Anfechtung ( 119 ff. BGB)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Anfechtung ( 119 ff. BGB)"

Transkript

1 Anfechtung ( 119 ff. BGB) Zunächst: Auslegung vor Anfechtung durch Auslegung ist zu ermitteln, ob das Erklärte und das Gewollte tatsächlich auseinander fallen Prüfungsaufbau 1. Anfechtungserklärung ( 143 I BGB) 2. des Anfechtungsberechtigten 3. gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner ( 143 Abs. 2 u. 3 BGB) 4. mit Anfechtungsgrund 119 I 1. Fall (Inhaltsirrtum) 119 I 2. Fall (Erklärungsirrtum) 119 II (Eigenschaft einer Person/einer Sache) 120 (Falsche Übermittlung durch Boten) 123 I 1. Alt. (Arglistige Täuschung) 123 I 2. Alt. (Widerrechtliche Drohung) 5. innerhalb der Anfechtungsfrist (Ausschlußfrist) 121 I bzw. 124 I 6. Kein Ausschluss nach 144 BGB (Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten): Unterschied zu 141 BGB: Hier keine Neuvornahme, da altes Geschäft noch wirksam. 1

2 Umstritten ist, ob alle Willenserklärungen nach den 119 ff. BGB anfechtbar sind, insbesondere auch nichtige Willenserklärungen (Lehre von der Doppelwirkung im Recht, Doppelnichtigkeit, wichtig wegen 142 Abs. 2 BGB; s. auch unten bei den Konkurrenzen). Richtigerweise ist anzunehmen, dass eine Anfechtung wegen Täuschung ( 123 BGB) möglich bleibt, wenn sie zuvor wegen eines Irrtums ( 119 BGB) angefochten worden ist und der Getäuschte die Täuschung erst später bemerkt (H. Roth, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2010, 142 Rn. 28). Dem Anfechtenden soll darüber hinaus grundsätzlich aus teleologischen Gründen die Möglichkeit gegeben werden, eine Anfechtung vorzunehmen, wenn er dadurch die negativen Folgen, die durch eine Nichtigkeit eintreten, beseitigen kann (BGH, NJW 2009, 2655, 3658). Anfechtungsgründe im BGB-AT Fehler bei der Willensäußerung Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1 Var. 2 BGB Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Var. 1 BGB Übermittlungsirrtum, 120 BGB Gemeinsam, dass trotz Auslegung das objektiv Erklärte vom subjektiv Gewollten abweicht Fehler bei der Willensbildung Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 BGB Hier stimmen zwar Wille und Erklärtes überein, jedoch ist bei der Willensbildung ein Fehler unterlaufen; es liegt ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum vor Arglistige Täuschung, 123 Var. 1 BGB 2

3 Widerrechtliche Drohung, 123 Var. 2 BGB Wille und Erklärtes stimmen bei beiden überein, jedoch liegt der Willensbildung eine Täuschung oder widerrechtliche Drohung zugrunde Irrtum = das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem Motivirrtum diese berechtigen grds. nicht zur Anfechtung (Ausnahme: Eigenschaftsirrtum) Im Verbraucherwiderrufsrecht ( 355 BGB) ist der Motivirrtum beachtlich: Dort wird widerrufen, weil der Verbraucher über Motive irrte. Im Bereich des Eigenschaftsirrtums ergibt sich daher ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Widerrufs- und dem Anfechtungsrecht. Ein Motivirrtum liegt vor, wenn der Erklärende irrtümlich von einem für die Bildung des Geschäftswillens bedeutsamen falschen Umstand ausgeht. Es besteht also keine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung; vielmehr ist dem Erklärenden im Vorfeld der Erklärung und zwar bei der Willensbildung, ein Irrtum unterlaufen. Ein solcher Irrtum im Beweggrund ist grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahme: 119 Abs. 2 BGB Bsp: Irrtum über den Wert der Sache Anerkenntnis einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Verpflichtung in der irrigen Annahme, sie bestehe 3

4 Irrtum über die Entwicklung der Kaufkraft des Geldes 1. Erklärungsirrtum, 119 Abs. 1 Var. 2 BGB Unterschied zum Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Var. 1 BGB: Im Fall des Inhaltsirrtums gibt der Erklärende eine Erklärung ab, die objektiv etwas anderes bedeutet als innerlich gemeint war. Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung. Objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand fallen auseinander. Beim Erklärungsirrtum setzt der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen als gewollt. Typisch: Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Vergreifen Hinweis: Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Aufgrund der Gemeinsamkeit, dass das subjektiv Gewollte und das objektiv Erklärte auseinanderfallen, aufgrund derselben Anfechtungsfrist ( 121 BGB) und aufgrund derselben Rechtsfolge ( 142 Abs. 1 BGB), kann eine Zuordnung in Zweifelsfällen aber auch dahinstehen. 2. Inhaltsirrtum, 119 Abs. 1 Var. 1 BGB Objektive Erklärung bedeutet etwas anderes als innerlich gemeint war. Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung. Objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand fallen auseinander Fälle: Verlautbarungsirrtum (Irrtum über den objektiven Sinn eines verwendeten Erklärungsmittels (Wort, Zeichen; Gros ) Irrtum über den Geschäftstyp ( Leihe, Miete verwechselt) Irrtum über die Identität des Geschäftspartners oder-gegenstandes Irrtum über die Rechtsfolge des Geschäfts ( Zubehör ) 4

