SEPA-Einführung zum 11. Februar

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1 SEPA-Einführung zum 11. Februar Eine Information für die Gliederungen der SPD Am 11. Februar werden die uns bisher bekannten Verfahren bei Bankgeschäften durch die Einführung von SEPA (Single Euro Payments Area) verändert. Diese Veränderung wird zunächst dadurch deutlich, dass ab diesem Zeitpunkt im Zahlungsverkehr nur noch die sogenannte IBAN (International Banc Account Number = Internationale Kontonummer) statt der bisherig gebräuchlichen Kombination aus Bankleitzahl und Kontonummer verwendet werden wird. Dieses Datum ist zunächst verbindlich nur für den geschäftlichen Zahlungsverkehr. Privatkunden können für eine zweijährige Überganszeit noch ihre bisherige Bankverbindung verwenden. Wir werden den Zahlungsverkehr der SPD ab dem 11. Februar ausschließlich über die SEPA Verfahren abwickeln. Um dies zu ermöglichen, kommen auf alle kontoführenden Gliederungen der Partei Aufgaben zu. Denn es sind einige grundsätzliche Veränderungen vorzunehmen, damit die im Zahlungsverkehr gebräuchlichsten Verfahren, vor allem die Überweisung und der Lastschrifteinzug, auf die entsprechenden SEPA-Verfahren umgestellt werden können Grundsätzliche Veränderungen IBAN und BIC Jede kontoführende Gliederung der SPD sollte sich frühzeitig von ihrer Bank ihre bereits jetzt verwendbare IBAN und die bis zum Februar nächsten Jahres noch notwendige BIC (Banc Identifier Code, manchmal auch als Swift-Code bezeichnet= Internationale Bankleitzahl) nennen lassen. Diese Angaben können bereits jetzt zusätzlich zu den bisherigen Bankverbindungsdaten z.b. in Briefbögen und in Formularen der Partei eingedruckt werden. Denn bereits jetzt können auch schon diese SEPA-Daten für Überweisungen genutzt werden. 11

2 Eure mit alten und neuen Daten bedruckten Papiere, Formular und Unterlagen können wir auch über den Februar hinaus verwenden. Hinweis: Es gibt IBAN-Umrechnungs-Seiten im Internet, die aus bisherigen BLZ- und Kontodaten IBAN und BIC errechnen. Diese sind nicht %ig zuverlässig. Wendet euch daher an eure Bank oder nutzt den IBAN-Rechner auf der Homepage der Bank, deren Kontonummer und Bankleitzahl ihr umrechnen wollt Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) Jede kontoführende Gliederung der SPD, die bisher das Einzugsverfahren (z.b. für Sonderbeiträge) nutzt und auch künftig das SEPA-Einzugsverfahren nutzen will, muss eine sogenannte Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) beantragen. Das SEPA- Einzugsverfahren kann ohne diese ID nicht verwendet werden. Diese ID kann ausschließlich im Internet unter beantragt werden. Bitte beachtet dabei die Informationen auf der Seite. Ihr werdet durch den Vorgang geleitet, der sich weitestgehend selbst erklärt. Als Anlage zu dieser Information findet ihr Hinweise zum Verfahren für die Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesbank. Solltet ihr über keinen Internet-Zugang verfügen, wird euch evtl. auch eure Bank dabei helfen können. Wendet euch ansonsten an eine Geschäftsstelle der Partei. Hinweis: Ihr werdet im Verlauf der Anmeldung nach der auf euch zutreffenden Personengruppe gefragt. Hier gebt bitte Personenvereinigungen und einen Schritt später Sonstige Personenvereinigungen an. Nach Ende der Online-Beantragung erhaltet ihr eine Bestätigungs- , die innerhalb von 1100 Tagen beantwortet werden muss. Ansonsten verfällt die Anmeldung. 22

