Schuldrecht AT - Übersicht über die wichtigsten Lerninhalte 1 -
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- Carsten Gärtner
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1 Schuldrecht AT - Übersicht über die wichtigsten Lerninhalte 1 - Fall 1: Bitte aus den Karteikarten BGB im Überblick I durcharbeiten: ÜKK SchR-AT 1, 2, 35, 36, 37, 39, 40 Unmöglichkeit, 275, 326 BGB, insbesondere durch Zweckerreichung Abfindungsvertrag als Vertrag sui generis 311 I, 241 I BGB Hauptleistungspflichten eines Abfindungsvertrages : Abfindung gegen Aufhebung eines Vertrages Rückgabe der Miet- bzw. Pachtsache als synallagmatische (Hauptleistungs-) Pflicht? Fall 2 ÜKK SchR-AT 3, 4, 5, 29, 31, 36, 37, 41 Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld Leistungsort und Konkretisierung 326 I, II BGB, insbesondere Vertretenmüssen der Unmöglichkeit Zurechnung des Erfüllungsgehilfenverschuldens nach 278 BGB Annahmeverzug, 293 ff, insbesondere 299 BGB und Haftungsprivileg des 300 I BGB Empfangszuständigkeit des Dritten auch beim unechten Vertrag zugunsten Dritter Fall 3 ÜKK SchR-AT 30, 31, 36, 37 beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit, Annahmeverzug geschuldete Leistung ist Leistungserfolg, nicht nur Leistungshandlung Finanzierung als Bedingung, Geschäftsgrundlage, unbeachtlicher Motivirrtum Schuldnerverzug, 286 ff BGB, mit Geldschulden 286 III BGB und Zinssatz gem. 288 I BGB 446 S.3 BGB als Gefahrenübergang für Mängelrechte bei Annahmeverzug Fall 4 ÜKK SchR-AT 4, 5, 36, I und die Ausnahmen, hier 326 II 1, 446, 447 BGB Holschuld, Bringschuld, Schickschuld 447 BGB Versendungskauf grds. keine Anwendbarkeit auf Verbrauchsgüterkauf, Umkehrschluss aus dem Sonderfall des 475 II BGB, 447 BGB auch bei Einschaltung eigener Transportpersonen strittig nach h.m. (+) Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation bei Verschulden der eigenen Transportpersonen ist (wegen der Probleme des innerbetrieblichen Schadensausgleich) 278 BGB anzuwenden (Transport zwar nicht geschuldet, aber Schutzpflicht, 241 II BGB) 1 Hinweis: Die fett unterlegten Probleme sind die Schwerpunkte des Falls aus dem Gebiet des Schuldrecht AT und diese sollten Sie nach der Bearbeitung des Falles können und daher vertieft nacharbeiten! h/w/t 18-I Seite 1
2 Fall 5 ÜKK SchR-AT 34, 35, 36, 42 Werkvertrag ( 631 BGB) Sonderfall: Bauvertrag, 650a ff. BGB Unmöglichkeit bei Zweckfortfall Anspruch auf Abschlagszahlung gem. 632a Besonderheit des 650m BGB beim Verbraucherbauvertrag ( 650i BGB) 644, 645 BGB als leges speciales zu 326 BGB Begriff des Erfüllungsgehilfen Drittschadensliquidation Fall 6 ÜKK SchR-AT 35, 41 Vss en des echten VzD Abgrenzung zum bloßen Vertrag mit Schutzwirkung faktische Unmöglichkeit, 275 II BGB wirtschaftliche Unmöglichkeit Fall 7 (Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung) ÜKK SchR-AT 22, 23, 24, 25, 39 Unmöglichkeit bei Gattungsschulden Abgrenzung von 275 I BGB zu 275 II BGB und Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Vertragsübernahme 241 I, 311 I BGB Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Fall 8 ÜKK SchR-AT 35, 37, 38, 39 Anspruch aus 611 BGB erst nach Dienstleistung fällig, 614 BGB ( ohne Fleiß kein Preis!) Ausnahme 615 BGB nur einschlägig, wenn noch Möglichkeit der Dienstleistung besteht, 297 BGB Unmöglichkeit, wenn Leistungserfolg nicht mehr nachholbar absolutes Fixgeschäft 326 II BGB grds. Anspruchserhaltungsnorm, aber auch fiktive