Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/10 ( )

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1 Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/10 ( ) IV. Subsumtion und Auslegung des Gesetzes 1. Subsumtion als Arbeitsweise des Juristen Rechtssätze bestehen aus T und R Die Frage, ob T im konkreten Sachverhalt (S) verwirklicht ist, nennt man Subsumtion (Larenz/Canaris, Methodenlehre 94). Die Subsumtion ist zumeist das Hauptproblem der Gesetzesanwendung. a) (Einfaches) Beispiel: S (Sachverhalt): M hat O getötet, um ihn auszurauben. Sanktion? 211 StGB: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Struktur des Rechtssatzes: T R T = Mörder ; R = lebenslange Freiheitsstrafe Subsumtion: S = T? Konkretisierung von T: Mörder ist, wer... aus Habgier einen Menschen tötet ( 211 Abs. 2 StGB) - M hat einen Menschen getötet - aus Habgier? Rspr.: Habgier = unnatürliches Gewinnstreben S hatte unnatürliches Gewinnstreben Ergebnis: S = T; S R b) Anderes Bsp. Fall 3: Anspruch P V auf Anbringung der Parabolantenne? I. Anspruchsgrundlage: 535 Abs. 1 Satz 2 BGB 1. Tatbestand: wirksamer Mietvertrag 2. Rechtsfolge: Überlassung vertragsgemäßen Gebrauchs 1

2 II. Subsumtion: fraglich ist, ob die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung auch einschließt, dass der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne ( Schüssel ) duldet 1. Schwer zu entscheiden: Subsumtion erfordert Auslegung. 2. Gerichtsurteile: Duldungsverpflichtung des Vermieters, wenn ausländische Mieter auf Nachrichtenempfang via Satellit angewiesen sind, insbesondere wenn Heimatnachrichten nicht über Kanal oder Gemeinschaftsanlage zu empfangen sind. arg.: Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) beinhaltet auch Informationsrecht; verfassungskonforme Auslegung des 535 Abs. 1 BGB. Methodischer Syllogismus Obersatz: T (Mietvertrag) R (Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen) Untersatz S = T (Mietvertrag P - V) (Mietvertrag) Schlusssatz: S R (Mieter P ) (Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen) 2

3 Problem: hier bedarf Rechtsfolge (nicht Tatbestand) der Konkretisierung; vertragsgemäßer Gebrauch = Duldung einer Parabolantenne (Art. 5 I GG) 2. Mittel der Auslegung: a) Wortlaut (grammatische Auslegung): Wortsinn bildet Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung (nicht der Rechtsfortbildung!) Bsp.: Begriff Sache definiert Gesetzgeber in 90 BGB als körperlichen Gegenstand Problem: 119 Abs. 2 BGB erlaubt Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache Bsp.1: Verkäufer eines Bildes irrt sich über Herkunft (Künstler) 119 Abs. 2 (+) Bsp. 2: Käufer einer Grundschuld irrt sich über deren Wert (Mieteinnahmen des belasteten Grundstücks); Grundschuld ist kein körperlicher Gegenstand, sondern ein dingliches Recht; RGZ 149, 235, 238 erlaubt dennoch Anfechtung; arg.: Irrtum über Geschäftsgegenstand ( nicht lesen). Bei 119 Abs. 2 BGB ist also Begriff der Sache weiter als bei 90 BGB; weite Auslegung noch vom Wortsinn gedeckt. Grund für erweiternde Auslegung: ratio legis des 119 Abs. 2 BGB; Schutz der Selbstbestimmung erfordert Anfechtungsrecht nicht nur beim Kauf von körperlichen Gegenständen, sondern auch beim Kauf von Rechten. b) Systematische Auslegung (Bedeutungszusammenhang des Gesetzes) Oft erschließt sich Bedeutung von Vorschriften erst aus dem systematischen Zusammenhang, in dem Vorschriften stehen. Bsp.: 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB ermöglicht den Widerruf von Verträgen, die an der Haustür oder am Arbeitsplatz angebahnt oder abgeschlossen wurden. Danach könnte ein Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag widerrufen, wenn dieser im Personalbüro angebahnt wurde. Das BAG meint dagegen, aus dem Kontext ( 312 BGB steht im Abschnitt über Besondere Vertriebsformen ) ergebe sich, dass das Widerrufsrecht auf Absatzgeschäfte beschränkt sei (NJW 2004, 2401, 2404; Brox/Walker, Rn. 61; kritisch Singer, RdA 2003, 194, 196; 2006, 362 nicht lesen). c) Historische Auslegung (Zwecke und Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers) aa) Gesetzesbegründung: Widerrufsrecht des 312 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einem Ansprechen an der Haustür, auf der Straße oder am Arbeitsplatz die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit fehle. Dies trifft an sich auch auf den Aufhebungsvertrag zu. 3

