Inhaltliche Grenzen des Rechtsgeschäftes

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1 Inhaltliche Grenzen des Rechtsgeschäftes Folie 31 Im Schuldrecht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, die gesetzlichen Regelungen sind, soweit nicht etwa im Rahmen des Verbraucherschutzes etwas anderes angeordnet wird, dispositiv. Zwei inhaltliche Grenzen sind aber zwingend zu beachten: 134 BGB 138 BGB Voraussetzungen 1. Gesetzliches Verbot 2. Verstoß (einschl. Umgehungsgeschäft) Rechtsfolge Nichtigkeit, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (etwa, wenn nur die Begleitumstände, nicht der Inhalt/Erfolg des Rechtsgeschäftes vom Gesetz untersagt werden, z. B. Kaufvertrag nach Ladenschluss). 1. Wucher, 138 Abs. 2 BGB Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (z. B. Darlehenszinssatz über dem Zweifachen des Marktzinses) Ausbeutung einer Zwangslage o. ä. Vorsatz 2. Sittenwidrigkeit, 138 Abs. 1 BGB Definition: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Fallgruppen: Knebelung, Übersicherung, Verstoß gegen Allgemeinbelange, Schädigung Dritter (z. B. Kollusion bei der Stellvertretung [Folie 24]) Bähr, S. 142 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

2 Folie 32 Ansprüche bestehen, wenn keine auflösende Bedingung oder Befristung ( 158 Abs. 2, 163 BGB) vereinbart ist, grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, bis sie durch Erfüllung o. ä. erlöschen. Hiervon macht das Gesetz zwei praxiswichtige Ausnahmen: Verjährung Zeitliche Grenzen von Ansprüchen Leistungsverweigerungsrecht gegen den rechtlich fortbestehenden Anspruch (Einrede), 214 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen: 1. Verjährungsfrist Grundsätzlich: Drei Jahre, 195 BGB, aber Ausnahmen (z. B. 30 Jahre bei titulierten Forderungen, 197 BGB). 2. Fristbeginn Grundsätzlich erst mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers, 199 Abs. 1 BGB 3. Keine Hemmung Der Zeitraum der Hemmung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet, 209 BGB; z. B. bei gerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen, 204 BGB. 4. Kein Neubeginn der Verjährung Bei Anerkenntnis und Vollstreckungshandlungen, 212 Abs. 1 BGB. Folge: Erneuter Lauf der vollständigen Verjährungsfrist. Verwirkung Erlöschen des Anspruches wegen Arglisteinwand (Einwendung), 242 BGB; Voraussetzungen: 1. Zeitmoment Verstreichen einer langen Zeitspanne seit Anspruchsentstehung 2. Umstandsmoment Berechtigtes Vertrauen des Schuldners, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Bähr, S. 58 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

3 Übersicht über das vertragliche Schuldverhältnis Folie 33 Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft oder Gesetz (Folie 8). Die vertraglichen Schuldverhältnisse stehen in Praxis und Klausur im Vordergrund: I. Arten Gegenseitiger Vertrag Beide Parteien treffen wechselbezügliche Pflichten (Synallagma). Beispiele: Kauf, 433 BGB; Miete, 535 BGB Unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag Im Verlaufe des Schuldverhältnisses können beide Parteien Pflichten ohne Wechselbezug treffen. Beispiel: Leihvertrag, 598, 604 BGB Einseitig verpflichtender Vertrag Nur eine Vertragspartei wird verpflichtet. Beispiel: Schenkung, 516 BGB Bähr; S. 151, 152 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

4 II. Ermittlung der einzelnen Vertragspflichten Folie 33/2 Rechtsgrundlage Der Inhalt der Pflichten aus einem vertraglichen Schuldverhältnis ergibt sich 1. aus vertraglicher Bestimmung Diese geht den regelmäßig dispositiven schuldrechtlichen Gesetzesvorschriften vor. 2. aus dem subsidiären Gesetzesrecht BGB für die dort jeweils genannten Schuldverhältnisse BGB für alle Schuldverhältnisse Pflichtarten Folgende Pflichten sind zu unterscheiden: 1. Hauptpflichten Bilden den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, bestimmen die Vertragsart 2. Nebenleistungspflichten Sichern/unterstützen die Erbringung/Verwendung der Hauptleistung (z. B. Verpackung, Gebrauchsanleitung) 3. Sonstige Nebenpflichten Sind nicht einklagbar, sondern führen bei Verletzung nur zu Schadensersatzansprüchen (z. B. Aufklärungs- oder Schutzpflichten, 241 Abs. 2 BGB) Bähr; S. 151, 152 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

5 Der Inhalt des Schuldverhältnisses Bähr; S. 167 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig Folie 34 Der Gläubiger kann vom Schuldner kraft des Schuldverhältnisses ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen ( 241 BGB). Der Schuldner hat dabei die richtige Leistung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit in der rechten Art und Weise zu erbringen: Leistungsgegenstand 1. Schuldarten Stückschuld Geschuldet ist eine individuell bestimmte Sache. Gattungsschuld Geschuldet ist eine nur nach Gattungsmerkmalen bestimmte Sache; der Schuldner hat dann aus der Gattung eine Sache mittlerer Art und Güte zu liefern, 243 Abs. 1 BGB. Die Gattungsschuld beschränkt sich durch Konkretisierung auf eine individuelle Sache, 243 Abs. 2 BGB. Beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld) Der Schuldner hat nur aus einer Teilmenge der Gattung zu liefern. Behandlung im Übrigen wie Gattungsschuld. 2. Leistungsbestimmung Maßgeblich ist die beiderseitige (hinreichend bestimmbare) Vereinbarung. Denkbar ist aber auch die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes ( 315 ff BGB) oder einer Wahlschuld ( 262 ff BGB). 3. Vollständigkeit der Leistung Teilleistungen braucht der Gläubiger nicht anzunehmen, 266 BGB. Macht er es oder bestehen mehrere Forderungen, gelten für die Tilgungsreihenfolge die 366, 367 BGB.

6 Leistungsort Der Ort der Leistungshandlung wird vorrangig durch die Vereinbarung oder die Umstände (z. B. Arbeitsleistung am Arbeitsplatz) bestimmt. Ergibt sich aus beidem nichts, ist die Leistung am Sitz des Schuldners zu erbringen ( 269 Abs. 1 BGB). Die Kosten und das Risiko des Transportes trägt dann der Gläubiger. Nach dem Leistungsort sind drei Schuldarten zu unterscheiden: Holschuld: Bereitstellen beim Schuldner Schickschuld: Absenden am Ort des Schuldners Bringschuld: Transport bis zum Gläubiger Leistungszeit Folie 34/2 1. Fälligkeit Der Schuldner muss die Leistung erbringen. Im Zweifel sofort, 271 Abs. 1 BGB 2. Erfüllbarkeit Der Schuldner darf die Leistung erbringen. Im Zweifel sofort, 271 Abs. 1 BGB, Ausnahmebeispiel: Rückerstattung verzinslichen Darlehens, 489 BGB) Art und Weise der Leistung Treu und Glauben/Verkehrssitte, 242 BGB Leistung durch Dritte: grundsätzlich zulässig, 267 BGB, sofern nicht ein anderes vereinbart/bestimmt (z. B. 613 Satz 1 BGB für die Dienstleistung). Bähr; S. 167 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

7 Folie 35 Beendigung des Schuldverhältnisses Einzelne Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner können unter verschiedenen Gesichtspunkten erlöschen: I. Erfüllung, 362 BGB Bewirken der geschuldeten Leistung II. Erfüllungssurrogate 1. Leistung an Erfüllung statt, 364 Abs. 1 BGB Annahme eines anderen Leistungsgegenstandes als Erfüllung (Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber, z. B. 364 Abs. 2 BGB: dort Erfüllung erst, wenn Befriedigung aus dem Ersatzgegenstand erfolgt ist). 2. Hinterlegung, 372 ff BGB Bei Annahmeverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers. 3. Aufrechnung, 387 ff BGB (Folie 36) 4. Erlass, 397 BGB Vertrag über den Verzicht des Gläubigers auf die Forderung III. Kündigung/Rücktritt Durch Kündigung und Rücktritt werden nicht nur einzelne Ansprüche, sondern das gesamte vertragliche Schuldverhältnis aufgehoben (vgl. Folie 37). Bähr; S. 160, 173 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

8 Die Aufrechnung Folie 36 Die Aufrechnung führt zum Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung, 389 BGB. Sie dient der problemfreien wechselseitigen Schuldtilgung. Voraussetzungen: I. Aufrechnungslage, 387 BGB 1. Gegenseitigkeit Schuldner und Gläubiger haben wechselseitig eine Hauptforderung, gegen die mit der Gegenforderung aufgerechnet wird. 2. Gleichartigkeit Identischer Leistungsgegenstand von Haupt- u. Gegenforderung (i. d. R. Geld) 3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Fälligkeit Einredefreiheit, 390 BGB Bei Verjährung reicht Unverjährtheit bei erstmaliger Aufrechnungslage, 215 BGB. 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung II. Aufrechnungserklärung, 388 BGB Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung III. Kein Ausschluss, BGB Bähr; S. 176 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

9 Kündigung und Rücktritt vom Vertrag Folie 37 Kündigung Aufhebung des Vertrages für die Zukunft: 1. Ordentliche Kündigung i.d.r. fristgebunden ohne besondere Gründe (Ausnahme: Arbeits- und Wohnraummietverträge!) 2. Außerordentliche Kündigung fristlos Voraussetzung: Wichtiger Grund (z. B. 626, 543, 314 BGB) Rücktritt Geschlossene Verträge sind grundsätzlich endgültig verbindlich ( pacta sunt servanda ; zur Ausnahme der Widerrufsrechte: Folie 38). Ausnahmsweise ist ein Rücktritt vom Vertrag zulässig. I. Voraussetzungen: 1. Rücktrittsgrund, 346 Abs. 1 BGB Der Berechtigte benötigt ein Rücktrittsrecht: vertraglicher Rücktrittsvorbehalt gesetzliches Rücktrittsrecht (insbesondere bei Leistungsstörungen, z. B. 323 BGB). 2. Rücktrittserklärung, 349 BGB 3. Kein Erlöschen, 350 BGB II. Rechtsfolgen Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, d. h. 1. Erlöschen unerfüllter Leistungspflichten 2. Rückgewähr der empfangenen Leistungen, 346 Abs. 1 BGB (Zug-um-Zug, 348 BGB) 3. Bei Beschädigung oder Unmöglichkeit: Wertersatz, 346 Abs. 2, 3 BGB 4. Nutzungs-, 346 BGB, und Verwendungsersatz, 347 BGB Bähr; S. 161 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

10 Folie 38 Der Vertragsschluss ist für die Parteien mit dem Wirksamwerden von Angebot und Annahme bindend. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes räumt das Gesetz bestimmten Parteien spezifischer Verträge die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs ein. Voraussetzungen Der Widerruf von Verträgen 1. Widerrufsrecht a) Vertrag zwischen Verbraucher ( 13 BGB) und Unternehmer ( 14 BGB) b) Nur für bestimmte Vertragsarten, nämlich Haustürgeschäfte 312 BGB Fernabsatzverträge, 312 d BGB Teilzeitwohnrecht, 485 BGB Darlehensvertrag, 495 BGB Verträge mit Zahlungsaufschub, Finanzierungsleasing, Teilzahlungsgeschäfte, BGB Ratenlieferungsverträge, 505 BGB 2. Widerrufserklärung, 355 Abs. 1 BGB 3. Widerrufsfrist Grundsätzlich 2 Wochen, 355 Abs. 1 BGB; Beginn mit Belehrung über Widerrufsrecht, 355 Abs. 2 BGB; wenn Belehrung erfolgte, erlischt Widerrufsrecht spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss, 355 Abs. 3 BGB. Rechtsfolgen 1. Der Vertrag wird durch den Widerruf wirkungslos, 355 Abs. 1 BGB. 2. Rückabwicklung erbrachter Leistungen nach den Regeln des Rücktritts, 357 BGB. 3. Besonderheit bei verbundenen Verträgen, 358 f. BGB (z.b. finanzierter Abzahlungskauf): Durch den Widerruf des Darlehensvertrages entfällt auch der Kaufvertrag. Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch gegen das Darlehen (Einwendungsdurchgriff, 359 BGB). Bähr; S. 163 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

11 Rechtsnachfolge im Schuldverhältnis Folie 39 Grundsätzlich bleiben Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses unverändert. Es gibt aber auch Fälle der Rechtsnachfolge: Gläubigerseite Schuldnerseite Gesamtschuldverhältnis Durch die Abtretung tritt ein Wechsel in der Person des Gläubigers eines Anspruches ein. Die Vorschriften der Abtretung gelten gemäß 412 BGB entsprechend beim gesetzlichen Forderungsübergang (z.b. bei Zahlung des Bürgen oder eines Gesamtschuldners, 774, 426 Abs. 2 BGB, oder im Erbfall, 1922 BGB). 1. Schuldübernahme Vereinbarung zwischen Übernehmer und Gläubiger, 414 BGB, oder Schuldner mit Gläubigergenehmigung, 415 BGB Rechtsfolge Übernehmer ist anstelle des alten neuer Schuldner 2. Schuldbeitritt Vereinbarung zwischen Gläubiger oder Schuldner und Beitretendem Rechtsfolge Beitretender haftet neben dem ursprünglichen Schuldner. Mit Vertragsübernahme tritt eine Person anstelle einer anderen in das Schuldverhältnis im wieteren Sinne ein. Gesetzliche Regelung bei Mietverträgen über Räume/Grundstücke ( 566, 578 BGB) und Arbeitsverträgen ( 613 a BGB). Im Übrigen ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen den bisherigen Vertragsparteien und dem Übernehmer erforderlich. Bähr, S. 166, 177 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

12 Die Abtretung Folie 40 Durch die Abtretung wird ein Anspruch auf einen neuen Gläubiger übertragen. Voraussetzungen 1. Vereinbarung zwischen altem Gläubiger (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar), 398 BGB Ohne Mitwirkung des Schuldners Auch bei künftigen Forderungen, wenn hinreichend bestimmbar (z. B. Globalzession) 2. Abtretbarkeit, 399, 400 BGB Forderungen sind in 3 Fällen nicht abtretbar Abtretungsverbot, 399 Fall 2 BGB Beachte: Bei Handelsgeschäften wirkungslos, 354 a HGB Inhaltsveränderung, 399 Fall 1 BGB Bei höchstpersönlichen Ansprüchen (z. B. 613 BGB) Unpfändbare Forderungen, 400 BGB 3. Bestehen der Forderung beim Zedenten Rechtsfolgen Anspruch geht auf den Zessionar über, d. h. er ist alleiniger neuer Gläubiger. Außerdem: Übergang akzessorischer Sicherungsund Nebenrechte, 401 BGB, z. B. Pfandrecht, Hypothek oder Bürgschaft Eigentumsübergang an Schuldurkunden (z. B. Sparbuch), 952 BGB Schuldnerschutz (vgl. Folie 41) Bähr, S. 177 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

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