UN-Kaufrecht F. Vertragsverletzungen des Verkäufers
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- Fritzi Bachmeier
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1 UN-Kaufrecht F. Vertragsverletzungen des Verkäufers 1
2 Übersicht I. Überblick II. Nacherfüllungsrecht des Verkäufers III. Wesentliche Vertragsverletzungen IV. Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch V. VertragsauGebung VI. Minderung VII. Schadensersatz VIII.Ausschluss von Käuferrechten bei Rügesäumnis IX. Verjährung 2
3 I. Überblick Käuferrechte bei Vertragsverletzung (Art. 45 ff) Ø Nichterfüllung Ø Besonderheiten bei nicht vertragsgemäßer Ware => Art. 46 II, III, Art. 50 und Art. 37, 38 ff Ø Besonderheiten bei wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 25) => Art. 49, 46 II Vertragsaufhebung => Art. 81 ff Schadensersatz => Art. 74 ff mit Art. 79 Ausschluss der Käuferrechte => Art. 38 ff und Art. 80 3
4 II. Nacherfüllungsrecht des Käufers Behebung von Vertragswidrigkeiten ( right to cure ) => Art. 34, 37, 48 Vorzeitige Lieferung (Art S. 2,3) Ø Vertragsverletzung, Zurückweisungsrecht (Art. I 52) Ø Dokumente + Sachmängel + Rechtsmängel + sonstiges Ø Zeitgrenze, Opfergrenze, SchE-Vorbehalt Nacherfüllung nach Art. 48 Ø Heilung aller Vertragsverletzungen Ø Wahlrecht und Kosten: V Ø Grenzen: Art Opfergrenze + SchE-Vorbehalt Ø Aufforderung zur Erklärung der Annahmebereitschaft (Art. 48 II-IV) 4
5 III. Wesentliche Vertragsverletzungen (Art. 25) Bedeutung: Art. 49 (52 II, 72 I), 46 II, 70 Art. 25 als Kompromiss Vorrang der Parteiabrede Erheblicher Nachteil Ø Wesentliche Enttäuschung der Vertragserwartung Ø Vorhersehbarkeit (bei Vertragsschluss, str.) Ø Vertragsauflösung als ultima ratio 5
6 Beispiele Arktischer Sommer (Ontario Supreme Court v = CISG-online 1436) Kobaltsulfat (BGH v = BGHZ 132, 290 = CISG-online 135) Italienische Lederstiefel (OLG Koblenz v = CISG-online 1733) 6
7 Beispiel: Spritzgusswerkzeuge (BGH NJW 2015, 867) V (Ungarn) liefert seit 1998 Spritzgusswerkzeuge an Autozulieferer K (D). Ab 2000 rügt K Mängel bei mehreren Lieferungen, die V nicht vollständig behebt; eine weitere Lieferung nimmt K trotz vorheriger Rücktrittserklärung an. Alle gelieferten Werkzeuge bessert K schließlich selbst nach und setzt sie in ihrer Produktion ein. 7
8 IV. Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch Grundsatz: Einklagbarkeit von Erfüllungsansprüchen Ausnahme: Art. 28 => beschränkte Durchsetzung nach lex fori (insb. damages staj specific performance) Keine Erfüllung/Nacherfüllung nach VertragsauQebung, Minderung oder vollem SchE Fristsetzung zur Nacherfüllung (Art. 47) Ø Keine anderen Rechtsbehelfe (Ausn. SchE) Ø Bei Nichtlieferung: Art. 49 I lit. b Nacherfüllung (mit Rüge oder in angemessener Zeit) Ø Nachbesserung ( 46 III) Unzumutbarkeit Ø Ersatzlieferung ( 46 II) bei wesentlicher Vertragsverletzung 8
9 V. Vertragsau+ebung Allgemeine Voraussetzungen (Art. 49) Ø Wesentliche Vertragsverletzung Ø Nichtlieferung und erfolgloser Fristablauf Teilweise Nicht- oder Schlechtlieferung (Art. 51) vgl. BG v = CISG-online 2371 (Spinnerei) AnXzipierter Vertragsbruch (Art. 72) Sukzessivlieferung (Art. 73) Ausübung des AuZebungsrechts (insb. Art. 49 II) 9
10 V. Vertragsau+ebung (2): Rechtsfolgen (Art. 81 ff) Erlöschen der Leistungspflichten (Art. 81 I) Fortbestand nachvertraglicher Pflichten und Abreden Rückgewähr des Geleisteten Zug um Zug (Art. 81 II) Zinsen und Gebrauchsvorteile (Art. 84) AuPebungssperre bei Rückgewährunmöglichkeit (Art. 82 I) Ausnahmen(Art. 82 II) Verletzung der Rückgewährpflicht Ersatzlieferung 10
11 VI. Minderung Sachmangel und Rechtsmangel (str.) Keine Nachbesserung durch V Gestaltungsrecht: Erklärung durch K Preisherabsetzung im Verhältnis des Mangelunwerts => OGH v = CISG-online 1041: Minderung auf Null Rückzahlung und Zinsen nach Art. 81 II, 84 I (str.) 11
