Referat: Steuern, Finanzen Stand: Dezember 2012 Ansprechpartner: Jörg Rummel IHK-Service: Tel. 089 / Durchwahl: -1633

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Referat: Steuern, Finanzen Stand: Dezember 2012 Ansprechpartner: Jörg Rummel IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Durchwahl: -1633"

Transkript

1 MERKBLATT Recht und Steuern REISEKOSTEN INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland auf Grundlage der von der Finanzverwaltung veröffentlichten Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR 2011). Einleitung... 1 Begriff der Reisekosten... 2 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit... 2 Regelmäßige Arbeitsstätte... 3 Vorübergehende Tätigkeit... 4 Fahrtkosten... 4 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel... 5 Benutzung von Firmenfahrzeugen... 5 Benutzung von privaten Fahrzeugen... 5 Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen... 6 Längerfristige Auswärtstätigkeit Dreimonatsfrist... 7 Unentgeltliche Verpflegung... 8 Übernachtungskosten bei Inlandsreisen... 8 Reisenebenkosten EINLEITUNG Das Merkblatt behandelt sowohl Reisekosten von selbstständigen Unternehmern als auch von Arbeitnehmern. Bei Unternehmern kommt die Geltendmachung der Reisekosten als Betriebsausgaben in Betracht. Arbeitnehmer können die Reisekosten entweder vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet erhalten (Regelfall) oder sie im Rahmen der Referat: Steuern, Finanzen Stand: Dezember 2012 Ansprechpartner: Jörg Rummel IHK-Service: Tel. 089 / Durchwahl: Anschrift: Balanstraße Fax: München rummel@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Seite 2 von 11 persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (Ausnahme: Übernachtungspauschalen). Unternehmer und Arbeitnehmer werden dabei grundsätzlich gleich behandelt. Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen auf Arbeitnehmer abgestellt, die Ausführungen gelten für Unternehmer entsprechend (vgl. Verweis in R 4.12 Abs. 2 EStR). In beiden Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang die Reisekosten geltend gemacht werden können. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist bei Unternehmern jedoch nur für private Beförderungsmittel zulässig. BEGRIFF DER REISEKOSTEN Bis einschließlich 2007 wurde bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Seit 2008 ist diese Differenzierung entfallen und die Tätigkeiten werden unter dem neuen Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vereinheitlicht. Reisekosten sind danach die so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehenden Aufwendungen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Für alle dienstlichen Reisetätigkeiten dürfen künftig dieselben Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht auch nicht durch Schätzung möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung.

3 Seite 3 von 11 Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Beachte: In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Kriterien zur Bestimmung des Arbeitsstättenbegriffs festgelegt. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Gleichzeitig kehrt der BFH zu seiner früheren quantitativen und qualitativen Abgrenzung des Tätigkeitsmittelpunktes zurück. Die bisherige 1-Tage-Regelung ist nicht mehr anzuwenden (danach war aus Vereinfachungsgründen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche den Betrieb aufsuchte, also 46 Arbeitgeberfahrten im Kalenderjahr durchführte). Die Finanzverwaltung wendet die aktuellen BFH-Urteile in allen noch offenen Fällen an. Nach dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 ist im Hinblick auf diese Urteile bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes zu beachten: In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers - arbeitstäglich, - je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder - mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

4 Seite 4 von 11 Vorübergehende Tätigkeit Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist (beispielsweise bei einer Versetzung), so ist die auswärtige Tätigkeit nicht vorübergehend. Damit können von vornherein keine Reisekosten anerkannt werden. Eine zeitliche Grenze, wie lange eine Auswärtstätigkeit noch als vorübergehend gilt, enthalten die LStR 2011 nicht. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte war bis 2007 nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist war die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Diese Frist ist ab 2008 entfallen. Danach kann auch bei beispielsweise einer Abordnung für 10 Monate in eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine Reisetätigkeit vorliegen. Ob die neue Tätigkeitsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden oder nur vorübergehend ist, muss im Einzelfall anhand der Gesamtumstände beurteilt werden. Tipp: Aus Nachweisgründen halten Sie die zeitliche Befristung einer Auswärtstätigkeit vor Beginn in schriftlicher Form fest. FAHRTKOSTEN Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Für folgende Fahrten können die Aufwendungen als Reisekosten angesetzt werden: Fahrten von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte (bzw. einer von mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten), innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes, Fahrten von der Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort zur auswärtigen Arbeitsstätte, Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück.

