Neuer Abfindungsanspruch - 1 a daneben!
|
|
- Angelika Lenz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Neuer Abfindungsanspruch - 1 a daneben! Seit ist 1 a KSchG in Kraft, der erstmals einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung begründen soll. Der Beitrag untersucht die Mogelpackung und weist auf praktische Probleme im Umgang mit der ne uen Vorschrift hin. Dieser Artikel ist erschienen in: NZA, Seite 77, 2004 Dr. Jobst Hubertus Bauer Dr. Steffen Krieger GLEISS LUTZ Stuttgart I. Einleitung 1 a KSchG wurde zum durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom neu in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll den Arbeitsvertragsparteien unter der Überschrift Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung eine einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess angeboten werden 2. Zu erwarten ist allerdings eher ein umgekehrter Effekt: Mancher Anwalt oder Gewerkschaftsfunktionär wird versuchen, für seinen Mandanten durch ein Klageverfahren eine nach 1 a KSchG angebotene Abfindung noch weiter in die Höhe zu treiben 3. Der sog. Abfindungsanspruch stellt keine inhaltliche Neuregelung oder wesentliche Alternative zur bisherigen Rechtslage dar. Der vermeintliche Anspruch des Arbeitnehmers wird auf die bloße Möglichkeit reduziert, ein Angebot des Arbeitgebers nach 1 a KSchG anzunehmen. Ob der Arbeitgeber ein solches Angebot unterbreitet, bleibt ausschließlich ihm überlassen. Er kann wie früher vor, bei oder nach Ausspruch der Kündigung auch eine geringere oder höhere Abfindung als die in 1 a II KSchG gesetzlich vorgeschriebene anbieten. Und er kann selbstverständlich entgegen 1 a KSchG auch weiterhin Abfindungen bei personenoder verhaltensbedingten und/oder außerordentlichen Kündigungen anbieten. Formal handelt es sich dann allerdings nicht um ein Angebot nach 1 a KSchG. Der Arbeitnehmer geht bei Verstreichenlassen der Kla BGBl. I, BT-Drucks. 15/1204, S. 12. Rieble, BT-Ausschussdrucks. 15/566, unter II. 1. c).
2 gefrist dennoch nicht leer aus. Lässt er die Frist zur Klageerhebung verstreichen, kommt durch Annahme nach 151 BGB ein Abwicklungsvertrag zu Stande 4. II. Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch des Arbeitnehmers nach 1 a KSchG setzt einen Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann ( 1 a I 2 KSchG). Da der Hinweis auf die Abfindung in der Kündigungserklärung erfolgen muss, gilt das Schriftformerfordernis des 623 BGB. Problematisch erscheint dies in folgendem Beispiel 1: Der Arbeitgeber spricht eine betriebsbedingte Kündigung aus und bietet unter Zeugen, aber nur mündlich, eine Abfindung nach 1 a KSchG an. Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung der Abfindung unter Berufung auf den Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ab. Unseres Erachtens kann sich der Arbeitgeber in diesem Fall nach Treu und Glauben gem. 242 BGB nicht auf das Schriftformerfordernis berufen. Der Arbeitnehmer kann also trotz fehlender Schriftform die Abfindung beanspruchen 5. Da der Anspruch mit Verstreichenlassen der Klagefrist entsteht, stellt sich weiter die Frage, ob der Arbeitnehmer bzw. seine Erben auch dann Zahlung verlangen können, wenn der Arbeitnehmer während des Laufs der Klagefrist verstirbt oder fristlos gekündigt wird. Dies ist zu verneinen, weil der Begriff des Verstreichenlassens das Unterlassen einer möglichen (Tod!) und nicht gänzlich sinnentleerten (fristlose Kündigung!) Handlung voraussetzt. III. Anwendung rechtsgeschäftlicher Grundsätze Bei der Erklärung des Arbeitgebers nach 1 a KSchG handelt es sich eindeutig um eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Der Hinweis des Arbeitgebers stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, an die der Arbeitgeber gem. 145 BGB bis zum Ablauf der Klagefrist gebunden ist. Das bis zu diesem Zeitpunkt un- 4 5 Ausführlich Preis, DB 2004, Heft 1 (II.2.a.) Abweichend Grobys, DB 2003, 2176: Kein Anspruch, da nicht schutzwürdiger Rechtsirrtum des Arbeitnehmers. 2
