Ein Streifzug durch die Managerrisiken mit besonderem Blick auf die Absicherungsmöglichkeiten

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1 Ein Streifzug durch die Managerrisiken mit besonderem Blick auf die Absicherungsmöglichkeiten

2 Haftungsrisiken Strafrecht Haftung gegenüber Dritten Haftung gegenüber der Gesellschaft Haftung gegenüber den Gesellschaftern 2

3 Haftung gegenüber der Gesellschaft am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers 3

4 Haftung gegenüber der Gesellschaft ( 43 Abs. 2 GmbHG) 43 GmbHG ist die zentrale Haftungsnorm einer möglichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Haftungsansprüche aus 43 Abs. 2 GmbHG bestehen neben deliktischen Ansprüchen ( 823 ff.). Die Haftung gemäß 43 Abs. 2 GmbHG verdrängt regelmäßig einen möglichen Anspruch der Gesellschaft aus positiver Vertragsverletzung des Anstellungsvertrages. Zentraler Ausgangspunkt einer möglichen Haftung gemäß 43 Abs. 2 GmbHG ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht (für den Vorstand einer AG 93 AktG). 4

5 Sorgfaltspflichtverletzung Unter Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers i.s.d. 43 Abs. 1 GmbHG versteht man den Standard, der bei einem Verwalter fremden Vermögens bzw. einem selbstständigen treuhänderischen Vermögensverwalter anzulegen ist. Es handelt sich um einen objektiven Maßstab. Hat der Geschäftsführer Aufgaben rechtmäßig delegiert, ist er lediglich für die Organisation, Anweisung und Kontrolle verantwortlich. Zu den eigenen Sorgfaltspflichten zählen u.a.: Der Geschäftsführer hat sich stets über die Ertragslage, Liquidität und den Verschuldensgrad der GmbH informiert zu halten. Wirtschaftliche Entscheidungen, insbesondere von grundsätzlicher Bedeutung, hat der Geschäftsführer hinreichend und sorgfältig vorzubereiten (z.b. bei der Gesellschaft eine ausführliche Due-Diligence- Prüfung). 5

6 Sorgfaltspflichtverletzung Soweit der Geschäftsführer bzw. seine Mitarbeiter für geschäftliche Entscheidungen nicht die erforderliche Sachkunde besitzen, ist fachlicher Rat von außen einzuholen. Unternehmensinterne Abläufe sind zu überwachen (beispielsweise Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen durch Mitarbeiter). Mitarbeiter sind sorgfältig auszuwählen, einzuweisen und zu überwachen. Einholung der intern erforderlichen Zustimmung der Gesellschaftergesamtheit oder eines anderen zuständigen Organs. Handeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen / Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z.b. Hinterlegung von Bilanzen beim Handelsregister). Wichtig: Einhaltung der Sorgfaltspflicht ist ordentlich zu dokumentieren 6

7 Fallgruppen Die Rechtsprechung hat im Wesentlichen folgende Fallgruppen herausgearbeitet, in denen eine Haftung des Geschäftsführers besteht: Gesetzesverletzungen: Jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Gesetzen, die zu einem Schaden der Gesellschaft führt. Illoyales Verhalten gegenüber der Gesellschaft: z.b. die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder gegen das Geschäftschancenprinzip. Kassen- und Warenfehlbestände: In der Regel wird ohne Weiteres ein Verschulden des Geschäftsführers vermutet. Risikogeschäfte: Zur Beurteilung des Risikogrades sind aus damaliger Sicht die Wahrscheinlichkeit des Gelingens oder Scheiterns eines Geschäftes und die Höhe des möglichen Schadens miteinander in Relation zu setzen. Eine Haftung des Geschäftsführers tritt im normalen geschäftlichen Bereich erst bei unvertretbarem Geschäftsführungshandeln ein. 7

8 Fallgruppen Verstöße gegen die Buchtführungspflichten. Abschluss gegenseitiger Verträge ohne Äquivalenz. Verletzung der Informationspflichten gegenüber Mitgesellschaftern oder der Gesellschafterversammlung. 8

9 Verschulden Voraussetzung für eine Haftung ist ein Verschulden. Die Beweislast für ein Nichtverschulden trifft den Geschäftsführer (Beweislastumkehr seit Entscheidung des BGH vom II ZR 187/79). Vertraglich kann die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden (umstritten, wohl nicht beim Vorstand). Kein Einwand des Mitverschuldens eines weiteren Geschäftsführers. Wichtig: Ohne Dokumentation Probleme bei der Exkulpation 9