4 bb) BAG NJW 2004, 2404 f.: Gesetzgeber kannte die stets ablehnende Haltung des BAG zum Widerruf von Aufhebungsverträgen und wollte lediglich die bisher in Einzelgesetzen geregelten Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften, Fernabsatzverträgen und elektronisch abgeschlossenen Verträgen zusammenfassen und einheitlich regeln. d) Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck des Gesetzes, ratio legis) aa) Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages am Arbeitsplatz ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers durch die Umstände des Vertragsschlusses (keine Ausweichmöglichkeit, Autorität des Arbeitgebers) ähnlichen Gefährdungen ausgesetzt wie beim Kauf eines Staubsaugers an der Haustür oder bei Kaffeefahrten. bb) BAG: 312 BGB soll den Verbraucher nicht schlechthin vor Überrumpelung schützen, sondern einem situations- und vertragstypenbezogenen Schutzbedürfnis Rechnung tragen; bei Vertragsabschlüssen an einem typischen Ort sei Verbraucher der Überrumpelung durch den Verkäufer sowieso schutzlos ausgesetzt. Ergebnis: BAG systematische, historische und teleologische Gründe sprechen gegen Widerrufsrecht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen. 3. Besondere Formen der Auslegung: a) Verfassungskonforme Auslegung: - Verfassungsnormen gehen allen anderen Normen im Rang vor - Auslegung, die mit Verfassung nicht in Einklang steht, unzulässig. Bsp.: Fall 1 - Selbstbestimmung der Frau hat ihre Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG; diese Wertung ist bei der Interpretation des Begriffs gute Sitten bei 138 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (BGHZ 97, 372). b) Europarechtskonforme Auslegung: Ähnlich wie bei verfassungskonformer Auslegung ist bei der Auslegung von Gesetzen, die europäisches Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umsetzen sollen (Art. 249 Abs. 3 EG), diejenige Auslegung vorzuziehen, die dem Wortlaut und dem Zweck der umzusetzenden Richtlinie so weit wie möglich entspricht. Grund: Gesetzgeber ist zur Umsetzung der Richtlinien verpflichtet, so dass i.d.r. davon auszugehen ist, dass eine richtlinienkonforme Auslegung seinem Willen entspricht. Bsp.: Tritt Käufer beim Verbrauchsgüterkauf wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurück (defekter Herd), musste er nach 439 Abs. 4, 347 I BGB a.f. für die zwischenzeitliche Nutzung Wertersatz zahlen 4