5 Insbesondere Irrtum über die Kalkulationsgrundlage Von einem Kalkulationsirrtums spricht man, wenn sich der Erklärende über einen Umstand (z.b. Menge, Größe, Gewicht, Einstandspreis oder Mehrwertsteuerpflichtigkeit), den er seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, irrt (er sich also verkalkuliert) Verdeckter Kalkulationsirrtum War die interne Kalkulation nicht in die Willenserklärung aufgenommen (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum), liegt nach allgemeiner Auffassung ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Ein Erklärungsirrtum ( 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) liegt nicht vor, da ja tatsächlich das erklärt wird, was erklärt werden sollte. Es ist nur falsch. Auch eine Anfechtung nach 119 Abs. 2 BGB scheidet aus, da der Wert einer Leistung keine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt. Der Anbieter trägt also (aus Gründen des Verkehrs-schutzes) das Risiko, dass seine Kalkulation zutrifft (BGH, NJW 1998, 3192, 3193). Problem: Anfechtungsrecht, wenn der Gegner den Kalkulationsirrtum hätte erkennen können oder sogar positiv kannte. e.m.: 119 Abs. 1 Var. 1 BGB analog, da der Empfänger aufgrund seiner Kenntnis bzw. fahrlässigen Unkenntnis nicht schutzbedürftig sei. h.m.: kein Anfechtungsrecht. Sollte der Ausschluss der Anfechtung im Einzelfall für den Erklärenden ruinöse Folgen haben, stelle es eine unzulässige Rechtsausübung ( 242 BGB) dar, wenn der Gegner das von einem Kalkulationsfehler betroffene Angebot annehme und Vertragsdurchführung verlange, obwohl er den Kalkulationsirrtum gekannt habe bzw. die Kenntnis sich ihm geradezu habe aufdrängen müssen. 5

6 Die Kenntnis darf dabei nicht das Anfechtungsrecht betreffen, sondern nur die Rechtsfolgen. Anders würde 122 Abs. 2 BGB leerlaufen. Offener Kalkulationsirrtum Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn beide Parteien gemeinsam von einer bestimmten Kalkulationsgrundlage ausgehen und diese zur Grundlage ihrer Verhandlungen gemacht haben (offener Kalkulationsirrtum). Ob und inwieweit der Irrtum korrigiert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Ergibt die Auslegung ( 133, 157 BGB), dass die Parteien nicht den ziffernmäßig genannten Preis als maßgeblich erachten, sondern dass eine bestimmte Preisgestaltung (Einzelpreis, Tageskurs etc.) eindeutig im Vordergrund steht, ist die Angabe des falschen Endpreises irrelevant. Insofern gilt auch hier der Auslegungsgrundsatz falsa demonstratio non noncet (Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung). Maßgeblich ist dann der richtig kalkulierte Preis (BGH, NJW 2006, 3139). Sollte die (u.u. auch ergänzende) Vertragsauslegung nicht zum Ziel führen, weil etwa nicht ausgelegt werden kann, ob der genannte Preis oder die Berechnungsmethode maßgeblich sein soll, kommt soweit die Kalkulation der anderen Partei mitgeteilt wurde und damit Geschäftsgrundlage geworden ist eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) in Betracht. Diese Lösung ist sachgerecht und derjenigen, welche die Anfechtung nach 119 Abs. 1 BGB (wegen erweiterten Inhaltsirrtums) zulässt (RGZ 64, 268; RGZ 162, 201), 6

7 vorzuziehen, weil letztlich ein gemeinsamer Irrtum der Parteien vorliegt und 313 BGB es aufgrund seiner vorrangigen Rechtfolge Vertragsanpassung statt Vertragsvernichtung vermeidet, den zufällig Benachteiligten mit dem Vertrauensschaden zu belasten ( 122 BGB): Die Partei, die zuerst anficht, müsste diesen Schadensersatz leisten. Es erscheint gerechter, bei gemeinsamem Irren die Rechtsfolgen des Rücktritts ( 346 BGB) über 313 BGB heranzuziehen, die ein gegenseitiges Rückgewährschuldverhältnis beiden Parteien gleichermaßen Pflichten auflädt. Die Kalkulation wird insbesondere dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie im Einvernehmen beider Parteien von einem (neutralen) Dritten erstellt wurde. 3. Übermittlungsirrtum, 120 BGB Der Erklärende muss zunächst einen Erklärungsboten (z.b. einen Dolmetscher) oder eine Einrichtung (z.b. Telekom, Post o. ä.) zur Übermittlung seiner Willenserklärung einsetzen. 120 BGB ist auf Vertreter nicht anwendbar, da dieser keine fremde, sondern eine eigene Erklärung abgibt und es nach 166 Abs. 1 BGB grds. auf seine Willensmängel ankommt. Auch der Empfangsbote fällt nicht unter 120 BGB, da dieser nicht für den Erklärenden tätig wird. Dessen Falschübermittlung geht zulasten des Empfängers. Nimmt der Empfangsbote eine Erklärung entgegen und informiert er den Empfänger nicht oder nicht richtig, ist dies dessen Risiko. Ein Übermittlungsirrtum i.s.d. 120 BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Übermittler unbewusst falsch übermittelt. Keine Übermittlung i.s.d. 120 BGB liegt dagegen vor, wenn der Bote die Erklärung bewusst falsch überbringt. In diesem Fall ist die Erklärung dem Geschäftsherrn nicht zuzurechnen, sodass es auch keiner Anfechtung der Erklärung bedarf. -> s. ausf. die Darstellung zum Boten ohne Botenmacht 7

