hemmer Lösung Fall 6, Seite 1 von 6 Lösung Fall 6 Klage auf Erlass einer Zustimmung A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO B.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "hemmer Lösung Fall 6, Seite 1 von 6 Lösung Fall 6 Klage auf Erlass einer Zustimmung A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO B."

Transkript

1 hemmer Lösung Fall 6, Seite 1 von 6 Lösung Fall 6 Klage auf Erlass einer Zustimmung A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Baurechts und des Bundesfernstraßengesetzes, die unproblematisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit eröffnet. B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Die Klägerin begehrt die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, um damit ein Genehmigungshindernis zu beseitigen ( 9 II 1 Nr.1 BFStrG). Fraglich ist jedoch, ob und mit welcher Klageart dieses Begehren durchgesetzt werden kann. 1. Verpflichtungsklage Für die Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste die Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde Verwaltungsaktqualität gemäß 35 S.1 VwVfG i.v.m. 1 I NdsVwVfG besitzen. 1 Die Verpflichtungsklage ist eine Leistungsklage, die in zwei Formen denkbar ist. Versagungsgegenklage, 42 I 2.HS, 1.Alt.: Die Behörde hat den Erlass des begehrten VA nach Antragstellung abgelehnt. Untätigkeitsklage, 42 I 2.HS., 2.Alt. VwGO: Sie ist gerichtet auf Erlass eines zuvor verwehrten VAs. Voraussetzung ist also, dass die Behörde auf einen Antrag hin untätig geblieben ist. a) Regelung? Für die Frage, ob der Mitwirkungsakt der Landesstraßenbaubehörde ein Verwaltungsakt ist, ist zunächst von Bedeutung, ob er eine Regelung enthält. Der Regelungscharakter wäre abzulehnen, wenn die fragliche Mitwirkungshandlung für die erlassende Behörde keine Verbindlichkeit hat. Wenn die den Verwaltungsakt erlassende Behörde jedoch nur mit Zustimmung, im Einvernehmen oder auf Vorschlag erlassen kann, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Mitwirkungsfälle, dass bei Fehlen der Zustimmung der Verwaltungsakt nicht ergehen darf. 2 Anders ist es in den Fällen, wo die Mitwir- kung der zweiten Behörde eine bloße Anhörung oder Beteiligung darstellt. In diesen Fällen ist die Regelung abzulehnen. Vorliegend wurde die Erteilung einer Zustimmung abgelehnt. Wenn aber die Zustimmung, wie oben dargestellt, eine Regelung enthält, so muss deren Ablehnung als gegenteilige Entscheidung ebenfalls eine Regelung sein. Denn durch sie wird verbindlich festgestellt, dass die Mitwirkungsbehörde die Voraussetzungen, nach denen der Verwaltungsakt zu erlassen wäre, nicht als gegeben ansieht. Somit enthält die Entscheidung der Landesstraßenbaubehörde, ob sie die Zustimmung gemäß 9 II 1 Nr.1 BFStrG erteilt, eine Regelung, und zwar sowohl im Falle negativer, wie im Falle positiver Entscheidung. b) Außenwirkung? Weiterhin ist fraglich, ob es sich bei der Zustimmung um eine Maßnahme handelt, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Denn diese Entscheidung richtet sich nicht unmittelbar an die Lumex GmbH, sondern ist lediglich für die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde bedeutsam. Die Außenwirkung lässt sich im vorliegenden Fall nicht schon damit begründen, dass eine Regelung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde getroffen wird. Denn insoweit ist eine Regelung im Bereich des Bundesfernstraßenrechts lediglich eine verwaltungsinterne Maßnahme. Auf Außenwirkung ist eine verwaltungsbehördliche Maßnahme dann gerichtet, wenn die Regelung ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, über den verwaltungsinternen Bereich hinauszugreifen und zwar im Hinblick auf den Bürger. Es reicht deshalb nicht aus, dass eine Maßnahme (tatsächlich) Wirkungen im Außenbereich entfaltet. Entscheidend ist vielmehr, dass sie diese Wirkungen (rechtlich) auch entfalten soll. 3 Durch die Regelung des 9 II BFStrG wird die Baugenehmigung zu einem sogenannten mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, da es der Mitwirkung einer weiteren Behörde bedarf. Die Mitwirkung ist nur dann als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn sie dem Bürger gegenüber eine eigene und unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. In der Regel ist die Mitwirkung jedoch nur eine verwaltungsinterne Erklärung gegenüber der den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt erlassenden Behörde. 4 Diese Regel ergibt sich aus Art. 19 IV GG. Im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz soll der Bürger nur einen Kla- 1 2 Auf den Zusatz wird nachfolgend verzichtet. Vgl. BVerwGE 22, 344 f. 3 4 Vgl. MAURER, 9, Rn. 26. MAURER, 9, Rn. 30; HEMMER/WÜST, VerwR II, Rn. 21.

2 hemmer Lösung Fall 6, Seite 2 von 6 gegegner haben, nämlich die den Verwaltungsakt erlassende Behörde. So ist es hier. Unmittelbare Rechtswirkung entfaltet für die Klägerin nur die Versagung der Baugenehmigung. Mangels Außenwirkung ist die Versagung der Zustimmung gemäß 9 II BFStrG ein Verwaltungsinternum ohne Verwaltungsaktqualität. Eine auf Erlass der Zustimmung gerichtete Verpflichtungsklage ist daher unzulässig. Hängt die Erteilung einer Genehmigung durch die Erlassbehörde von der Mitwirkung einer weiteren Behörde ab, so sind Justitiabilität und Rechtsnatur der Mitwirkung problematisch. Handelt es sich bei einer gesetzlich geregelten Mitwirkung um ein eigenständiges, an den Bürger gerichtetes Verfahren, so ist die Mitwirkung ihm gegenüber auf Außenwirkung gerichtet und damit selbst VA. Indiz für die Ausgestaltung eines solchen Mitwirkungsverfahrens ist, dass die gesetzlich geforderte Mitwirkung einen im Verhältnis zur Genehmigungsbehörde inkongruenten Prüfungsbereich betrifft, der Mitwirkungsbehörde also die selbständige und ausschließliche Prüfung und Geltendmachung von bestimmten, bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zusteht. Findet mangels Inkongruenz nur ein Verwaltungsverfahren statt, bei dem die Genehmigungsbehörde auf die Mitwirkung anderer Behörden angewiesen ist, so kann der Bürger nur gegen die Genehmigungsbehörde klagen. Das Gericht muss die mitwirkende Behörde beiladen. Eine andere Frage in diesem Zusammenhang betrifft den sog. relativen Verwaltungsakt (z.b. 36 II 3 BauGB). Nach Ansicht des BVerwG können Mitwirkungen bei mehrstufigen Verwaltungsakten Doppelnatur haben. Trifft die unmittelbare Rechtswirkung nicht jedermann, sondern nur einen kleinen Kreis von Betroffenen, ist die Entscheidung nur diesen gegenüber ein Verwaltungsakt (bei 36 II 3 BauGB: der Gemeinde gegenüber). 5 Das Schrifttum lehnt diese Betrachtung mit der Begründung ab, dass eine Maßnahme nicht gleichzeitig Außenwirkung (VA) und keine Außenwirkung haben kann, so dass immer ein VA vorliege 6 2. Anfechtungsklage? Eine Anfechtungsklage wäre ein völlig untaugliches Mittel zur Erreichung des Klagebegehrens, da es der Klägerin im Ergebnis um die Erteilung einer Baugenehmigung geht. Im Übrigen fehlt es wiederum am Vorliegen eines Verwaltungsakts. 5 BVerwGE 74, 124 (126); BVerwG, NVwZ 1994, 784 für die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung einer Ampelanlage. 6 LAUBINGER, VerwArch 1986, 421 (432). II. 3. Leistungsklage Für eine Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klägerin hat die Möglichkeit, mittels einer Verpflichtungsklage auf Erlass der Baugenehmigung inzident die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung überprüfen zu lassen. Dies genügt zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses, denn die Genehmigung stellt ja das eigentliche Ziel der Klägerin dar und die Verpflichtungsklage gegen die Baugenehmigungsbehörde ist damit der einfachere und schnellere Weg zur Erreichung ihres Ziels. Exkurs: Anders kann es bei einem sogenannten inkongruenten Prüfungsbereich sein. In diesem Fall hat jede Behörde eigene und voneinander unabhängige Prüfungsbereiche, so dass die Zustimmung dem Bürger gegenüber eine eigene und unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Hier kann es erforderlich sein, zunächst gegen die Zustimmungsbehörde auf Zustimmung zu klagen und sodann gegen die Genehmigungsbehörde auf Genehmigung. Dies ist im Hinblick auf Art 19 IV GG aber eine Ausnahme. Beispiele sind die in 9 VIII BFStrG, 34 I Nr.2 Flur- BerG, 27 IV BBG, 27 IV NBG geregelten Mitwirkungserfordernisse. Ergebnis Eine Klage auf Erlass der fernstraßenrechtlichen Zustimmung ist hier damit unzulässig. Der Klägerin ist zu raten, eine Verpflichtungsklage auf Erlass der Baugenehmigung einzureichen. Klage auf Erlass der Baugenehmigung A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO Streitentscheidende Norm ist 70 NBauO (= 75 NBauO a.f.). Diese Norm verpflichtet einseitig einen Hoheitsträger und ist daher eine öffentlich-rechtliche Vorschrift. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts handelt. B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Die Verpflichtungsklage gemäß 42 I 2. Alt. VwGO ist hier die richtige Klageart, da die angestrebte Baugenehmigung unzweifelhaft einen Verwaltungsakt i.s.d. 35 S.1 VwVfG darstellt. II. Klagebefugnis, 42 II VwGO Die Klägerin könnte in ihrem Recht auf eine Baugenehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen verletzt sein ( 70 I NBauO) (Ausfluss der Baufreiheit, Art. 14 GG).

3 hemmer Lösung Fall 6, Seite 3 von 6 III. Vorverfahren, 68 ff. VwGO 1. Das Vorverfahren ist erforderlich, da die Baugenehmigungsbehörde keine oberste Landesbehörde i.s.v. 68 I 2, II VwGO ist. Das Vorverfahren ist auch nicht nach 68 I 2 VwGO, 80 II Nds.JustizG ausgeschlossen, da 80 III Nr. 4a) Nds.JustizG eine Ausnahme von dieser Regelung für VAe enthält, die nach den Vorschriften des BauGB oder der NBauO erlassen werden. Das Vorverfahren kann als Sachurteilsvoraussetzung grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden, so dass auch schon vor Einlegung eines Widerspruchs Klage erhoben werden kann. Verstreicht jedoch nach Erhebung der Klage die Widerspruchsfrist, so wird die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abgewiesen. Der Widerspruch könnte jedoch verfristet eingelegt worden sein. Für den Widerspruch der Klägerin galt die Monatsfrist des 70 I 1 VwGO. Die Jahresfrist nach 58 II VwGO kommt wegen der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung nicht in Betracht. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt! Fehlt sie oder ist sie unrichtig, hat dies allein die Folge der längeren Rechtsbehelfsfrist gemäß 58 II VwGO (ein Jahr!) Die Ablehnung erfolgte mit Schreiben vom und ist gemäß 41 II VwVfG spätestens am 1.4. (gesetzliche Fiktion) bekannt gemacht worden (Zugang). Der 1.4. gilt als Tag des Zugangs auch wenn es sich hierbei um einen Samstag oder Sonntag handelt. Die Dreitagesfiktion normiert gerade keine zusätzliche Rechtsbehelfsfrist, sondern dient der Beweislastumkehr im Zustellungsverfahren. 31 VwVfG gilt nur für die Bestimmung des Endes einer Frist und ist nicht analog auf die Bestimmung eines Termins anzuwenden. Fraglich ist nun, nach welchen Vorschriften sich die Widerspruchsfrist berechnet. In Betracht kommen einerseits die 79, 31 I VwVfG, andererseits die 57 II VwGO, 222 I ZPO. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorverfahren gemäß 68 ff. VwGO um ein Verwaltungsverfahren handelt, für welches der Bund im Rahmen der Art. 72, 74 Nr.1 GG nur insoweit die RegeIungsbefugnis besitzt, als es eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt und damit dem gerichtlichen Verfahren zuzurechnen ist. Überdies verweist 70 II VwGO gerade nicht auf 57 VwGO. Damit spricht einiges für den verwaltungsverfahrensrechtlichen Weg über 79, 31 VwVfG. Im Ergebnis kann die Streitfrage jedoch offen bleiben, da sowohl 31 I VwVfG als auch 222 I ZPO auf die 187 ff. BGB verweisen. Daran zeigt sich lediglich die Doppelnatur des Vorverfahrens, da es einerseits Sachurteilsvoraussetzung für das Gerichtsverfahren und andererseits reines Verwaltungsverfahren ist. In unproblematischen Fällen (und in Zeitnot) ist deshalb auf diese Streitfrage gar nicht oder nur sehr kurz einzugehen. Empfehlenswert ist in jedem Fall die dogmatisch saubere Lösung über das VwVfG, die sich mit den Argumenten 70 II VwGO und Verwaltungsverfahren auch sehr kurz begründen lässt. Nach 187 I BGB begann die Widerspruchsfrist hier am 2.4. um 0:00 Uhr zu laufen. Sie hätte gemäß 188 II BGB am 1.5. um 24:00 Uhr geendet. Da der 1. Mai ein Feiertag ist, endete die Frist gemäß 193 BGB am Der BFH will die Regelung des 193 BGB auch dann anwenden, wenn die 3-Tages-Fiktion (Fristbeginn) auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt (zu 122 AO; NJW 04, 94). Dies wird aber überwiegend abgelehnt, da es sich dabei eben nicht um das Fristende handelt und im Zweifelsfall auch die Behörde den Zugang beweisen muss. Die Einlegung des Widerspruchs, der sowohl bei der Ausgangsbehörde als auch bei der Widerspruchsbehörde erhoben werden kann (vgl. 70 I 2 VwGO), ist daher am 1.5. noch rechtzeitig erfolgt. Die Einlegung per Telefax genügt auch dem Schriftformerfordernis des 70 I 1 VwGO. 7 Das BVerfG 8 stellt klar, dass die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen durch Telefax in allen Gerichtszweigen zulässig ist. Wenn ein Gericht diesen Übermittlungsweg eröffnet hat, dann trägt es auch das Risiko bei Störungen seines Empfangsgerätes, da dies in die Sphäre des jeweiligen Gerichts fällt. Weil ein Faxgerät und dessen Übermittlungsleitungen erst die Zugangsmöglichkeit darstellen sind sogar Störungen der Leitungen dem Risikobereich des Gerichts zuzuordnen, da ein Fax nur auf diesem Wege zum Gerät gelangen kann. Der Nutzer hingegen hat HEMMER/WÜST, VerwR I, Rn BVerfG, NJW 1996, 2857 f.

4 hemmer Lösung Fall 6, Seite 4 von 6 das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er ein funktionsfähiges Sendegerät rechtzeitig und ordnungsgemäß bedient und korrekte Eingaben gemacht hat. Begründet wird dieses Ergebnis mit dem Sinn und Zweck von Fristen. Sie sollen die Gerichte vor unangemessenen Verfahrensverzögerungen schützen. Unangemessen kann aber eine Verzögerung dann nicht mehr sein, wenn sie allein in der Sphäre des Gerichts liegt. Allerdings ist über den Widerspruch bislang nicht entschieden, so dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen und damit ordnungsgemäß durchgeführt ist. Die Klage könnte aber als Untätigkeitsklage gemäß 75 S.1 VwGO abweichend von 68 VwGO zulässig sein. Seit Einlegung des Widerspruchs sind über drei Monate vergangen ( 75 S.2 VwGO). Ein zureichender Grund für die behördliche Untätigkeit i.s.d. 75 S.3 VwGO ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. 75 VwGO greift damit ein, so dass die Klage bereits jetzt in vollem Umfang zulässig ist. Die Widerspruchseinlegung vom 1.5. mit gleichzeitigem Zugang bei der Behörde wahrt deshalb die Frist des 70 I VwGO. IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO Die Lumex GmbH ist als juristische Person ( 13 I GmbHG) gemäß 61 Nr.1 VwGO beteiligungsfähig. Sie muss sich im Prozess gemäß 62 III VwGO durch ihren Geschäftsführer nach 35 I GmbHG vertreten lassen. Die Klage wäre - ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß 81, 82 VwGO vorausgesetzt - nach alledem zulässig. C. Notwendige Beiladung, 65 II VwGO Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen. Dies ist bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts der Fall. Die oberste Landesstraßenbaubehörde ist somit beizuladen. 9 Die notwendige Beiladung gemäß 65 II VwGO ist eine organisatorische Maßnahme des Gerichts. Deshalb ist die notwendige Beiladung am besten zwischen Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. D. Begründetheit der Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswid- rig, die Klägerin deshalb in ihren Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, 113 V VwGO. Anders ausgedrückt: Soweit die Klägerin einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat, war deren Ablehnung rechtswidrig. Exkurs: Spruchreife einer Sache bedeutet, dass das Gericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass eines VA imstande ist. Sie ist grundsätzlich durch das Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gem. 86 VwGO herbeizuführen. Die Ausnahmen zu diesem Grundsatz normieren die 88, 114 S.1 VwGO. I. Anspruch Der Anspruch könnte sich aus 70 I NBauO ergeben. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahme überhaupt einer Genehmigung bedarf und ihr keine öffentlich-rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Im Aufbau ist, wenn eine Genehmigung begehrt wird, grds. zwischen der Genehmigungsbedürftigkeit (Benötigt der Bürger für seine Tätigkeit bzw. sein Vorhaben überhaupt eine Genehmigung?) und der Genehmigungsfähigkeit (Kann er die Genehmigung bekommen?) zu unterscheiden Baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit der Leuchtreklameanlage Die Genehmigungsbedürftigkeit könnte sich aus 59 I i.v.m. 2 I, XIII NBauO ergeben, wenn es sich bei der Leuchtreklameanlage um eine bauliche Anlage in diesem Sinne handelte. Die Leuchtreklameanlage ist laut Sachverhalt eine selbsttragende Anlage. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie aus Baustoffen hergestellt und mit dem Erdboden verbunden oder auf ihm ruhend ist. Eine bauliche Anlage i.s.d. 2 I 1 NBauO liegt damit vor. Mit 2 I Nr.2 NBauO geht bereits das Gesetz von einer grundsätzlichen Qualifikation von Werbeanlagen als bauliche Anlagen aus. Die Errichtung der Werbeanlage ist eine Baumaßnahme, vgl. 2 XIII NBauO. Bei der von der Lumex GmbH geplanten Leuchtreklameanlage entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit auch nicht nach Maßgabe von 60 I NBauO i.v.m Anhang NBauO, da die dort vorgesehene Ansichtsflächengröße vorliegend überschritten ist. Die Genehmigungsbedürftigkeit nach 59 I NBauO ist somit zu bejahen. 9 Vgl. HEMMER/WÜST, VerwR I, Rn Vgl. HEMMER/WÜST, VerwR II, Rn. 72 ff.

5 hemmer Lösung Fall 6, Seite 5 von 6 2. Genehmigungsfähigkeit Die Ablehnung der Baugenehmigung ist rechtmäßig, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben ( 59 I NBauO) dem öffentlichen Baurecht widerspricht, 70 I NBauO. a) Da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu entnehmen sind, beurteilt sich die Genehmigungsfähigkeit der Leuchtreklameanlage im vorliegenden Fall allein nach 9 BFStrG. Vertretbar wäre es hier, die Genehmigungsfähigkeit auch nach 50 NBauO abzulehnen. Nach 9 VI 1 BFStrG ist die Leuchtreklame als Anlage der Außenwerbung den in 9 I Nr.1 und 2 BFStrG genannten baulichen Anlagen gleichzustellen. b) Nachdem die Reklameanlage laut Sachverhalt ca. 70 m vom Fahrbahnrand der Bundesautobahn entfernt angebracht werden soll, greift das absolute Bauverbot des 9 I Nr.1 BFStrG nicht ein. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist bei diesem Abstand zum Fahrbahnrand jedoch nach 9 II 1 Nr.1 BFStrG die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erforderlich. Da diese Zustimmung verweigert wurde, scheint die Baugenehmigungsbehörde zu Recht den Antrag der Klägerin abgelehnt zu haben. Im Gegensatz zu der Genehmigungsbehörde ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht an die versagte Zustimmung gebunden. Vielmehr kann im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung auch überprüft werden, ob die Zustimmung zu Recht versagt worden ist. Gelangt das Gericht dabei zu der Überzeugung, dass die Zustimmung hätte erteilt werden müssen, kann es der Verpflichtungsklage stattgegeben. c) Die oberste Landesstraßenbaubehörde ist gemäß 9 II, III BFStrG verpflichtet, ihre Zustimmung einem derartigen Bauantrag zu erteilen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Wegen ihrer Ablenkungs- und Suggestivwirkung ist jedoch eine Reklametafel in unmittelbarer Nähe einer Bundesautobahn grundsätzlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. E. Ergebnis Damit hat die oberste Landesstraßenbaubehörde zu Recht ihre Zustimmung verweigert; die beantragte Baugenehmigung darf nicht erteilt werden. Die Verpflichtungsklage wäre damit unbegründet. Vertiefungsfragen 1. Nach welchem Grobschema können Sie die Versagung einer Genehmigung klausurtechnisch überprüfen? 2. Im Ausgangsfall hatte die Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde keine Verwaltungsaktqualität. Gilt dies auch für die Zulassung einer Ausnahme im Rahmen des 9 VIII BFStrG? 3. Wann liegt auch in Fällen des kongruenten Prüfungsbereiches ausnahmsweise gegenüber dem Bürger ein VA vor? 4. Mandant M hat den RA R beauftragt, Klage gegen eine Abrissverfügung zu erheben, die dem M am mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Die von R entworfene Klage wird von der Auszubildenden versehentlich in einen falschen Stapel sortiert und dort erst am gefunden. Was kann R unternehmen?

6 hemmer Lösung Fall 6, Seite 6 von 6 Systematische Fragen zum Verwaltungsakt 1. Wie lassen sich die Verwaltungsakte nach ihrem Inhalt einteilen? 2. Wie lassen sich die Verwaltungsakte nach ihrer Wirkung einteilen? 3. Was sind die wichtigsten Funktionen des Verwaltungsakts? 4. Nennen Sie die Kriterien des Verwaltungsakts und erläutern Sie diese kurz mit Gegenbegriffen.

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6 Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)

Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8

Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011. Fall 8 Konversatorium Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2011 Fall 8 Der geschäftstüchtige Gastwirt Arnold (A) betreibt in der Würzburger Innenstadt seine Gaststätte Zum Altbayerischen Adler. Am meisten freut

Mehr

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011. Übungsfall 5

Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011. Übungsfall 5 Prof. Dr. Hans Michael Heinig WS 2010/2011 Übungsfall 5 Am Stadtrand der kreisfreien niedersächsischen Stadt S liegt eine große Lagerhalle mit 40 m x 50 m = 2.000 m 2 Grundfläche. Der qualifizierte Bebauungsplan

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 2

Lösungsskizze zu Fall 2 Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG

Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten

Mehr

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts

1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu

Mehr

VA-bezogene Klagearten Übersicht 1 Literatur:

VA-bezogene Klagearten Übersicht 1 Literatur: RA Dr. Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 VA-bezogene Klagearten Übersicht 1 Literatur: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im ÖffR, 2005; Ramsauer, Die Assessorprüfung im ÖffR, 2010 1: Aufbau

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019

Arbeitsgemeinschaft zum Allgemeinen Verwaltungsrecht Wintersemester 2018/2019 Lösung zu Fall 4 Immer feste druff (Abwandlung 1) Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die Klage des S könnten (weiterhin) vorliegen. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2007 Lösung zu Fall 7: Der `unerwünschte` Supermarkt VRVG Stefan Röck

Mehr

Universität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen

Universität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Universität Würzburg SS 2008 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

A Sachurteilsvoraussetzungen

A Sachurteilsvoraussetzungen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Deutsches und Europäisches Umweltrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. Brinktrine Lösung Erste Klausur der Großen Übung im Öffentlichen Recht WS 2011 / 2012 Die Klage

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Skripten - Öffentliches Recht Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)

Verwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit

Mehr

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn

Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Fall 2: Immer Ärger mit den Nachbarn Der Architekt A und der Rentner R sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde G des Kreises K. Die Grundstücke liegen in einem

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1

Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 Öffentliches Recht/ BauR Seite 1 Problemübersicht: Kollision verschiedener Genehmigungen Examensrelevant kann die Frage sein, wie vorzugehen ist, wenn ein Bürger für ein Handeln verschiedene Genehmigungen

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2014 A. Zulässigkeit der Klage 1. Verwaltungsrechtsweg Lösungsskizze Fall

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO

Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Mehr

Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts

Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Thüringer Verwaltungsschule Körperschaft des öffentlichen Rechts Kennziffer Verwaltungsfachangestellte/r VFA 015/016 in Weimar am 6. Mai 2010 Schriftliche Prüfungsarbeit im Fachgebiet Verwaltungsrecht

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen. Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder

Mehr

Die 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Die sächsische Gemeinde R. erhielt antragsgemäß die Anerkennung als Ausflugsort nach 7 II Nr. 3 SächsLadöffG. Den Antrag hatte sie mit dem Jahresaufkommen von 2.000.000 Besuchern begründet. Heute, 5 Jahre

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist.

Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 7: Kinogarage - Lösungshinweise - Möglicherweise könnte sich K mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen das Vorgehen der

Mehr

Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht

Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht zum Entwurf der Regierung des Saarlandes für ein Gesetz über das Verbandsbeschwerde- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände

Mehr