5 Seite 5 von 11 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi etc.) anlässlich einer Auswärtstätigkeit ist der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte tatsächlich entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Der Ersatz der Kosten für die Bahncard ist steuerfrei, wenn die Kosten der Bahncard und der ermäßigte Fahrpreis für die Dienstfahrten unter den Kosten liegen, die für die Dienstfahrten ohne Bahncard angefallen wären. Benutzung von Firmenfahrzeugen Wird ein betriebliches Fahrzeug benutzt, sind die anteiligen Fahrtkosten über die Gesamtkosten des Fahrzeugs in den Betriebsausgaben enthalten. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit einen Firmenwagen zur Verfügung, bleibt die Gestellung des Firmenwagens für diese Fahrten unbesteuert. In diesem Fall darf der Arbeitgeber jedoch nicht zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten. Benutzung von privaten Fahrzeugen Benutzt der Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten sein eigenes Fahrzeug (Pkw, Motorrad, Mofa, Fahrrad etc.), so ist unter Nachweis der Gesamtkosten entweder ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz anzusetzen. Der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen kann dadurch erfolgen, dass sämtliche Aufwendungen, u. a. für Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, Abschreibung, Benzin, Reparaturen, Inspektionen etc. in einfachen Aufzeichnungen festgehalten werden. Bei der Gesamtkostenermittlung ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Tipp: Nach einem vorangegangenen Einzelnachweis darf der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelte Kilometersatz auch in den Folgejahren verwendet werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraumes.

6 Seite 6 von 11 Ohne Einzelnachweis der Gesamtkosten können die Fahrtkosten pauschal höchstens angesetzt werden mit einem Kilometersatz je gefahrenem Kilometer von 0,30 Euro bei einem Pkw, erhöht um 0,02 Euro für die Mitnahme jeder weiteren Person, von 0,13 Euro bei einem Motorrad oder Motorroller, erhöht um 0,01 Euro bei Mitnahme einer Person, von 0,08 Euro bei einem Moped oder Mofa, von 0,05 Euro bei einem Fahrrad. Mit den Pauschalen werden grundsätzlich sämtliche, üblicherweise mit dem Betrieb eines Fahrzeuges verbundenen Aufwendungen abgegolten, z. B. für Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Abschreibung, Garagenkosten etc. Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten, die auf Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw entstanden sind, lohnsteuerfrei erstattet werden (beispielsweise nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs). VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN BEI INLANDSREISEN Die aus Anlass einer Auswärtstätigkeit entstandenen Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bis zur Höhe bestimmter Pauschbeträge ersetzen. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zulässig. Die Verpflegungsmehraufwendungen können pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend ist, mit folgenden Pauschbeträgen angesetzt werden: bei einer Abwesenheit von 24 Stunden bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden bei einer Abwesenheit von unter 8 Stunden 24 Euro 12 Euro 6 Euro 0 Euro Führt der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Auswärtstätigkeiten durch, sind die Abwesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Maßgebend für die Bestimmung der Höhe des Tagegeldsatzes ist ausschließlich die Abwesenheit je Kalendertag, d. h. es wird nicht zwischen eintägigen und mehrtägigen Auswärtstätigkeiten