8 4. Eigenschaftsirrtum, 119 Abs. 2 BGB Eigenschaftsirrtümer sind Sonderfälle des Motivirrtums a. Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. Zu den Eigenschaften einer Sache gehören die sog. wertbildenden Faktoren. z.b.: Urheberschaft eines Bildes, Alter des Kunstwerks, Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, Umsatz des Betriebs, Goldgehalt eines Schmuckstücks, Alter und Laufleistung eines Fahrzeugs etc. b. Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren. Zu den Eigenschaften einer Person gehören z.b. Alter, Geschlecht, Beruf, Gesundheitszustand, Vorstrafen, Ansehen, Zahlungsunfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Person i.s.d. 119 Abs. 2 BGB ist jeder, auf den sich das Geschäft bezieht. Das ist v.a. der Geschäftspartner, aber auch ein Dritter. Bsp.: Bei einem Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB) können Dritter bspw. die Angehörigen des Mieters sein, die mit in die Wohnung ziehen. c. Die Eigenschaft muss nach dem Wortlaut des 119 Abs. 2 BGB verkehrswesentlich sein. Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist. Es ist also stets zu prüfen, ob die Eigenschaft für das konkrete Rechtsgeschäft von Bedeutung ist. Aus dem Inhalt des konkreten Rechtsgeschäfts kann sich dann ergeben, dass bestimmte Eigenschaften wesentlich, andere aber unwesentlich sind. d. Beiderseitiger Eigenschaftsirrtum siehe dazu Fall e. Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung 8

9 Da Anfechtungsrecht setzt voraus, dass der Irrtum für die Willenserklärung kausal war. 9

10 5. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 123 Abs. 1 Var. 1 BGB a. Täuschung über Tatsachen Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung (Irrtum) über Tatsachen bei einem anderen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit (im Gegensatz zu Werturteilen = subjektiv, ohne objektiv nachprüfbaren Gehalt). Getäuschter, also irrende Person und Anfechtungsberechtigter müssen nicht personenidentisch sein. Das zeigt sich im Fall der Stellvertretung. 123 Abs. 1 BGB stellt nach dem Wortlaut auf die Person ab, die durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden ist. Bei der Stellvertretung gibt der Stellvertreter die Erklärung ab ( 164 Abs. 1 BGB) und er wird auch getäuscht. Er wäre also anfechtungsberechtigt. 166 Abs. 1 BGB hilft hier nicht direkt weiter, da er nur für den Willensmangel (den Irrtum) auf die Person des Vertreters abstellt. Da aber nach dem Grundgedanken des 164 Abs. 1 BGB die Wirkung aus dem Vertretergeschäft den Vertretenen trifft, muss dieser auch berechtigt sein, das Geschäft anzufechten. b. Täuschungshandlung Die Täuschungshandlung kann sowohl durch ausdrückliches oder konkludentes Tun als auch durch Unterlassen erfolgen. Eine ausdrückliche Täuschung liegt vor, wenn der Täter Wörter, Formulierungen oder Gesten verwendet, die nach Herkommen oder Vereinbarung die Aufgabe haben, Erklärungen zu ermöglichen. Bsp.: Bezeichnet jemand ein Gerät als generalüberholt, neu oder neuwertig, täuscht er den anderen, wenn diese Eigenschaften nicht vorhanden sind Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Erklärenden nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist. 10

11 Bsp.: Wer eine Sache auf Kredit kauft und aufgrund seiner gegenwärtigen Vermögenslage weiß, dass er im Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlen kann, täuscht konkludent über einen gegenwärtigen Zahlungswillen. Eine Täuschung durch Unterlassen verwirklicht, wer entgegen einer Aufklärungspflicht die Entstehung eines Irrtums nicht verhindert oder einen entstandenen Irrtum nicht beseitigt. Wann und in welchem Umfang eine solche Pflicht besteht, ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Danach findet also eine Einzelfallabwägung der Interessenlage anhand der Verantwortungsbereiche der Beteiligten statt. Bsp.: Beim Kaufvertrag solche Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (Unfallwagen, Laufleistung). Erst recht müssen Fragen des anderen vollständig und richtig beantwortet werden. Die Aufklärungspflicht kann sich auch aus einer von einem besonderen Vertrauen geprägten Beziehung ergeben oder wenn eine besondere Sachkunde des Erklärenden in Anspruch genommen wird. c. Widerrechtlichkeit der Täuschung Nach h.m. muss die Täuschung auch widerrechtlich i.s.v. rechtswidrig sein. Dies ergibt sich anders als bei der widerrechtlichen Drohung ( 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zwar nicht aus dem Gesetzestext, ist aber selbstverständlich, da eine arglistige Täuschung (jedenfalls im Grundsatz) an sich schon rechtswidrig ist. Insoweit bedarf es auch in der Fallbearbeitung keiner expliziten Prüfung. Es ist schlicht festzustellen, dass in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte von der Widerrechtlichkeit der Täuschung auszugehen ist. Allerdings kann in Einzelfällen das Bedürfnis bestehen, falsche Angaben zu machen, um eigene Rechte zu wahren und einen Rechtsverstoß durch die Gegenseite zu vermeiden. Liese man in solchen Fällen die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Handlung nicht zu, hätte dies stets eine zur Anfechtung berechtigende Sachlage zur 11

12 Folge; denn dass eine Täuschungshandlung vorgenommen wurde, lässt sich nicht leugnen. Die Frage der Widerrechtlichkeit ist vor allem im Arbeitsrecht von Bedeutung. So darf der Befragte bei unzulässigen Fragen nicht nur die Antwort verweigern, sondern auch eine unrichtige Antwort geben. Bsp: Frage nach der Schwangerschaft; nach Vorstrafe nur, wenn einschlägig bspw. bei Bilanzbuchhalter Frage nach Bilanzfälschung zulässig. -> Andernfalls wäre der Arbeitsvertrag anfechtbar. Das würde die Person, die gerade durch diese Frageverbote geschützt werden soll, schutzlos stellen. d. Irrtum Ein Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. e. Kausalität zwischen Täuschung und Willenserklärung 123 Abs. 1 Var. 1 BGB verlangt, dass der Getäuschte... zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Erforderlich ist daher, dass die Täuschung zu einem Irrtum des Getäuschten führt und dieser Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung kausal war. f. Arglist Eine Anfechtung nach 123 Abs. 1 Var. 1 BGB setzt weiterhin Arglist beim Täuschenden voraus. Damit ist dessen Vorsatz bezüglich der Täuschung gemeint. Der Täuschende handelt dann vorsätzlich und somit arglistig, wenn er die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und in dem Bewusstsein handelt, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Auch Eventualvorsatz ist ausreichend. Dieser ist dann gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt und dabei zumindest bedingt vorsätzlich davon ausgeht, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe 12

