3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften
|
|
- Henriette Schäfer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis Jegliches Handeln der kommunalen Gebietskörperschaften lässt sich in Handeln im eigenen Wirkungskreis oder im übertragenem Wirkungskreis unterscheiden, vgl. Art. 6 Abs. 2 GO, Art. 4 Abs. 2 LKrO, Art. 4 Abs. 2 BezO (dualistische Aufgabenstruktur) I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde) Die Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis sind gekennzeichnet durch das Prinzip der Allzuständigkeit. Es besteht ein grundsätzlich offener Kreis der gemeindlich eigenen Aufgaben, während bei Landkreis und Bezirk die eigenen Aufgaben(vgl. Art.10 Abs.2 BV)gesetzlich an die Gebietskörperschaftzugewiesenwerden(Art.51Abs.1LKrO,Art.48Abs.1BezO) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden wird beherrscht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art.28 Abs.2 GG, Art.11 Abs.2 BV. 3 PrägenSiesichandieserStellediegedankliche Verbindung von eigenen Angelegenheiten der Gemeinde und der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ein. Die Angelegenheiten, die Ausprägung kommunaler Selbstverwaltung sind, werden einfachgesetzlich dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugerechnet. HandeltessichumeineinderörtlichenGemeinschaftwurzelndeAngelegenheit,soliegt eine Aufgabe kommunaler Selbstverwaltung vor, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zu rechnen ist. Überwiegend sind dies in der Praxis Aufgaben der Daseinsvorsorge, d.h. die Bereitstellung von Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht (z.b. Wasserver- und -entsorgung, Bildungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe, Freizeiteinrichtungen etc.). Maßgebliche Bestimmungen für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind demnach Art.7 Abs.1, 57 Abs.1 GO, Art.83 Abs.1 BV Wesensmerkmal der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist weiter nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 GO, dass die Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach eigenem Ermessen handeln. Die Gemeinde entscheidet hier grundsätzlich frei hinsichtlich des Ob, Wann und Wie der Aufgabenerfüllung. 4 1 Bauer/Böhle/Ecker Art. 6 Rn Vgl.Bauer/Böhle/Ecker Art.7 Rn.2. 3 Bauer/Böhle/Ecker Art.7 Rn.2, 3. 4 BVerfGE 79, 127 ff. Rastede. 19
2 3A Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis 1. Pflichtaufgaben 62 Im eigenen Wirkungskreis nimmt der Gesetzgeber noch eine weitere Differenzierung vor. Eine Einschränkung des grundsätzlich freien Ermessens bei der Erfüllung der eigenen Aufgaben nach Art.7 Abs.1, 2 GO erfahren die Gemeinden im Bereich der gesetzlichen Pflichtaufgaben. 5 So schreibt Art.57 Abs.2 S.1 GO den Gemeinden vor, dass sie (in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit) verpflichtet sind, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Der Gesetzgeber ist also befugt, hinsichtlich gewisser gemeindlicher Aufgaben das Ermessen der Gemeinde zu beschränken. Das Entschließungsermessen der Gemeinde wird in Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO beseitigt. Der Gemeinde verbleibt hier insoweit lediglich ein Auswahlermessen. Weitere gesetzliche Pflichtaufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis finden sich in Art. 34 Abs. 1 S. 1 BayWG (Abwasserbeseitigung) und Art. 6 LStVG (örtliche Gefahrenabwehr; örtliche Polizei ). 6 Prägen Sie sich die drei Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und örtliche Gefahrenabwehr gut ein. Im letztgenannten Fall verläuft wiederum eine Schnittstelle zum Sicherheitsrecht (die Gemeinde als unterste Sicherheitsbehörde nach LStVG). 2. Sollaufgaben 63 Außerhalb der gesetzlich festgelegten Pflichtaufgaben verbleibt es für die sog. Sollaufgaben dabei, dass die Gemeinde sowohl über ein Entschließungs- wie ein Auswahlermessen verfügt. Sie bleibt außerhalb von Art. 57 Abs. 2 GO frei hinsichtlich der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis. 7 Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass sofern eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigt, sie nach Art. 57 Abs. 3 GO zwingend in kommunaler Zusammenarbeit nach dem KommZG (s. unten Rn. 343 ff.) zu erfüllen ist. Beachten Sie, dass Art. 57 Abs. 3 GO die Schnittstelle zu den Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit darstellt. Wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, eine gesetzliche Pflichtaufgabe sachgerecht zu erfüllen, so muss sie sich insoweit des Instrumentariums der kommunalen Zusammenarbeit bedienen. Diese ist insoweit milderes Mittel zu einer Eingemeindung in eine leistungsfähigere Gebietskörperschaft Bauer/Böhle/Ecker Art.7 Rn.9ff. 6 BayVGH BayVBl 1964, 228 ff.; BayVGH FSt 2004, 280 ff. 7 Bauer/Böhle/Ecker Art. 57 Rn. 8.