Fälligkeitsregelung Schadensersatz statt der Leistung und Rentabilitätsvermutung Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß 284 BGB Fall 9 ÜKK SchR-AT 6, 7, 22, I, III, 281 ff BGB, Schadensersatz statt der Leistung, Fristsetzung entbehrlich / erneut nötig Verhältnis des 284 zur Rentabilitätsvermutung und zu 347 II BGB Erfüllungsverlangen nach Fristablauf führt nicht zum Erlöschen der Gestaltungsrechte Erfüllung oder Gestaltung ( 323 bzw. 281 IV BGB) stehen in elektiver Konkurrenz keine Wahlschuld h/w/t 18-I Seite 2
3 Fall 10 ÜKK SchR-AT 11, 17, 15, 28, 29, 30, 33 Rücktritt, 323 II Nr.2 BGB, 376 HGB relatives Fixgeschäft Verhältnis 434 ff. BGB zu 119 II BGB bei Mängeln Vss en einer wirksamen Anfechtungserklärung; Auslegung einer Anfechtungserklärung in eine Rücktrittserklärung (+), umgekehrt (-) Vss en der Umdeutung Abgrenzung Verzug Unmöglichkeit Bedeutung der Einreden beim Verzug, insbesondere Ausnahmen der 273 BGB und 320 BGB Prüfung des 323 BGB innerhalb des 283 BGB (Erlöschen der Leistungspflicht durch Rücktritt?) Keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. 323 II Nr. 3 bei Nichtleistung Verzögerungsschaden gem. 280 I, II, 286 BGB Aufrechnung Bedingungsfeindlichkeit gem. 388 S.2 und Ausnahmen Fall 11 ÜKK SchR-AT, 22, 23, 28, 29, 31, 35, 36, I, III, 283 BGB, Unmöglichkeit absolutes / relatives Fixgeschäft, 323 II Nr. 2 BGB Fristsetzung nicht erforderlich Schuldnerverzug, Entbehrlichkeit der Mahnung, 286 II, verschärfte Haftung gem. 287 S.2 BGB Gläubigerverzug, Haftungserleichterung nach 300 I BGB Wahlmöglichkeiten des Gläubigers bei der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit konkrete / abstrakte Schadensermittlung Differenzhypothese Schadensminderungspflicht, 254 II BGB 280 I, II, 286 I BGB neben 280 I, III, 283 BGB für den kausalen Verzögerungsschaden Surrogationstheorie / Differenztheorie Verzug bei echtem Sukzessivlieferungsvertrag bzw. beim unechten Fall 12 ÜKK SchR-AT 10, 28, 29, 30 Verzug, Geltendmachung von Einreden differenzieren! Ausübung eines ZBR nach Verzugseintritt beendet diesen nicht rückwirkend 273 III BGB würde sonst leer laufen Verschärfte Haftung im EBV bei Verzug: 990 II BGB gilt nur für bösgläubigen Besitzer Verzugsschaden: Kosten der Erstmahnung (-) Fall 13 ÜKK SchR-AT ff BGB, Vorausabtretung einer Forderung Problem der Bestimmbarkeit Schuldnerschutzvorschriften, 407 und 408 Fall 14 ÜKK SchR-AT 3, 4, 17, 18, Unmöglichkeit, Konkretisierung bei Gattungssachen: 243 II, 300 BGB Rücktritt, 326 V / 437 Nr.2, 323 BGB, Entbehrlichkeit der Fristsetzung Rücktritt gem. 324 bei unzumutbarem Festhalten am Vertrag bei Dauerschuldverhältnisses statt dessen Kündigung gemäß 314 BGB bzw. spezielleren Vorschriften (z.b. 626 BGB) h/w/t 18-I Seite 3
4 Fall 15 ÜKK SchR-AT 17, 18, 23, 24, 25, I, III, 282 BGB setzten Schuldverhältnis voraus: Ehemaklervertrag als Naturalobligation, keine Pflicht zum Tätigwerden, aber: wegen Vorschuss Sorgfaltspflichten, Schuldverhältnis (+) haftungsbegründende Kausalität nur bei 823 BGB zu prüfen Bei 280 ff BGB haftungsausfüllende Kausalität: Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm bei Vorschusszahlung: 812 I S.2, 2.Alt BGB nur (+) wenn Makler gar nicht tätig geworden ist; Zweck ist grds. nicht, dass Makler ordnungsgemäß tätig wird Rücktritt und seine Folgen, 324 I, 346 ff Fall 16 (Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung) ÜKK SchR-AT 22, 23, 24, I BGB wegen Pflichtverletzung im Rahmen