13 der Willenserklärung bestimmt wurde, d.h., dass dieser bei wahrheitsgemäßen Erklärungen nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Verkennt der Handelnde nur fahrlässig (auch grob fahrlässig) die Wirklichkeit, ist er nicht arglistig (vgl. Köhler, BGB AT, 35. Aufl. 2011, 7 Rn. 43). Der Vorsatz muss keinen Schädigungsvorsatz erfassen. Dass der Täuschende zu Gunsten des Getäuschten handeln wollte, ist ebenso unbeachtlich (BGH, NJW 1990, 975, 976). Arglist scheidet nach e.a. aus, wenn eine unzulässige Frage falsch beantwortet wird (Köhler, BGB AT, 35. Aufl. 2011, 7 Rn. 43). Relevanz entwickelt diese Frage vor allem im Arbeitsrecht, wo etwa im Bewerbungsgespräch bestimmte Fragen (etwa nach der Schwangerschaft der Einzustellenden) nicht gestellt werden dürfen. Wer diese Frage wahrheitswidrig verneint, handele danach nicht arglistig. Richtigerweise ist dieses Problem aber über die Rechtswidrigkeit der arglistigen Täuschung zu lösen (s. oben). g. Kein Ausschluss durch 123 Abs. 2 BGB Unstreitig Nicht-Dritter ist neben dem Stellvertreter auch der vom Erklärungsempfänger eingesetzte Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe. Anderenfalls könnte sich der Geschäftsherr gefahrlos hinter seinen arglistig handelnden Hilfspersonen verbergen. Nach Auffassung des BGH ist Nicht-Dritter auch derjenige, dessen Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen sonstiger besonderer enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Geschäftsherr bei Zugrundelegung einer Haftung aus c.i.c. das Verschulden seines Werkzeugs über 278 BGB zugerechnet bekomme. 13

14 Als Dritter kann daher nur derjenige angesehen werden, der ohne Stellvertreter, Verhandlungsführer, Verhandlungsgehilfe zu sein oder in sonstiger besonders enger Beziehung zum Geschäftsherrn zu stehen sonst wie auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und am Geschäftsabschluss mitwirkt. Dritter ist daneben jedenfalls immer der gänzlich am Geschäftsabschluss Unbeteiligte (Passant). Bsp.: Dritter ist der Hauptschuldner einer Bürgschaft, der den Bürgen durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung gegenüber dem Gläubiger bestimmt. Denn er vertritt primär seine eigenen Interessen; er ist nicht Gehilfe des Gläubigers, also des Bürgschaftsempfängers (BGH, NJW- RR 1992, 1005, 1006). unbeachtlich ist es, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner zu den Verhandlungen beauftragt hat. Dritter ist auch der beim Gebrauchtwagenhändler beschäftigte Kfz- Mechaniker, der mit dem Verkauf sonst nichts zu tun hat, sich einem Kunden gegenüber aber als zu Verkaufsgesprächen befugt ausgibt. Täuscht er diesen Kunden bspw. über die Unfallfreiheit eines zum Verkauf stehenden Kfz, hängt nach vollzogenem Vertrag die Anfechtungsmöglichkeit dann davon ab, ob der Geschäftsherr von dieser Täuschung wusste oder wissen musste. Mit Kenntnis ist positives Wissen i.s.v. dolus directus 2. Grades gemeint. Kennenmüssen stellt auf die fahrlässige Unkenntnis ab, wobei jede Form der Fahrlässigkeit genügt. Anders als bei 254 BGB führt ein Mitverschulden hier zum völligen Ausschluss des Anfechtungsrechts nach 123 Abs. 1 Var. 1 BGB, Wortlaut 123 Abs. 2 BGB. h. Schadensersatz Die Vorschrift des 122 BGB gilt nicht für die Fälle des 123 BGB. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 122 Abs. 1 BGB, aber auch aus der systematischen Stellung: 122 BGB steht vor 123 BGB. Eine eigene Schadensersatzpflicht für die Fälle des 123 BGB ist nicht im Gesetz vorgesehen. Bei der Täuschung kann aber der Straftatbestand des Betrugs ( 263 StGB) verwirklicht werden, sodass sich ein 14

15 Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 2 BGB ergibt. Außerdem kann bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch ein Anspruch aus 826 BGB bestehen. Schließlich ist eine arglistige Täuschung beim Vertragsschluss auch als culpa in contrahendo zu qualifizieren, sodass sich ein Schadensersatzanspruch auch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ergibt. i. Mitverschulden Ein Mitverschulden des Getäuschten (er hätte erkennen können, dass er getäuscht wird), schließt die Anfechtbarkeit nicht aus (BGH, NJW 1997, 1845, 1847), kann aber beim Schadensersatz berücksichtigt werden ( 254 BGB). 6. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, 123 Abs. 1 Var. 2 BGB a. Drohung Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Als Übel genügt jeder Nachteil, auch bei einem Dritten. Eine besondere Schwere ist nicht erforderlich. Bsp.: Ankündigung der Kündigung eines Kredit- oder Arbeitsvertrags, Ankündigung körperlicher Gewalt. Die Drohung muss den Anfechtungsberechtigten in eine psychische (nur willensbeugende) Zwangslage (vis compulsiva) versetzen (arg. 124 Abs. 2 BGB). Bei Anwendung von physischem (willensausschließendem) Zwang (vis absoluta) liegt schon tatbestandlich (mangels Handlungswillens) keine Willenserklärung vor. b. Kausalität zwischen Drohung und Willenserklärung 123 Abs. 1 Var. 2 BGB setzt weiterhin voraus, dass der Bedrohte durch die Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Damit ist Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung gemeint. Ausreichend ist dabei wie bei der arglistigen Täuschung, dass die Drohung mitursächlich war. Nach der ratio der Norm kommt es bei der Prüfung der Kausalität auf objektive Erwägungen oder eine objektive Erheblichkeit nicht an. Entscheidend ist allein die Sicht des Bedrohten. 15

