Existenzgründung und Coaching. Willkommen zum Projekt. - Besteuerung -



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Transkript:

Willkommen zum Projekt Existenzgründung und Coaching - Besteuerung -

Folien können mit Acrobat Reader abgerufen werden von: http://www.fb4.fh-frankfurt.de/whoiswho/ Göler von Ravensburg

Besteuerung Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Mehrwertsteuer Besteuerung von Personengesellschaften Besteuerung von Körperschaften Besteuerung von Freiberuflern/Selbständigen Betriebsausgaben-Betriebseinnahmen

Einkommensteuer Betrifft alle Inländer (Wohnsitz entscheidet) Wird vom Bund erhoben Einkunftsarten: Einkünfte aus 1. Land- und Forstwirtschaft 2. Gewerbebetrieb 3. Selbständiger Tätigkeit 4. Nichtselbständiger Tätigkeit 5. Kaptialvermögen 6. Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte Gründerrelevant vorallem 1-3 Ermittlung entweder durch Bilanzierung (Körperschaften, Gewerbe und freiwillig) oder Einnahme-Überschussermittlung (Personengesellschaften, Kleingewerbe und Selbständige) Vorauszahlungen i.d.regel vierteljährlich (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) nach Bescheid durch das Finanzamt

Körperschaftsteuer = Einkommensteuer für juristische Personen/Körperschaften Wird von den Ländern erhoben Zur Bestimmung des Einkommen der Körperschaft gilt EkstG in Vbg. mit KstG (! verdeckte Gewinnausschüttungen) Seit 2001 beträgt die Kst 25% für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne Ausschüttungen tragen 20% Kapitalertragsteuer

Gewerbesteuer Wird von den Kommunen erhoben, Bund und Länder sind durch umlage am Aufkommen beteiligt Steuergegenstand ist Gewerbebetrieb Gewerbekapital (Ertragskraft) => Gewerbekapitalsteuer (Freibetrag 24.500 ) und Gewinn => Gewerbeertragsteuer (Freibetrag 72.500) Hebesatz bestimmt die Gemeinde Gewerbesteuer in Ermittlung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer abzugfähig

Mehrwertsteuer Ihr unterliegen alle Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens, sofern es keine Befreiungen gibt Befreit sind: Ausfuhrlieferungen Verpachtungen und Vermietungen Umsätze von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern, Umsätze von Ärzten, Zahnärzten und Krankengymnasten Jeder kann, falls nicht befreit, auf Inputs erhobene Ust von seiner Ust-schuld abziehen Vorsteuerabzug (Umsatzsteuer) Kleinunternehmerregelung 16.617,-(Vorjahr)< Umsatz inkl. Ust < 51.130,-(lfd. Jahr) => Keine Ust. In der Rechnung ausweisen! Klient kann nicht abziehen.

Besteuerung der Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts = GbR = BGB-Gesellschaft entsteht automatisch Gestaltung nach Gesellschaftervertrag (auch Partnergesellschaft) Betsteuerung von GbR von Freiberuflern (Basis i.d.r. wiss. Abschluss) => nur Einkommenssteuer (Ekst) GbR mit Gewerbebetrieb => zusätzlich Gewerbesteuer (Gst) Unterliegen keinen detaillierten Bestimmungen betreffend der Führung von Büchern => generell einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung => Überschuss = Gewinn (Ermittlung siehe 4 EkStG) Je nach Umsatz: Umsatzsteuer Ust (Mehrwertsteuer, Mwst) Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) Zus schluß von Kaufleuten (Grundhandelsgewerbe 1 HGB oder gemeinsame kaufmännisch gestaltete Firma nach 105 HGB) => Bücher, in der Regel: Umsatzsteuer Gewerbe- oder Handelsregistereintrag => Gewerbesteuer (und Einkommenssteuer bei Gesellschaftern)

Körperschaften des BGB 1. Verein nach BGB (e.v. nach 21 BGB) = nicht wirtschaftliche Vereine Wenn gemeinnützig, dann i.d.r. steuerbefreit, Ausn. Hauptzweck ist eine wirtschaftlicher => falls Umsatz hoch genug auf jeden Fall Umsatzsteuer Unterliegen für ideellen Betrieb keinen detaillierten Bestimmungen betreffend der Führung von Büchern, Konten und externer Prüfungen, die hauptsächlich auf Gläubigerschutz zielen. Bei wirtschaftlich sehr aktiven Vereinen: Teilw. Besteuerung von Überschüssen nach EkStG?Relevanz von Handelsrecht (insbes. Bestimmungen über Buchführung und Prüfung?)? => u.u. Gewerbesteuer? Rechtsform GmbH oder AG nicht geeigneter?