7 Seite 7 von 11 differenziert. Eine Ausnahme ist lediglich für Auswärtstätigkeiten vorgesehen, die nach 16:00 Uhr begonnen und vor 8:00 Uhr des Folgetages beendet werden, ohne dass eine Übernachtung stattfindet (z. B. Güterfernverkehr). In diesen Fällen wird die Auswärtstätigkeit als zusammenhängende Tätigkeit des Kalendertags mit der längeren Abwesenheitsdauer behandelt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am ersten Tag um 15:00 Uhr eine Inlandsauswärtstätigkeit an und kehrt am dritten Tag um 18:00 Uhr zurück. Steuerfrei ersetzt werden können: am ersten Tag: 6 Euro (Abwesenheit 9 Stunden) am zweiten Tag: 24 Euro (Abwesenheit 24 Stunden) am dritten Tag: 12 Euro (Abwesenheit 18 Stunden). Soweit der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher oder sonstiger Vorschriften seinen auswärts tätigen Arbeitnehmern höhere Beträge erstattet bzw. bei einer Abwesenheitsdauer von weniger als acht Stunden an einem Kalendertag Tagegelder auszahlt, ist der Differenzbetrag zwischen den steuerfreien Pauschbeträgen und den tatsächlichen Erstattungsbeträgen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Es ist zulässig, die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit Fahrtkostenvergütungen und Übernachtungskostenvergütungen zusammenzurechnen; in diesem Fall ist nur die Summe der Erstattungen steuerpflichtig, die die Summe der steuerfreien Einzelvergütungen übersteigt. Als Alternative zur individuellen Hinzurechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn kann mit dem Betriebsstättenfinanzamt eine Pauschalbesteuerung unter Anwendung eines abgestimmten Steuersatzes vereinbart werden ( 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber die Lohnsteuer für zusätzlich vergütete Verpflegungsmehraufwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit diese Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfrei erstattbaren Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen ( 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz). Längerfristige Auswärtstätigkeit Dreimonatsfrist Die steuerfreie Verpflegungspauschale bei derselben Auswärtstätigkeit ist weiterhin nur für die ersten drei Monate ansetzbar. Eine Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und in zeitlichem Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

8 Seite 8 von 11 Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung ist unbeachtlich. Andere Unterbrechungen z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte führen nur bei einer Unterbrechungsdauer von mindestens vier Wochen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Unentgeltliche Verpflegung Erhält der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, so ist keine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge vorzunehmen. Allerdings ist der Wert der kostenlosen oder verbilligten Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten (2012: Mittag- oder Abendessen: 2,87 Euro; Frühstück: 1,57 Euro, 2013: Mittag- oder Abendessen: 2,93 Euro; Frühstück: 1,60 Euro) als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Mahlzeit(en) zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit bzw. einer doppelten Haushaltsführung (= Wert der Mahlzeit übersteigt nicht 40 Euro) entweder vom Arbeitgeber selbst oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten abgeben wurde(n). Dabei werden die Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten gewährt, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. In der Lohnsteueränderungsrichtlinie 2011 räumt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber rückwirkend zum 1. Januar 2010 jedoch die Möglichkeit ein, Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Sachbezugswerten anzusetzen. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht ist jeweils für den einzelnen Arbeitnehmer gültig und ist für alle in einem Kalendermonat gestellten Mahlzeiten einheitlich auszuüben. Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil entfällt, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen dem Sachbezugswert entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit zahlt oder der Arbeitgeber diesen Betrag von der steuerfreien Reisekostenvergütung oder vom Nettoarbeitslohn einbehält. ÜBERNACHTUNGSKOSTEN BEI INLANDSREISEN Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die aus Anlass einer Auswärtstätigkeit entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen

9 Seite 9 von 11 in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages von 20 Euro, sofern der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat. Achtung: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrages nicht zulässig. Ein Wechsel zwischen der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Übernachtung und der Pauschbetragszahlung ist innerhalb derselben mehrtägigen Auswärtstätigkeit grundsätzlich zulässig. Der Einzelbeleg zum Nachweis der Übernachtungskosten (Hotelrechnung) muss die Anschrift des Hotels, den Namen des Übernachtenden und die Tage enthalten, an denen übernachtet wurde. Exkurs: Für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist wichtig, dass als Leistungsempfänger immer der Unternehmer nicht der Arbeitnehmer in der Rechnung bezeichnet ist. Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro; aber auch hier darf der Arbeitnehmer allenfalls als Übernachtender genannt sein. Wies die Hotelrechnung bis Ende 2009 nur einen Gesamtpreis für Übernachtung und Verpflegung aus und ließ sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so war der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen: für Frühstück um 20 Prozent, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. D. h. für Auswärtstätigkeiten im Inland lagen die Kürzungsbeträge bei Frühstück: 4,80 Euro (20 Prozent von 24 Euro), Mittag- und Abendessen: je 9,60 Euro (40 Prozent von 24 Euro).

10 Seite 10 von 11 Hinweis: Die Kürzung um die fiktiven Verpflegungskosten diente ausschließlich der Ermittlung der auf die Übernachtung anfallenden Aufwendungen. Die Kürzung ist deshalb unabhängig davon vorzunehmen, in welcher Höhe der Arbeitnehmer für diesen Tag Anspruch auf (steuerfreie) Verpflegungssätze hat. Die Kürzungspauschale ist also auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer weniger als 8 Stunden unterwegs war und keine Verpflegungsmehraufwendungen ersetzt bekommt. Beachte: Neuerung ab 2010 Wegen der seit dem 1. Januar 2010 geltenden unterschiedlichen Steuersätze für Beherbergungs- und Frühstücksleistungen und der daraus resultierenden Verpflichtung, dem Normalsteuersatz unterliegende Frühstücksleistungen gesondert auszuweisen, gibt es im Inland keine Inklusivrechnungen Übernachtung mit Frühstück mehr. Die oben dargestellte Vereinfachungsregelung ist daher bei Hotelübernachtungen im Inland insoweit nicht mehr anwendbar. Der Preis für das Frühstück muss nunmehr grundsätzlich in voller Höhe bei der Erstattung der Hotelrechnung abgezogen werden oder im Falle der vollen Erstattung vom Arbeitnehmer versteuert werden. Ist jedoch in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen (sogenanntes Business-Package ) und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor, kann die oben dargestellte Vereinfachungsregel nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums auf den Sammelposten angewendet werden. D. h. für Auswärtstätigkeiten im Inland ist der für den Sammelposten ausgewiesene Betrag um 4,80 für das Frühstück zu kürzen. Der nach Kürzung des Sammelpostens um die fiktiven Verpflegungskosten verbleibende Betrag ist grundsätzlich als Reisenebenkosten zu behandeln. Erhält der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten ein Frühstück unentgeltlich oder teilentgeltlich gestellt (z. B. bei Zimmerreservierung inklusive Frühstück durch den Arbeitgeber), so sind die oben unter Unentgeltliche Verpflegung dargestellten Grundsätze anzuwenden. Das heißt, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers ist ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zuzurechnen (2012: Mittag- oder Abendessen: 2,87 Euro; Frühstück: 1,57 Euro, 2013: Mittagoder Abendessen: 2,93 Euro; Frühstück: 1,60 Euro). Ein geldwerter Vorteil entfällt, wenn der Arbeitnehmer einen mindestens den Sachbezugswert entsprechenden Betrag an den Arbeitgeber zahlt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine Arbeitgeberveranlassung auch gegeben, wenn die Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2010.

11 Seite 11 von 11 REISENEBENKOSTEN Reisenebenkosten sind die anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen tatsächlichen Aufwendungen z. B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (einschließlich Reisegepäckversicherung, soweit diese sich auf Dienstreisen beschränkt), Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten (vgl. oben) als Reisekosten anzusetzen sind. Hierzu zählt auch der Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht und nicht nur während der Reise eingetreten ist. Danach ist ein Ersatz nur unter engen Voraussetzungen möglich und jedenfalls bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs, wie z. B. beim Verlust einer Geldbörse ausgeschlossen. Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wie beispielsweise Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern u. a. Reiseausrüstung, können nicht als Reisenebenkosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Reisenebenkosten können bis zur nachgewiesenen Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt und lohnsteuerfrei ersetzt werden. Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN - INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

Mehr

Steuerfreier Erstatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber

Steuerfreier Erstatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber Steuerfreier Erstatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber Stand: 1. Januar 2008 1. Begriff der Reisekosten 2. Fahrtkosten 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen

Mehr

Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber

Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber ARBEITSRECHT A33 Stand: April 2008 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber 1. Begriff

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

Merkblatt Reisekosten Inland

Merkblatt Reisekosten Inland Merkblatt Reisekosten Inland Neues steuerliches Reisekostenrecht 1. Begriff der Reisekosten Reisekosten im Sinne der neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind Kosten, die so gut wie ausschließlich durch die

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

Reisekosten ab 01.01.2014

Reisekosten ab 01.01.2014 Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014

Mehr

Reisekosten Inland. - Neues steuerliches Reisekostenrecht -

Reisekosten Inland. - Neues steuerliches Reisekostenrecht - Merkblatt zur Einkommensteuer März 2009 Reisekosten Inland - Neues steuerliches Reisekostenrecht - Inhalt: 1. Fahrtkosten als Reisekosten... 3 a) Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel... 3 b) Benutzung

Mehr

Reisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet.

Reisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet. Steuerrundschreiben I / 2008 Lohnsteuerrichtlinien 2008 Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 (LStR 2008) wurden analog zur Gliederung der Einkommensteuerrichtlinien erstmals an die Paragraphenfolge des Einkommensteuergesetzes

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

NEU: Reisekostenrecht ab 2014

NEU: Reisekostenrecht ab 2014 NEU: Reisekostenrecht ab 2014 Rechtssichere Abrechnung unter Berücksichtigung der Reform 2014 und aktueller Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen Am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht

Steuerliches Reisekostenrecht Steuerliches Reisekostenrecht Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Dieses Merkblatt soll einen Überblick über die Reisekosten geben, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Diese

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

Inhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer/Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber BDS-Merkblatt Nr. 23: Steuerfreier Reisekostenersatz Seite 1 Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber I. Begriff der Reisekosten Reisekosten im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien sind Kosten,

Mehr

N e u es Reisekostenrecht

N e u es Reisekostenrecht N e u es Reisekostenrecht Ab 2008 ändert sich die Abrechnung Ihrer inländischen und ausländischen Geschäftsreisen. Als Arbeitgeber brauchen Sie Gewissheit darüber, ob Reisekosten, die Sie Ihrem Arbeitnehmer

Mehr

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht

Mehr

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht...

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... Seite 2 von 175 Inhaltsverzeichnis: Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8 Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... 13 Nachweis / Glaubhaftmachung von Reisekosten...

Mehr

Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen

Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen Die Erstattung von Reisekosten seit 1. Januar 2010 Bei der Durchführung von dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten

Mehr

Reisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Reisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Merkblatt Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind

Mehr

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten

Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Entfernungspauschale 2013/2014

Entfernungspauschale 2013/2014 13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind Änderungen

Mehr

Mandanten- Informationsbrief

Mandanten- Informationsbrief Elfriede Schuster Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberaterin Rothenburger Str. 241 90439 Nürnberg Mandanten- Informationsbrief zum Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt 1. Allgemeines 2. Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten

Mehr

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers 4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Merkblatt. Reisekosten. Inhalt. 4 Verpflegungsmehraufwendungen 5 Übernachtungskosten 6 Reisenebenkosten 7 Was umsatzsteuerlich zu beachten ist

Merkblatt. Reisekosten. Inhalt. 4 Verpflegungsmehraufwendungen 5 Übernachtungskosten 6 Reisenebenkosten 7 Was umsatzsteuerlich zu beachten ist Reisekosten Inhalt 1 Allgemeines 2 Wann liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor? 3 Fahrtkosten 3.1 Allgemeines 3.2 Nutzung von öffentlichen Beförderungsmitteln 3.3 Nutzung des privaten Fahrzeugs 4 Verpflegungsmehraufwendungen

Mehr

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.

Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

2 Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit

2 Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit A. Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber I. Die verschiedenen Reisekostenarten Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

Messebesuch mit Übernachtung

Messebesuch mit Übernachtung Reisekosten Sie geben immer wieder Anlass für ärgerliche Diskussionen mit dem Finanzamt. Deshalb sind Sie auf gute Informationen angewiesen. Bei den Reisekosten gibt es besonders viele Möglichkeiten, das

Mehr

Hotelübernachtung, Frühstücksanteil

Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Hotelübernachtung, Frühstücksanteil Gruppe 3 / H 561 Seite 1 Wo die Probleme sind: l Das richtige Konto l Umsatzsteuer l Frühstück l Nebenkosten Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto Kontenbezeichnung Reisekosten

Mehr

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber Seite 1 Steuerfreier Ersatz von Reisekosten durch den Arbeitgeber Dieses gibt einen Überblick über die Reisekosten, die der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen kann. Diese Möglichkeit beinhaltet jedoch keinerlei

Mehr

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 1 Erste Tätigkeitsstätte... 3 1.1 Neudefinition Erste Tätigkeitsstätte... 3 2 Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand... 4 2.1 Eintägige Auswärtstätigkeit

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Im Bereich der Reisekosten sind zum 1. Januar 2014 verschiedene Änderungen in Kraft getreten. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Änderungen im Reisekostenrecht, dieser

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren, Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat am 18.12.2009 dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, gilt ab dem 1.1.2010 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7

Mehr

Private PKW-Nutzung. Reisekosten ab 2014. Schongau, 9. April 2014

Private PKW-Nutzung. Reisekosten ab 2014. Schongau, 9. April 2014 Private PKW-Nutzung Reisekosten ab 2014 Schongau, 9. April 2014 Private PKW-Nutzung Betrieblich und privat genutzter PKW betriebliche Fahrten private Fahrten Kosten = betrieblich veranlasst Betriebsausgaben

Mehr

Vorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13

Vorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 Vorwort zur 17. Auflage... 11 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 15 2.1 Die Bedeutung der regelmäßigen Arbeitsstätte... 15 2.2 Der Begriff der

Mehr

Mandanten- Informationsblatt

Mandanten- Informationsblatt Mandanten- Informationsblatt Ausgabe Nr. 02/2014 Inhalt 1. Kredit-Gebühren rückforderbar... 2 2. Widerrufsrecht bei Bankdarlehen möglich... 2 3. Reisekosten... 2 3.1 Erste Tätigkeitsstätte anstatt regelmäßige

Mehr

Neues Reisekostenrecht 2008

Neues Reisekostenrecht 2008 Neues Reisekostenrecht 2008 Inhalt Neuregelung Reisekosten 1. Der neue Reisekostenbegriff 2. Was kann steuerfrei erstattet werden? 2 Reisearten? Bis 2007 einschließlich drei Reisearten: 1. Dienstreisen

Mehr

Reisekostenreform zum 01.01.2014

Reisekostenreform zum 01.01.2014 Januar 2014 Reisekostenreform zum 01.01.2014 Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht wurden mit einem neuen Gesetz grundlegend umgestaltet. Schwerpunkt der Änderung sind u. a. die

Mehr

Reisekosten 2015 - So rechnen Sie rechtssicher ab!

Reisekosten 2015 - So rechnen Sie rechtssicher ab! Reisekosten 2015 - So rechnen Sie rechtssicher ab! 1. Begriff der Reisekosten 1 2. Fahrtkosten 3 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 3 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen 6 5. Verpflegungsmehraufwendungen

Mehr

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenersatz im Rahmen von Dienstreisen I. Ausgangssituation

Mehr

Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1

Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht erste Tätigkeitsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts Verpflegungsmehraufwand

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland - Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis 2013 - Reisekosten im Inland - Im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 ist entsprechend der BFH-Rechtsprechung das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht

Mehr

Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen?

Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Bei Geschäftsreisen entstehen Kosten für Fahrt, Übernachtung oder Verpflegung. Schön wäre es, wenn man diese Reisekosten vollständig als Betriebsausgabe

Mehr

Deutscher Schützenbund e.v. Regelung zur Erstattung von Reisekosten

Deutscher Schützenbund e.v. Regelung zur Erstattung von Reisekosten Deutscher Schützenbund e.v. Regelung zur Erstattung von Reisekosten 1. Begriff der Reisekosten 2. Fahrtkosten 3. Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 4. Übernachtungskosten bei Inlandsreisen

Mehr

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick )

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick ) Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014 ( Überblick ) Einführung Grundlage im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Veränderungen ergeben

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten

Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten Lohnsteuer 01/2010 Inhaltsverzeichnis Lohnsteuerliche Folgen aus der Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsumsätze

Mehr

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier

Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Ordnung über Reisekostenvergütung des Bistums Trier Vom 2. Mai 2005 (KA 2005 Nr. 107) 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt unbeschadet der Absätze 2 und 3 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Mehr

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt:

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt: Andreas Borchardt Diplom-Kaufmann Rüdiger Borchardt * Diplom-Betriebswirt Klaus Suchsland Nicole Hänel in Matthias Borchardt Rechtsanwalt Lübeck, 24.02.2014 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Sehr geehrte

Mehr

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten

Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Informationen zur Abrechnung von Reisekosten bei Schulwanderfahrten Der Erstattungsanspruch in Bezug auf die Reisekosten bei Wanderfahrten bezieht sich insbesondere auf: 1. Fahrtkosten 2. Übernachtungskosten

Mehr

Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4

Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4 Reisekosten Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Wegstreckenentschädigung ( 5) Tagegeld ( 6) Übernachtungsgeld ( 7) Einbehaltung des TG ( 6 Abs. 2) Erstattung bei längerem Aufenthalt am GO ( 8) Aufwands-

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Der Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt.

Der Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt. Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 1.1.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

Reisekostenreform 2014

Reisekostenreform 2014 Mandanten-Info Reisekostenreform 2014 E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einführung 2. Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 2.1 Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Einleitung... 2. Begriff der Reisekosten... 2

Einleitung... 2. Begriff der Reisekosten... 2 MERKBLATT Recht und Steuern REISEKOSTEN AUSLAND Die IHK informiert Sie über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland auf Grundlage

Mehr

Beschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit

Beschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit Die Berufliche Auswärtstätigkeit ersetzt ab VZ 2008 die bis dahin anzuwendenden Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeiten. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Fahrtkosten und

Mehr

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Mit dem am 20.02.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden u.a.

Mehr

Fahrpersonal Stand: Januar 2015

Fahrpersonal Stand: Januar 2015 Merkblatt: Spesenzahlungen an das Fahrpersonal Stand: Januar 2015 Am 01. Februar 2013 hat der Bundesrat in seiner 906. Sitzung die Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich des steuerlichen

Mehr

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen Reisekosten 2009 Gesamtdarstellung des steuerlichen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer auf dem aktuellen Stand der neuen Rechtslage 2009 einschließlich der vom Bundesverfassungsgericht neu geregelten Fahrten

Mehr

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Als Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung

Mehr

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Seit dem 1.1.2010 gilt für Übernachtungen in Hotels und sonstigen Beherbergungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Seit dem 1.1.2010 gilt für Übernachtungen in Hotels und sonstigen Beherbergungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Hotelübernachtung mit Frühstück ab 2010 Seit dem 1.1.2010 gilt für Übernachtungen in Hotels und sonstigen Beherbergungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Leider trifft dies auf die übrigen Leistungen

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Reisekostenreform zum 01. nuar 2014 Zum 01.01.2014 treten im Reisekostenrecht erhebliche Änderungen in Kraft. Insbesondere der neue Begriff der "ersten " aber auch Änderungen bei den Verpflegungspauschalen

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Gerhard Heinz Winfried Ayl Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Historie 4 II. Gesetzliche

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 01.01.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den

3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den Auswärtstätigkeit 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 1 2 Die neue Auswärtstätigkeit 2 2.1 Die neue Bestimmung der regelmäßige Arbeitsstätte 2 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

3. Sitzung. am 29. August 2002. der Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts

3. Sitzung. am 29. August 2002. der Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts 3. Sitzung der Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts am 29. August 2002 23 Die Beträge wurden mit Stand August 2003 aktualisiert. Anlage 4 Themenschwerpunkt:

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2008 Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer

Das neue Reisekostenrecht 2008 Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer Das neue Reisekostenrecht 2008 Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 bringen grundlegende Änderungen beim Reisekostenrecht mit sich. Als rechtliche Ausgangsbasis

Mehr

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 1 Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 2 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte (ab 2014) bis 2013: Regelmäßige Arbeitsstätte Bedeutung: Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind

Mehr

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen

Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,

Mehr

Einleitung... 2. Begriff der Reisekosten... 2

Einleitung... 2. Begriff der Reisekosten... 2 MERKBLATT Recht & Fair Play REISEKOSTEN AUSLAND Die IHK informiert Sie über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland auf Grundlage

Mehr

Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte

Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung

Mehr

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger

Mehr

K 2.26 - O 1959-22/13

K 2.26 - O 1959-22/13 K 2.26 - O 1959-22/13 Hinweise Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Kompetenzzentrum - Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht

Steuerliches Reisekostenrecht Steuerliches Reisekostenrecht Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Ansatz von Reisekosten bei Arbeitnehmern, gelten aber für den Betriebsausgabenabzug von selbständigen Unternehmern entsprechend

Mehr

Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht 2 2 4 Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand ( 9 Abs. 4a EStG) 5 Gestellung von Mahlzeiten ( 8 Abs. 2 S. 8 EStG) 5 Unterkunftskosten

Mehr

Neugestaltung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008

Neugestaltung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 1 Neugestaltung des steuerlichen Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 0. Gliederung 1. Allgemeines 2. Übersicht über die wesentlichen Änderungen des Reisekostenrechts 3. Begriff der

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Praxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater Praxisvorlaufkosten Steuerberatungsgesellschaft mbh Neuer Wall 44, 20354 Hamburg Tel: 040/30 68 57-0, Fax: 040/30 68 57-75 info@admedio-hamburg.de, www.admedio-hamburg.de Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater

Mehr

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst - da nicht unmittelbar der Beherbergung dienend - sind

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst - da nicht unmittelbar der Beherbergung dienend - sind Übernachtungskosten sind nach den Lohnsteuerrichtlinien die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Mitarbeiter für eine Übernachtung entstehen. Sie können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Für Übernachtungen

Mehr

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts Reform des Reisekostenrechts Mit Wirkung zum 01.01.2014 wird das Reisekostenrecht abgeändert. Die Neuregelung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Abzugsfähigkeit

Mehr

Aktuelle Informationen zur Abrechnung von Reisekosten (April 2010)

Aktuelle Informationen zur Abrechnung von Reisekosten (April 2010) Mandanteninformation Aktuelle Informationen zur Abrechnung von Reisekosten (April 2010) Sehr geehrte Damen und Herren! Durch das im Dezember 2009 verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz beträgt für

Mehr