16 c. Widerrechtlichkeit der Drohung Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder aus einer Zweck-Mittel-Relation ergeben. Entscheiden ist bei der Inadäquanz von Mittel und Zweck, ob der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben noch als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist. Maßgeblich ist also eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange nicht nur des Bedrohten, sondern auch des Drohenden. Bsp.: Die Drohung mit einer Zivilklage ist i.d.r. stets zulässig, weil sie das von der Rechtsordnung vorgesehene Mittel der Anspruchsdurchsetzung ist. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist dann zulässig, wenn die geforderte Erklärung mit der Straftat in einem inneren Zusammenhang steht, also die Wiedergutmachung des angerichteten oder die Verhütung weiteren Schadens angestrebt werden. Bsp. dazu: A, der gegen B noch einen Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung hat, droht ihm, dass er ihn wegen eines von ihm begangenen Diebstahls, der mit der Forderung nichts zu tun hat, anzeigen werde, wenn er nicht zahle. Hier wird das Mittel zweckwidrig eingesetzt, so dass die Drohung rechtswidrig ist. d. Subjektive Voraussetzung Der Drohende muss den Willen haben, den anderen Teil zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Auch muss ihm bewusst sein, dass seine Drohung geeignet war, den anderen Teil zu einer Willenserklärung zu bewegen. Ein Schädigungsvorsatz ist hingegen nicht erforderlich. e. Schadensersatz 16

17 Wie dargestellt, gilt die Vorschrift des 122 BGB nicht für die Fälle des 123 BGB und eine eigene Schadensersatzpflicht für die Fälle des 123 BGB ist nicht im Gesetz vorgesehen (s.o.). Bei der Drohung können aber die Straftatbestände der Nötigung ( 240 StGB) oder Erpressung ( 253 StGB) verwirklicht werden, sodass sich ein Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 2 BGB ergibt. Außerdem kann bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch ein Anspruch aus 826 BGB bestehen. Schließlich ist eine Drohung beim Vertragsschluss auch als culpa in contrahendo zu qualifizieren, sodass sich ein Schadensersatzanspruch auch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ergibt. f. Mitverschulden Ein Mitverschulden des Bedrohten (er hätte sich der Drohung widersetzen können), schließt die Anfechtbarkeit nicht aus (BGH, NJW 1997, 1845, 1847), kann aber beim Schadensersatz berücksichtigt werden ( 254 BGB). 17

18 Schadensersatzpflicht, 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) Vertrauensschaden ist der Schaden, den der anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung und damit des Rechtsgeschäfts vertraut (vgl. 122 Abs. 1 BGB). In diesem Fall ist der Anspruchsberechtigte so zustellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte. Zu ersetzen sind bspw. die unnütz aufgewandten Kosten wie Telefon-, Porto-, Fax-, Anfahrts-, Liefer-, Lagerkosten. Ersatzfähig sind auch die Nachteile durch das Nichtzustandekommen eines möglichen anderen Geschäfts. Beachte: Begrenzung der Schadenshöhe auf das positive Interesse und den Anspruchsausschluss nach 122 Abs. 2 BGB. Anders als bei 254 BGB führt ein Mitverschulden des Anfechtungsgegners hier zum völligen Ausschluss des Anspruchs nach 122 Abs. 1 BGB, Wortlaut 122 Abs. 2 BGB. Beispiel zur Schadensberechnung: M will bei V eine Ferienwohnung für eine Woche im Juni mieten. Der Mietzins soll 270 betragen. Bei seiner Buchung schreibt er versehentlich Juli statt Juni. Nachdem er seinen Irrtum bemerkt hat, ficht er die Erklärung nach 119 Abs. 1 Var. 2 BGB wirksam an. V will daraufhin die Telefonkosten in Höhe von 3,50 sowie 260 ersetzt haben, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Vertrag mit M geschlossen hat und einen anderen Interessenten, der die Wohnung im Juli mieten wollte und bereit war, 260 zu zahlen, abgesagt hat. Abw.: Der andere Interessent wäre bereit gewesen, 280 zu zahlen. Vertrauensschaden nach 122 Abs. 1 BGB im Ausgangsfall 263,50. Dieser ist von M zu ersetzen. In der Abwandlung übersteigt der Vertrauensschaden in Höhe von 283,50 das Erfüllungsinteresse in Höhe von 270, sodass V nach 122 Abs. 1 Hs. 2 BGB nur 270 verlangen kann. 18