10 Mehrere Geschäftsführer Im Rahmen einer Geschäftsverteilung können bestimmte Bereiche einzelnen Geschäftsführern zugewiesen werden. Im Falle einer wirksamen Zuteilung haften grundsätzlich die anderen Geschäftsführer nicht mehr für fehlerhafte Maßnahmen oder Unterlassungen des zuständigen Geschäftsführers. Jeder Geschäftsführer hat seine Mitgeschäftsführer zu überwachen und sich regelmäßig zu informieren. Erkennt der Geschäftsführer die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgeschäftsführer, so muss er eingreifen. Grundsatz der Gesamtverantwortung 10

11 Entlastung Mit Entlastungsbeschluss gemäß 46 Nr. 5 GmbHG braucht der Geschäftsführer keine Inanspruchnahme mehr zu befürchten. Präklusion der Entlastung nur bezüglich solcher Ansprüche, die für das entlastende Organ (regelmäßig Gesellschafterversammlung) aufgrund der Rechenschaftslegung samt aller zugänglich gemachten Unterlagen erkennbar war. Eine andere Kenntnis von Fehlverhalten führt grundsätzlich nur dann zur Präklusion, wenn alle Gesellschafter positive Kenntnis vom Entlastungsbeschluss hatten. 11

12 Verjährung Ansprüche gemäß 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren nach dem Eintritt des Schadensereignisses. Verjährungsbeginn ist bereits dann möglich, wenn die Möglichkeit zur Erhebung der Feststellungsklage besteht, d.h. der Schaden noch nicht absehbar ist. Risiken des Geschäftsführers sind in weiten Bereichen über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung versicherbar. 12

13 Sondervorschriften Anzeigepflicht bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals ( 49 Abs. 3 GmbHG) 43 Abs. 3 GmbHG (Kapitalerhaltung) 13

14 Haftung gegenüber Dritten 14

15 Persönliche Haftung gegenüber Dritten Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen Unerlaubte Handlung ( 823 ff. BGB) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. der Verletzung von Schutzgesetzen (z.b. 1 GSB, 82 GmbHG, 186, 193, 246, 263, 266, 283 ff. StGB 826 BGB Gefährdungshaftungen (z.b. StVG, AMG, LuFtVG oder ProdHaftG) Culpa in contrahendo Vertragliche Haftung, persönliche Schuldübernahme Rechtscheinshaftung Öffentlich-rechtliche Haftung Fördermittel 15

16 Unerlaubte Handlung 823 BGB Voraussetzungen: Verletzung der Güter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen Rechtes Widerrechtliches Handeln Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Beispiel: Lamborghini-Fall (BGH vom , Az.: VI ZR 90/95) Der Geschäftsführer einer später insolvent gewordenen GmbH veräußerte einen im Kundenauftrag hergestellten Lamborghini-Nachbau an einen Dritten, nachdem es mit dem Auftraggeber zu erheblichen Differenzen gekommen war. Die Veräußerung war unberechtigt, da nicht die GmbH, sondern der Auftraggeber Eigentümer des Fahrzeuges war. Der Geschäftsführer konnte von dem Auftraggeber auf Haftung in Anspruch genommen werden. 16

17 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Verletzung von Schutzgesetzen Haftungsrisiken des Organs Wird seitens des Geschäftsführers gegen ein bestehendes Schutzgesetz verstoßen, so hat er Dritten gegenüber die Schäden, die aus dem Verstoß gegen das Schutzgesetz resultieren, zu ersetzen. Beispiele: Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Geschäftsführer, der gepfändeten und einbehaltenen Arbeitslohn nicht an den Pfändenden abgeführt hat, unmittelbar zur Zahlung an diesen Gläubiger verurteilt (GmbHR 1971, 138). Zu 266 StGB: Für einen Restposten, den der Geschäftsführer bereits vernichten wollte, meldet sich ein Interessent und bietet EUR ,00. Der Geschäftsführer verkauft an den Interessenten zu EUR ,00. Des Weiteren wird vereinbart, dass der Interessent EUR 5.000,00 auf ein privates Konto des Geschäftsführers zahlt. Unerheblich für den Verstoß gegen 266 StGB ist in diesem Zusammenhang, dass der Restposten eigentlich für die Gesellschaft keinen Wert mehr hatte. 17

18 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Verletzung von Schutzgesetzen Beispiele: Zu 256 StGB Unterschlagung: Der Geschäftsführer nutzt Arbeitsmittel der Gesellschaft privat bzw. vereinnahmt sie in seinen privaten Bereich. Klassischer Fall ist hier, dass der Geschäftsführer das alte Laptop, das von der Firma nicht mehr gebraucht wird, mit nach Hause nimmt. Hier wäre grundsätzlich zunächst ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, der dem Geschäftsführer die Mitnahme des Laptops gestattet, notwendig (vergleichbar sind Fälle des Einkaufs privater Waren auf Firmenkosten oder ein als Geschäftsessen deklariertes Abendessen mit der Ehefrau). Haftungsrisiken des Organs 18