3 22 - Die neuen SEPA-Zahlungsverfahren Mit IBAN und BIC habt ihr alle Voraussetzungen, um schon jetzt, spätestens aber ab dem 11. Februar im SEPA-Zahlungsverkehr Überweisungen vorzunehmen oder zu empfangen. Die Gläubiger-ID benötigt ihr, um ab dem nächsten Jahr über SEPA-Lastschriftverfahren z. B. Mandatsträgerbeiträge weiterhin einziehen zu können Die SEPA-Überweisung (auch SEPA Credit Transfer - SCT - genannt) Fast jede Gliederung unserer Partei nutzt für Zahlungen die normale Banküberweisung. An der wird sich wenig ändern. Denn die Neuerungen bei der SEPA-Überweisung bestehen vor allem in der Verwendung der IBAN und der BIC statt Kontonummer und Bankleitzahl. Bereits jetzt bieten Banken auch SEPA-Überweisungsformulare an, in vielen Online-Banking-Anwendungen kann man schon heute zwischen bisheriger und SEPA-Überweisung wählen. Die neuen SEPA-Formulare sehen den alten ähnlich und erklären sich selbst, wie das folgende Beispiel zeigt. 33

4 Hinweis: Für eure SEPA-Überweisung erhaltet ihr IBAN und BIC von dem Zahlungsempfänger selbst oder von dessen Bank. Die entsprechenden Daten der Mitglieder, die am zentralen Beitragseinzug teilnehmen, werden zum Februar in Mitgliederkartei, der MAVIS, umgestellt und sind dann dort verfügbar SEPA-Überweisungen erhalten Beim Empfang einer Überweisung ändert sich durch SEPA nichts, außer dass der Eingang früher kommen könnte. Denn die Ausführungsfrist von einem Banktag ( D+11 ) ist künftig garantiert Die SEPA-Lastschrift Mit der neuen SEPA-Zahlungslastschrift sind gegenüber dem bisherigen Lastschriftverfahren zahlreiche Veränderungen und Verpflichtungen verbunden. Wir werden zu diesem Punkt eine gesondert und ausführliche Information im Herbst herausgeben. Hier sollen aber zunächst einige grundsätzliche Änderungen beschrieben werden Einzugsermächtigung wird zu SEPA-Mandat Zunächst wird die Erlaubnis, Geld vom eigenen Konto einziehen zu lassen, künftig nicht mehr Einzugsermächtigung genannt. Künftig erteilt der/die Kontoinhaber/in das sogenannte SEPA-Mandat. Ein solches Mandat ist nötig, um zum Beispiel den Mitgliedsbeitrag oder einen Sonderbeitrag einzuziehen. Welche Formulierungen enthalten sein müssen, zeigt ein Beispiel in der Anlage. Ebenfalls als Anlage findest du beiliegend auch ein Kombiformular, das es erlaubt, bereits jetzt entweder eine Einzugsermächtigung oder ein SEPA-Mandat zu erteilen. Ab dem Februar nächsten Jahres sollten wir nur noch SEPA-Mandate einholen. Für diesen Einzug ist aber eine weitere Angabe notwendig, die sogenannte Mandatsreferenz. 44

5 Die Mandatsreferenz Auf den beiden beiliegenden Mustern für Einzugsformulare findest du eine sogenannte Mandatsreferenz. Bei jedem Einzug muss mit diese Referenz angegeben werden. Angaben wie Mitgliedsbeitrag oder Sonderbeitrag als MdB genügen beim SEPA-Einzugsverfahren nicht mehr. Diese Mandatsreferenz kann bis zu 3355 Stellen lange sein und aus Zahlen und Buchstaben bestehen. Sie bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-ID das jeweilige Mandat eindeutig. Sie muss nicht unbedingt, kann aber im vom / von der Zahlenden erteilten SEPA-Mandat enthalten sein, muss dem / der dem Zahler/in dann aber nachträglich bekannt gegeben werden. Wie sieht diese Mandatsreferenz aus? Da jede Gliederung eine eigene Gläubiger-ID besitzt, kann sie bei Einzügen vom Konto eines Mitglieds die Mitgliedsnummer als Mandatsreferenz verwenden. Denn die eindeutige Identifizierung des Mandats ergibt sich nur aus der Kombination beider Angaben. Beliebig viele Gliederungen mit unterschiedlicher Gläubiger-ID könnten also für Einzüge vom Konto eines Mitglieds die Mitgliedsnummer als Referenz verwenden. Dagegen darf die Referenz aber von einer Gliederung nur für ein erteiltes Mandat, zum Beispiel den Einzug des Mitgliedsbeitrags verwendet werden. Erteilt das Mitglied der Gliederung ein zweites Mandat, zum Beispiel für den Einzug eines Sonderbeitrags, muss dafür eine andere Referenznummer gefunden werden, z.b. durch einen Anhang an die Mitgliedsnummer (Als Beispiel: Die Referenz-Nummer für das Mandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags ist die Mitgliedsnummer: , für das Mandat zum Einzug des Sonderbeitrags ist es die Referenz-Nummer SB) SEPA-Mandat und bestehende Einzugsermächtigung Wenn eine erteilte Einzugsermächtigung vorliegt, dann muss bei Fortsetzung des Einzugs kein neues SEPA-Mandat eingeholt werden. Die z. B. für den Einzug von Sonderbeiträgen erteilten Einzugsermächtigungen bleiben also gültig. Allerdings müssen dem Zahlenden vor dem Einzug neben der Gläubiger-ID auch die entsprechenden Referenz-Nummern vorliegen. Wie diese Information erfolgen soll, werden wir in einer späteren SEPA-Info beschreiben. 55