3 widerrufliche Angebot des Arbeitgebers ist annehmbar und angenommen, sobald die Klageerhebungsfrist abgelaufen ist. Dagegen ist die Einordnung des Verstreichenlassens der Klagefrist durch den Arbeitnehmer umstritten 6. Die Parallele zwischen 1 a KSchG und normalen Abwicklungsvereinbarungen spricht dafür, auch in dem bloßen Verstreichenlassen der Klagefrist eine rechtsgeschäftliche Handlung zu sehen. 1 a KSchG ordnet dem Schweigen des Arbeitnehmers ausnahmsweise Erklärungswert zu. Im Unterschied zu 151 BGB verzichtet 1 a KSchG nicht nur auf den Zugang der Annahmeerklärung, sondern auch auf die Abgabe einer entsprechenden Erklärung. Damit stellen sich Fragen der Geschäftsfähigkeit, der Stellvertretung, der Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage 7. Die gesetzlich fingierte Annahme des Abfindungsangebots kann zum Beispiel nach 123 BGB angefochten werden, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe oder Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht hat 8. Die vorausgegangene Kündigung gilt zwar ggfs. nach 7 KSchG n.f. als rechtswirksam, jedoch ist eine nachträgliche Klagezulassung nach 5 KSchG möglich. Die Antragsfrist beginnt dann mit Erklärung der Anfechtung zu laufen. Erwirkt der Arbeitnehmer auf diese Weise eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ist die Abfindung in entsprechender Anwendung der 346 bis 348 BGB zurückzuzahlen, ohne dass er sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Berechnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kündigungsfrist fehlerhaft, so kommt wegen Doppelirrtums eine Anfechtung nicht in Betracht. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Kündigungsfrist zu kurz bemessen wurde, zum richtigen Zeitpunkt, da dem Arbeitgeber eine Berufung auf den von ihm veranlassten Kalkulationsirrtum nach Treu und Glauben verwehrt ist 9. Auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt kann der Arbeitnehmer sich im Übrigen auch nach Ablauf der Klagefrist noch berufen, weil die 3-Wochen-Frist des 4 KSchG nur für die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung gilt 10. IV. Auslegungsprobleme Die Normierung der Abfindungsvereinbarung in 1 a KSchG führt zu neuen Auslegungsproblemen: Beispiel 2: Der Arbeitgeber kündigt schriftlich wie folgt: Leider sehen wir uns gezwungen, Ihnen zum... ordentlich auf Grund dringender betrieblicher Erfordernisse zu kündigen. Auch wenn wir der Meinung sind, Grobys, DB 2003, 2174 und Bader, NZA 2004, II.1.b.] sehen hierin einen Realakt; Löwisch, NZA 2003, 694 ordnet auch das Verstreichenlassen der Klagefrist dagegen als rechtsgeschäftliche Handlung ein. Von der Anwendbarkeit dieser Grundsätze geht Löwisch, NZA 2003, 694, aus. Ebenso Ziemann, BT-Ausschussdrucks. 15/564 unter V. 2. g). LAG Berlin vom , NZA-RR 2001, 85 zur parallelen Fallgestaltung beim echten Abwicklungsvertrag. BAG vom , NZA 1994, 751; anders aber Bader, NZA 2004, II.1.d.] 3
