2. Vorschriften, Regelwerke und Normen im Apparatebau
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1 2. Vorschriften, Regelwerke und Normen im Apparatebau 2.1 Einordnung und Begriffe Die Anfänge der modernen Normung und Vereinheitlichung im technischen Bereich sind mit der Typisierung des Gewindesystems für Maschinenschrauben nach Whitworth (England 1841) gegeben. In Deutschland griff der 1856 gegründete Verein Deutscher Ingenieure (VDI) die Ordnung und Typisierung von Walzprofilen auf. Am kam es unter dem Zwang der Vereinheitlichung bei Bau und Herstellung von Heeresgut auf Initiative des VDI zur Gründung des "Normenausschusses für den allgemeinen Maschinenbau". Bei der heutigen Komplexität und Kompliziertheit der Technik ist ein Produkt- und Informationsaustausch ohne ein Mindestmaß an Ordnung und Reglement nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde haben : 1. Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts Rechtsverordnungen, Vorschriften und Durchführungsregeln erlassen, 2. Wirtschaftsverbände und technisch-wissenschaftliche Vereine Richtlinien und Merkblätter erarbeitet, 3. zum Zwecke der Normung berufene Organisationen allgemeingültige Normen erstellt. Diese Dokumente werden unter dem Sammelbegriff Technisches Regelwerk zusammengefasst. Unter einer Technischen Regel wird eine Richtschnur für bewusstes Verhalten in bestimmten Situationen verstanden. Sie umschreibt einen Tatbestand und gibt eine Verhaltensanweisung. Sie kann sich dabei auf Gestaltung, Ausführung, Leistung, Sicherheit und Betriebseigenschaften technischer Erzeugnisse beziehen. Normen stellen zunächst immer Empfehlungen dar. Sie sollen neben den Erfordernissen der Allgemeinheit und den wirtschaftlichen Gegebenheiten vor allem dem Stand der Technik weitestgehend Rechnung tragen und sich als anerkannte Regeln der Technik einführen. Durch die Bildung des europäischen Wirtschaftraumes wurde ein teil der nationalen Vorschriften durch europäische Vorschriften ersetzt bzw. wurden die nationalen Vorschriften angepasst. Ziel der Vorschriften ist es den freien Warenverkehr in Europa zu fördern und einheitliche Sicherheitsregeln festzulegen. Dazu wurde eine Reihe von EU-Richtlinien erlassen. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 1/17
2 Inverkehrbirngen Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Gemeinschaft. Die Inbetriebnahme erfolgt mit der erstmaligen Benutzung durch den Endbenutzer im Gebiet der Gemeinschaft. Die Notwendigkeit, im Rahmen der Marktaufsicht sicherzustellen, dass die Produkte bei der Inbetriebnahme die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen, ist jedoch beschränkt. Wird ein Produkt erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen, muss es den anwendbaren nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien entsprechen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Produkten, die die anwendbaren nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien erfüllen, nicht zu untersagen, einzuschränken oder zu behindern und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Produkte nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige von den anwendbaren Richtlinien berührte Interessen darstellen, sofern sie ordnungsgemäß gebaut, installiert, gewartet und ihrem Zweck entsprechend benutzt werden. Konformitätserklärung In der Konformitätserklärung versichert der Hersteller, dass sein Produkt den Anforderungen der(n) EU-Richtlinie(n) und somit allen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht Inhalt: Name und Anschrift des Herstellers Beschreibung des Produktes angewandte EU-Richtlinien Konformitätsbewertungsverfahren ggf. Name und Anschrift der benannten Stelle ggf. Verweis auf EG-Baumusterprüfungbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigungen ggf. Fundstelle der angewandten harmonisierten Normen ggf. Verweis auf andere angewandte Normen und Spezifikationen Angaben zum Unterzeichner CE-Kennzeichen Besagt, dass das Produkt den Bestimmungen aller anzuwendenen EU-Richtlinien entspricht, besagt, dass das Produkt einer Konformitätsbewertung unterzogen wurde, wird vom Hersteller angebracht und ggf. mit der Kennnummer der benannten Stelle (z.b. CE 0045) ergänzt begründet die Konformitätsvermutung, d. h. die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass alle Bestimmungen der EU-RL erfüllt sind und dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme nicht wegen dieser gefahren verbieten, beschränken oder behindern 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 2/17