3 Klausurrelevante Auswirkungen der Differenzierung nach Wirkungskreisen 3AIII II. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Von den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu unterscheiden sind die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. 64 Bei übertragenen Angelegenheiten handelt es sich inhaltlich um materiell staatliche Angelegenheiten, die der Staat nicht durch eigene Staatsbehörden wahrnimmt, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen zur bürgernahen Versorgung an die Gemeinden verweist. 8 Der Unterschied zur eigenen Angelegenheit liegt damit zum einen darin, das es sich inhaltlich um eine Staatsaufgabe handelt (keine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde) und der Gesetzgeber die Aufgabendelegation vornimmt,vgl.art.8 Abs.1 GO.Der Kreis der übertragenen Angelegenheiten ist damit geschlossen. 9 Achten Sie darauf, dass anders als bei den eigenen Angelegenheiten der Gemeinde, der Gesetzgeber bei übertragenen Aufgaben stets in den Zuständigkeitsvorschriften die Zuordnung zum übertragenen Wirkungskreis kenntlich machen muss. Beispiel Sofern die kreisfreie Stadt eine Baugenehmigung erteilt, tritt sie an die Stelle des fehlenden Landratsamtes. Sie nimmt nach Art. 9 Abs. 1 GO die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis wahr. Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO bestimmt dies noch einmal ausdrücklich. Bei den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises kann die Staatsbehörde der Gemeinde Weisungen erteilen, Art. 8 Abs. 2 GO. Damit steht der zuständigen Staatsbehörde hier das Recht zu, gegenüber der Gemeinde Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. 10 Dies ist insofern konsequent, als inhaltlich-materiell eine Staatsaufgabe vorliegt, bei der der Staat Direktiven zur jeweiligen Erfüllung geben darf. 65 Beispiel Im oben (Rn. 64) genannten Beispiel (Erteilung einer Baugenehmigung durch eine kreisfreie Stadt) kann folglich die Regierung als Aufsichtsbehörde (Art.115 Abs.1 S.1 GO, Art. 53 Abs. 1 BayBO) der kreisfreien Stadt Vorgaben zur Erfüllung der Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde machen. III. Klausurrelevante Auswirkungen der Differenzierung nach Wirkungskreisen Die Unterscheidung des Gesetzes in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises wirkt sich in folgenden Rechtsbereichen aus: Relevant wird die gesetzliche Differenzierung im Bereich des Widerspruchsverfahrens, 68 ff. VwGO. Sofern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises in Streit steht (Fallbeispiel: Kreisangehörige Gemeinde A erlässt gegenüber B einen Gebührenbescheid 66 8 Lissack 2 Rn. 13; Bauer/Böhle/Ecker Art. 8 Rn Hölzl/Hien/Huber Art. 8 GO Rn. 1; Lissack 2 Rn. 14, Lissack 2 Rn
4 3A Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis nach Art. 8 KAG. B macht von seinem, ihm in Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO eingeräumten Widerspruchsrecht Gebrauch und strengt ein Vorverfahren an) bestimmt sich die Widerspruchsbehörde nach 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, Art. 119 Nr. 1, 110 S. 1 GO; die Widerspruchsbehörde prüft insofern nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids; die Zweckmäßigkeit wird zuvor im Abhilfeverfahren nach 72 VwGO durch die Ausgangsbehörde geprüft. Bei einer Angelegenheit im übertragenen Wirkungskreis bestimmt sich die Widerspruchsbehörde über 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Art. 119 Nr. 2 GO; zuständig ist hier nun die Fachaufsichtsbehörde nach Art. 115 GO, die nach Art. 119 Nr. 2 GO die Recht- und Zweckmäßigkeit prüft (Art. 109 Abs. 2 S. 2 GO findet keine Anwendung). In Bayern ist die zweite Variante aufgrund der Neufassung von Art. 15 AGVwGO nicht mehr prüfungsrelevant. 