5 Das war europarechtswidrig, weil nach Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsguts oder unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen kann (EuGH NJW 2008, 1433). 439 Abs. 4 BGB war deshalb einschränkend richtlinienkonform so auszulegen, dass die Verpflichtung zum Wertersatz nicht für einen Verbrauchsgüterkauf gilt (BGHZ 179, 27); inzwischen hat der Gesetzgeber nachgebessert ( 474 II 1 n.f.). 4. Ziele der Auslegung: a) Subjektive Theorie oder Willenstheorie: der historische Wille des Gesetzgebers ist zu ermitteln (Vertreter: Windscheid, Heck u.a.). b) Objektive Theorie: der dem Gesetz selbst innewohnende Sinn ist zu ermitteln (Vertreter: Radbruch, Binder u.a.) c) Stellungnahme: Inhalt des Gesetzes oft nur zu erfassen, wenn man Regelungsabsicht des Gesetzgebers kennt; aber Gesetze stehen in einem normativen Kontext, der sich im Laufe der Zeit ändert. Dem Wandel der Anschauungen und der rechtlichen Wertordnung ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Bsp. 7 StVG: Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter zum Schadensersatz verpflichtet. Gesetzgeber des StVG sah im Jahre 1908 Hauptgefahr des KfZ in seiner auf Motorkraft beruhenden schnellen Bewegung. Steigerung des Verkehrs und seiner Gefahren erforderte Überwindung dieser maschinentechnischen Auffassung. Heute: Betrieb auch dann, wenn Fahrzeug steht, aber nach verkehrstechnischer Auffassung ein Hindernis bildet und andere gefährdet (BGHZ 29, 163, 166; Larenz/Canaris, S. 171 f.). V. Rechtsfortbildung: 1. Rechtsfortbildung im Rahmen der Auslegung: Konkretisierung des Gesetzes mit Hilfe der Auslegungskriterien IV 2 b) - d) ist Auslegung, wenn sie sich noch innerhalb des möglichen Wortsinns bewegt. Bsp.: Sache i.s.d. des 119 Abs. 2 BGB. 2. Konkretisierung von Generalklauseln: hier spricht man schon von Rechtsfortbildung, weil der Wortlaut einer Generalklausel kaum noch inhaltliche Aussagekraft hat. Bsp.: gute Sitten, Treu und Glauben was darunter zu verstehen ist, wurde vor allem durch die Rechtsprechung geprägt. 5

6 3. Lückenergänzung Wenn das Gesetz eine planwidrige Lücke enthält, ist diese vom Richter zu schließen. a) Analogie Eine Planwidrigkeit des Gesetzes kann vorliegen, wenn das Gesetz für den Tatbestand T 1 die Rechtsfolge R vorsieht, nicht aber für den ähnlichen Tatbestand T 2. Die Rechtsfolge R ist dann auf den Tatbestand T 2 analog anzuwenden, wenn dies der Gleichheitssatz gebietet, also das Gebot Gleiches gleich zu behandeln. Die Planwidrigkeit wird also aus dem Gleichheitssatz abgeleitet. Bsp.: 1004 Abs.1 Satz 1 BGB: Beseitigungsanspruch des Eigentümers gegen Störer bei rechtswidriger Beeinträchtigung des Eigentums (z.b. durch Lärm oder Gestank). Da Interessenlage gleich gelagert ist, hat der Richter in dem vergleichbaren Fall der Persönlichkeitsverletzung 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog anzuwenden, weil insoweit das Gesetz eine planwidrige Lücke enthält. Wer also grundlos behauptet, dass X ein Nazi ist, kann von X verlangen, dass er die Behauptung widerruft. b) Teleologische Reduktion des Gesetzes: betrifft den Fall, dass das Gesetz eine nach der ratio legis an sich gebotene Einschränkung nicht enthält. Bsp.: 181 BGB verbietet Geschäfte mit sich selbst in eigenem Namen. Trifft auch zu, wenn z.b. der Vertreter eines Geschäftsunfähigen diesem ein Geschenk machen will und dieses als sein Vertreter für ihn annehmen will. Ratio legis des 181 BGB: Verbot der Vertretung zur Vermeidung von Interessenkollissionen zwischen Vertretenem und Vertreter Diese ratio trifft nicht zu, wenn der Vertretene lediglich rechtliche Vorteile erlangen soll (Geschenk, Eigentumserwerb); in diesem Fall ist die Norm daher mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift einschränkend auszulegen. 6

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