Körperschaften des Handelsrechts 2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Als Rechtsform für mittlere und kleine Unternehmen entworfen Bilanzierung und feste Buchführungsvorschriften Eigene Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister => Körperschaftssteuer (Kst), Gewerbesteuer (Einkommenssteuer für die Gesellschafter) Rechnungslegung, Prüfung und Publizitätspflichten generell wie bei AG, erleichternde Abweichungen ausnahmehalber zulässig 3. Aktiengesellschaft (AG) Kapitalsammlungsgesellschaft, Haftung der Aktionäre beschränkt auf Einlage, Mindestkapital (Grundkapital) von 50.000 Eigene Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister => Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (Einkommenssteuer für die Aktionäre) 4. Eingetragene Genossenschaft (eg) Eigene Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister => Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer (Einkommenssteuer für die Mitglieder)

Besteuerung von Freiberuflern 1 Wie besteuert wird, entscheidet sich regelmäßig danach, ob GründerIn als Gewerbetreibende oder als Selbständige (nicht Gewerbe, nicht auf Weisung Dritter) auftritt. 18 EkStG Definition (i.d.r. auf Basis wiss. Ausbildung, Supervision bspw. ist freiberufliche Tätigkeit) Keine Anmeldung bei Gewerbe- oder Ordnungsamt nötig, keine Gewerbesteuer (nur wenn nichtwiss. Zugang, bspw. Heilpraktiker, Psychotherateuten, Vertreter etc.) (Ausnahme: GmbH gilt immer als Gewerbe, Gemeinschaftspraxis manchmal)

Selbständige Arbeit Auszugg aus dem Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997): [Fassung ab dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 BGBl. I 1999 S. 402] [Inkrafttreten: 01.01.1999] 18 Selbständige Arbeit (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Besteuerung von Freiberuflern 2 Normale Einkommensteuererklärung ggfs. Umsatzsteuer Weniger Betonung des Kapitaleinsatzes als vielmehr der Diensterbringung Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ermittelt sich (als Überschuss ) aus Einnahmen Ausgaben (+/- Veränderungen im Betriebsvermögen) Bei Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit wird mind. Abschreibung einbezogen (ein-mann-gesellschaft, Partnergesellschaft, GbR), and. Vermögensveränderungen je nach Abfluß (s.dgsv: Steuerrechtliche Hinweise S.3/5 Pkt. IV) => Inventarverzeichnis Bei Berechnung eines Betriebseinkommens größere Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Veränderungen im Betriebsvermögen durch Bilanzierung (Vermögensübersicht) (GmbH u.a.)

Nachweise/Kontakte mit dem Finanzamt: Nach 89, S.2 AO ist das zuständige Finanzamt zur Erteilung von Auskünften verpflichtet Gründung, Verlegung oder Auflösung einer Praxis ist innerhalb eines Monats beim Finanzamt zu melden Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, Abgabe Jahresabschluss (keine Formvorschriften, abetr log. Gruppiereung) sowie Belegsammlung nötig Jährliche Einkommenssteuererklärung Beweislast für betriebliche Veranlassung beim/bei der Steuerpflichtigen (Aufbewahrungsfrist Bücher 10J., Kto-Ausz. 6)

Betriebseinnahmen Verkaufserlöse, Honorare, Einnahmen aus anderen Aufträgen, Zinseinnahmen Vorschüsse Verkausferlöse betrieblicher Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge In Rechnung an Klienten ausgewiesene Umsatzsteuer

Betriebsausgaben Dazu gehören alle betriebsbedingten Ausgaben, auch Fortbildungen falls Ergänzungsqualifikation (im ausgeübten Beruf) auch Ausgaben, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Eröffnung einer Praxis zusammenhängen (bspw. Steuerberatung, Notarkosten, Standortsuche, Mietzahlung kurz vor Aufnahme der Tätigkeit, Einrichtungsgegenstände, Inserate) Investitionen bis 410 netto (ohne Mwst.), darüber Afa In die Überschussrechnung gehen nicht ein (s. auch 5 EStG 1997): Lebensunterhaltskosten (Ausn.: entfernungsbedingter, vorübergehender Verpflegungsmehraufwand), Schuldzinsen bei Überentnahme, Verköstigung von Klienten, Geschenke < 35, Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten, Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

Betriebsausgaben Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.200 Deutsche Mark begrenzt; diebeschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. (s. 4 (6b) EStG 1997) Bei regelmäßgen Fahrtkosten von Praxis nach Hause, Werbungskosten etc. mit Steuerberater und ggfs. Finanzamt sprechen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Zusammenarbeit