19 Haftung gemäß 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) 826 BGB kommt regelmäßig dann zur Anwendung, wenn dem Geschäftsführer betrügerisches Verhalten mit der Absicht der Gläubigerschädigung, kollusives Zusammenwirken mit Angestellten eines Vertragspartners oder ähnliche unerlaubte Machenschaften zur Last gelegt werden können. Eine Fallgruppe ist der Kreditbetrug. Beispiel: Erschleicht ein Geschäftsführer ein unrichtiges Urteil für die GmbH, in dem er es zum Beispiel unterlässt, bestimmte ihm bekannte Unterlagen vorzulegen und/oder deren Existenz in Abrede stellt, handelt er vorsätzlich sittenwidrig. 19

20 Gefährdungshaftung Aus Spezialgesetzen kann sich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Geschäftsführer ergeben. Beispiel: Produkthaftpflichtgesetz Grundsätzlich ist die GmbH Hersteller oder Händler, weshalb der Geschäftsführer im Normalfall nicht persönlich haftet. Haftungsrisiken des Organs Gemäß 15 Abs. 2 ProdHaftG besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, wenn er eine unerlaubte Handlung, z.b. eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begangen hat, oder ihm ein innerbetriebliches Organisationsverschulden zur Last gelegt wird. Persönliche Haftung, wenn Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Entwicklung, Produktion, Produktbeobachtung oder Instruktion des Verbrauchers (sogenannte Managerprodukthaftung) Keine Haftung für Ausreißer 20

21 Gefährdungshaftung Beispiel: Lederspray-Fall (BGH vom StR 54/89) Die GmbH stellte ein Lederspray her. Es häuften sich die Beschwerden von Verbrauchern, dass bei Anwendung des Mittels massive Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten sind. Die Geschäftsführer der GmbH hatten es unterlassen, den Beschwerden nachzugehen und insbesondere entsprechende Warnhinweise auf dem Produkt anzubringen. Selbst als Bundes- und Landesgesundheitsamt dringend empfohlen haben, das Mittel nicht weiter zu vertreiben und massive Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Wirkung des Mittels vorlagen, beschlossen sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung unter Anwesenheit von Sachverständigen, das Produkt nicht vom Markt zu nehmen und keine Warnhinweise anzubringen. Die bei den Verbrauchern entstandenen Gesundheitsschäden mussten die Geschäftsführer ersetzen. Vergleichbar ist auch der sogenannte Holzschutzmittel-Fall (BGH vom , NJW 1995, 2930). 21

22 Culpa in contrahendo Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer kommen in Betracht, wenn er in seiner Person ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und sich daraus ergebende Aufklärungspflichten verletzt. Der Geschäftsführer muss allerdings ein über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende Vertrauen für sich in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer beim Vertragspartner den Eindruck erweckt, er werde persönlich die Gewähr für Stand und Erfüllung des in Aussicht gestellten Geschäftes leisten. Formulierungen wie Sie können mir doch trauen oder Sie können sich doch auf mich verlassen sind Indizien dafür. 22

23 Öffentlich-rechtliche Haftung Steuerrecht Es bestehen diverse Pflichten des Geschäftsführers. Diese betreffen u.a.: Pflicht des Geschäftsführers, Steuererklärungen für die GmbH abzugeben und fällige Steuern aus den Mitteln der GmbH zu entrichten, 34 AO Mitwirkungspflicht, 90 AO Auskunftspflicht, 93 AO Vorlagepflichten, 97, 100 Abs. 1 AO Anzeigepflichten, 137 bis 139 AO Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, 140 bis 148 AO Berichtspflichten, 143 AO Einbehaltungs- und Abführungspflichten, 38 Abs. 3, 41a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 3 und 4, 50a Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG 23

24 Öffentlich-rechtliche Haftung Steuerrecht Bei Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gemäß 69 AO. Die Haftung des Geschäftsführers ist jedoch subsidiär, d.h. sie greift erst, wenn die Steuern von der GmbH nicht mehr zu erlangen sind. Bei einer Aufgabenübertragung auf Mitarbeiter trifft den Geschäftsführer eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Grundsatz der anteiligen Tilgung: Ab Fälligkeit der Steuerverbindlichkeiten sind diese mit der gleichen Quote wie sonstige Verbindlichkeiten zu tilgen. => Grob fahrlässiges Handeln des Geschäftsführers ist gegeben, wenn er der Verpflichtung zur gleichrangigen Tilgung nicht nachkommt. 24

25 Öffentlich-rechtliche Haftung Sonderfall Lohnsteuer Für Lohnsteuerverbindlichkeiten gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht. Die Erfüllung erfolgt treuhänderisch für den Arbeitnehmer. Dies gilt nur, soweit die Löhne auch ausbezahlt werden. Reichen die Mittel bei Auszahlung der Löhne nicht aus, um auch die Lohnsteuer zu begleichen, so sind die Löhne nur anteilig auszuzahlen. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Lohnfälligkeit bereits absehbar ist, daß die finanziellen Mittel möglicherweise nicht ausreichen werden, die Lohnsteuer bei Fälligkeit zu begleichen. Für alle anderen Abzugssteuern (USt/KöSt) sowie für Verspätungszuschläge gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung! (BFH GmbHR 2000, 1215) 25

26 Öffentlich-rechtliche Haftung Sozialversicherungsrecht Gemäß 28e SGB IV besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Bei der GmbH obliegt die Ausführung der Verpflichtung dem Geschäftsführer. Wer als Arbeitgeber schuldhaft die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthält, macht sich strafbar nach 266a StGB. Unter Vorenthalten ist die bloße Nichtzahlung der Beiträge trotz Fälligkeit zu verstehen. Bedingt vorsätzliches Handeln ist ausreichend. Bewusstsein, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, reicht hierfür regelmäßig aus. Gegebenenfalls muss der Geschäftsführer rechtzeitig einen Rechtsrat einholen, falls Zweifelsfragen auftauchen. Andernfalls unterliegt er u.u. einem vermeidbaren Verbotsirrtum, womit allenfalls eine Strafmilderung nach 17 S. 2 StGB in Betracht kommt. 26

27 Öffentlich-rechtliche Haftung Sozialversicherungsrecht Achtung: Sozialversicherungsbeiträge werden auch fällig, wenn der Lohn nicht ausbezahlt wird Die Haftung entfällt nur dann, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Löhne zahlungsunfähig war (Beweispflicht hierfür liegt beim Geschäftsführer). Sozialversicherungsbeiträge sind vorrangig vor allen anderen Verbindlichkeiten zu tilgen. Gegebenenfalls sind Mittel schon im Zeitpunkt der Lohnfälligkeit insolvenzfest zurückzulegen und ggf. die Löhne nur teilweise auszubezahlen. 266a StGB ist ein Schutzgesetz i.s.d. 823 Abs. 2 BGB. Damit haftet der Geschäftsführer der Einzugsstelle auch auf Schadensersatz soweit 823 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Die Ersatzpflicht bezieht sich nur auf den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. 27

28 Öffentlich-rechtliche Haftung Sozialversicherungsrecht Zahlungen an die Einzugsstelle sind, wenn nur ein Teil der Beiträge beglichen wird, mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung zu versehen, nach der vorrangig auf die Arbeitnehmeranteile geleistet wird. Ansonsten werden die Zahlungen nach der 2. Beitragstilgungsverordnung hälftig auf Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteile angerechnet. 28

29 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 29

30 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Typische Fälle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 263 StGB Betrug zulasten der Gesellschaft 266 StGB Untreue 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 246 StGB Unterschlagung 299 StGB Bestechlichkeit 299 StGB Bestechung 30

31 Krise der Gesellschaft 31

32 Krise der Gesellschaft Haftung für verbotene Zahlungen Verspätete Insolvenzantragstellung Erstattung von Massekostenvorschüssen Nichtabführen von Steuerverbindlichkeiten Nichtabführen von SV - Beiträgen Haftung wegen Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften Haftung wegen Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen Pflicht zur Information der Ges.Vers. bei Verlust der Hälfte des SK Verpflichtung zur zeitnahen Aufstellung von Jahresabschlüssen t Ertragskrise Liquiditätskrise Insolvenzreife Insolvenz 32

33 Haftungstatbestände nach Insolvenzreife Haftungstatbestände Zivilrechtliche Haftung Strafrechtliche Haftung Gegenüber der Gesellschaft Gegenüber Dritten Erstattung von Massekostenvorschüssen Vorsatz/Fahrlässigkeit 64 II GmbHG 823 II BGB i.v.m. 64 I GmbHG 26 III InsO 84 I Nr. 2, II GmbHG (Insolvenzverschleppung) Haftung auf Schadensersatz für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden (Haftung für verbotene Zahlungen). Haftung auf Schadensersatz gegenüber Altgläubigern/Neugläubigern (Haftung wegen verspätetem Insolvenzantrag). Pflicht zur Erstattung von Massekostenvorschüssen (Haftung wegen verspätetem Insolvenzantrag). 33

34 Wir freuen uns über Ihr Interesse Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Schackstraße München Tel.: (0 89) Fax: (0 89) c.wallner@psp.eu Internet: Referent: RA Dr. Christoph Wallner Die Kanzlei vis à vis dem Siegestor 34

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