67 Weitere Relevanz besteht im Bereich der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde. Da der Staat der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis inhaltliche Weisungen zur Aufgabenerfüllung vorgeben kann (Art. 8 Abs. 2 GO), während die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis nach eigenem Ermessen handeln (Art. 7 Abs. 2 S. 1 GO) muss ein Unterschied in der staatlichen Kontrolle der gemeindlichen Aufgabenerfüllung bestehen. Prägen Sie sich an dieser Stelle die Unterscheidung der gemeindlichen Tätigkeit in eigene und übertragene Angelegenheiten gut ein. Sie benötigen die Differenzierung in die jeweiligen Wirkungskreise erneut, wenn Sie sich die Thematik der Staatsaufsicht über die Gemeinde erarbeiten. 68 Der Gemeinde steht nur im eigenen Wirkungskreis eine Klagebefugnis aus 42 Abs. 2 VwGO zu. Nur insoweit kann sich die Gemeinde auf eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen. Im übertragenen Wirkungskreis nimmt die Gemeinde eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe wahr. Eine Verletzung eigener Rechte scheidet regelmäßig aus. Beispiel Soweit das Landratsamt von der kreisangehörigen Gemeinde die Aufhebung eines Gebührenbescheids verlangt (Art. 112 GO), kann die Gemeinde grundsätzlich gegen diesen rechtlichen Akt klagen, da sie möglicherweise in ihrer gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verletzt ist. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Bescheid des Landratsamtes in rechtswidriger Weise in die Finanzhoheit der Gemeinde eingreift. 69 Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Frage der Wirkungskreise für die Bestimmung der Passivlegitimation nach 78 VwGO irrelevant ist. Die Gemeinde bleibt auch bei Wahrnehmung einer inhaltlichen Staatsaufgabe stets ihr eigener Rechtsträger und ist als solcher zu verklagen. Eine Gemeinde wird niemals zur Staatsbehörde, sondern nimmt allenfalls funktional deren Aufgaben wahr (übertragener Wirkungskreis) Lissack 2 Rn
5 Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde 3BI JURIQ-Klausurtipp Die Relevanz der Wirkungskreise sollten Sie gedanklich in der Klausur im Hinterkopf behalten. Sie sollten deren Bedeutung nur dann ansprechen, wenn es tatsächlich für die Lösung des Falles relevant wird. Und stets berücksichtigen: Wenn eine Gemeinde gehandelt hat, ist immer die Gemeinde selbst zu verklagen, niemals der Freistaat Bayern. Die Gemeinde bleibt stets ihr eigener Rechtsträger und nimmt nur funktional Staatsaufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. kreisangehörige Gemeinde Gesetz Eigener Wirkungskreis Art. 7 GO Übertragener Wirkungskreis Art. 8 GO z.b. Wasserversorgung Art. 7, 57 Abs. 2 GO z.b. Standesamt Art. 8 GO, Art. 1 AGPStG B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde Bei der kreisangehörigen Gemeinde sind die Aufgaben lediglich in solche des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises zu trennen. Dabei gilt es zu beachten, dass der eigene Wirkungskreis der Gemeinde nach Art. 7 GO keine Aufgabenbegrenzung vorsieht. Im eigenen Wirkungskreis hat die Gemeinde alle in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Angelegenheiten wahrzunehmen (Universalität). Im übertragenen Wirkungskreis erfolgt die Aufgabenzuweisung qua Gesetz. Nur die Angelegenheiten, die der Staat zur ortsnäheren Ausführung an die kreisangehörige Gemeinde zuweist, sind übertragene Aufgaben im Sinne von Art. 8 GO. 70 Beispiel So gehören bei der kreisangehörigen Gemeinde die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als spezifisch gemeindliche Aufgaben zu den eigenen Aufgaben. Art.57Abs.2GObzw.Art.34Abs.1S.1BayWG,Art.83Abs.1BVbestimmendieseAngelegenheiten näher als rein örtliche. Dagegen wird die Gemeinde bei der Ausstellung von Personalausweisen im übertragenen Wirkungskreis tätig. So bestimmt Art. 3 AGPersPassG 12, dass die Gemeinde sachlich zuständig ist und im übertragenen Wirkungskreis tätig ist. Damit wird erkennbar, dass hier eine materiell-inhaltliche Staatsaufgabe durch die kreisangehörige Gemeinde erfüllt wird. 12 Ziegler/Tremel Nr