4 dass die Kündigung sozial gerechtfertigt i.s.d. 1 KSchG ist, bieten wir Ihnen eine Abfindung nach 1 a KSchG in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Jahr Betriebszugehörigkeit an. Die Abfindung beträgt demnach EUR.... Der Arbeitnehmer lässt daraufhin die dreiwöchige Klagefrist verstreichen. Was gilt, wenn die konkret ermittelte Abfindung nicht der objektiven Rechtslage zu 1 a II i.v.m. 10 III KSchG entspricht? Die für den Arbeitnehmer ungünstigste Auslegungsvariante wäre, dass es sich in Wahrheit nicht um ein Angebot nach 1 a KSchG handelt. Dies widerspräche aber einer vernünftigen Auslegung nach 133 BGB. Der Arbeitgeber hat mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass er bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist eine Abfindung nach 1 a KSchG zahlen will. Hat er sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers verrechnet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die richtige Abfindung 11. Hat er jedoch dem Arbeitnehmer zu viel angeboten, muss er sich daran festhalten lassen. Dogmatisch beruht der Anspruch des Arbeitnehmers dann allerdings auf Vertrag (Annahme nach 151 BGB) und nicht auf 1 a KSchG 12. Beispiel 3: Der Arbeitgeber kündigt wie folgt: Leider sehen wir uns gezwungen, Ihnen auf Grund dringender betrieblicher Erfordernisse i.s.d. 1 KSchG ordentlich zum... zu kündigen. Auch wenn wir der Meinung sind, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von EUR... an. Dieser Betrag entspricht einem halben Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Die Höhe der angebotenen Abfindung stimmt jedoch nicht mit 1 a II, 10 III KSchG überein. Beispiel 4: Der Arbeitgeber kündigt wie folgt: Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum.... Sofern Sie keine Kündigungsschutzklage erheben, bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von EUR... an. Die Höhe entspricht nicht 1 a II, 10 III KSchG. Im Beispiel 3 fehlt der Hinweis auf 1 a KSchG. Dieser ist aber nach dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht nötig. Deshalb wird man nach 133 BGB zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Angebotes nach 1 a KSchG nur verrechnet hat und sich die Lösung daher nach den oben zu Beispiel 2 dargestellten Grundsätzen richtet. Dagegen spricht im Beispiel 4 alles dafür, dass es sich nicht um ein Angebot nach 1 a KSchG handelt. Der Arbeitnehmer hat deshalb nur einen Anspruch auf die (vertraglich vereinbarte) Abfindung. Um von vornherein Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, schon im Kündigungsschreiben deutlich klarzustellen, dass es sich gerade nicht um eine Abfindung nach 1 a KSchG, sondern um ein einzelvertragliches Angebot handelt Ebenso Preis, DB 2004, Heft 1 (II.3.a.) Im Grundsatz ebenso Nägele, ArbRB 2003, 276, allerdings ohne die Möglichkeit einer Annahme nach 151 BGB. 4
5 V. Rechtsfolgen Die Höhe der Abfindung beträgt nach 1 a II 1 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird auf 10 III KSchG verwiesen, nicht aber auf die Höchstgrenzen nach 10 II KSchG ( 1 a II 2 KSchG). Danach gilt als Monatsverdienst, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld- und Sachbezügen zusteht. Bezüge, die für die Arbeit während eines längeren Zeitraums, insbesondere für das ganze Jahr, gewährt werden, sind auf die einzelnen Monate grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Im Einzelfall kann es bei der Ermittlung der konkreten Abfindung durchaus zu Problemen kommen. Der Arbeitnehmer ist deshalb gut beraten, vor Verstreichen der Klagefrist mit dem Arbeitgeber abzustimmen, was unter einem halben Monatsverdienst i.s.d. 1 a II, 10 III KSchG zu verstehen ist. Die Konstruktion des 1 a KSchG entspricht einem echten Abwicklungsvertrag, bei dem der Arbeitgeber zunächst einseitig eine Kündigung ausspricht und danach eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Stande kommt. Deshalb kann das Verstreichenlassen der Klagefrist als bloße Hinnahme einer Kündigung nach richtig interpretierter Auffassung des BSG 13 für sich genommen keine Sperrzeit nach 144 SGB III auslösen 14. Denn eine Sperrzeit kann nach 144 SGB III nur dann verhängt werden, wenn sich die rechtsgeschäftliche Mitwirkung auf den Beendigungstatbestand als solchen bezieht. Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus und bietet dabei gleichzeitig eine Abfindung an, so bleibt es dabei, dass es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, an dem der Arbeitnehmer gerade nicht mitgewirkt hat 15. Dennoch hätte der Gesetzgeber gut daran getan, die Nichtgeltung von 144 SGB III zumindest durch eine sozialrechtliche Regelung flankierend klarzustellen 16. VI. Abfindungspoker 1 a KSchG könnte vermeintlich gewitzte Anwälte förmlich zum Abfindungspoker durch Klageerhebung einladen 17, indem versucht wird, die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung entgegen der eigentlichen Absicht des Gesetzgebers als gesetzliche Mindestregelung zu nutzen BSG vom B 11 AL 89/01; BSG vom B 7 AL 134/01. Löwisch, NZA 2003, 694 befürchtet trotzdem die Verhängung einer Sperrzeit, wenn man auf das Verstreichenlassen der Klagefrist rechtsgeschäftliche Grundsätze anwendet. Bauer/Hümmerich, NZA 2003, 1076; a.a. aber BA, DA zu 144 SGB III Rdnr. 29 ff.; Vogel, NZS 1997, 250; Schweiger, NZS 2001, 521 (vor allem Fußnote 14); Spellbrink/Eicher/Voelzke, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, 12 Rdnr. 285; Geiger, NZA 2003, 839. Ausführlich zu den sozialrechtlichen Konsequenzen von 1 a KSchG Bauer/Krieger, Kündigungsrecht Reformen 2004, Rdnrn. 86 ff. Darauf hat schon Ziemann, BT-Ausschussdrucks. 15/564 unter V. 2. h) völlig zu Recht hingewiesen. 5
6 Beispiel 5: Der Arbeitnehmer erhebt innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage und verhandelt im Gütetermin intensiv über eine Erhöhung der außergerichtlichen nach 1 a KSchG angebotenen Abfindung. Der Arbeitgeber weigert sich, worauf das Arbeitsgericht Kammertermin anberaumt. Ist der Vortrag erheblich mit der Folge, dass der Arbeitnehmer seine Felle davonschwimmen sieht, kann er bis zur Stellung der Anträge die Klage ohne Einwilligung des Arbeitgebers zurücknehmen ( 54 II 1 ArbGG). Folge der Klagerücknahme nach 269 III 1 ZPO ist, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Die angegriffene Kündigung gilt dann nach 7 KSchG von Anfang an als rechtswirksam 18. Bei wörtlicher Anwendung der 269 ZPO, 7 KSchG bliebe es also bei der angebotenen Abfindung, weil durch die Rücknahme der Klage fingiert wird, der Arbeitnehmer habe niemals Klage erhoben. Es bleibt aber zu hoffen, dass die Rechtsprechung solchen Taktiken einen Riegel vorschiebt, indem sie ausgehend von 1 a KSchG in der Erhebung der Kündigungsschutzklage eine konkludente Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers sieht mit der Folge, dass auch die spätere Klagerücknahme nicht zum Entstehen des Anspruchs führen kann 19. Beispiel 6: Der Arbeitnehmer erhebt zwar innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage, macht aber Ansprüche auf Lohnzahlung über das Ende der Kündigungsfrist hinaus gerichtlich geltend. Als sich abzeichnet, dass der Arbeitgeber Mühe hat, die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu beweisen, erweitert er nach mehrwöchiger Prozessdauer seine Klage und beantragt nunmehr auch, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Die herrschende Meinung 20 wendet 6 KSchG a.f. entsprechend an, wenn der Arbeitnehmer aus der Unwirksamkeit der Kündigung Rechte herleitet und deshalb innerhalb der 3-Wochen-Frist Leistungsklage erhoben hat. Dementsprechend wird eine analoge Anwendung der Neufassung des 6 KSchG in den Fällen zu befürworten sein, in denen der Arbeitnehmer fristgemäß eine Klage erhebt, bei der die Unwirksamkeit der Kündigung als Vorfrage zu überprüfen ist. Folglich kann der Arbeitnehmer im Beispiel 6 sich trotz Verstreichenlassens der Klagefrist auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Auf der anderen Seite steht die Erhebung der Zahlungsklage innerhalb der 3-Wochen-Frist nach dem Gesetzeswortlaut der Entstehung eines Anspruches nach 1 a KSchG nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann richtigerweise gleichwohl keine Zahlung der angebotenen Abfindung verlangen. Denn dieses Verlangen widerspricht der erhobenen Klage und ist deshalb treuwidrig. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach 1 a KSchG entfällt deshalb nicht erst bei KR-Friedrich, 6. Aufl. 2002, 4 KSchG, Rdnr. 294 unter Hinweis auf BAG vom AZR 4/87. Ebenso Nägele, ArbRB 2003, 276; Bader, NZA 2004, II.1.c.]; Preis, DB 2004, Heft 1 (II.3.h.). BAG vom , AP Nr. 3 zu 5 KSchG 1951; BAG vom , AP Nr. 2 zu 13 KSchG 1969; KR-Friedrich, a.a.o., 6 KSchG, Rdnr. 23; v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl. 2002, 6 Rdnr. 4. 6
7 Umstellung der Klage 21, sondern der Arbeitgeber ist bereits auf Grund der Erhebung der Zahlungsklage, die eine Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers darstellt, dazu berechtigt, gem. 242 BGB die Leistung der Abfindung zu verweigern. Eine vermeintlich schlaue Taktik des Anwalts erweist sich daher (hoffentlich) leicht als riskantes Spiel. Nachdem der Gesetzgeber schon nicht davon abgehalten werden konnte, den überaus fraglichen Anspruch nach 1 a KSchG zu kreieren, hätte er allerdings gut daran getan, solche taktischen Spielchen durch eine glasklare gesetzliche Regelung von vornherein zu unterbinden. VII. Fazit Der sog. Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bringt eigentlich nichts Neues, es sei denn, man würde darunter zusätzliche Rechtsunsicherheit verstehen. Die Vorschrift liegt deshalb 1 a daneben 22. Schon jetzt lässt sich prognostizieren, dass das vom Gesetzgeber am Heiligabend 2003 überbrachte Weihnachtsgeschenk ein Mauerblümchendasein fristen wird. Mit solchen Placebos 23 lassen sich die Probleme des Arbeitsmarktes nicht lösen So aber Grobys, DB 2003, 2175 f. Wie wenig durchdacht 1 a KSchG ist, zeigt sich beispielhaft auch darin, dass der Gesetzgeber zeitgleich mit der Einführung von 1 a KSchG die Steuerfreibeträge für Abfindungen nach 3 Nr. 9 EStG auf Euro bis maximal ,-- Euro absenkt (Art. 6 Nr. 3 a lit. a HBeglG 2004 vom , BGBl. I, 3076) und dadurch Abfindungsregelungen entgegenwirkt. Hanau, BT-Ausschussdrucks. 15 (9) 552, unter II. 7
8 Die Autoren Dr. Jobst-Hubertus Bauer Maybachstraße 6 D Stuttgart Tel Fax jobst-hubertus.bauer@gleisslutz.com Dr. Jobst-Hubertus Bauer, geboren Studium in Freiburg. Seit 1975 Rechtsanwalt im Büro in Stuttgart. Promotion Fachanwalt für Arbeitsrecht. Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht. Mitglied des DAV-Gesetzgebungsausschusses Arbeitsrecht, des Arbeitsrechtsausschusses der BDA, des Verbandsausschusses des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes und des Board der European Employment Lawyers Association (EELA). Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht und der Arbeitsrechtlichen Praxis (AP). Geschäftsführer bzw. Justitiar mehrerer Arbeitgeberverbände. Schwerpunkte Kollektives und individuelles Arbeitsrecht. Dr. Steffen Krieger Maybachstraße 6 D Stuttgart Tel Fax steffen.krieger@gleisslutz.com 8
9 Dr. Steffen Krieger, geboren Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen. Promotion Seit 2003 Rechtsanwalt im Büro Stuttgart. Schwerpunkte Kollektives und individuelles Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht, Umstrukturierungen, betriebliche Altersversorgung, internationales Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht. 9