19 Konkurrenzen im Bereich der Anfechtung BGB neben 119 BGB (+) BGB neben 434 ff. BGB (+), siehe dazu Fall c.i.c. neben 123 BGB möglich? Hat jemand einen Vertrag infolge einer Täuschung oder Drohung geschlossen, kann die Rechtsfolge der c.i.c. in Verbindung mit 249 BGB (Naturalrestitution) auch die Aufhebung des Vertrages sein. Ansprüche aus c.i.c. entstehen schon aus fahrlässigem Verhalten und unterliegen der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährungsfrist, 195 BGB. Dies führt zu einem möglichen Wertungswiderspruch zu 123 BGB, der zum einen Arglist (also Vorsatz) voraussetzt und zum anderen früher verfristet (gem. 124 Abs. 1 BGB nach einem Jahr bzw. gem. 124 Abs. 3 BGB nach 10 Jahren) dennoch c.i.c. neben 123 BGB anwendbar, da: beide Institute verschiedene Zwecke verfolgen: 123 BGB schützt die Willensfreiheit, c.i.c. das Vermögen bei Ausschluss der c.i.c. stünde der vorsätzlich Getäuschte u.u. schlechter als der fahrlässig Getäuschte. Bei Letzterem würde 123 Abs. 1 BGB nicht eingreifen, da es an der Arglist fehlt. Über die c.i.c. (die bei Fahrlässigkeit gerade nicht ausgeschlossen ist) i.v.m. 249 S. 1 BGB könnte mindestens 3 Jahre (u.u. sogar 30 Jahre, vgl. 199 Abs. 3 u.2 BGB) lang Aufhebung des geschlossenen Vertrags verlangt werden. Der vorsätzlich Getäuschte wäre aber durch 124 BGB eingeschränkt, da die c.i.c. gesperrt wäre. 4. Verhältnis 119 Abs. 2 BGB zu 434 ff. BGB Soweit es um einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften geht, die gleichzeitig eine Sachmängelhaftung nach den 434 ff. BGB begründen, ist eine Anfechtung des Käufers nach 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen Arg.: 19

20 Ließe man eine Anfechtung nach 119 Abs. 2 BGB zu, würden 438 Abs. 1 Nr. 3 (Verjährung) und 442 Abs. 2 BGB (Ausschluss der Gewährleistung, wenn der Käufer den Mangel kennt oder fahrlässig nicht kennt) unterlaufen Weiterhin würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen, Verkäufer hat ein Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht 5. Verhältnis 119 ff. zu 313 BGB Soweit ein Irrtum in den Anwendungsbereich der 119 ff. BGB fällt, ist 313 BGB nicht anwendbar. 313 BGB bei unbeachtlichen Motivirrtümern möglich 6. Verhältnis 123 zu 138 BGB Rechtsgeschäfte, die auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung zustande gekommen sind, sind anfechtbar gem. 123 BGB. Zudem können sie sittenwidrig sein, sind es aber nicht per se. Eine widerrechtliche Drohung allein bedingt noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten (BGH, NJW 1988, 2599, 2601). Wenn die Anstößigkeit, die bei entsprechender Intensität eine Sittenwidrigkeit hervorrufen könnte, allein auf der unzulässigen Willensbeeinflussung beruht, ist das Geschäft nicht nichtig gem. 138 BGB sondern allein anfechtbar gem. 123 BGB. Werden also beide Tatbestände durch die gleichen Umstände bedingt, ist 123 BGB nach h.m. als vorrangig zu 138 BGB anzusehen (s. Sack/Fischinger, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2011, 138 Rn. 176, BGH, NJW 1988, 2599, 2601). Allein wenn beide Tatbestände erfüllt werden, stellt sich die Konkurrenzenfrage (Sack/Fischinger, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2011, 138 Rn. 179). Nach der überzeugenden a.a. ist in diesen Fällen 138 BGB als vorrangig zu 123 BGB anzusehen (Sack/Fischinger, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2011, 138 Rn. 179). Schließlich gibt es keinen Grund, warum der Gesetzgeber Ausnahmen von der Sittenwidrigkeit in manchen Bereichen machen wollte. Außerdem würden durch den Vorrang des 123 BGB die Rechte des 20

21 Getäuschten bzw. Bedrohten beschnitten werden. Denn zur Wahrnehmung wäre er an die Frist des 124 BGB gebunden. 138 BGB unterliegt hingegen keiner Frist (Sack/Fischinger, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2011, 138 Rn. 179). Dagegen wird vorgebracht, dass in manchen Situationen durch die Anwendung des 123 BGB dem Interesse des Getäuschten, an Geschäftssituationen festzuhalten, begegnet wird (Nachweise bei Sack/Fischinger, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2011, 138 Rn. 179). Allerdings können diese Ergebnisse nach e.a. auch ausreichend über 242 BGB erreicht werden: Wer ein inhaltlich sittenwidriges Rechtsgeschäft durch Täuschung oder Drohung zustande gebracht hat, darf sich nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit nach 138 BGB berufen, wenn sein Vertragspartner am Rechtsgeschäft festhalten will (Sack/Fischinger, in: Staudinger BGB, Neubearb. 2011, 138 Rn. 179). 21

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung

Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Ist dem Erklärenden bei seiner Willenäußerung ein Irrtum unterlaufen, so räumt das Gesetz (vgl. 119, 120, 123 BGB) ihm unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen

A. Grundlagen. (1) Was ist anfechtbar? (2) Ist Schweigen anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen Anfechtung 1 A. Grundlagen (1) Was ist anfechtbar? Grundsätzlich alle Willenserklärungen (2) Ist Schweigen anfechtbar? Schweigen als rechtliches Nullum ist grundsätzlich nicht anfechtbar Ausnahme: Bedeutung

Mehr

A. Anspruch A gegen B

A. Anspruch A gegen B A. Anspruch A gegen B I. Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.500 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dafür müsste zwischen A und B ein wirksamer

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch. Fall 10: Gebrauchtwagenkauf 12.01.2015 Grundfall K möchte einen Oldtimer erwerben. Im Autohaus des V gefällt dem K ein einzigartiges Modell Oldie 0815, das anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Wider

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

Die Anfechtung Erklärte Gewollten Auslegung vor Anfechtung!