6 3B Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen Prägen Sie sich auch zusätzlich ein, dass eine kreisangehörige Gemeinde niemals zusätzlich Aufgaben des Landratsamtes kraft Gesetzes zugewiesen erhält. Dies kann Ihnen nur bei Großen Kreisstädten und kreisfreien Städten begegnen. II. Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV) 71 Obwohl auch die Große Kreisstadt dem Grunde nach eine kreisangehörige Gemeinde verkörpert, bedarf sie einer näheren Betrachtung. Für die Großen Kreisstädte bringt Art. 9 Abs. 2 GO eine Sonderregelung. Da sie, wie Art. 5a Abs. 4 GO bestätigt, über eine gesteigerte Leistungs- und Verwaltungskraft verfügt, weist der Gesetzgeber ihr über die gewöhnlichen Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden hinausgehende Aufgaben zu. Der Großen Kreisstadt werden mittels Rechtsverordnung Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen, die sonst vom Landratsamt als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Diese Aufgaben finden sich in der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV). 72 Besonders bedeutsam ist hierbei 1 Abs.1 Nr.1 GrKrV, der der Großen Kreisstadt sämtliche Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 BayBO) zuweist. Art. 9 Abs. 2 GO, 1 Abs. 1 GrKrV bestimmt weiter, dass die Große Kreisstadt die dergestalt übertragenen Aufgaben des staatlichen Landratsamtes im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen hat. Missverständlich ist allein der gesetzliche Passus in Art. 9 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GO, wonach die Große Kreisstadt Kreisverwaltungsbehörde ist. Gemeint ist damit nur, dass die Große Kreisstadt funktional Aufgaben der Staatsbehörde übernimmt,siebleibtaberauchhierihreigener Rechtsträger (außerhalb des Staates) und istinsoweitauchbeiwahrnehmungeineraufgabe nach 1 Abs. 1 GrKrV zu verklagen. 13 Beispiel Soweit eine Große Kreisstadt für ihr Gebiet eine Baugenehmigung gegenüber einem Bauherrn verweigert, muss dieser im Rahmen einer Versagungsgegenklage nach 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Große Kreisstadt vorgehen, um die Baugenehmigung gerichtlich zu erstreiten. Dass die Große Kreisstadt dabei nach Art. 9 Abs. 2 GO, Art. 54 Abs. 1 Hs. 2 BayBO im übertragenen Wirkungskreis handelt, ist irrelevant. Die Wirkungskreise spielen für die Frage der Passivlegitimation nach 78 Abs. 1 VwGO keine Rolle. JURIQ-Klausurtipp Auch wenn eine Große Kreisstadt handelt, ist für die Frage der Passivlegitimation ( 78 VwGO) stets die Große Kreisstadt selbst zu verklagen. 13 Lissack 2 Rn
7 Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO) 3BIII Große Kreisstadt Gesetz Übertragener Wirkungskreis Eigener Wirkungskreis als kreisangehörige Gemeinde übertragener WK Landkreis nach Art. 9 Abs. 2 S. 2 GO übertragener WK Gemeinde Art. 8 GO Art. 7 GO Staatsaufgaben Landratsamt Art. 9 Abs. 2 S. 1 GO, 1 GrKrV + Art. 9 Abs. 2 S. 2 GO III. Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO) Da die kreisfreie Stadt kein Landratsamt kennt, das die staatlichen Aufgaben (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO) bzw. die Aufgaben als Kreisbehörde (Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO) wahrnimmt, müssen diese zwangsläufig durch die kreisfreie Stadt selbst wahrgenommen werden. Art. 9 Abs. 1 GO bestätigt diese Überlegung. Art. 9 Abs. 1 S.1 Hs. 1 GO bestimmt, dass die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis sämtliche Aufgaben erfüllt, die sonst vom Landratsamt als der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind. Missverständlich ist wiederum der Hs. 2 von Art.9 Abs.1 S.1 GO, wonach die kreisfreie Stadt insoweit Kreisverwaltungsbehörde sei. Damit ist wie bei der Großen Kreisstadt lediglich gemeint, dass auch der kreisfreien Stadt die Funktion einer Kreisverwaltungsbehörde zukommt. Nicht ausgesagt ist damit, dass die Gemeinde eine dem Freistaat Bayern unterstellte Staatsbehördewird.DiekreisfreieStadtbleibt wie jede Gebietskörperschaft stets ihr eigener Rechtsträger. Als solcher ist die kreisfreie Stadt auch bei Wahrnehmung staatlicher Aufgaben selbst zu verklagen, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO JURIQ-Klausurtipp Achten Sie in Klausuren stets darauf, ob die gemeindlichen Wirkungskreise tatsächlich relevant sind, d.h. ob das Ergebnis und der Verlauf einer Klausur unterschiedlich ausfallen. Prägen Sie sich ein, dass die Frage des Klage- oder Antragsgegners von dem jeweiligen Wirkungskreis unabhängig ist. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass die Unterscheidung in den Wirkungskreisen für die Frage der Passivlegitimation irrelevant ist! Beispiel Sofern eine Baugenehmigung im Stadtgebiet der kreisfreien Stadt A zur Entscheidung ansteht, ist nach Art.53 Abs.1, 54 Abs.1 BayBO, Art.9 Abs.1 S.1 GO die kreisfreie Stadt A selbst sachlich zuständig. Sie nimmt insoweit die Aufgabe des fehlenden Landratsamtes als Staatsbehörde gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO wahr. Wird der Bauantrag abgelehnt, hat der Bauherr im Wege einer Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) nach 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die kreisfreie Stadt A selbst zu verklagen. 14 Vgl. zum Ganzen: Lissack 2 Rn.21ff. 25
Die Kommunen als eigenständige Körperschaften
Teil 4 Die Kommunen als eigenständige Körperschaften 1. Die Selbstverwaltung der Kommunen 1.1 Grundsätzliches zu Umfang und Abgrenzung der kommunalen Aufgaben Bereits in Teil 2 Die kommunale Selbstverwaltung
Mehr» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde
4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis
Vorwort Literaturverzeichnis Rn. Seite V XIII I.Teil Grundlagen des Kommunalrechts 1 1 A. Begriff des Kommunalrechts 1 1 B. Aufbau der Verwaltung 2 1 I. Staatsverwaltung 3 1 II. Kommunale Verwaltungsebene
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Übersicht: Staatsverwaltung (im weitesten Sinne) 8 E. Die Gemeindeverbände 10
INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Kommunale Selbstverwaltung im Staatsgefüge 1 A. Die Bedeutung des Kommunalrechts im Bayerischen Staatsexamen 1 B. Entwicklung des Kommunalrechts in Bayern 2 C. Verfassungsrechtliche
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrKommunalrecht. Kommunale Gebietskörperschaft. Arten kommunaler Gebietskörperschaften. Kommunale Gebietskörperschaften als juristische Personen
Kommunale Gebietskörperschaft Kommunalrecht Teil A - Grundlagen Körperschaft mitgliedschaftliche Struktur Gebiet Ortsbezug kommunal Gemeinschaft Arten kommunaler Gebietskörperschaften Bezirke Landkreise
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrI. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG
Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrRegierung von Oberfranken-
Regierung von Oberfranken- Regierung von Oberfranken, Postfach 110165, 95420 Bayreuth Kopie Anschriften lt. Verteiler 12.11.201 4 12-1416.01m-2/14 Herr Helbig 0921 604-1239 0921 604-4239 K 106 armin.helbig@reg-ofr.bayern.de
MehrKoordination Wohnungslosenhilfe Südbayern Plattnerstraße München
1 2 1. Rechtliche Grundlagen Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) Das Bundessozialhilfegesetz (SGB XII) Die Grundsicherung für Arbeitssuchende
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrPrävention und Gesundheitsförderung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW Stand und Perspektiven
Prävention und Gesundheitsförderung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst in NRW Stand und Perspektiven Workshop des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW am 27.
MehrA. Zulässigkeit. 40 I VwGO = BauGB-Normen als Normen des öffentlichen Rechts.
A. Zulässigkeit Vorfrage Wer klagt hier eigentlich? Abzustellen sein wird hier auf die Gemeinde, da nur diese klagebefugt sein kann und auch beteiligtenfähig ist ( 61 VwGO). Der Planungsausschuss ist nur
Mehr4. Teil Die Zulässigkeit von baulichen Einzelvorhaben
4. Teil Die Zulässigkeit von baulichen Einzelvorhaben A. Die Baugenehmigung I. Rechtsnatur der Baugenehmigung 327 Die Baugenehmigung ergeht aufgrund einer gebundenen Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 S.