12 VII. Schadensersatz a) Schadensersatzpflicht des V nach Art. 45 I lit. b b) Entlastung nach Art. 79 Verschuldenshaftung, strengere Entlastungsanforderungen Hinderungsgrund... Ø außerhalb des Einflussbereichs Ø nicht in Betracht zu ziehen Ø unüberwindbar/unvermeidbar Parteivereinbarung Ø Garantien Ø Haftungsbegrenzungen Sach- und Rechtsmängel Haftung für Mitarbeiter Haftung für selbständige Dritte (Abs. 2) 12
13 Beispiel V (D) verkauft Rebwachs an K (AU), den sie bei H in Auftrag gegeben und von dort bezogen hat, und lässt ihn in Originalverpackung von H an K liefern. Der Wachs schädigt die damit überzogenen Reben des K. (BGH v = BGHZ 141, 129 = CISG-online 396) 1. Kann K SchE von V verlangen? 2. Könnte K SchE verlangen,, wenn die Partein die Awendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart hätten? 13
14 Beispiel V (F) verkauft Stahlröhren an K (NL). Die Herstellung der Röhren verteuert sich durch steigende Stahlpreise um 70 %. V sieht darin ein Leistungshindernis isd Art. 79 und verlangt Preissanpassung. (Hof van Cassantje v = CISG-online 1963) 14
15 UNIDROIT-Principles: VERÄNDERTE UMSTÄNDE (HARDSHIP) ARTIKEL 6.2.1(Einhaltung des Vertrages) Wenn die Erfüllung eines Vertrages für eine der Parteien belastender wird, ist diese Partei dennoch verpflichtet, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen über veränderte Umstände. ARTIKEL (Definition der veränderten Umstände [Hardship]) Veränderte Umstände liegen vor, wenn der Eintritt von Ereignissen das Gleichgewicht des Vertrages grundlegend ändert, sei es, weil sich die Kosten der Leistung einer Partei erhöht haben oder weil der Wert der Leistung, die eine Partei erhält, sich vermindert hat, und a) diese Ereignisse nach Vertragsabschluß eintreten oder der benachteiligten Partei bekannt werden; b) diese Ereignisse vernünftigerweise durch die benachteiligte Partei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht hatten berücksichtigt werden können; c) diese Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der benachteiligten Partei liegen; und d) das Risiko des Eintritts dieser Ereignisse durch die benachteiligte Partei nicht übernommen worden war. 15
16 ARTIKEL (Wirkungen veränderter Umstände) (1) Bei veränderten Umständen ist die benachteiligte Partei berechmgt, Nachverhandlungen zu verlangen. Das Verlangen muss unverzüglich erhoben werden und muss die Gründe angeben, auf die es gestützt wird. (2) Das Verlangen nach einer Nachverhandlung als solches berechmgt die benachteiligte Partei nicht, die Leistung zurückzuhalten. (3) Kann innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung erzielt werden, kann jede Partei das Gericht anrufen. (4) Wenn das Gericht veränderte Umstände feststellt, kann es, wenn angemessen, a) den Vertrag zu einem Zeitpunkt und zu Bedingungen, die festzulegen sind, auyeben oder b) den Vertrag mit dem Ziel der Wiederherstellung seines Gleichgewichts anpassen. 16
17 VII. Schadensersatz (2): Art und Umfang (Art. 74 ff) 1. Geldersatz (keine Naturalres=tu=on) 2. Materieller Schaden 3. Umfang Totalrepara=on Kausalität und Voraussehbarkeit AuMebung und SchE (Art. 75, 76) Rechtsverfolgungskosten (vgl. Zapata v. Hearthside = CISGonline 683 und OLG Hamm v = CISG-online 1978) Puni=ve Damages Mitverschulden (Art. 77) 17
18 VIII. Ausschluss von Käuferrechten bei Rügesäumnis 377 HGB, Art. 201 OR, Art. 5 II VerbrGKRL, Art. 38 ff. EKG Art. 38 ff. CISG: zweigleisige Kompromissregel (praxiswichwg!) Ø Sachmangelrüge: Art Ø Rechtsmangelrüge: Art. 43 Ø Entschuldigte Säumnis: Art. 44 Untersuchung Rüge Säumnisfolgen: Verlust der Mängelrechte Ø Ausnahme: Art
19 IX. Verjährung usw. Ausschlussfrist des Art. 39 II UN-Verjährungsübereinkommen v IPR => nationales Verjährungsrecht (Art. 12 lit. d Rom I-VO Vertragsstatut) 19
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