Studiengang. Pflegemanagement Fach. Pflegewissenschaft II Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-PWH-P Datum

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1 Studiengang Pflegemanagement Fach Pflegewissenschaft II Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-PWH-P Datum Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen alle zu lösen sind. Ihnen stehen 120 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich. Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Anzahl der Aufgaben: 5 Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: keine Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Klausuraufgaben PWH PM-PWH-P

2 Aufgabe 1: Pflegequalität Alle 5 Aufgaben sind zu bearbeiten. 1.1 Unterscheiden Sie die Begriffe zentral, dezentral, intern und extern bezogen auf den Begriff Qualitätssicherung. 1.2 Erläutern Sie, warum die zentrale und dezentrale Methode zu Qualitätsverbesserungen einen langen Zeitraum benötigen, bis erste Qualitätsverbesserungen erkennbar sind. 8 Punkte 1 Aufgabe 2: Pflegeforschung Welche Fragen stellen Sie sich als PflegemanagerIn um einen Forschungsbericht zu bewerten? (pro Fragestellung werden 3 Punkte vergeben) Aufgabe 3: Kultur und Pflege Transkulturelle Kompetenz wird als erweiterte soziale Kompetenz aufgefasst und ist Teil des professionellen pflegerischen Handelns. Sie ist erlernbar. Beschreiben Sie 3 Merkmale, an denen sich transkulturelle Kompetenz in der professionellen Pflegearbeit erkennen lässt. Nennen Sie jeweils ein Beispiel dazu. Aufgabe 4: Ethik und Pflege Stellen Sie sich folgende Situation vor: In Ihrer Einrichtung wird zur Zeit sehr intensiv über Sterbehilfe diskutiert. Ihnen als PflegemanagerIn fällt auf, das die Diskussionen verstärkt die individualmoralische Perspektive fokussieren. Um die Diskussion zu erweitern beschreiben Sie anhand von praktischen Beispielen das Risikopotential des sozialmoralischen Horizontes. Nennen Sie drei Gesichtspunkte, die das Gefahrenpotential der sozialmoralische Perspektive zum Thema Sterbehilfe beschreiben und nennen Sie jeweils ein Beispiel. Aufgabe 5: Profession Pflege 5.1 Die Kompetenz, den Pflegebedarf eines Hilfsbedürftigen einzuschätzen, gilt der Pflege als wichtigster Ausweis professionellen Handelns. Die Rolle des Sachverständigen wird von der Pflege seit Einführung der Pflegeversicherung wahrgenommen. Welche Anforderungen und Pflichten gelten für einen Sachverständigen? 5.2 Definieren Sie Case-Management und beschreiben Sie die Funktionsweise. 18 Punkte 10 Punkte 10 Punkte Klausuraufgaben PWH PM-PWH-P

3 Studiengang Pflegemanagement Fach Pflegewissenschaft II Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-PWH-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabe insg. max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-PWH-P KORREKTUR SEITE 1 VON 4

4 Lösung Aufgabe (SB 1, S. 15 f.): Unterschieden wird zwischen interner und externer Qualitätssicherung. Der prinzipielle Unterschied besteht darin, dass bei der externen Qualitätssicherung Pflegestandards und -kriterien von einer kontrollierenden externen Instanz festgelegt werden, während bei der internen Qualitätssicherung der Pflegedienst eines Krankenhauses oder einer anderen Gesundheitseinrichtung die Planung und Durchführung des Qualitätssicherungsprogramms selbständig und in eigener Verantwortung durchführt. International liegen zu beiden Methoden bereits zahlreiche Erfahrungen vor so etwa in den USA. Interne Qualitätssicherung in der Pflege wird unterschieden nach einer zentralen und dezentralen Ausführung. Merkmale der zentralen Methode zur Qualitätssicherung sind: der ganze Prozess der Pflege / Profession wird näher analysiert, das entsprechende Instrument ist wissenschaftlich entwickelt, die Qualitätssicherung wird zentral in der Organisation von dafür speziell ausgebildeten Funktionären oder einem dafür eingesetzten Ausschuss ausgeführt, die Qualitätssicherung findet i. a. R. ohne unmittelbare Beteiligung der Pflegenden statt. Merkmale der dezentralen Ausführung sind: nur Teilaspekte der Pflege / Profession werden betrachtet, das Instrument wird eigens für den jeweiligen Teilaspekt entwickelt, die Qualitätssicherung findet dezentral, d. h. auf Abteilungs- oder Stationsniveau statt und wird von den dort tätigen Pflegepersonen ausgeführt, die Pflegepersonen sind in hohem Maße mit den Ausführungen der Qualitätssicherung verbunden. max. 8 Punkte 1,2 (SB 1, S.20): Insgesamt kosten u.a. folgende Prozesse Zeit: Umdenkungsprozesse zur Qualitätssicherung müssen erfolgen. Schulungen der Mitarbeiter müssen geplant und durchgeführt werden. Erstellung von Änderungsplänen Implementierung von Veränderungen Organisation der Transparenz über Rückkoppelung der Datensammlung und Sichtbarmachen von Problemen den Mitarbeitern gegenüber. 1 je Nennung 3 Punkte PM-PWH-P KORREKTUR SEITE 2 VON 4