MehrEinkommensteuer. Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen. Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde
Oberbürgermeister a.d. Einkommensteuer Nach der Gewerbesteuer die zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle für die Kommunen Bedarfskriterium: Einwohner einer Gemeinde Neben der örtlichen Produktion (Gewerbesteuer)
MehrGrundlagen der kommunalen Selbstverwaltung: Einführung
Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung: Einführung die Stellung der kommunalen Selbstverwaltungsträger innerhalb des staatlichen Gesamtgefüges der Bundesrepublik beschreiben und die Bedeutung der kommunalen
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrOliver Strauch Rechtsanwalt und Repetitor
Oliver Strauch Rechtsanwalt und Repetitor Kommunalrecht 2. Auflage 2009 ISBN: 978-3-86752-060-7 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung,
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrDie Aufgaben der Kommunen. Quelle: Verein für grün-bürgerbewegte Kommunalpolitik Brandenburg e.v.
Die Aufgaben der Kommunen Quelle: Verein für grün-bürgerbewegte Kommunalpolitik Brandenburg e.v. Kommunale Selbstverwaltung Artikel 28 (2) Grundgesetz Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrHVF LUDWIGSBURG. Materielle Privatisierung eines Weihnachtsmarktes? BVErwG, Urt. v BVerwG 8 C 10.08
1 Stadt Offenbach Durchführungsvertrag Weihnachtsmarkt Materielle Privatisierung W-Verein Vertrag über die Durchführung des Weihnachtsmarktes Gittes- Grillhütte Antrag auf Weihnachtsmarktzulassung Ablehnung
Mehr1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1
SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrKapitel 3.5. Behördenaufbau von Bund und Land
Kapitel 3.5. Behördenaufbau von Bund und Land 1. Verwaltungsorganisation der Länder Im Bereich der unmittelbaren Verwaltung erfolgt die Aufgabenerledigung durch die Behörden. Der hierarchische Aufbau mit
MehrHandlungsbedarf des Gesetzgebers im Bereich des Konzessionsrechts Eckpunkte der notwendigen Reformen
Handlungsbedarf des Gesetzgebers im Bereich des Konzessionsrechts Eckpunkte der notwendigen Reformen Prof. Dr. Joachim Wieland Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Gliederung I. Problemaufriss
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
Mehr1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG
1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrI. Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 10. März
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrA. Zulässigkeit. Anfechtungsklage gegen die Ersetzung? Gedankliche Vorüberlegung zur Falllösung: I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Fall 1 A will an einer alten Klosteranlage einen Außenaufzug anbringen und stellt einen entsprechenden Antrag am 2.1.2012 bei der kreisfreien Stadt B, in deren unbeplanten Innenbereich sich die Klosteranlage
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik. Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3: Kommunale Familienpolitik Kommunalrecht (UNI-104 /WS06/07) Sachverhalt Die Zahl der Einwohner der saarländischen Gemeinde
Mehr5. Teil Handlungsformen der Gemeinde
5. Teil Handlungsformen der Gemeinde A. Die Satzung als Rechtsetzungsakt im eigenen Wirkungskreis 183 Die kommunalen Gebietskörperschaften können im Rahmen ihrer Aufgaben auch Rechtsnormen, d.h. abstrakt-generelle
MehrFörderung der interkommunalen Zusammenarbeit
Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit nach der Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit vom 10.03.2015 1. Einleitung Gliederung 2. Richtlinie
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrII. Teil Planungsrecht
II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrUniversität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen
Universität Würzburg SS 2008 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrKriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien
MehrStadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister
Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister B ü r g e r m e i s t e r r e f e r a t PRESSEMITTEILUNG Rede des Bürgermeisters zur konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt, 3. November 2016 Sehr geehrte
MehrEntwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG
MehrHEMMER-METHODE zu ÜK 1
Übersicht über die Streitigkeiten im Kommunalrecht, Rn. 1 ff. ÜK 1 A) Streitigkeiten zw. Gemeinden und anderen Verwaltungsträgern, insbes. dem Freistaat B) Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde: Kommunalverfassungsstreit
MehrIm einzelnen ist dem Urteil folgendes zu entnehmen:
Kein Finanzausgleich durch Gewährung von Zuschüssen des Landkreises für kommunale Maßnahmen - Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1992 / Az.: 4 B 90.718 In einem Urteil vom
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrWahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages
Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Falle eines so genannten dritten Griechenlandpaketes durch den Europaausschuss des Bundestages 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrStart Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO
Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde
MehrDezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche
Seite 1 Kommunale Beteiligung Seite 2 Rechtsform der Genossenschaft 1. Rechtsform: - selbständige juristische Person, einer HG nach dem HGB gleichgestellt - freie und wechselnde Mitgliederzahl - Beteiligung
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrReferat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM
Telefon 233-4 76 08 Telefax 233-4 76 05 Frau Rauschenbach s-bm.rgu@muenchen.de Referat für Gesundheit und Umwelt Steuerungsunterstützung RGU-S-BM Privatisierung von Krankenhäusern - Auswirkung auf den
MehrA. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung
1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie 80525 München In Sammelanschrift: An
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrVerlauf der Gemeindegebietsreform
Verlauf der Gemeindegebietsreform Stand: 03.03.2005 (Rechts-)Grundlagen: Beschluss der Landesregierung zur Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen (ThürVBL. 1993 Sonderheft vom 17. Juni 1993) Thüringer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter
MehrKommunale Zusammenarbeit vor den ordentlichen Gerichten
Kommunale Zusammenarbeit vor den ordentlichen Gerichten Folgen aus dem Urteil des AG Oldenburg vom 10.03.2013 7 OWi 21/13 sowie weiteren Entscheidungen der ordentlichen Gerichte Prof. Dr. Marcus Arndt
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrInformationen zur Wohnsitzauflage. Wohnsitzauflage für Bayern:
03.09.2016 Informationen zur Wohnsitzauflage Wohnsitzauflage für Bayern: Das Integrationsgesetz des Bundes ist am 06.08.2016 in Kraft getreten. Neben einigen anderen Änderungen wurde mit 12a AufenthG eine
MehrIm Namen des Volkes BESCHLUSS
THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 17/08 VerfGH 18/08 (ea) Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. der Frau R D, S, K, 2. des Herrn H Z, H, W, - Beschwerdeführer - wegen
MehrDas Widerspruchsverfahren bei Grenzvermessungen. Forum Liegenschaftskataster 4. Juni 2015 Staatskanzlei Brandenburg
Das Widerspruchsverfahren bei Grenzvermessungen Forum Liegenschaftskataster 4. Juni 2015 Staatskanzlei Brandenburg Agenda 2 Fallbeispiele Rechtsmittel bei Liegenschaftsvermessungen Einwendungen oder Widerspruch?
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrBeteiligungsbericht 2013
DER MAGISTRAT DER SCHÖFFERSTADT GERNSHEIM Beteiligungsbericht 2013 Herausgeber: Magistrat der Schöfferstadt Gernsheim Stadthausplatz 1 64579 Gernsheim Telefon Telefax E-Mail Homepage 06258/108-0 06258/3027
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrLösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
MehrDie kommunalen Aufgaben unterdem Grundgesetz
Matthias Falk Die kommunalen Aufgaben unterdem Grundgesetz Eine Untersuchung der rechtlichen Stellung der Aufgaben der kommunalen Korperschaften in der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland
MehrVon der Idee bis zum fer0gen Beschlussantrag
Von der Idee bis zum fer0gen Beschlussantrag Praxis der Kommunalpoli0k Ichtershausen 12.07.14 Kopofor Thüringen e.v. Steffen Harzer - Bürgermeister a.d. 1 Idee Idee Zuständigkeit Verantwortlichkeit Antrag
MehrModul IV Ermessen. verlangt (fehlende Tatbestandsbestimmtheit).
Modul IV Ermessen A. Ausgangspunkt: Offene Normen im Verwaltungsrecht o Unbestimmter Gesetzesbegriff liegt vor, wenn eine Norm die tatbeständlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge in besonders offener
Mehr1. Grundbegriffe des Kommunalrechts
1. Grundbegriffe des Kommunalrechts 1.1 Begriff des Kommunalrechts Das Kommunalrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die Regelungen zur Rechtsstellung der Gemeinden, ihren Aufgaben, ihrer inneren Verfassung,
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2802 6. Wahlperiode 03.04.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Aufgabenverteilung im Bereich der Jugendhilfe nach dem
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrAG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
MehrKapitel3 Welche Rechtsform ist die richtige?
Kapitel3 Welche Rechtsform ist die richtige? 1. Freiheit der Rechtsformenwahl Die Gemeinden sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, in welcher Rechtsform sie ihre Aufgaben erfüllen. Dies folgt aus
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.13 OVG 12 LB 1/12 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrWeisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung
160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
Mehr