3 2.2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, EU-Richtlinien Zunächst soll auf die ursprünglich bestehende nationale Regelung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingegangen werden (Stand 2002). Bild 2-1: Übersicht von Gesetzen und Vorschriften Stand 2002!!! Mit der Harmonisierung innerhalb der EU kam es zu einer Reihe von Veränderungen in den gesetzlichen Vorschriften. Am 3. Oktober 2002 traten außer Kraft: Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen Verordnung über Gashochdruckleitungen, außer für Gashochdruckleitungen, die a) der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder b) von der RohrfernleitungsVO nicht erfasst sind Arbeitsmittelbenutzungsverordnung 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 3/17
4 Am 1. Januar 2003 traten außer Kraft: Dampfkesselverordnung Druckbehälterverordnung Aufzugsverordnung Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Acetylenverordnung Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (teilweise) Getränkeschankanlagenverordnung Elex - Verordnung Acetylen - Verordnung Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) Gashochdruckleitungs-Verordnung (öffentliches. Netz) Getränkeschankanlagenverordnung (teilweise) Verordnung über wassergefährdende Stoffe Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (teilweise) sowie alle dazugehörigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Dies sind alle die auf Ermächtigung in 11 Abs.1 des GSG gestützten Verordnungen. Übersicht über den Aufbau der Rechtsgrundlagen (Historische Rechtsentwicklung für Druckbehälter und Dampfkessel) So wurde das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) mit dem Produktsicherheitsgesetz zum Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammen gefasst. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 4/17
5 Innerhalb des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gibt es eine Regelung für die Druckgeräte. Im GPSG ist der Begriff der Druckgeräte entsprechend der Druckgeräte-Richtliniee und der Begriffe der Überwachungsbedürftige Anlagen ( 2 GPSG) definiert. Überwachungsbedürftige Anlagen sind aus 2 GPSG, z.b.: Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen Füllanlagen Rohrleitungen unter innerem Überdruck ( brennbar, giftig, ätzend..) Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anlagen zur Lagerung und Abfüllung von brennbaren Flüssigkeiten Europäische Richtlinien Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte vom 29. Mai 1997 DruckgeräteRL (Hersteller erstellt eine Betriebsanleitung nach DruckgeräteRL) RICHTLINIE 98/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen MaschinenRL RICHTLINIE 2006/42/ /EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ATEX RICHTLINIE 1999/92/ /EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können EX-Atmosphäre 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 5/17
6 Regelwerke Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 6/17
7 hochschule für angewandte wissenschaften ften hamburg 2.3 Richtlinie über Druckgeräte (DruckgeräteRL) Richtlinie 92/27/EG vom 29. Mai 1997 Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigem Druck (PS) von über 0,5 bar. (2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 2.1 Druckgeräte Behälter, Rohrleitungen, Rohrleitungen, druckhaltende Ausrüstungsteile. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.:; Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Marktüberwachung Technische Anforderungen Freier Warenverkehr Konformitätsvermutung Ausschuß für Normen und technische Vorschriften Ausschuß Druckgeräte Schutzklausel Einstufung von Druckgeräten Dru Konformitätsbewertung Europäische Werkstoffzulassung Benannte Stellen Anerkannte unabhängige Prüfstellen Betreiberprüfstellen CE-Kennzeichnung Kennzeichnung Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung CE 2009_neu.docx 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 7/17
8 Anhänge zur DruckgeräteRL Anhang I zur DruckgeräteRL Anhang II zur DruckgeräteRL Anhang III zur DruckgeräteRL Anhang IV zur DruckgeräteRL Anhang V zur DruckgeräteRL Anhang VI zur DruckgeräteRL Anhang VII zur DruckgeräteRL Grundlegende Sicherheitsanforderungen Konformitätsbewertungsdiagramme Konformitätsbewertungsverfahren Mindestkriterien für die Bestimmung der benannten Stellen gemäss Artikel 12 und der anerkannten unabhängigen Prüfstellen gemäß Artikel 13 Kriterien für die Zulassung von Betreiberprüfstellen gemäss Artikel 14 CE-Kennzeichnung Konformitätserklärung Die Einstufung der Druckgeräte erfolgt mit den Konformitätsbewertungsdiagrammen gem. Anhang II zur DruckgeräteRL. Bild 2-2: Konformitätsbewertungsdiagramm nach DruckgeräteRL für Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a)) erster Gedankenstrich Die Einstufung des Druckgerätes im Konformitätsbewertungsdiagramm legt das Konformitätsbewertungsverfahren fest. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 8/17
9 2.4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Ziel der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (BetrSichV) ist, ein deregulierendes, geordnetes und einheitliches Anlagensicherheitsrecht zu schaffen, dass eine weitere Fortentwicklung des bestehenden Sicherheitsniveaus unterstützen soll. Dies geschieht mit der Trennung der Bereiche Beschaffenheit und Betrieb von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes sowie des Gerätesicherheitsgesetzes und der Neuordnung im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen. Was ist, was regelt und wen betrifft die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)? Mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde ein anwenderfreundliches, modernes und den Strukturen des EU-Rechts angepasstes Vorschriftenwerk für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen geschaffen. Sie fasst die bisher in verschiedenen Rechtsverordnungen verstreuten Anforderungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen in einer Rechtsnorm zusammen. Die Betriebssicherheitsverordnung betrifft grundsätzlich alle, die Arbeitsmittel bereitstellen und überwachungsbedürftige Anlagen betreiben. Mit dem Regelwerk trennt der Gesetzgeber klar zwischen der Beschaffenheit von Anlagen und deren Komponenten - wird über Verordnungen nach Geräte- und Produktsicherheitsgesetz geregelt; und dem Betrieb einer Anlage dieser wird über die Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verantwortlich. Die BetrSichV ist seit dem 3. Oktober 2002 in Kraft. Wie sind Arbeitsmittel definiert? Die Verordnung definiert Arbeitsmittel als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Arbeitsmittel ist z.b. die Handbohrmaschine ebenso, wie die Lampe. Der Lieferwagen genauso, wie der Gabelstapler oder die prozessgesteuerte Anlage. Was sind überwachungsbedürftige Anlagen? Nach der BetrSichV zählen zu überwachungsbedürftigen Anlagen Anlagen unter innerem Überdruck Anlagen, von denen aufgrund eines inneren Überdrucks Gefahren für Beschäftigte und Dritte ausgehen, werden in der BetrSichV als überwachungsbedürftig eingestuft. Hierbei handelt es sich um Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Leitungen für gefährliche Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Diese Anlagen müssen - abhängig von ihrer Einstufung - von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) oder befähigten Personen geprüft werden. Wie in den früheren Verordnungen wird für den Betrieb bestimmter Anlagen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt. Dies betrifft im Wesentlichen Dampfkesselanlagen der Kategorie IV; Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h; Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen; Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten; sowie ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen. Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen an ZÜS-pflichtigen Komponenten müssen vom Betreiber innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme auf Basis einer sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt, durch die ZÜS überprüft und der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 9/17
10 In der Verordnung sind Höchstfristen genannt, die im Wesentlichen mit den Regelfristen der alten Verordnungen übereinstimmen. Eine Überziehung der Höchstfristen ist nicht erlaubt. Was versteht man unter einer überwachungsbedürftigen Anlage? Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen, Leitungen unter innerem Überdruck für gefährliche Medien Aufzugsanlagen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Wichtig: Für explosionsgefährdete Bereiche müssen Arbeitgeber ein Explosionsschutzdokument als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung gemäß 6 erstellen. Die Dokumentation erfordert: Die Bewertung der Explosionsgefährdung, die getroffenen Explosionsschutzvorkehrungen, die Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen (gemäß Anhang 3 BetrSichV). Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als l für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als l/h, für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als l/h, für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten. Hinweise: Laut Betriebssicherheitsverordnung sind alle Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftig. Dazu gehören Lackierkabinen ebenso wie das Futtersilo oder die Kläranlage, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können. Der Betreiber muss Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen veranlassen. Neben dem elektrischen Explosionsschutz muss auch der nichtelektrische Explosionsschutz in die Prüfung einbezogen werden. Bei Tanklagern, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Füllstellen ist eine ZÜS für die Prüfung heranzuziehen. In anderen Fällen kann die Prüfung auch von befähigten Personen durchgeführt werden. Wer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen betreibt, muss ein Explosionsschutzdokument erstellen. Für bestehende Anlagen gilt dafür eine Frist bis zum 31. Dezember Darin soll die Explosionsgefährdung systematisch bewertet und dokumentiert werden. Bestandteile des Dokuments: Die Analyse der Anlage, ein strukturierter Prüfplan, Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen, Aussagen und Nachweise zur Schulung des Personals. Zudem müssen Ex- Zonen festgelegt und Schutzmaßnahmen gegen alle Zündquellen, nicht nur gegen elektrische, getroffen werden. Ebenfalls müssen im Explosionsschutzdokument die Prüftermine für die Anlagen enthalten sein. Lageranlagen Aus der ehemaligen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten wurden in die BetrSichV insbesondere die den Explosionsschutz betreffenden Vorschriften übernommen. Zur Einstufung als "überwachungsbedürftige Anlage" wurde die Untergrenze des Gesamtrauminhalts für Lageranlagen von 0 l auf l und die Untergrenze der Umschlagskapazität für Füll- und Entleerstellen von 0 l/h auf l/h angehoben. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 C bis 100 C. Neu aufgenommen wurden Anlagen mit entzündlichen Flüssigkeiten, die wasserlöslich sind (z.b. Alkohole, Essigsäure u.s.w.) und Anlagen mit "zähflüssigen" Stoffen mit einem Flammpunkt kleiner/gleich 55 C (z.b. Kleber, Lacke etc.) Diese Anlagen bedürften teilweise einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 10/17
11 Welche Pflichten haben Betreiber überwachungspflichtiger Anlagen? 1. Beachten Sie den "Stand der Technik". "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele insgesamt gesichert erscheinen lässt (z.b. Ziele des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherheit für Dritte, der Wirtschaftlichkeit. Alles, was zur Erreichung eines hohen Niveaus - bezogen auf die zu beachtenden Aspekte - beiträgt). Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 2. Holen Sie gegebenenfalls die Erlaubnis zum Betrieb ein. Bestimmte Dampfkesselanlagen, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden betrieben werden. Deshalb: Falls Sie eine solche überwachungsbedürftige Anlage betreiben, holen Sie unbedingt die Erlaubnis dazu ein - falls Sie diese nicht schon haben. 3. Lassen Sie regelmäßige Prüfungen durchführen. Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme geprüft und später in bestimmten Intervallen wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfungen werden von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt, z. B. von den Spezialisten der TÜV Gruppe. In bestimmten Fällen können diese Prüfungen auch von befähigten Personen vorgenommen werden. 4. Halten Sie die Prüffristen ein. Als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage legen Sie auf Basis einer "Sicherheitstechnischen Bewertung" die Prüffristen selbst fest. Genau definiert ist diese "Sicherheitstechnische Bewertung" in der Betriebssicherheitsverordnung nicht. Der amtliche Ausschuss Betriebssicherheitsverordnung (ABS) hat hierzu jedoch einen Leitfaden verabschiedet. Die Ermittlung der Prüffrist muss von einer zugelassenen Überwachungsstelle überprüft werden. Die Fristen müssen der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme mitgeteilt werden. Wichtig: Die Verordnung sieht Höchstfristen vor, die nicht überschritten werden dürfen und i.d.r. den in der Vergangenheit geltenden Regelfristen entsprechen. 5. Melden Sie Unfälle und Schäden unverzüglich der entsprechenden Behörde. Als Betreiber müssen Sie Unfälle mit Personenschaden und Schadensfälle, bei denen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Gibt es eine empfohlene Vorgehensweise zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung? Da die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung vom Unternehmer erwartet wird, wurde ein Schutzkonzept entwickelt, das sich auf alle Gefährdungen, die insbesondere von Arbeitsmitteln ausgehen, anwenden lässt. Das Konzept umfasst drei Schritte: 1. Die Gefährdung ermitteln und bewerten. Jeder Arbeitgeber, der Arbeitsmittel bereitstellt, muss die jeweilige Gefährdung ermitteln und bewerten. Berücksichtigt werden müssen die Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit verschiedenen Arbeitsstoffen und mit der Arbeitsumgebung. Diese Vorgabe ist sehr weitreichend. Sie betrifft die Gerätesicherheit, die Ergonomie und auch die Hygiene. Hilfreich ist es, wenn Sie in einem ersten Schritt alle Werkzeuge, Geräte und Anlagen einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen erfassen und klassifizieren. Hilfreich sind dabei Inventarlisten und Prüfbücher. 2. Den "Stand der Technik" als Sicherheitsmaßstab ansetzen. Um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, müssen die Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend dem "Stand der Technik" bewertet und festgelegt werden (Gefährdungsbeurteilung). Ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe spielen eine wesentliche Rolle. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 11/17
12 3. Auf die Gefährdung abgestimmte Schutzmaßnahmen und Prüfungen anwenden. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung legen Sie als Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Arbeitsmittelprüfungen fest. Da Sie für die Prüfung der Arbeitsmittel, deren sicheren Betrieb und deren korrekte Dokumentation verantwortlich sind, können Sie Personen bestimmen, die aufgrund ihrer Qualifikation die Prüfung und Erprobung von Arbeitsmitteln durchführen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entscheidet sich, ob und für welche Arbeitsmittel eine Betriebsanweisung erstellt werden muss. Diese kann Basis für die Unterweisung sein, die mindestens einmal jährlich ansteht. Eine Dokumentation der Unterweisung ist erforderlich. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, wer unterwiesen wurde, welche Themen angesprochen wurden und wie die Gefährdungen verhindert werden können. Der Unterwiesene muss die Teilnahme, und dass er die nach BetrSichV erforderlichen Voraussetzungen für seine Tätigkeit erfüllt, bestätigen. Der Ablauf einer Gefährdungsanalyse ist in dem nachfolgenden Bild dargestellt. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 12/17
13 2.5 AD Regelwerk Die AD2000-Merkblätter werden von den in der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD) zusammenarbeitenden, nachstehend genannten sieben Verbänden aufgestellt. Aufbau und Anwendung des AD 2000-Regelwerkes sowie die Verfahrensrichtlinien regelt das AD 2000-Merkblatt G1. Fachverband Dampfkessel, Behälter- und Rohrleitungsbau e. V. (FDBR), Düsseldorf Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt Augustin Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI), Frankfurt Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA), Fachgemeinschaft Verfahrenstechnische Maschinen und Apparate, Frankfurt/Main Verein Deutscher Eisenhüttenleute (VDEh), Düsseldorf VGB Technische Vereinigung der Großkraftwerksbetreiber e.v., Essen Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e. V. (VdTÜV), Essen Federführender Verband ist die VdTÜV, die zugleich die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Die AD-Verbände stellen in einem ausgewogenen Verhältnis einen Zusammenschluß der Werkstoffund Druckbehälter-Hersteller, der Betreiber, der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Technischen Überwachung dar. Aus der Kenntnis der beim Bau und Betrieb von Druckbehältern auftretenden Fragen erarbeiten die AD-Verbände allgemein anerkannte Regeln der Technik für Druckbehälter und passen sie laufend dem Fortschritt der Technik an. Die AD-Verbände ziehen im Einzelfall Fachleute anderer Verbände oder Vertrter der Wissenschaft zur Lösung besonderer Fragen hinzu. Das AD 2000-Regelwerk ist in Reihen, welche mehrere Merkblätter beinhalten gegliedert. AD 2000-Merkblatt Ausrüstung, Aufstellung, Kennzeichnung Berechnung Grundsätze Herstellung Herstellung und Prüfung Nichtmetallische Werkstoffe Sonderfälle Metallische Werkstoffe Reihe A B G H HP N S W Zur Anwendung des AD-Regelwerkes gelten folgende Grundsätze: 1. Voraussetzungen Die AD 2000-Merkblätter enthalten sicherheitstechnische Anforderungen, die für normale Betriebsbedingungen zu stellen sind. Vorausgesetzt werden eine einwandfreie Gestaltung, Herstellung und ein ordnungsgemäßes Betreiben des Druckbehälters einschließlich der erforderlichen Instandhaltung. Sind über das normale Maß hinausgehende Beanspruchungen der Druckbehälter zu erwarten, ist diesen durch Erfüllung besonderer Anforderungen Rechnung zu tragen. Das AD 2000-Regelwerk folgt einem geschlossenen Auslegungskonzept. Die Anwendung anderer anerkannter Regeln der Technik zur Lösung von Teilproblemen setzt die Beachtung des Gesamtkonzeptes voraus. 2. Abweichungen von den AD 2000-Merkblättern Wird von einzelnen Festlegungen des AD 2000-Regelwerkes abgewichen, ist dafür Sorge zu tragen, dass der sicherheitstechnische Maßstab dieses Regelwerkes auf andere Weise eingehalten ist, z. B. durch Werkstoffprüfungen, Versuche, Spannungsanalysen, Betriebserfahrungen. Im Zweifelsfall gilt die ingenieurmäßige Sorgfaltspflicht mit der sinngemäßen Anwendung der AD 2000-Merkblätter als erfüllt. 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 13/17
14 3. Ergänzende Regeln Soweit die AD 2000-Merkblätter Einzelfragen nicht behandeln, ist auf andere allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass mindestens der sicherheitstechnische Maßstab des AD 2000-Regelwerkes eingehalten wird. Eine Übersicht der einzelnen AD 2000-Merkblätter wird im folgenden gegeben (Stand ). Blatt Ausgabe Bezeichnung Grundsätze G 1 AD 2000-Regelwerk; Aufbau, Anwendung, Verfahrensrichtlinien G 2 Zusammenstellung aller im AD 2000-Regelwerk zitierten DIN- Normen G 3 Übersicht über das AD2000-Regelwerk Ausrüstung von Druckbehältern A 1 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; - Berstsicherungen - A 2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; -Sicherheitsventile - A 4 Gehäuse von Ausrüstungsteilen A 5 Öffnungen, Verschlüsse und Verschlußelemente A 5, Anl. 1 Hinweise für die Anordnung von Mannlöchern und Besichtigungsöffnungen A 5, Anl. 2 Richtlinien für die Bauteilprüfung von Klammerschrauben A 6 Sicherheitsrichtlinien gegen Drucküberschreitungen; - PLT-Sicherheitseinrichtungen - A 401 Ausrüstung der Druckbehälter Kennzeichnung - A 403 Ausrüstung der Druckbehälter Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur A 404 Ausrüstung der Druckbehälter Ausrüstungsteile Berechnung von Druckbehältern B 0 Berechnung von Druckbehältern B 1 Zylinder- und Kugelschalen unter innerem Überdruck B 2 Kegelförmige Mäntel unter innerem und äußerem Überdruck B 3 Gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck B 4 Tellerböden B 5 Ebene Böden und Platten nebst Verankerungen B 6 Zylinderschalen unter äußerem Überdruck B 7 Schrauben B 8 Flansche B 9 Ausschnitte in Zylindern, Kegeln und Kugeln B 10 Dickwandige zylindrische Mäntel unter innerem Überdruck B 13 Einwandige Balgkompensatoren 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 14/17
15 Werkstoffe für Druckbehälter W 0 Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe W 1 Flacherzeugnisse aus legierten und unlegierten Stählen W 2 Austenitische Stähle W 3/1 Gusseisenwerkstoffe Gusseisen mit Lamellengraphit (Grauguß), legiert und unlegiert W 3/2 Gusseisenwerkstoffe Gusseisen mit Kugelgraphit unlegiert und niedriglegiert W 3/3 Gusseisenwerkstoffe Austenitisches Gusseisen mit Lamellengraphit W 4 Rohre aus unlegierten und legierten Stählen W 5 Stahlguß W 6/1 Aluminium und Aluminiumlegierungen Knetwerkstoffe W 6/2 Kupfer und Kupfer-Knetlegierungen W 7 Schrauben und Muttern aus ferritischen Stählen W 8 Plattierte Stähle W 9 Flansche aus Stahl W 10 Werkstoffe für tiefe Temperaturen W 12 Nahtlose Hohlkörper aus unlegierten und legierten Stählen für Druckbehältermäntel W 13 Schmiedestücke und gewalzte Teile aus unlegierten und legierten Stählen Nichtmetallische Werkstoffe für Druckbehälter N 1 Druckbehälter aus textilglasverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) N 2 Druckbehälter aus Elektrographit und Hartbrandkohle N 4 Druckbehälter aus Glas N 4, Anl. 1 Beurteilung von Fehlern in Wandungen von Druckbehältern aus Glas Sonderfälle S 1 S 2 S 3/0 S 3/1 S 3/2 S 3/3 S 3/4 S 3/5 S 3/6 S 3/7 S 4 Vereinfachte Berechnung auf Wechselbeanspruchung Berechnung auf Wechselbeanspruchung Allgemeiner Standsicherheitsnachweis für Druckbehälter; Grundsätze ; Behälter auf Standzargen ; Nachweis für liegende Behälter auf Sätteln ; Behälter mit gewölbten Böden auf Füßen ; Behälter mit Tragpratzen ; Behälter mit Ringlagerung ; Behälter mit Stutzen unter Zusatzbelastung Allgemeiner Standsicherheitsnachweis für Druckbehälter; Berücksichtigung von Wärmespannungen bei Wärmeaustauschern mit festen Rohrplatten Bewertung von Spannungen bei rechnerischen und experimentellen Spannungsanalysen 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 15/17
16 Herstellung und Prüfung von Druckbehältern HP 0 Allgemeine Grundsätze für Auslegung, Herstellung und damit verbundene Prüfungen HP 1 Auslegung und Gestaltung HP 2/1 Verfahrensprüfung für Fügeverfahren Verfahrensprüfung von Schweißverbindungen HP 3 Schweißaufsicht, Schweißer HP 4 Prüfaufsicht und Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen HP 5/1 Herstellung und Prüfung der Verbindungen Arbeitstechnische Grundsätze HP 5/2 Herstellung und Prüfung der Verbindungen Arbeitsprüfung an Schweißnähten, Prüfung des Grundwerkstoffes nach Wärmebehandlung nach dem Schweißen HP 5/3 Herstellung und Prüfung der Verbindungen Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißverbindungen HP 5/3, Anl. 1 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißverbindungen Verfahrenstechnische Mindestanforderungen für die zerstörungsfreien Prüfverfahren HP 7/1 Wärmebehandlung; Allgemeine Grundsätze HP 7/2 Wärmebehandlung; Ferritische Stähle HP 7/3 Wärmebehandlung; Austenitische Stähle HP 7/4 Wärmebehandlung; Aluminium und Aluminiumlegierungen HP 8/1 Prüfung von Pressteilen aus Stahl sowie Aluminium und Aluminiumlegierungen HP 8/2 Prüfung von Schüssen aus Stahl HP 30 Durchführung von Druckprüfungen HP 100 R Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen HP 110 R Bauvorschriften; Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung HP 120 R Bauvorschriften; Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen HP 511 Entwurfsprüfung HP 512 Schlussprüfung und Druckprüfung HP 512 R Bauvorschriften; Entwurfsprüfung, Schlussprüfung und Druckprüfung von Rohrleitungen HP 801 Nr. 4 Besondere Druckbehälter; Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen HP 801 Nr. 8 ; Druckbehälter auf Montage und Baustellen HP 801Nr.10 ; Druckspritzbehälter HP 801 Nr. 11 ; Offene dampfbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- und Fleischwaren HP 801Nr.13 ; Lagerbehälter für Getränke HP 801Nr.14 ; Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen HP 801Nr.15 ; Druckbehälter die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind HP 801Nr.18 ; Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter HP 801Nr.19 ; Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung HP 801Nr.23 ; Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter HP 801Nr.26 ; Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter 10 C HP 801Nr.27 ; Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand HP 801Nr.29 ; Rotierende dampfbeheizte Zylinder HP 801Nr.30 ; Steinhärtekessel HP 801Nr.34 ; Ammoniaklagerbehälteranlagen HP 801Nr.37 ; Wärmeübertragungsanlagen HP 801Nr.38 ; Versuchsautoklaven HP 801Nr.39 ; Druckbehälter von Isostatpressen Kursiv gekennzeichnete AD 2000-Merkblätter sind Änderungen gegenüber dem bisher angewandten AD Regelwerk 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 16/17
17 2.6 Europäische Normen zu Berechnung, Bau und Prüfung von Druckbehältern Parallel zum AD 2000-Regelwerk werden im Zuge der Harmonisierung die nachfolgend aufgeführten europäischen Normen eingeführt: DIN EN DIN EN Unbefeuerte Druckbehälter Regeln für die Auslegung von runden Flanschen und Dichtung Gleichzeitig ersetzen die nachfolgend aufgeführten Normen die bisher gültigen Regelwerke für die Berechnung, den Bau und die Prüfung von Wasserrohrkesseln, Großwasserraumkesseln und Rohrleitungen: DIN EN DIN EN DIN EN Wasserrohrkessel Großwasserraumkessel Rohrleitungen 2 - Vorschriften und Regelwerke _neu.docx Nur für Lehrzwecke 17/17
Inhaltsverzeichnis. 1. Druckbehälter - TRB. Titel. Bibliografische Informationen digitalisiert durch.
Inhaltsverzeichnis 1. Druckbehälter - TRB TRB-Nr. ZH 1-Nr. Ausgabe/ BetrSichV TRBS 1111 TRBS 1201 TRBS 1201 Teil 2 TRBS 1203 TRBS 1203 Teil 2 3.07 12.06 12.06 9.08 11.04 11.04 TRBS 2141 3.07 TRBS 2141
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