10 GLEISS LUTZ BERLIN Friedrichstraße 71 D Berlin Tel Fax GLEISS LUTZ BRÜSSEL Rue Guimard 7 B-1040 Brüssel Tel Fax GLEISS LUTZ FRANKFURT Mendelssohnstraße Frankfurt Tel Fax GLEISS LUTZ PRAG Jugoslávská 29 CZ Prag 2 Tel Fax GLEISS LUTZ MÜNCHEN Prinzregentenstraße 50 D München Tel Fax GLEISS LUTZ STUTTGART Maybachstraße 6 D Stuttgart Tel Fax GLEISS LUTZ WARSCHAU ul. Sienna 39 PL Warschau Tel Fax BUDAPEST in Zusammenarbeit mit Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér 5-6 HU-1051 Budapest Tel Fax GLEISS LUTZ in association with HERBERT SMITH Bangkok Beijing Brussels Hong Kong London Moscow Paris Shanghai Singapore Tokyo STIBBE Amsterdam Brussels London New York 10
Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter
MehrInformationsblatt. Abfindung. I. Überblick
Informationsblatt Abfindung I. Überblick Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig lieber durch Zahlung einer Abfindung als vor Gericht beendet. Dies stellt eine einfach zu handhabende, unbürokratische Alternative
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 14
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 14 A. Einleitung 19 I. Reformbestrebungen 19 II. Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 23 B. Verfassungsmäßigkeit des 1a KSchG 27 C. Voraussetzungen des Anspruchs
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrNewsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag
Newsletter Arbeitsrecht 04/2008 Schwerpunkt Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag Liebe Leserin, lieber Leser, in einigen der vergangenen Newsletter hatten wir das Thema Kündigung besprochen. Der bis zum
MehrZusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch
Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrRien ne vas plus Nachkarten nach Abwicklungsvertrag
Rien ne vas plus Nachkarten nach Abwicklungsvertrag ausgeschlossen* Dr. Jobst-Hubertus Bauer und Dr. Steffen Krieger, Gleiss Lutz Büro Stuttgart Dieser Artikel ist erschienen in: NZA, Heft 6, Seite 306,
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrEntscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...
Seite 1 von 5 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 663/06 Änderungskündigung - Abfindung nach 1a KSchG Leitsätze 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrWie Sie auf eine Änderungskündigung
Wie Sie auf eine Änderungskündigung reagieren können Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Stuttgart Inhalt 1 Wann kommt eine Änderungskündigung in Betracht? 1 2 Wann ist eine
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Wichtiger
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
Mehr- 2 - Eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden
23.04.2008 Mandantenrundschreiben April 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen Neuregelungen und höchstrichterlichen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrAUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES
AUFHEBUNGSVERTRAG A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen MUSTER- Vertrag, der der
MehrArbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren
Arbeitsrecht-Newsletter 02/2008 Schwerpunkt: Die Kündigungsschutzklage Das gerichtliche Verfahren Liebe Leserin, lieber Leser, in den letzten beiden Arbeitsrecht-Newslettern hatten wir das Thema Kündigung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrNewsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter
Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrRechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH
Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBereitschaftsdienst (un-)geklärte Fragen zu Arbeitszeit und Vergütung
Bereitschaftsdienst (un-)geklärte Fragen zu Arbeitszeit und Vergütung Dieser Artikel ist erschienen in: BB, Seite 549, 2004 Dr. Jobst-Hubertus Bauer Dr. Steffen Krieger GLEISS LUTZ Stuttgart I. Einleitung:
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
Mehr