des Gesellschaftsvertrages Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis / Rechtsverhältnis obj. Kriterien Abgrenzung 678 BGB 280 I BGB-Innengesellschaft wer kann bei einer GbR einen Sozialanspruch geltend machen bei Abweichen von Weisungen 665 BGB als Rechtfertigungsgrund Haftungsprivileg 708 BGB Problem des stillschweigenden Haftungsausschlusses (Rspr.: nur für leichte Fahrlässigkeit) Fall 17 ÜKK SchR-AT 6, 7, 8, 22, 23, I BGB, Problem (Begleit-) Schaden / Vorteilsanrechnung Hinterbliebenengeld, 844 III BGB Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis ist kein gesetzliches Schuldverhältnis i.s.d. 241 II BGB hypothetische Kausalität: Objektschaden Reserveursache unbeachtlich Vermögensfolgeschaden Reserveursache beachtlich Schaden: Frustrationsgedanke Kommerzialisierungsgedanke Unterbrechung der Kausalität, Problem des Dazwischentretens eines Dritten Anwendung des 254 BGB analog im Rahmen des 426 I BGB Fall 18 ÜKK SchR-AT 7, 26, 41, 45 Eheleute als Gesamtgläubiger ( 428 BGB) oder Mitgläubiger ( 432 BGB) c.i.c. gem. 311 II, 241 II, 280 I Grundsätze des VSD auch im vorvertraglichen Verhältnis anwendbar Abgrenzung Tun Unterlassen nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit Verkehrssicherungspflicht bei Eröffnung einer Gefahrenquelle immaterielle Schäden über Kommerzialisierungsgedanken bei Freizeit (-) Ersetzbarkeit von Schockschäden über 253 II BGB auch i.r.d. c.i.c. keine Vorteilsanrechnung bei Unterhaltsleistungen 843 IV BGB h/w/t 18-I Seite 4
5 kein Mitverschulden / kein schuldhaftes Herausfordern eines Geschäftsunfähigen (Rechtsgedanke des 828 BGB) Anrechnung des Mitverschuldens Eltern Kind über 254 II S.2 (als eigener Absatz zu lesen) i.v.m. 278 BGB 311 II, 241 II BGB i.v.m. VSD als schuldrechtliche Sonderverbindung zählt, aber nur, wenn die 311 II, 241 II BGB i.v.m. VSD den Anspruch begründen 833 S.1 BGB als Gefährdungshaftung für Luxustiere, 833 S.2 BGB als vermutete Verschuldenshaftung bei Erwerbstieren Haftungsbeschränkung des 1664 BGB die gestörte Gesamtschuld Fall 19 ÜKK SchR-AT 26, 40 Anspruch auf Vertragsaufhebung aus 311 II, 241 II, 280 I i.v.m. 249 BGB Anwendbarkeit neben 123 Dritter i.s.d. 123 II BGB 453 I, 435, 437 BGB begründen keine Haftung für die Bonität eines verkauften Rechts kein Rechtsmangel Behandlung von mittelbaren Eigenschaften: 119 ff. BGB Störung der Geschäftsgrundlage (str.) Fall 20 (Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung) ÜKK SchR-AT 42, 43 Nacherfüllung in Form der Nachlieferung beim Stückkauf Abtretung, 398 ff BGB Anwendbarkeit der Vorteilsanrechnung und Drittschadensliquidation Vss en der Vorteilsanrechnung Fall 21 ÜKK SchR-AT 17, 18, 23, 24, 25 Rücktritt / Schadensersatz bei Inzahlungnahme eines Pkw (gemischter Kauf -Tausch-Vertrag, Ersetzungsbefugnis) Problem der Mangelhaftigkeit des alten bzw. des neuen Wagens 346 II S.2 BGB Berücksichtigung der Gegenleistung bei der Berechnung des Wertersatzes Fall 22 (Vertiefungsfall zur selbständigen Bearbeitung) ÜKK SchR-AT 45 Voraussetzungen einer Gesamtschuld (insb. Zweckgemeinschaft / Stufentheorie) Verhältnis von 255 zu I als Rechtsgrund im Rahmen des 812 I S. 1, 1. Alt. BGB Genehmigung gem. 185 II S.1 bei 816 Eigentum als Rechtsmangel oder Nichterfüllung 426 I / II beinhaltet zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen Anwendung des 254 analog bei Gesamtschuldnerausgleich h/w/t 18-I Seite 5
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