Die Anfechtung Erklärte Gewollten Auslegung vor Anfechtung! Die Anfechtung Die Anfechtung kommt immer dann in Betracht, wenn sich das Erklärte nicht mit dem Gewollten deckt. Beispiel: Zivilrechtsgöttin J verklickt sich auf amazon.de und bestellt statt eines Palandt

Mehr

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II

Fall 15. Lösungshinweise Fall 15. Anspruch des V gegen den K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II Fall 15 K besucht die Mitgliederversammlung eines Photoclubs, dem er seit ein paar Jahren angehört. Der Vorsitzende des Vereins M weist u.a. darauf hin, dass das Photoartikel-Versandhaus V gerade sehr

Mehr

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde. BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Mehr

Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen

Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 2: Rechtshindernde & rechtsvernichtende Einwendungen Organisatorische Hinweise: I. Download der Vorlesungsmaterialien erfolgt

Mehr

Webinar Die Anfechtung (Grundlagen)

Webinar Die Anfechtung (Grundlagen) Webinar Die Anfechtung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Interessenlage Irrender will nicht an WE festgehalten werden Empfänger will Rechtssicherheit Insoweit WE nicht nichtig kommt Anfechtungsrecht

Mehr

E. Rechtsfolge Übersicht Schadensersatzanspruch gem. 122 BGB

E. Rechtsfolge Übersicht Schadensersatzanspruch gem. 122 BGB E. Rechtsfolge Übersicht Schadensersatzanspruch gem. Voraussetzungen: Gem. 118 BGB nichtige oder gem. 119, 120 BGB angefochtene Willenserklärung Vertrauen des Geschäftsgegners in die Gültigkeit dieser

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Trierer Weinversteigerungsfall

Trierer Weinversteigerungsfall Trierer Weinversteigerungsfall Tourist T besucht in Trier eine Weinversteigerung. Als er einen Bekannten entdeckt, hebt er den Arm, um ihm zuzuwinken. Er weiß nicht, dass das Erheben des Armes den Versteigerungsusancen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1 Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Willensmängel und Wissenszurechnung bei der Stellvertretung: 166 BGB

Willensmängel und Wissenszurechnung bei der Stellvertretung: 166 BGB 166 I BGB: er ertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab. Er steht als Repräsentant des Hintermannes näher an dem ertragsschluss. für die Frage, ob eine vom Stellvertreter im Rahmen seiner ertretungsmacht

Mehr

S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER

S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER S 1 - AG 14 FALL: DER HERR DER RINGE AT: ZUGANG, STELLVERTRETUNG, RECHTSGESCHÄFT, ANFECHTUNG, VOLLMACHT, HAFTUNG NACH 179 BGB, WUCHER LÖSUNG: A. Ansprüche gegen A I. Anspruch C gegen A aus 433 II BGB C

Mehr

ii. Definition einer Sache Sachen sind nur körperliche Gegenstände Definition einschränkendes Merkmal Obergruppe

ii. Definition einer Sache Sachen sind nur körperliche Gegenstände Definition einschränkendes Merkmal Obergruppe Peter F. Schuster 22. März 2006 BGB Allgemeiner Teil i. Subsumtion Menschen sind sterblich Sokrates ist ein Mensch Sokrates ist sterblich Obersatz Untersatz Subsumtion ii. Definition einer Sache Sachen

Mehr

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 15 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit - 17.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung Die Anfechtung von Willenserklärungen

Mehr

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB

Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Inhaltsirrtum, 119 I Fall 1 BGB Irrtum über den Inhalt - Inhalt der (wirksamen) WE (Auslegung): Was hat er erklärt? - (Geschäfts-)Wille des Erklärenden: Was wollte er erklären? - Divergenz (unbewusstes

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Willensmängel

Einführung in das Privatrecht. Willensmängel Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit 20.11.2008 Dr. Fabian Jungk Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 2 Die Anfechtung von Willenserklärungen II. Rechtsfolgen

Mehr

Täuschung und Drohung, 123

Täuschung und Drohung, 123 Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt

Mehr

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der

Mehr

Welche Ansprüche hat V gegen D und K? Welche Ansprüche hat D?

Welche Ansprüche hat V gegen D und K? Welche Ansprüche hat D? 14. Fall Grundstückskauf? Die Gemeinde K kauft von dem Landwirt V ein ca. 40.000 m² großes Grundstück für EUR 400.000,00 zur Anlage eines Parks. Nur aus diesem Grund veräußerte V das Grundstück weit unter

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Das Offenkundigkeitsprinzip

Das Offenkundigkeitsprinzip Das Offenkundigkeitsprinzip Folie 21 Die Fremdwirkung der Willenserklärung gemäß 164 BGB tritt nur ein, wenn der Vertreter in fremdem Namen handelte (Offenkundigkeitsprinzip). Dies ist erforderlich, damit

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 -

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Lösung Grundfall Wie immer wenn Ihnen eine solche Fallfrage gestellt wird, kommt es darauf an, einen Obersatz zu finden. Hier helfen dann die berühmten fünf W : Wer

Mehr

FALL 17 LÖSUNG DIE MIETWOHNUNGEN

FALL 17 LÖSUNG DIE MIETWOHNUNGEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 17.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegungen: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? G will von M die Durchführung des KV => Kaufpreiszahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden der

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

AG BGB AT I AG 13 AG 13. Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR) Juristische Fakultät Universität Augsburg

AG BGB AT I AG 13 AG 13. Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR) Juristische Fakultät Universität Augsburg AG BGB AT I Fall 1: Herr der Ringe Sachverhalt 13. AG: Der Herr der Ringe Anton (A) würde gerne für seine Verlobung einen schönen und wertvollen Ring für seine Freundin kaufen. Da er wegen seiner mangelnden

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Scheingeschäft 117 BGB Bei einem Scheingeschäft

Mehr

Willensmängel Überblick

Willensmängel Überblick Willensmängel Überblick Täuschung, Drohung / Zwang 870 ABGB 38, 39 EheG Irrtum: 871 ff ABGB: allgemeine Irrtumslehre 570-572 ABGB: wesentlicher Irrtum des Erblassers 36, 37 EheG: Irrtum über die Eheschließung

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht

Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I 1 Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht A) Definition I. Beide Vollmachten setzen zuerst voraus 1) Geschäftsfähigkeit des Vertretenen. 2) Ein zum

Mehr

AG BGB AT I. AG 8 Fall 1: Das Missverständnis

AG BGB AT I. AG 8 Fall 1: Das Missverständnis AG BGB AT I Fall 1: Das Missverständnis Sachverhalt Fall 1: Das Missverständnis Der Bäcker B ruft den Müller M an und erklärt, er benötige am nächsten Tag 200 kg Weizenmehl zu dem von M inserierten Preis

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf

Mehr

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades.

2. Ergebnis: K hat keinen Anspruch aus Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrades. Gutachten I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des blauen Fahrrads aus Kaufvertrag, 433 I 1 BGB Möglicherweise hat K einen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB auf Übergabe

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

Nichtigkeit/Unwirksamkeit I

Nichtigkeit/Unwirksamkeit I Mängel des Vertrages Wurzelmängel/Abwicklungsmängel Nichtigkeit/Unwirksamkeit absolute relative schwebende Unwirksamkeit Anfechtbarkeit WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 23 Nichtigkeit/Unwirksamkeit

Mehr

- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben.

- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. - 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand Grundfall Der wohlhabende Kunstliebhaber Kuno K. findet in der Galerie des Viktor V. ein ihn interessierendes Gemälde aus dem frühen 17 Jahrhundert. Auf seine Nachfrage

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 9: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 9: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 9: (Lösung) - BGH, NJW 2005, 976 (Erklärungsirrtum bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet);

Mehr

beck-shop.de Druckerei C. H. Beck ... Revision, 25.07.2012 Fritzsche, Fälle zum BGB AT Fall 17. Gesunde Ernährung II

beck-shop.de Druckerei C. H. Beck ... Revision, 25.07.2012 Fritzsche, Fälle zum BGB AT Fall 17. Gesunde Ernährung II Rn. II. Anspruch der B gegen M gem. 122 Abs. 1... 22 1. Angefochtene bzw. nach 118 nichtige Willenserklärung... 23 2. Vertrauensschaden... 24 3. Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse... 26 4. Kein Ausschluss

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Folie 1. BGB Schuldrecht - Fristen und Termine -

Folie 1. BGB Schuldrecht - Fristen und Termine - Folie 1 BGB Schuldrecht - Fristen und Termine - 1 Folie 2 Inhalt: Vorschriften zu Fristen und Terminen Definitionen Bedeutung und Wirkung von Fristen Fristberechnung Fristbeginn und Fristende Fristverlängerung,

Mehr

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Echte GoA Unechte GoA berechtigte unberechtigte irrtümliche angemaßte GoA GoA Eigengeschäftsfhr. Eigengeschäftsfhr. (vgl. 683) (vgl. 684 S. 1) (vgl. 687 I) (vgl. 687

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XIV

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XIV Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XIV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Anton würde gerne für seine Verlobung einen schönen

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen

BGB BASIC II. G. Rechtsvernichtende Einwendungen. I. Anfechtung, 119 ff. BGB. 1. Voraussetzungen BGB BASIC II G. Rechtsvernichtende Einwendungen I. Anfechtung, 119 ff. BGB - umstritten ob rechtshindernd (wg. Rückwirkung) oder rechtsvernichtend (wg. Erklärung) - relevant ird. 812 BGB - Anfechtungserklärung

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Fallbesprechung Zivilrecht I Wintersemester 2011/2012. Julius Forschner LS Prof. Dr. H.-D. Assmann, LL.M.

Fallbesprechung Zivilrecht I Wintersemester 2011/2012. Julius Forschner LS Prof. Dr. H.-D. Assmann, LL.M. Fall 11: Jurastudent J möchte mit seiner Freundin einen Wochenendtrip nach Wien unternehmen. Deswegen bestellt er Mitte März in der kleinen Pension der R telefonisch ein Zimmer für den 10.04. Die telefonische

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen Frage 1: Erbfolge nach E 1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen 2. Ausschlagung der Erbschaft die Erbschaft könnte

Mehr

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels nach 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben. I. Anspruchsvoraussetzungen Ein

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II-

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II- BGB AT -Willensmängel II- RA Mathias Schallnus 8. Einheit- 20.10.2014 Arglistige Täuschung - 123 BGB Zulässig? Täuschung Irrtum Doppelte Kausalität Rechtswidrigkeit Arglist kein Ausschluss Täuschung ->

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch. Fall 10: Gebrauchtwagenkauf 12.01.2015 Grundfall K möchte einen Oldtimer erwerben. Im Autohaus des V gefällt dem K ein einzigartiges Modell Oldie 0815, das anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Wider

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2 Unterscheiden

Mehr

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises?

Laubsauger. Hat die F-GmbH gegen die I-GmbH einen Anspruch auf Übereignung der 50 Geräte Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises? Laubsauger G ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der I-GmbH, einem Fachgeschäft für Gartenartikel. Er hat eine geschäftstüchtige Telefonistin T, die sich angewöhnt hat, eingehende Bestellungen

Mehr

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen. Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für

Mehr

Wirkungen der Stellvertretung

Wirkungen der Stellvertretung Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise

Mehr

Fall 2: Irrungen und Wirrungen

Fall 2: Irrungen und Wirrungen Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr