SEPA Konsequenzen für den Handel

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1 SEPA Konsequenzen für den Handel E-Commerce-Tag am in Berlin Seite 1

2 Agenda 1. SEPA wird Wirklichkeit 2. Die SEPA-Verfahren und Umstellungserfordernisse im Überblick 3. Hinweise für den Versandhandel/ E-Commerce Seite 2

3 SEPA wird Wirklichkeit Einheitliche Basisverfahren im EU-Zahlungsverkehr Europaweit einheitliche Formate auf XML-Basis Einheitlicher Rechtsrahmen* für EU-Zahlverfahren 1. Schritt 2. Schritt SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer SCT) am eingeführt SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit SDD) am in der Sparkassen- eingeführt 3. Schritt Nationale Zahlverfahren in Euro werden am abgeschaltet und durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt * EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive PSD, 2007/64/EG), EU-Preisverordnung (924/ 2009), EU-SEPA-Migrationsverordnung (260/2012) etc. Seite 3

4 Der Countdown läuft: Überblick über die SEPA-Migrationsverordnung Seite 4

5 Der EU-Gesetzgeber schreibt Abschaltung nationaler Euro-Zahlverfahren zum 1. Februar 2014 vor Für die 17 Länder mit Euro- Landeswährung ist die Erreichbarkeit für SEPA- Überweisungen und SEPA- Basis-Lastschriften gesetzlich vorgeschrieben. Darüber hinaus sind viele Zahlungsdienstleister in den weiteren 15 Ländern des SEPA-Raumes bereits erreichbar Preisgleichstellungsgebot für Euro-Zahlungen auch für Beträge über Euro Kunden und Zahlungsdienstleister in Deutschland müssen SEPA-ready sein Die nationalen Euro-Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften werden abgeschaltet und durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt Für inländische SEPA-Zahlungen ist die Angabe der IBAN ausreichend (BIC ist optional) Unternehmenskunden müssen das ISO20022 XML-Format für beleglose Einreichungen nutzen Erweiterte Rechte für den Zahlungspflichtigen bei Lastschriften (Bank prüft Sperren, Black-/ Whitelists, max. Betrag, Periodizität) Seite 5

6 Die Migrationsverordnung regelt IBAN only europaweit ab 1. Februar Auch für grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen ist die Angabe der IBAN ausreichend (BIC ist optional) Die im dt. Begleitgesetz enthaltene Ausnahmeregelung für karteninitiierte Lastschriften im DTAUS-Format (ELV) läuft aus Optionales Angebot für Konvertierungsdienstleistungen bei Kontokennungen für Verbraucher sind nicht mehr möglich Sofern Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Ländern im Inland Zahlungen in Euro anbieten, sind diese auch zur europaweiten Erreichbarkeit verpflichtet Seite 6

7 Agenda 1. SEPA wird Wirklichkeit 2. Die SEPA-Verfahren und Umstellungserfordernisse im Überblick 3. Hinweise für den Versandhandel/ E-Commerce Seite 7

8 Die SEPA-Überweisung Seite 8

9 Die SEPA-Überweisung Beleglos oder per Formular in Euro überweisen 1 2 Zur eindeutigen Identifikation des Zahlungsempfängers muss bei der SEPA-Überweisung die IBAN und ggf. der BIC angegeben werden. Die SEPA-Überweisung kann ausschließlich für Euro- Zahlungen genutzt werden. 1 HOTEL DE PARIS BE BANKBEBB 2 Der Kontoinhaber muss bei der 3 SEPA-Überweisung ebenfalls 3 seine IBAN angeben. MAX MUSTERMANN Die SEPA-Überweisung trägt den Textschlüssel 16.! Auch als Zahlschein für Ihre Rechnungen erhältlich Seite 9

10 Die SEPA-Lastschrift Seite 10

11 Europaweit Geldeinzüge tätigen: Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren im Überblick (I) Die SEPA-Lastschriftverfahren ermöglichen inländische und grenzüberschreitende Lastschrifteinzüge in Euro. Der Zahlungsempfänger benötigt vom Zahlungspflichtigen ein SEPA-Lastschriftmandat. Das Lastschriftmandat ist eine Ermächtigung für den Zahlungsempfänger, fällige Beträge einzuziehen und eine Weisung an die Bank des Zahlungspflichtigen Lastschriften einzulösen. Ein exaktes Fälligkeitsdatum zur Einlösung der Lastschrift muss angegeben werden. Vor einem geplanten Einzug ist eine schriftliche Vorabinformation des Zahlungsempfängers an den Zahlungspflichtigen erforderlich (z. B. durch einen Vertrag oder eine Rechnung). Seite 11

12 Europaweit Geldeinzüge tätigen: Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren im Überblick (II) Festgelegte Vorlagefristen müssen bei der Einreichung der Lastschrift beachtet werden (5 Geschäftstage bei Erst-/Einmalund 2 Geschäftstage bei Folgelastschriften). Ab November 2013 wird zusätzlich, deutschlandweit eine verkürzte Vorlagefrist von einem Geschäftstag (T-1) angeboten. Ein Erstattungsrecht des Zahlungspflichtigen ohne Angabe von Gründen besteht innerhalb von 8 Wochen nach Belastung. Erfolgt eine Belastung ohne gültiges SEPA- Lastschriftmandat, beträgt der Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach der Belastungsbuchung. Der Einreicher benötigt eine Gläubiger-Identifikationsnummer. Die Einreichung erfolgt ausschließlich beleglos (online) im XML-basierten SEPA- Datenformat. Seite 12

13 Frühe Finalität bei Lastschriftzahlungen: Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren Die SEPA-Firmen-Lastschrift hat folgende Besonderheiten: Der Zahlungspflichtige verzichtet auf seinen Erstattungsanspruch. Verbraucher sind als Zahlungspflichtige nicht zugelassen. Die Vorlagefrist bei der Zahlstelle beträgt einheitlich einen Tag. Der Zahlungspflichtige muss vor der ersten Einlösung das Mandat bei seinem Kreditinstitut bestätigen (Mitteilung relevanter Mandatsdaten bzw. Kopie). Vor Einlösung von SEPA-Firmen- Lastschriften prüft die Zahlstelle, ob die Mandatsdaten mit denen aus der Mandatsbestätigung übereinstimmen. Seite 13

14 Bereits bestehende Einzugsermächtigungen können als SEPA-Basis-Lastschriftmandate weitergenutzt werden Mit der Änderung der Bedingungen für die Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zum ist der Grundstein für die Weiternutzung von bereits erteilten deutschen Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschrift-Mandat gelegt. Bei bestehenden Einzugsermächtigungen muss der Lastschrifteinreicher nur noch folgende ergänzende Aktivitäten durchführen: Eine Inkassovereinbarung für die Nutzung von SEPA-Basis-Lastschriften mit seiner Sparkasse oder Bank abschließen. Eine Mandatsreferenz für jedes Lastschriftmandat vergeben und in die Kundenstammdaten einpflegen. Den Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenz und den SEPA-Umstellungstermin informieren. Seite 14

15 Für bereits bestehende Abbuchungsaufträge werden neue Mandate benötigt Bisherige Abbuchungsaufträge können nicht für den Einzug von SEPA-Lastschriften weitergenutzt werden. Wenn der Zahlungsempfänger weiterhin Lastschriften ohne Erstattungsrecht des Zahlungspflichtigen einziehen will, muss der Zahlungsempfänger ein neues SEPA-Firmenlastschrift-Mandat vom Zahlungspflichtigen einholen der Zahlungspflichtige die Erteilung dieses SEPA-Firmen-Lastschriftmandats vor dem ersten Einzug bei seinem Institut bestätigen! SEPA-Firmen-Lastschriften sind für Verbraucher als Zahlungspflichtige nicht zugelassen, da sie kein Erstattungsrecht beinhalten. Mit Verbrauchern können nur SEPA-Basis-Lastschriften vereinbart werden Seite 15

16 Die SEPA-Migration im Unternehmen vorbereiten Seite 16

17 Zur strukturierten Umsetzung der SEPA-Migration sollte rechtzeitig ein Projekt aufgesetzt werden Wichtige Handlungsfelder: Eigene IBAN und BIC auf Geschäftsunterlagen/Rechnungen angeben Kundenstammdaten, Verträge und Formulare auf IBAN und BIC umstellen Organisation und Abläufe anpassen Software (Finanzbuchhaltung, Electronic Banking ) an SEPA-Datenformat* anpassen Alle relevanten Fristen (Einreichung und Rückgabe) beachten Zahlungen möglichst beleglos einreichen Eigene Kunden rechtzeitig über Änderungen informieren! Zum Umrechnen von Kontonummer/BLZ in IBAN und BIC stellen die Sparkassen und Landesbanken Konvertierungstools zur Verfügung * ISO XML-Standard Seite 17

18 Zur Umstellung auf die SEPA-Lastschrift sind weitere Handlungen erforderlich Entscheidung, ob SEPA-Basis- (und/oder ggf. Firmen-) Lastschrift genutzt werden soll Gläubiger-ID bei der Bundesbank beantragen SEPA-Inkassovereinbarung mit eigenem Kreditinstitut abschließen Mandatsverwaltung organisieren (Mandatsgestaltung, Einholung der Mandate, Archivierung, Verträge, Abläufe im Unternehmen) Seite 18

19 Die Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren tangiert unterschiedlichste Abteilungen In Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Tätigkeitsfeld Finanzbereich Rechnungsstellung (IBAN/BIC- Angabe/Zahlungsbedingungen/ Formulare, Mandate oder Verträge) Buchhaltung (Kontoabstimmung/ Erfassung IBAN/BICs/Aktualisierung der Datenbanken) Nachforschungen (Kundenanfragen) Treasury (Liquiditätsmanagement/ Bankbeziehungen) Andere betroffene Abteilungen Vertrieb/Einkauf (Information der Geschäftspartner/ggf. neue Verträge/Mandate/Formulare) Kundenservice (SEPA-spezifische Kundenanfragen) Personalabteilung (Umstellung Gehaltskonten) Rechtsabteilung (insbes. bei Lastschriften mit Mandatsneuerungen) Externe Anbieter (z.b. Call Center) Informationstechnologie Seite 19