5 Lösung Aufgabe 2 (SB 4, S. 6f): Folgende Fragestellungen können als Gütekriterien für die Bewertung von Forschungsberichten dienen: Ist die Fragestellung angemessen oder zu umfangreich oder zu eng? (3 P) Ist das Ziel der Studie präzis genannt? (3P) Wird das Problem deutlich beschrieben? (3P) Wie wird die Relevanz des Themas begründet? (3 P) Sind die einzelnen Unterziele/Forschungsfragen explizit aufgeführt? (3 P) Sind die gewählten Methoden nachvollziehbar und vollständig? (3 P) Wie wurden die Forschungsfragen operationalisiert? Wie wurden die Daten erhoben? Sind die verwandten Instrumente reliabel und valide? (3) Welche Vorkehrungen wurden gewählt, um Messfehler und Verzerrungen zu vermeiden? (3 P) Ist die Auswertung der Daten nachvollziehbar und vollständig? (3 P) Ist die Interpretation durch die Studienergebnisse gedeckt? (3 P) Wird auf alternative Ergebnisinterpretationen hingewiesen? (3 P) Werden die Grenzen und Schwächen der Studie benannt? (3 P) Welche Auswirkungen haben diese auf die interne und externe Validität? (3 P) Enthält das Literaturverzeichnis die relevante Literatur? Ist es vom Umfang her angemessen und enthält es die aktuelle Literatur? (3 P) max. Lösung Aufgabe 3 (SB 5, S. 27): Zusammenfassung der Merkmale von transkultureller Kompetenz: Hintergrundwissen (was man z.t. im Vorfeld erlernen, aber wichtiger noch, in der konkreten Situation lernen kann durch Dialog) und Einbezug von migrationsspezifschen und psychologischen Faktoren; hohe flexible Kommunikations- und Beziehungsfähigkeit methodische Kompetenzen, d.h. methodisches Vorgehen entsprechend anzupassen und neue Wege auszuprobieren, sowie flexible Anwendung von Konzepten das Kennen, Infragestellen und das kritische Reflektieren der eigenen soziokulturellen, lebensgeschichtlichen evtl. auch migrationsspezifischen Prägungen 18 Punkte max. 18 Punkte je Merkmal 4 Punkte plus Beispiel persönliche Haltungen wie Respekt und Anerkennung der Menschenwürde. (Vgl. DOMENIG u.a. 2000, S. 43; DOMENIG 2001, S , S. 189) Korrekturhinweis: Die genannten Beispiele müssen den beschriebenen Merkmalen deutlich erkennbar entsprechen. Lösung Aufgabe 4 (SB 8, S. 45 f.): Sozialmoralische Perspektive BIRNBACHER (1995, S. 353 ff.) hat dieses Risikopotential des sozialmoralischen Horizontes unter vier verschiedenen Gesichtspunkten diskutiert: (1) Unter dem Gesichtspunkt einer beruflichen Standesmoral: Sollten Arzt und Pflegepersonal zu einer aktiven Sterbehilfe quasi rechtlich verpflichtet werden, so können damit negative Auswirkungen auf ihr berufliches Selbstverständnis verbunden sein. (2) Unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Pflegenden auf der einen Seite und dem Patienten auf der anderen Seite: Das Vertrauensverhältnis könnte durch die Möglichkeit der aktiven Sterbehilfe langfristig untergraben werden, insofern max. je 7 Punkte pro Gesichtspunkt und Beispiel PM-PWH-P KORREKTUR SEITE 3 VON 4

6 ein Handeln gegen das Interesse des Patienten als untergründiger Verdacht bestehen bleibt. (3) Unter dem Gesichtpunkt einer Missbrauchsgefahr: Diese erwächst insbesondere aus der Möglichkeit, dass einem Patienten der Wunsch nach passiver Sterbehilfe durch andere, zum Beispiel sich überfordert fühlende Pflegende oder Verwandte, nahegelegt werden könnte. (4) Unter dem Gesichtspunkt von Gefahren eines Dammbruchs : Hierbei handelt es sich sehr wahrscheinlich um die stärksten, weil am schwersten zu steuernden Gefahren. Das Dammbruchargument besagt, dass mit einer in bester Absicht getroffenen Liberalisierung der aktiven Sterbehilfe auf Verlangen eine Schwelle überschritten werden könnte, jenseits derer die Sterbehilfe in eine unkontrollierte Praxis der Mitleidstötung ohne Verlangen ausufern würde. Korrekturhinweis: Die genannten Beispiele müssen den beschriebenen Merkmalen deutlich erkennbar entsprechen. Lösung Aufgabe 5 (SB 10, S. 31 und S. 32 f): 5.1 Anforderungen und Pflichten eines Sachverständigen: Pflicht zur Unparteilichkeit: Der Sachverständige darf in seinem Verhalten noch Antipathie gegenüber einer Partei oder ihrer Haltung zum Ausdruck bringen. Negativ oder abwertend wirkende Formulierungen, ohne dass diese im Hinblick auf die erforderliche Sachaussage notwendig sind, stellen unsachliche Äußerungen dar. Die Unvoreingenommenheit in der Sache und zum Gutachtenthema wird vorausgesetzt, d.h. Äußerungen sind zu vermeiden, die eine bereits gefasste Meinung zum Thema vor Beendigung der gutachterlichen Arbeiten zum Ausdruck bringen. Zwar ist dem Sachverständigen zuzugestehen, dass er sich per Aktenstudium der bisherigen Unterlagen namentlich früherer Gutachten (etwa behandelnder Ärzte) sowie des Schriftverkehrs aller beteiligten Personen und Institutionen (z.b. Pflegekasse, MDK, Rechtsanwälte usw.) einen Überblick über die Situation verschafft, dies darf aber nicht seine Sicht auf den Patienten in der konkreten persönlichen Untersuchungssituation verstellen. Pflicht zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen: Der Gutachter muss sich in den Wissensstand versetzen, der nach den Vorstellungen seines Fachgebiets zur Bearbeitung des Themas erforderlich ist. Bei der Beschaffung und Verwertung der Fachkenntnisse hat er die allgemeinen, für seine Fachrichtung geltenden wissenschaftlichen Methoden zu beachten. Pflicht zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Gewissen: Das heißt, Bindung des Sachverständigen an sein Gewissen, sorgfältige Erarbeitung seiner Überzeugung und nur Bekundung aufgrund eines fachspezifisch geprägten Gewissens. Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens: Die schriftliche Abfassung muss die persönliche Überzeugung des Sachverständigen wiedergeben und von diesem selbst formuliert sein. 5.2 Case-Management: Case-Management ist eine einzelfallorientierte Methode: Ein Patient/Klient wird unter Berücksichtigung des relevanten Lebenslagenkontextes persönlich ü- ber eine längere Zeitspanne hinweg durch das Sozial- und Gesundheitssystem geleitet. Das heißt, die für ihn relevanten Leistungen werden erschlossen und/oder der Prozess der fallbezogenen Leistungserbringung wird koordiniert. Case-Management im engeren Sinne wird entweder anwaltschaftlich ausgeübt, d. h. es wird konsequent die Perspektive des Patienten eingenommen (Advocacy Funktion) oder es erfolgt im Rahmen einer eher neutralen Vermittler-Rolle zwischen dem Patienten einerseits und den Angeboten der Leistungserbringer andererseits (Broker-Funktion). In jedem Fall besteht direkter Kontakt zu den betreuten Klienten/Patienten. max. 10 Punkte je Antwort 2,5 Punkte 6 Punkte PM-PWH-P KORREKTUR SEITE 4 VON 4

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