6 Einholung eines neuen SEPA-Mandats Für die Einholung eines neuen SEPA-Mandats liegt das genannte Muster bei. Der Einzieher muss den Zahler sowohl bei bestehender Einzugsermächtigung, wie bei neuem Mandat deutlich informieren über - die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz, unter der ein bestimmter Einzug erfolgt und - über den Zeitpunkt, bzw. die Zeitpunkte, zu denen der Einzug stattfindet. Diese Information wird Vorabinformation oder Pre-Notification genannt. Zu den Einzelheiten dieser notwendigen Information herrschen derzeit noch offen Fragen. Daher werden wir auch auf dieses Thema in der angekündigten weiteren Information zum SEPA-Mandat eingehen. 66

7 33 - Zusammenfassung Was jetzt zu tun ist Es ist noch Zeit bis zur Umstellung am 11. Februar des nächsten Jahres. Schon jetzt können und sollten auch die folgenden Schritte getan werden: Gläubiger-ID beantragen ( Solltet ihr jetzt neue Einzugsermächtigungen einholen, verwendet ein Kombiformular nach dem beiliegenden Muster. Ergänzt die von euch selbst hergestellten und verwendeten Drucksachen, auch Formatvorlagen auf dem PC usw. um eure IBAN und BIC, die euch eure Bank mitteilen kann. (Die Anträge für Mitgliedschaft, Gastmitgliedschaft und weitere zentral hergestellte Drucksachen werden schrittweise ebenfalls verändert.) Redet mit eurer Bank und lasst euch auch dort beraten. Manches (er)klärt sich leichter im Gespräch. und wer sollte es tun? Wir empfehlen, dass diese Umstellung von den Kassiererinnen und Kassierern bzw. den Schatzmeisterinnen und Schatzmeistern der Gliederungen durchgeführt bzw. koordiniert werden sollten. Der Vorstand sollten darüber informiert werden. Abschließend: Soweit eure Bank dazu bereit ist, empfehlen wir euch einmal, diese nicht unproblematische Umstellung auch dort gründlich zu besprechen. Aber wir werden, wie schon erwähnt, besonders zum SEPA-Mandat und Einzugsverfahren im Herbst eine aktuelle und ausführliche Information herausgeben. Außerdem stehen wir euch für eure Fragen zur Verfügung: sepa@spd.de 77

8 Anlage 11 Muster: Kombiformular Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat 88

9 Anlage 22 Muster: SEPA-Lastschriftmandat 99

10 Anlage 33 Verfahren für die Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Identifier) im SEPA-Lastschriftverfahren (Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer) 11 Allgemeines Die Deutsche Bundesbank vergibt in Abstimmung mit der deutschen Kreditwirtschaft zentral für natürliche und juristische Personen sowie für Personenvereinigungen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, und für Stellen der öffentlichen Verwaltung (im Folgenden Antragsteller genannt) die für die Erteilung von Mandaten sowie für den Einzug von Lastschriften auf Basis der Verfahrensregeln des EPC 11 für das SEPA 22 - Lastschriftverfahren erforderliche Gläubiger-Identifikationsnummer. Diese kann im gesamten SEPA verwendet werden 33. In Verbindung mit der Mandatsreferenznummer ermöglicht sie die Prüfung des Mandats durch den Zahlungspflichtigen und/oder die Zahlstelle. Die Vergabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt unabhängig von den rechtlichen Eigenschaften und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und enthält keine diesbezüglichen Aussagen oder Bewertungen der Deutschen Bundesbank. Mit der Zuteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer ist keine Zulassung zum Einzug von Lastschriften auf Basis der Verfahrensregeln des EPC für das SEPA-Lastschriftverfahren verbunden. Diese kann nur durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Antragstellers erfolgen Der Antrag auf Vergabe einer Gläubiger-Identifikationsnummer kann ausschließlich über die Internet-Seite der Deutschen Bundesbank ( gestellt werden (Antragstellung). Eine Antragstellung auf schriftlichem oder telekommunikativem Wege ist nicht möglich. Die Antragstellung kann unmittelbar durch den Antragsteller selbst oder durch einen entsprechend Bevollmächtigten erfolgen (z. B. durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Antragstellers, durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Antragstellers oder durch einen Konzern für seine Tochtergesellschaften). Jeder Antragsteller kann nur eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen. Sofern mehrere Gläubiger-Identifikationsnummern beantragt werden, wird nur der zuerst gestellte Antrag beachtet. 22 Verfahren der Antragstellung Auf der Internet-Seite der Deutschen Bundesbank ( wird das Antragsformular zur Verfügung gestellt. Durch die Eingabe der abgefragten Daten und deren Freischaltung wird der Prozess der Antragstellung initiiert. Die Übertragung der Daten in das System der Deutschen Bundesbank erfolgt unter Nutzung einer gesicherten Verbindung (https). Die weitere Kommunikation mit dem Antragsteller bzw. dem Bevollmächtigten im Rahmen der Antragstellung und die Mitteilung der Gläubiger- Identifikationsnummer erfolgt ausschließlich per . Hierzu ist bei Antragstellung eine - Adresse anzugeben. Sofern die angegebene -Adresse nicht existiert oder die Zustellung von Mitteilungen an diese -Adresse technisch nicht möglich ist, kann das Antragsverfahren 1100

11 nicht durchgeführt werden; die Antragsdaten werden gelöscht In einem nächsten Schritt wird der Antragsteller bzw. der Bevollmächtigte per aufgefordert, die Antragsdaten zur weiteren Verarbeitung freizuschalten. Sofern die Freischaltung nicht innerhalb von 1100 Kalendertagen nach Antragstellung erfolgt, werden die Antragsdaten gelöscht und das Antragsverfahren beendet. Nach erfolgter Freischaltung der Antragsdaten wird die Gläubiger-Identifikationsnummer mit einem Mitteilungsschreiben per an die angegebene -Adresse versandt. Dieses Mitteilungsschreiben ist dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Antragstellers, mit dem dieser einen Inkassovertrag über den Einzug von Lastschriften auf Basis der Verfahrensregeln des EPC für das SEPA-Lastschriftverfahren abschließt, vorzulegen. 33 Änderung der Antragsdaten Sofern sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, ist eine neue Gläubiger- Identifikationsnummer zu beantragen. Die bisherige Gläubiger-Identifikationsnummer ist schriftlich zur Löschung aufzugeben. In Abweichung zu Nr ist eine neue Gläubiger-Identifikationsnummer nicht zu beantragen, wenn sich die Änderungen in einem Wechsel des Namens, der Firma oder des Gesellschafterbestands erschöpfen oder ein identitätswahrender Rechtsformwechsel vorliegt. Dasselbe gilt, wenn sich lediglich die inländische Geschäftsadresse oder die Daten zur Ansprechperson ändern. Der Antragsteller hat jedoch auf Verlangen der Deutschen Bundesbank oder seines kontoführenden Zahlungsdienstleisters den Nachweis zu erbringen, dass durch die Änderungen seine Identität im Übrigen gewahrt bleibt Wird ein Geschäft als Ganzes auf einen neuen Rechtsträger übertragen, ist in Abweichung zu Nr die Gläubiger-Identifikationsnummer des aufnehmenden Unternehmens zu verwenden. Die bisherige Gläubiger-Identifikationsnummer ist schriftlich zur Löschung aufzugeben. 44 Entgelte Die Vergabe und Verwaltung der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt entgeltfrei. 11 European Payments Council 22 Single Euro Payments Area 33 d. h. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den übrigen EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz. 1111

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