20 Die Institute der Sparkassen- bieten Unterstützungsleistungen und umfangreiche Tools an SEPA-Account-Converter Kundenstammdaten mit Konto/BLZ auf IBAN/BIC wandeln Für Einzelkonten und Dateien mit vielen Kontodatensätzen SEPA-File-Converter Umwandlung von DTAUS/DTAZV- Dateien in SEPA-XML-Format Einlesen von erforderlichen SEPA-Zusatzinformationen SFirm 2.5 ist bereits SEPA-ready und enthält u. a. folgende Funktionen: SEPA-Konvertierung alter Datenbestände (Konto/BLZ auf IBAN/BIC) Im-/Export-Schnittstellen für SEPA-Aufträge oder -Mandate SEPA-Mandatsverwaltung Seite 20

21 Agenda 1. SEPA wird Wirklichkeit 2. Die SEPA-Verfahren und Umstellungserfordernisse im Überblick 3. Hinweise für den Versandhandel/ E-Commerce Seite 21

22 Die SEPA-Lastschrift: Umstellungsaufwand bei Bestands- und Neugeschäft Für den Einzug von SEPA-Lastschriften ist ein schriftliches, vom Zahlungspflichtigen unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich oder ein elektronisches Mandat mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift / Signatur. Bisher gültige Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate weitergeführt werden. Der Zahlungspflichtige muss jedoch vor dem ersten SEPA- Lastschrifteinzug über die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenz und den SEPA- Umstellungstermin informiert werden. Sollten Händler Lastschriften einziehen, die nicht den vereinbarten Inkassobedingungen entsprechen, tragen sie (wie bisher) das volle Wiederaufnahme- Risiko einer Rücklastschrift bis zu 13 Monate nach der Buchung. Seite 22

23 Die Umsetzung von im Internet erteilten Lastschriftmandaten ist noch in der Diskussion Der Bedarf des E-Commerce-Handels nach einem elektronischen SEPA- Lastschriftmandat ist gut nachvollziehbar. Tragfähige Modelle setzen Anstrengungen aller Beteiligten (Zahlungsempfänger und Kreditwirtschaft) voraus. Folgende Bedingungen müssten erfüllt werden: rechtssichere Autorisierung der Zahlung ist notwendig breite Beteiligung der Nutzer muss absehbar sein Finanzierung muss geklärt werden Beispielsweise könnte für eine Lösung die eid-funktion des Personalausweises genutzt werden. Bereits jetzt ist absehbar: voraussichtlich hohe Infrastrukturkosten für Händler und Kreditinstitute für die Nutzung benötigt jeder Kunde ein Lesegerät die Akzeptanz der eid-funktion des Ausweises derzeit noch gering und nicht alle Kunden haben den neuen Personalausweis Der prüft derzeit auch andere Autorisierungsmöglichkeiten. Seite 23

24 Das e-mandat-verfahren des European Payments Council (EPC) eine Lösung? In den Rulebooks des EPC ist eine e-mandat-lösung spezifiziert und als eine mögliche Option für die Mandatseinholung dargestellt. Das Mandat kann vollständig auf elektronischem Weg erstellt und autorisiert werden. Entsprechende Sicherheitsmechanismen garantieren dabei den Schutz der Daten und die Rechtssicherheit. Dieses e-mandat bindet mindestens vier (und bis zu zwei weitere) Parteien bei der Mandatserstellung ein, die durch verschiedene Abläufe in Beziehung stehen (Zahlungsempfänger, Bank des Zahlungsempfängers, Zahlungspflichtigen, Bank des Zahlungspflichtigen, Validation Service und Routing Service). Das EPC-Verfahren ist sehr komplex und mit entsprechenden Investitionskosten, laufenden Kosten und Nutzungsrisiko verbunden. Seite 24

25 Modellbeschreibung des EPC Quelle: EPC e-mandates e-operating Model Detailed Specification v 1.1 Seite 25

26 Fazit Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Migrations-Endtermin zum stehen insbesondere Firmenkunden vor der Herausforderung, die SEPA-Umstellung erfolgreich und rechtzeitig zu meistern. Die Sparkassen und Landesbanken begleiteten ihre Kunden bei der SEPA-Migration und halten viele Unterstützungsmöglichkeiten bereit. Die Sparkassen- unterstützt bedarfsgerechte Innovationen rund um die SEPA-Verfahren.! Es gilt: Nur die frühzeitige Ermittlung des erforderlichen Anpassungs-bedarfs und die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen sichert eine reibungslose SEPA-Migration Seite 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Axel Weiß Abteilungsdirektor Charlottenstraße Berlin Telefon Fax Seite 27

28 Sparkasse. Gut für Deutschland. Und Europa.

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