstrafgesetzbuches. 2. In 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 durch die Wörter 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 7 und 9 ersetzt. (2) 120 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe 80 bis 82 durch die Angabe 80a bis 82 ersetzt. b) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe d angefügt: 2. 100c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter des Friedensverrats, und die Angabe 80, gestrichen. b) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe d angefügt: 3. 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter des Friedensverrats, und die Angabe 80 gestrichen. b) Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d angefügt: 4. In 112 Absatz 3 wird die Angabe 6 Abs. 1 Nr. 1 durch die Wörter 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 13 Absatz 1 ersetzt. 5. 153f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 6 bis 14 durch die Angabe 6 bis 15 ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe 6 bis 14 durch die Wörter 6 bis 12, 14 und 15 ersetzt.

3 (4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den 80 und 80a im Besonderen Teil Erster Abschnitt Erster Titel wie folgt gefasst: 80 (weggefallen) 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression. 2. 5 Nummer 1 wird aufgehoben. 3. 80 wird aufgehoben. 4. 80a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter zum Angriffskrieg durch die Wörter zum Verbrechen der Aggression ersetzt. b) Die Wörter zum Angriffskrieg ( 80) werden durch die Wörter zum Verbrechen der Aggression ( 13 des Völkerstrafgesetzbuches) ersetzt. 5. 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 werden vor dem Komma am Ende die Wörter oder eines Verbrechens der Aggression ( 13 des Völkerstrafgesetzbuches) eingefügt. 6. In 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und durch die Wörter 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative ersetzt. (5) 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe den 80, 81 Abs. 1, 89a, 89c durch die Wörter 81 Absatz 1, den 89a, 89c und das Wort oder durch ein Komma ersetzt. b) Dem Buchstaben b wird das Wort oder angefügt. c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: c) Straftaten nach 13 des Völkerstrafgesetzbuches. 2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 durch die Wörter 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten