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1 Wirtschaftsprivatrecht- Crashkurs Nachklausur-Crashkurs Theorie-Handout (alle Übungsfälle auf Klausurniveau im Kurs!) Rückblick: Gratis-Workshop Rechtlicher Hinweis zu den verwendeten Abbildungen Alle Abbildungen sind entnommen aus: Hilgendorf, Erich: dtv-atlas Recht, Band 2 Verwaltungsrecht Zivilrecht, DTV-Verlag, München, 2.Auflage Was bisher geschah. Rückblick: Gratis-Workshop Aufbau des BGB Grundprinzipien des BGB: Privatautonomie, Vertrauensschutz / Sicherheit des Rechtsverkehrs, sozialer Ausgleich Grundlagen der Fallbearbeitung: - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - Drei Todsünden

2 BGB Aufbau des BGB Was bisher geschah. Rückblick: Gratis-Workshop Grundlegende Begriffe: Theoriewissen: Sachverhalt, Norm, Schuldverhältnis, Anspruch Anwendungswissen: Vertrag, WE Vertrag = 2 WE = Angebot (=Antrag) + Annahme WE = Wollen (=innerer Wille) einer Rechtsfolge + Erklärung (=Äußerung, Kundgabe) Drei Todsünden der Fallbearbeitung 1. Abänderung / Umdeutung des Sachverhalts 2. Aspekt des Sachverhalts aus Mangel an Beweisen weggelassen 3. Eine Leerstelle im Sachverhalt genutzt, um zu einer einfacheren Lösung zu kommen Abstraktionsprinzip Vertrag Abstraktionsprinzip (=Trennungsprinzip) grundlegende Trennungzwischen Verpflichtungsgeschäft/schuldrechtlicher Vertrag und Verfügungsgeschäft/dinglicher Vertrag. Am Beispiel eines Kaufvertrags: gedankliche Unterteilung in zwei getrennte Vorgänge: 1. Verpflichtungsgeschäft ( 433): Verkäufer und Käufer verpflichtensich, Ware gegen Geld auszutauschen. 2. Verfügungsgeschäft ( 929): Verkäufer und Käufer bewirkendie Übertragung des Eigentums an Geld und Kaufsache. Problem: Kaufvertrag wird nichtig (=unwirksam) nach Übereignung von Geld und Kaufsache. Folge?

3 Schuldverhältnis BGB Schuldrecht: Allgemeiner Teil BGB Schuldrecht: Allgemeiner Teil Vertragliche Schuldverhältnisse Kaufvertrag Werkvertrag Miet-, Dienst-, Pacht-, Leih-, Reisevertrag (und weitere) Gesetzliche Schuldverhältnisse ungerechtfertigte Bereicherung 812ff. Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung 823ff. [Geschäftsführung ohne Auftrag] (und weitere) Übersicht BGB - Schuldrecht Das Schuldrecht ist im Wesentlichen im zweiten Buch des BGB geregelt. Es befasst sich mit den Schuldverhältnissen, also mit dem Recht einer (juristischen oder natürlichen) Person, von einer anderen Person auf Grund eines Vertrags oder kraft Gesetz eine Leistung zu verlangen. Im Gegensatz zum Sachenrecht, das Ansprüche regelt, die gegenüber Jedermann wirksam sind, bindet das Schuldrecht nur die beteiligten Personen. BGB Schuldrecht AT: Leistung

4 Leistung BGB Schuldrecht: Allgemeiner Teil Definition Leistung: Leistungsort Schuldrecht AT: Leistung Der Leistungsort ( 269) ergibt sich aus dem Vertrag oder den Umständen: Der Leistungsinhalt kann im Rahmen der Privatautonomie weitgehend frei bestimmt werden. Gesetzliche Vermutungen: Leistungsort: Leistungszeit: Holschuld (=gesetzliche Vermutung): Leistungsort und Erfolgsort beim Schuldner Beispiel: Bringschuld: Leistungsort und Erfolgsort beim Gläubiger Beispiel: Leistung BGB Schuldrecht: Allgemeiner Teil Stückschuld: Geschuldet wird ein ganz bestimmter, eindeutig bezeichneter Gegenstand. Nehmen wir bei Gebrauchtwaren aller Art regelmäßig an. Bsp: Leistungsort Schuldrecht AT: Leistung Der Leistungsort ergibt sich aus dem Vertrag oder den Umständen: Schickschuld: Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger Gattungsschuld( 243): Geschuldet wird ein Exemplar mittlerer Qualität aus einer bestimmten Menge gleichartiger Gegenstände. Nehmen wir bei massengefertigten Neuwaren regelmäßig an. Bsp: Beispiel: V (=Schuldner der Kaufsache) leistet mit der Abgabe der Vase bei der Post, am Wohnort/Lieferadresse des K (=Gläubiger der Kaufsache) ist der Erfolgsort. [Sonderfall: Geldschulden : Geld reist auf Kosten und Gefahr des Schuldners regelmäßig zum Wohnsitz des Gläubigers = Erfolgsort ( 270).]

5 Übersicht Schuldrecht AT: Leistungsstörungen Drei Kategorien von Leistungsstörungen: Schlechtleistung: Schuldner leistet nicht wie vereinbart Unmöglichkeit: Schuldner leistet gar nicht [Verzug: Schuldner leistet zu spät] Leistungsstörungen sind auf viele Vertragstypen anwendbar (Schuldrecht Allgemeiner Teil). Wir erklären Schlechtleistung und Unmöglichkeit für das Kaufrecht (Schuldrecht Besonderer Teil). Leistungsort Übersicht Schuldrecht AT: Rechtsfolgen Leistungsstörungen Schlechtleistung: Nacherfüllung, Schadensersatz/[Aufwendungsersatz], Rücktritt oder Minderung BGB Schuldrecht AT: Leistungsstörungen Unmöglichkeit: Schadensersatz/[AE], Rücktritt [Verzug: Schadensersatz/[AE], Rücktritt]

6 Übersicht BGB Schuldrecht: Besondere Schuldverhältnisse Bis hierhin: allgemeine Regeln, insb. für Verträge im Allgemeinen und Problemstellungen in Verbindung mit Verträgen (Buch 1: Allgemeiner Teil, Buch 2 (1.Teil): Allgemeines Schuldrecht) Ab jetzt die Schuldverhältnisse im Einzelnen: Vertragliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse Kaufvertrag ungerechtfertigte Bereicherung 812ff. Werkvertrag Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung 823ff. Miet-, Dienst-, Pacht-, Leih-, Reisevertrag (und weitere) [Geschäftsführung ohne Auftrag] (und weitere) Leistungsstörungen BGB Schuldrecht: BGB Schuldrecht BT: Besondere Schuldverhältnisse Kaufvertrag

7 Übersicht Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag Pflichten aus Kaufvertrag nach 433: Verkäufer: Übergabe, Eigentumsverschaffung, Mangelfreiheit Käufer: Kaufpreiszahlung, Abnahme Wichtige Sonderformen des Kaufvertrags: Gewährleistungsrechte Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag: Schlechtleistung In den Klausurfällen: Schlechtleistung (=Leistungsstörung) liegt vor bei Definition Sachmangel (nach 434): Häufigste Fallgruppe in der Klausur: Eine Kaufsache ist Anschließende Frage: Kann der Käufer zb Rücktritt, Schadensersatz, verlangen? [Sonderfälle: unbrauchbare Montageanleitung, fehlerhafte Montage (wenn geschuldet) ( 434 Abs.2)] also: Leistungsstörung gegeben Rechtsfolge gefragt Gewährleistungsrechte Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag Gewährleistungsrechte im Kaufrecht (=Schuldrecht BT) konkretisieren die allgemeinen Regelungen zu den Leistungsstörungen (=Schuldrecht AT). Leistungsstörungen: 1. Schlechtleistung 2. Unmöglichkeit [3. Verzug] Sachmangel Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag Meistens ist das Vorliegen eines Sachmangels offensichtlich. Wenn nicht, wird nach einem festen Prüfschema die Soll-Beschaffenheit ermittelt nach 434 Abs.1: 1. vereinbarte Beschaffenheit: Kaufsache ist mangelfrei, wenn sie so beschaffen ist wie vereinbart. 2. vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit: Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie ihrem Wesen nach einen bestimmten Zweckerfüllen soll, aber nicht erfüllt. 3. zurgewöhnlichen Verwendungerforderliche oder übliche Beschaffenheit [Auch Werbeaussagenkönnen die Beschaffenheit der Kaufsache festlegen, aber nur insoweit sie üblich und,erwartbar sind.]

8 Übungsaufgabe K kauft im Laden des Fachhändlers V ein Fernsehgerät des Herstellers H, nachdem K in einer Werbesendung des H gesehen hat, dass dieses Gerät mit einer Kindersicherung ausgestattet sei. Auf den aktuellen Postwurfsendungen des V wird dasselbe Fernsehgerät ebenfalls mit Kindersicherung beworben. K finanziert das Fernsehgerät mit einem Bankkredit; es entstehen ihm Finanzierungskosten i.h.v Später stellt sich heraus, dass das Fernsehgerät tatsächlich nicht über eine Kindersicherung verfügt. Rechte des K? Als erstes zu klären: Liegt ein Sachmangel vor? Übersicht Vorrangiger Anspruch auf Nacherfüllung( 439) Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels durch Neulieferung oder Reparatur nach Wahl des Käufers. Verkäufer trägt die vollständigen Kosten der Nacherfüllung. Nur bei fehlgeschlagener oder entbehrlichernacherfüllung weitere Mängelgewährleistungsrechte: Schaden-/Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung Sachmangel Besondere Schuldverhältnisse: Kaufvertrag Gefahrübergang: relevanter Zeitpunkt, an dem der Mangel vorliegen muss, normalerweise bei Beweiserleichterung für den Käufer beim Verbrauchsgüterkauf: Tritt ein Mangel der Kaufsache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auf, gilt die Kaufsache als, außer der Verkäufer kann ( 476). Übersicht Voraussetzungen von Schadensersatz/ [Aufwendungsersatz], Rücktritt, Minderung: 1. wirksamer Kaufvertrag und Vorliegen eines Sachmangels( 434) 2. fehlgeschlagene oder entbehrliche Nacherfüllung ( 440) Liegt vor, wenn: Nacherfüllung bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit 4. vom Verkäufer verweigert

9 Übersicht Bei (1) einem Sachmangel der Kaufsache und (2) nachfehlgeschlagener oder entbehrlicher Nacherfüllungkann der Käufer grundsätzlich Schadensersatz/[Aufwendungsersatz] und Rücktritt oder Minderung geltend machen. Rücktritt und Minderung können nur alternativ geltend gemacht werden (logisch!). Wenn (1) und (2) erfüllt sind, ist Minderung immer möglich. Rücktritt und Schadensersatz/[AE] haben jeweils zusätzliche eine weitere Voraussetzung [sofort!]. Schadensersatz / Aufwendungsersatz Voraussetzungen des Schadensersatzes [und Aufwendungsersatzes] bei mangelhafter Kaufsache: 1. Kaufvertrag 2. jedepflichtverletzung: z.b. geringer Mangel der Kaufsache SE stattder Leistung 280 Abs.1 3. fehlgeschlagene oderentbehrliche Nacherfüllung: 4. Vertretenmüssen des Verkäufers Minderung Voraussetzungen der Minderung im Kaufrecht: 1. Kaufvertrag 2. jedepflichtverletzung: z.b. geringer Mangel der Kaufsache 3. fehlgeschlagene oderentbehrliche Nacherfüllung Schadensersatz / Aufwendungsersatz Vertretenmüssen: - wird regelmäßig vermutet umfasst regelmäßig Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz: Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs = Absicht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 Abs.2) 4. Erklärung der Minderung

10 Rücktritt Voraussetzungen des Rücktritts im Kaufrecht: 1. Kaufvertrag 2. erheblichepflichtverletzung: z.b. erheblicher Mangel an der Kaufsache 3. fehlgeschlagene oderentbehrliche Nacherfüllung 4. Rücktrittserklärung Ergebnissicherung NUR wenn Nacherfüllung gescheitert (=nach Fristablauf nicht erfolgt, 2 x fehlgeschlagen, unmöglich/unzumutbar oder verweigert vgl. 440) 2. Schritt: (geringste Voraussetzungen) Minderung: Rücktritt: Vertretenmüssen(=Vorsatz und Fahrlässigkeit) ist keinevoraussetzung für den Rücktritt! Schadens-/Aufwendungsersatz: Ergebnissicherung Das Wichtigste auf einen Blick: Voraussetzung: Sachmangel 434: (1) nicht die vereinbarte Beschaffenheit(insbesondere:zu wenigoder etwas anderes) oder (2) nicht die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheitoder (3) zur gewöhnlichen Verwendung nicht geeignet Rechtsfolge: Leistungsstörungen Kaufvertrag WH: Häufigste Fallgruppe in der Klausur: Eine Kaufsache ist mangelhaft, wird zerstörtoder geht verloren. Anschließende Frage: Kann der Käufer zb Rücktritt, Schadensersatz, verlangen? Leistungsstörungen: 1. Schlechtleistung: mangelhafte Kaufsache (ok) 2. Unmöglichkeit [3. Verzug] 1. Schritt: Vorrangiger Anspruch auf Nacherfüllung Nacherfüllung= Reparatur oder Neulieferung nach Wahl des Käufers 437 Nr.1, 439

11 Unmöglichkeit Kaufvertrag: Leistungsstörungen tatsächliche Unmöglichkeit 275 Abs.1 - Leistungserbringung ist objektiv oder subjektiv unmöglich - Bsp.: Bereits gekaufte Ware vor Übergabe - [Sonderfall: absolutes Fixgeschäft = Unmöglichkeit durch Terminversäumnis - Beispiel: verspäteter Brautstrauß] Übungsaufgabe Die Stuttgarter Kickers "kauften" 1971 vom VfB Stuttgart den Spieler W für Noch ehe W zum Einsatz kommen konnte, wurde er vom DFB wegen Verwicklung in einen Bundesliga-Bestechungsskandal lebenslang gesperrt. Die Kickers verlangten deshalb vom VfB ihre zurück. Wie ist die Rechtslage unter der Annahme, dass heutiges Recht gilt und die Regeln des Kaufrechts analog Anwendung finden? faktische Unmöglichkeit 275 Abs.2 Leistungserbringung ist theoretisch möglich, aber unverhältnismäßig Beispiel: Für Profis: psychische Unmöglichkeit 275 Abs.3 Leistungserbringung ist theoretisch möglich, aber unzumutbar Beispiel: todkrankes Kind des Fußballprofis Rechtsfolgen Kaufvertrag: Leistungsstörungen: Unmöglichkeit 1. Erlöschen der Leistungspflicht. Leistungspflicht des Schuldners entfällt ( 275 Abs.1) Gegenleistungspflicht des Gläubiger entfällt ( 326 Abs.1, S.1) 2. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungdes Gläubigers gegenüber dem Schuldner ( 280 Abs. 1,3; 283) 3. Anspruch des Gläubigers auf Rücktritt vom Vertrag ( 326 Abs. 5) Übungsaufgabe K kauft im Laden des Fachhändlers V ein Fernsehgerät des Herstellers H, nachdem K in einer Werbesendung des H gesehen hat, dass dieses Gerät mit einer Kindersicherung ausgestattet sei. Auf den aktuellen Postwurfsendungen des V wird dasselbe Fernsehgerät ebenfalls mit Kindersicherung beworben. K finanziert das Fernsehgerät mit einem Bankkredit; es entstehen ihm Finanzierungskosten i.h.v Später stellt sich heraus, dass das Fernsehgerät tatsächlich nicht über eine Kindersicherung verfügt. Wie kann sich K vom Vertrag lösen? Welche weiteren Rechte kann K geltend machen? Variante: Weil das Fernsehgerät nicht vorrätig ist, vereinbaren K und V bei Vertragsschluss am Lieferung des Geräts bis zum Als das Gerät am immer noch nicht geliefert ist, möchte sich K vom Vertrag lösen.

12 Rechte bei Werkmängeln Besondere Schuldverhältnisse: Werkvertrag Rechte bei Werkmängeln grundsätzlich wie im Kaufrecht, wichtige Unterschiede: BGB Schuldrecht BT: Werkvertrag Kaufrecht: Käuferbestimmt Art der Nacherfüllung ( 439 Abs.1): Neulieferung oder Reparatur Beispiel: Mangelhaftes Handy, Displaybeleuchtung defekt Werksvertragsrecht: Unternehmerbestimmt Art der Nacherfüllung ( 635 Abs.1): Neuerstellung oder Reparatur Beispiel: Mangelhaftes Haus, Badezimmertür klemmt Werkvertrag BGB Schuldrecht: Besondere Schuldverhältnisse Pflichten aus Werkvertrag nach 631ff.: Unternehmer: Erstellung des Werks Besteller: Entrichtung der Vergütung, Abnahme Rechte bei Werkmängeln Besondere Schuldverhältnisse: Werkvertrag Kaufrecht: Gefahrübergang regelmäßig bei Übergabe( 446) - Ausnahme: Versendungskauf, wenn kein Verbrauchsgüterkauf ( 447, 474) Werksvertragsrecht: Gefahrübergang regelmäßig bei Abnahme( 640) = Hinnahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß Werk = Gelingen oder Erfolg, z.b.

13 Überblick Sachenrecht: Eigentumserwerb Eigentum und Besitz: BGB Sachenrecht: Eigentumserwerb Eigentum: rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache (unmittelbarer) Besitz:tatsächliche Sachherrschaft Überblick Sachenrecht: Eigentumserwerb Grundbegriffe Eigentumserwerb vom Berechtigten gutgläubiger Erwerb von einem Nicht-Berechtigten rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Sachenrecht Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs von einem Berechtigten: 1. Einigung: V und E sind sich einig, dass das Eigentum an einer bestimmten Sache übergehen soll. 2. Übergabe oder Ersatz für die Übergabe 3. Berechtigungdes Veräußerers Veräußerer V gibt das Eigentum ab, Erwerber E erhält das Eigentum.

14 rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Eigentumserwerb vom Nicht-Berechtigten Sachenrecht Sachenrecht Zwei Varianten des (berechtigten, rechtsgeschäftlichen) Eigentumserwerbs: 1. Einigung zwischen dem Verfügendem und dem Erwerber Variante 1 (Grundfall): V und E sind sich einig, dass das Eigentum übergehen soll, und V übergibt die Sache an E. 2. Übergabe der Sache Variante 2: V und E sind sich einig und die Sache ist bereits bei E. Hier reicht Einigung zum Eigentumsübergang. In beiden Fällen gilt: Eigentumsübergang = Einigung + Übergabe = Übergabe + Einigung 3. Überwindung der fehlenden Berechtigung 3a. Guter Glaube ( 932): - Der Erwerber muss glauben, dass der Verfügende tatsächlich selbst Eigentümer ist (= guter Glaube bezüglich der Eigentümerstellung ). Der Erwerber ist bösgläubig (=nicht in gutem Glauben), wenn er weiß oder grobfahrlässig nicht weiß, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört ( 932 Abs. 2). Eigentumserwerb vom Nicht-Berechtigten Sachenrecht weiter: 3. Überwindung der fehlenden Berechtigung 3b. kein Abhandenkommen ( 935): - Der gutgläubige Erwerb abhanden gekommener Sachen ist ausgeschlossen ( 935 Abs. 1)! Eine Sache zählt als abhanden gekommen, wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache unfreiwillig verloren hat (typischerweise durch Diebstahl). Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

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